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ORIGINALWORTLAUT DER EU ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT (“FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN”).

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

A. EINSTIEG.

Was haben Sie vor sich?

  1. Auf dieser Seite ist der Originalwortlaut des Freizügigkeitsabkommens enthalten, wie ihn die EU am 13.6.2025 in Deutsch veröffentlichte.

  2. Das Abkommen ist ein zusätzliches Abkommen. Das Änderungsprotokoll umfasst 199 Seiten und besteht aus XX Teilen. Die Teile des Abkommens sind direkt mit der Navigationsleiste anwählbar.

  3. Die Navigation besteht jeweils aus einem Buchstaben und der Vertragsteilnummer bzw. einer zweckmässigen Identifkation bei den Anhängen. Beispiel V-II bedeutet Vertragstext Teil II bzw. A-III bedeutet Anhang III. Der Buchstabe bedeutet:

    • V: Vertragstext einer Artikelgruppe mit Artikeln des Abkommens

    • A: Vertragstext eines Anhanges des Abkommens

    • P: Vertragstext eines zum Abkommen gehörenden Protokolls

  4. Die Navigationsleiste ist mehrfach im Text auffindbar. Mit ihr können Sie jederzeit wieder zu einem anderen gewünschten Teil springen. Sind Sie verloren, dann am besten auf “Einstieg” drücken und sie sind wieder hier in diesem Text.

  5. Die Suchfunktionen im Browser helfen Ihnen, die gewünschten Vertragsstellen einfacher zu finden. Sie können in Ihrem Browser dazu die Suchfunktion (Strg+F) verwenden.

  6. Den Originalvertrag der EU in Deutsch können Sie hier anschauen (Link). Massgebend ist die englische Version (Link).

  7. Die Orignaldokumente sind bei der EU einsehbar (Link).

  8. Diese Seite enthält keine Veränderungen oder Ergänzungen am oder zum Originalwortlaut.

  9. Obwohl die Übertragung vom PDF auf diese Website sehr sorgfältig erfolgt ist, ist letztlich nur das Originaldokument massgebend. smartmyway lehnt jegliche Forderungen ab, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Inhalte von smartmyway entstehen könnten. smartmyway haftet nicht für die Inhalte auf dieser Website.

Wortlaut der Einordnung des Abkommens im Paket Schweiz-EU.

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 13.6.2025

COM(2025) 309 final

ANNEX 1

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss eines umfassenden Pakets von Abkommen zur Konsolidierung, Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft

ÄNDERUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

B. SUMMARY.

Dieses Summary kombiniert die Struktur des Abkommens mit der Navigation in den Vertragstext.

  1. Präambel

  2. TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN V-I

  3. TEIL II - VORSCHRIFTEN ZUR TEILNAHME AM STROMBINNENMARKT V-II

  4. TEIL III - STAATLICHE BEIHILFEN V-III

  5. TEIL IV - BEREICHE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM STROMMARKT V-IV

  6. TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 V-V1

  7. TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 2 V-V2

  8. TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 3 V-V3

  9. TEIL VI SONSTIGE BESTIMMUNGEN V-VI

  10. TEIL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN V-VII

  11. ANHANG I STROM A-I

  12. Anlage VORRECHTE UND BEFREIUNGEN A-I1

  13. ANHANG II ÜBERGANGSREGELUNG FÜR BESTEHENDE LANGFRISTIGE EINSPEISEVORRÄNGE AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN AN DER SCHWEIZER GRENZE ABSCHNITT A GRUNDSÄTZE FÜR DEN FINANZIELLEN AUSGLEICH A-IIA

  14. ANHANG II ÜBERGANGSREGELUNG FÜR BESTEHENDE LANGFRISTIGE EINSPEISEVORRÄNGE AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN AN DER SCHWEIZER GRENZE ABSCHNITT B ZUM FINANZIELLEN AUSGLEICH BERECHTIGENDE LANGFRISTIGE VERTRÄGE A-IIB

  15. ANHANG II ÜBERGANGSREGELUNG FÜR BESTEHENDE LANGFRISTIGE EINSPEISEVORRÄNGE AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN AN DER SCHWEIZER GRENZE ABSCHNITT C GRENZWASSERKRAFTWERKE, DIE DEN EINSPEISEVORRANG VON HÖCHSTENS 65 MW KAPAZITÄT BEHALTEN A-IIC

  16. ANHANG III STAATLICHE BEIHILFEN AUSNAHMEN UND PRÄZISIERUNGEN A-III

  17. ANHANG IV STAATLICHE BEIHILFEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION GELTENDE ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE RECHTSAKTE, GEMÄß DEM VERWEIS IN ARTIKEL 14 ABSATZ 2 A-IV

  18. ANHANG V UMWELT A-V

  19. ANHANG VI ERNEUERBARE ENERGIEN A-VI

  20. ANHANG VII ANHANG BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 49 DIESES ABKOMMENS A-VII

  21. PROTOKOLL PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN P-I

  22. PROTOKOLL PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT KAPITEL II ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS P-II

  23. PROTOKOLL PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT KAPITEL III SCHIEDSVERFAHREN P-III

  24. PROTOKOLL PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT KAPITEL IV SCHIEDSSPRUCH P-IV

  25. PROTOKOLL PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN P-V

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

Präambel

(COM(2025)309_1-2 Seiten 1 bis 4)

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, geschehen zu Brüssel am 21. Juni 1999 (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,

GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2004, das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,

GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2008, das am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist,

GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 4. März 2016, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die von der Union abgeschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und deren Mitgliedstaaten binden; dieses Protokoll gilt daher für die Vertragsparteien, wie sie im Abkommen festgelegt sind

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ARTIKEL 1

Änderungen des Abkommens

(COM(2025)309_1-2 Seiten 5 bis 30)

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

(1) In der Präambel werden nach dem zweiten Erwägungsgrund die folgenden Erwägungsgründe eingefügt:

„IN ANERKENNTNIS, dass die Freizügigkeit ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts ist und dass die Gewährleistung des Rechts von Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie ihrer Familienangehörigen, ohne ungerechtfertigte Einschränkungen und unter vollständiger Wahrung des Rechts auf Gleichbehandlung in das jeweilige Hoheitsgebiet einzureisen und dort Wohnsitz zu nehmen, zu einem besseren Funktionieren der Bereiche des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, beiträgt,

IM BEWUSSTSEIN, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, Einheitlichkeit sicherzustellen, wobei das Abkommen nach dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung gemäß Artikel 7 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen auszulegen ist. Die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung dieses Abkommens im Einzelfall bleibt erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Freizügigkeit und das Recht auf Gleichbehandlung auch für Staatsangehörige einer Vertragspartei gelten, die ihre Freizügigkeitsrechte ausüben oder ausüben wollen und die nicht oder noch nicht Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei genommen haben. Ebenso können bestimmte Rechte in Zusammenhang mit der bisherigen Ausübung der Freizügigkeit, einschließlich des Rechts auf Gleichbehandlung, fortbestehen, nachdem Staatsangehörige einer Vertragspartei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgegeben haben,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Personenfreizügigkeit für Arbeitnehmende, Selbstständige und Nichterwerbstätige gilt, sofern die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß dem Abkommen erfüllt sind, wozu gegebenenfalls ausreichende finanzielle Mittel und eine umfassende Krankenversicherung gehören, sodass die betreffenden Personen die Sozialhilfesysteme der Vertragsparteien nicht unangemessen in Anspruch nehmen,

UNTER HERVORHEBUNG des Ziels, die umfassende Partnerschaft zwischen der Union und der Schweiz zu festigen, weiterzuentwickeln und deren Potenzial voll auszuschöpfen —“

(2) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 4

Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit

Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird nach Maßgabe des Anhangs I eingeräumt.“

(3) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„ARTIKEL 4a

Recht sich niederzulassen

1. Staatsangehörige einer Vertragspartei sind berechtigt, sich zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen.

2. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei sind nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Zweigniederlassungen oder -stellen durch Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind.

ARTIKEL 4b

Gleichbehandlung von Selbstständigen

1. Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.

2. Die Artikel 7 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011(Fussnote 1) gelten mutatis mutandis für die im Abkommen genannten Selbstständigen.“

Fussnote (1) Verordnung 492/2011 (ABl. L 141, 27.5.2011, S. 1), wie anwendbar gemäß Anhang I.

(4) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt.“

(5) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 5a

Erbringung von Dienstleistungen

Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 5 des Abkommens ist Folgendes untersagt:

a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet;

b) Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens für Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, unbeschadet des Artikels 7i.

ARTIKEL 5b

Dienstleistungsunternehmen

Artikel 5a gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht der Vertragsparteien gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.

ARTIKEL 5c

Gleichbehandlung von Dienstleistungserbringern

Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe des Abkommens und der Anhänge I, II und III unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.

ARTIKEL 5d

Aufenthaltsregelung für Dienstleistungserbringer

1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, sowie Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, welche zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als

90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr berechtigt sind oder denen eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung von mehr als 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr entspricht.

2. Für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien von den Personen nach Absatz 1 nur Folgendes verlangen:

a) eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Reisepass, unbeschadet des Artikels 7i;

b) den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.

ARTIKEL 5e

Dauer einer Dienstleistung

1. Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 5a Buchstabe a, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

2. Absatz 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.

ARTIKEL 5f

Vorschriften betreffend die Erbringung von Dienstleistungen

1. Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5a und 5c ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen.

2. Die Artikel 5a und 5c sowie die aufgrund dieser Artikel getroffenen Maßnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmer gemäß den in Anhang I genannten Rechtsakten der Union über die Entsendung von Arbeitnehmern unberührt.

3. Artikel 5a Buchstabe a und Artikel 5c lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens am 1. Juni 2002 bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei in folgenden Bereichen unberührt:

(i) Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen. Insbesondere darf die dynamische Anpassung an Verordnung (EU) 2016/589 (Fussnote 1) durch die Schweiz nicht dazu führen, dass die Schweiz ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mehr auf diese Tätigkeiten anwenden kann;

Fussnote (1) Verordnung 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1), wie anwendbar gemäß Anhang I.

(ii) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieser Vertragspartei unterliegen.

ARTIKEL 5g

Voranmeldefrist und Kontrollen

1. Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.

2. Die Schweiz definiert die Anzahl und Dichte der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Branchen und Gebiete, einschließlich der Branchen und Gebiete, die nicht unter die Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen fallen, autonom auf der Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.

3. Die Festlegung der Branchen wird periodisch überprüft und aktualisiert.

ARTIKEL 5h

Kautionen und Sanktionen

Im Falle von Dienstleistungserbringenden, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Vollzugsbehörden und -organen gemäß der Gemeinsamen Erklärung betreffend wirksame Kontrollsysteme einschließlich des dualen Vollzugssystems der Schweiz im Zusammenhang mit einer früheren Dienstleistungserbringung nicht nachgekommen sind, kann die Schweiz die Hinterlegung einer verhältnismäßigen Kaution verlangen, bevor diese erneut Dienstleistungen in Branchen erbringen dürfen, die auf der Grundlage einer autonomen und objektiven Risikoanalyse festgelegt werden.

Im Falle einer Nichtzahlung der Kaution kann die Schweiz verhältnismäßige Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen, bis die Kaution bezahlt ist.

ARTIKEL 5i

Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit

Zur Bekämpfung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit mittels wirksamer und risikobasierter Kontrollen kann die Schweiz von selbstständigen Dienstleistungserbringenden die Vorlage von Dokumenten verlangen, die eine wirksame Kontrolle im Rahmen von Ex-post-Kontrollen ermöglichen (höchstens: gegebenenfalls Meldebestätigung; Nachweis der Anmeldung als Selbstständiger bei den Sozialversicherungsbehörden im Wohnsitzstaat; Nachweis des Vertragsverhältnisses).

ARTIKEL 5j

Non-Regression

1. Um das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zwischen der Schweiz und der EU in diesem Abkommen vereinbarte Schutzniveau für entsandte Arbeitnehmende aufrechtzuerhalten, werden Änderungen der Richtlinien 96/71/EG (Fussnote 1) und 2014/67/EU (Fussnote 2) oder neue Rechtsakte der Union im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmenden, ungeachtet von Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen, nicht in das Abkommen übernommen, wenn dadurch das Schutzniveau für die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Entlohnung und Spesen, bedeutend geschwächt oder verringert würde.

Fussnote (1) Richtlinie 96/71/EC (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), wie anwendbar gemäß Anhang I zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls.

Fussnote (2) Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11), wie anwendbar gemäß Anhang I zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 wird jede Änderung des Schutzniveaus für entsandte Arbeitnehmende in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller maßgebenden Bestimmungen dieses Abkommens beurteilt.

ARTIKEL 5k

Dienstleistungsempfänger

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz, die sich nur in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, um eine Dienstleistung zu empfangen, können zur Registrierung gemäß den in Anhang I genannten Rechtsakten verpflichtet werden.“

(6) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„ARTIKEL 7a

Grenzgänger

Grenzgänger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und ihren Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, an den sie in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche zurückkehren.

Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Grenzgänger ihre Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr ausüben, können diese Personen zu deklaratorischen Zwecken registrieren.

Die zuständigen Behörden stellen den Grenzgängern kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für ähnliche Dokumente an Inländer nicht übersteigt, eine deklaratorische Registrierungsbescheinigung aus.

Die Rechte und Pflichten der Grenzgänger nach den in den Anhängen zum Abkommen genannten Rechtsakten bleiben von der Registrierung gemäß diesem Artikel unberührt. Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu drei Monaten können die Vertragsparteien das in der Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte genannte Meldeverfahren anwenden.

ARTIKEL 7b

Studierende

Studierende, die nicht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verfügen, können zur Registrierung gemäß den in Anhang I genannten Rechtsakten verpflichtet werden.

Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.

a) Ungeachtet des vorstehenden Satzes gilt Artikel 2 unabhängig vom Wohnort der Studierenden für Studiengebühren und alle anderen Gebühren in Zusammenhang mit dem Studium sowie alle mit diesen Gebühren verbundenen öffentlichen Unterstützungsmechanismen für Studierende an

i) Universitäten, universitären Instituten, Fachhochschulen, Fachhochschulinstituten und an diese angebundenen Institutionenn des Hochschulbereichs in der Schweiz, die mehrheitlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden; und

ii) entsprechenden Einrichtungen in der Union.

b) Vorbehaltlich der Erhaltung der Qualität und der Besonderheiten ihrer bestehenden Bildungssysteme, einschließlich des Zulassungssystems und der Organisation der Kompetenzen, dürfen die Vertragsparteien das Gesamtniveau an Studierenden ihrer unter Buchstabe a genannten Einrichtungen, die Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien sind und die vor Aufnahme des Studiums nicht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt waren, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung nicht verringern. Klarstellend wird festgehalten, dass der vorstehende Satz keine Verpflichtung für die Vertragsparteien mit sich bringt, ihre jeweiligen Zulassungssysteme zu ändern, das oben erwähnte Niveau an Studierenden zu erhöhen oder eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus den anderen Vertragsparteien vorzusehen.

c) Die Vertragsparteien dürfen bei der Anwendung der Buchstaben a und b keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien machen.

ARTIKEL 7c

Ausübung hoheitlicher Befugnisse

1. Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.

2. Dem Selbstständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.

ARTIKEL 7d

Öffentliche Ordnung

Die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.

ARTIKEL 7e

Daueraufenthalt

Die Schweiz und die Mitgliedstaaten können beschließen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 1) nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmäßig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschließlich derjenigen, die diesen Status gemäß der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen. Sofern die zu berücksichtigenden Zeiträume Teil eines einzigen Zeitraums mit rechtmäßigem Aufenthalt im Aufnahmestaat sind, müssen sie nicht durchgehend sein, sondern können durch Zeiträume mit rechtmäßigem Aufenthalt als Nichterwerbstätige unterbrochen sein.

Fussnote (1) Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäß Anhang I.

Für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeiträume gemäß dem ersten Unterabsatz können die Schweiz und die Mitgliedstaaten beschließen, Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen die Person vollständig auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht zu berücksichtigen.

Vorbehaltlich der Gemeinsamen Erklärung über die Verweigerung von Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts und gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen sind die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 2) enthaltenen Aufenthaltsbestimmungen weiterhin auf Personen anwendbar, welche die Voraussetzungen für das Recht auf Daueraufenthalt nicht erfüllen.

Fussnote (2) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.

ARTIKEL 7f

Erwerb von Immobilien

1. Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräußerungspflicht.

2. Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs einer der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräußerungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die bloße Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.

3. Ein Grenzgänger, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräußerungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die bloße Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.

ARTIKEL 7g

Personalausweise

Die Schweiz kann weiterhin Personalausweise ausstellen, die kein Speichermedium mit den Fingerabdrücken der innehabenden Person enthalten. Solche Personalausweise müssen sich optisch von denjenigen unterscheiden, die den Anforderungen der in Anhang I genannten Rechtsakte betreffend diese Art von Dokumenten entsprechen.

Solche Personalausweise, die ein Jahr oder mehr nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ausgestellt werden, können von Schweizer Staatsangehörigen nicht zur Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit verwendet werden.

ARTIKEL 7h

Ausweisung

Im Hinblick auf Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bleiben die vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls geltenden Verpflichtungen der Schweiz und der Mitgliedstaaten aus dem Abkommen bestehen.

Daher finden die folgenden Weiterentwicklungen, die durch Kapitel VI der

Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 1) eingeführt wurden und über diese Verpflichtungen hinausgehen, namentlich der in Artikel 28 Absätze 2 und 3 vorgesehene verstärkte Schutz vor Ausweisung, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu diesen Bestimmungen keine Anwendung. Darüber hinaus können die Schweiz und die Mitgliedstaaten bei Ausweisungen nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie anstelle der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren dafür sorgen, dass die Ausweisungen gemäß den Anforderungen des Abkommens vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls durchgeführt werden.

Fussnote (1) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.

ARTIKEL 7i

Einreise von Drittstaatsangehörigen

Die Vertragsparteien dürfen von entsandten Arbeitnehmenden, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die gemäß den in Anhang I enthaltenen Rechtsakten der Union oder jedem anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden Instrument ohne Visum oder gleichwertigen Nachweis zur Einreise berechtigt sind, kein solches Dokument verlangen. Die betreffende Vertragspartei gewährt entsandten Arbeitnehmenden, die ein Einreisevisum oder einen gleichwertigen Nachweis benötigen, alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls

benötigten Visa.“;

(7) Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 10

Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft in der Union

Jede Ausdehnung des Abkommens auf neue Mitgliedstaaten bedarf einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren in Form eines Protokolls. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst dieses Protokoll Übergangsmaßnahmen, die der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, und in der Schweiz Rechnung tragen, unter Berücksichtigung der langjährigen Praxis bei den bisherigen

Ausdehnungen dieses Abkommens.“;

(8) Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 14

Gemischter Ausschuss

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

2. Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

3. Der Gemischte Ausschuss:

(a) stellt das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;

(b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, gemäß Artikel 10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;

(c) gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen,

(d) fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen; und

(e) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.

4. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.

5. Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

6. Der Gemischte Ausschuss beschließt seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.

7. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.“

(9) Folgender Artikel wird eingefügt:

„ARTIKEL 14a

Schutzklausel

1. Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die Anwendung des Abkommens zurückzuführen sind, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Schutzmaßnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Maßnahmen beschließen. Diese Frist kann vom Gemischten Ausschuss verlängert werden.

2. Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen Beschluss über geeignete Schutzmaßnahmen oder über die Verlängerung dieser Frist, so kann die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung.

3. Falls das Schiedsgericht entscheidet, dass die vorgebrachten Probleme nachgewiesen auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, kann die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um diese Probleme zu beheben. Schaffen die von einer Vertragspartei in Anwendung dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Rechten und Pflichten gemäß diesem Abkommen, so kann die andere Vertragspartei angemessene Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um dieses Ungleichgewicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu beheben.

4. In dringlichen Ausnahmesituationen, in denen einer Vertragspartei durch die Anwendung dieses Abkommens ein sehr schwerer wirtschaftlicher Schaden droht, kann die betreffende Vertragspartei den Fall vor ein Schiedsgericht gemäß Anlage bringen, falls der Gemischte Ausschuss nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem entsprechenden Antrag einen Beschluss fasst. Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung.

5. Entscheidet das Schiedsgericht in den in Absatz 4 genannten Fällen, dass die vorgebrachten Probleme prima facie tatsächlich bestehen, können die Vertragsparteien einstweilige Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls einstweilige Ausgleichsmaßnahmen ergreifen. Artikel III.10 der Anlage mit Ausnahme von Absatz 4 Buchstabe c gilt mutatis mutandis.

6. Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sind innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu ergreifen. Deren Geltungsbereich und Dauer sind auf das zur Beseitigung der Probleme oder des Ungleichgewichts erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Es sind solche Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.

7. Über die getroffenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen finden vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel statt, diese vor dem Ablauf der vorgesehenen Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Geltungsbereich auf das absolut Notwendige zu beschränken. Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemischten Ausschuss die Überprüfung dieser Schutz- und

Ausgleichsmaßnahmen beantragen.“;

(10) Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 18

Revision

Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag.

Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.“;

(11) Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 21

Beziehung zu Steuerabkommen

1. Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Abkommens die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers unberührt.

2. Keine Bestimmung des Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden. Diese Unterscheidung darf jedoch nicht ein Mittel zur Diskriminierung oder Einschränkung der im Abkommen festgelegten Rechte der betroffenen Personen darstellen.

3. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsparteien daran, Maßnahmen zu beschließen oder anzuwenden, um nach Maßgabe der nationalen Steuergesetzgebung oder sonstiger internationaler oder bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die von der Schweiz, der Union oder einem Mitgliedstaat geschlossen wurden und sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung beziehen, die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu

gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.“;

(12) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„ARTIKEL 23a

Gültigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und anderen Sonderbescheinigungen

Die von den Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls erteilten Aufenthaltserlaubnisse und andere Sonderbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit und werden bei ihrem Ablauf durch die in diesem Abkommen vorgesehenen Dokumente ersetzt, sofern die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Dokumente erfüllt sind.

ARTIKEL 23b

Übergangsregelungen

1. In Bezug auf Fragen, die unter die Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 1) fallen, gilt die Übergangsregelung gemäß diesem Absatz:

a) Es gibt einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls beginnt und 24 Monate nach diesem Zeitpunkt endet.

b) Die Artikel 5k, 7a, 7d, 7e, 7h und 7i sowie – für die Zwecke des Abkommens – die Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 2) gelten ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums.

c) Die Wirkungen der folgenden Bestimmungen des Abkommens in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bleiben während des Übergangszeitraums bestehen:

─ Artikel 1 bis 7 und Artikel 16 und

─ Artikel 1 bis 9, 12 bis 15, 17, 19, 20, 23 und 24, mit Ausnahme des Artikels 24 Absatz 4 letzter Satz des Anhangs I.

Fussnote (1) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.

Fussnote (2) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.

Diese Bestimmungen entfalten keine Wirkung auf Bereiche, die unter andere Rechtsakte gemäß Anhang I fallen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (Fussnote 1) und die Verordnung (EU) 2016/589 (Fussnote 2) gemäß Abschnitt 2 des Anhangs I.

2. In Bezug auf Fragen, die unter die Richtlinie 96/71/EG (Fussnote 3) und die

Richtlinie 2014/67/EU (Fussnote 4) fallen, gilt die Übergangsregelung gemäß diesem Absatz:

a) Es gibt einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls beginnt und 36 Monate nach diesem Zeitpunkt endet.

b) Die Artikel 5f Absatz 2, 5g, 5h, 5i sowie – für die Zwecke des Abkommens – die Richtlinie 96/71/EG (Fussnote 5) und die Richtlinie 2014/67/EU (Fussnote 6) sind ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums anwendbar.

c) Die Wirkungen der folgenden Bestimmungen des Abkommens in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bleiben während des Übergangszeitraums bestehen:

─ Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 16 und

─ Artikel 22 Absatz 2 von Anhang I.

Diese Bestimmungen entfalten keine Wirkung auf Bereiche, die unter andere Rechtsakte gemäß Abschnitt 2 des Anhangs I fallen.“;

Fussnote (1) Verordnung wie anwendbar gemäß Anhang I.

Fussnote (2) Verordnung wie anwendbar gemäß Anhang I.

Fussnote (3) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.

Fussnote (4) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.

Fussnote (5) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.

Fussnote (6) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.

(13) Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 24

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.“;

(14) Anhang I des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang I, der diesem Protokoll beigefügt ist.;

(15) Anhang II des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang II, der diesem Protokoll beigefügt ist;

(16) Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang III, der diesem Protokoll beigefügt ist;

(17) Das Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark erhält die Fassung des Texts im Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark, das diesem Protokoll beigefügt ist;

(18) Anhang I des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, abgeschlossen in Brüssel am 26. Oktober 2004, wird aufgehoben;

(19) Der Text des Protokolls betreffend den Erwerb von Immobilien in Malta, das diesem Protokoll beigefügt ist, wird als Anhang zum Abkommen ergänzt.

(20) Der Text des Protokolls über Bewilligungen für Langzeitaufenthalte, das diesem Protokoll beigefügt ist, wird als Anhang zum Abkommen ergänzt.

(21) Die gemeinsamen Erklärungen und die einseitige Erklärung, die diesem Protokoll beigefügt sind, werden zu den in der Schlussakte des Abkommens enthaltenen Erklärungen hinzugefügt.

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ARTIKEL 2

Inkrafttreten

(COM(2025)309_1-2 Seiten 30 bis 32)

1. Dieses Protokoll wird von der Union und der Schweiz nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.

2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;

(b) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(c) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(d) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(e) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;

(f) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;

(g) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;

(h) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

(i) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

(j) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

(k) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;

(l) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;

(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die Europäische Union“ und „Für die Schweizerische Eidgenossenschaft“)

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

(COM(2025)309_1-2 Seiten x bis x)

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

(COM(2025)309_1-2 Seiten x bis x)

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

(COM(2025)309_1-2 Seiten x bis x)

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

(COM(2025)309_1-2 Seiten x bis x)

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

(COM(2025)309_1-2 Seiten x bis x)

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

xxx

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

xxx

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ANHANG I

(COM(2025)309_1-2 Seiten 33 bis 56)

ANHANG I

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DES ABKOMMENS

Anhang I des Abkommens erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

FREIZÜGIGKEIT, RECHT SICH NIEDERZULASSEN UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

ABSCHNITT 1

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 dieses Abkommens gelten die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des Grundsatzes der dynamischen Anpassung gemäß Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen.

Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen angewendet.

Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls und sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt 2 aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Informationen, die sich auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, übermittelt die Schweiz über den Gemischten Ausschuss.

ABSCHNITT 2

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD:

1. 31977 L 0486: Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. L 199 vom 6.8.1977, S. 32).

2. 31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), geändert durch:

─ 32018 L 0957: Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a) In Artikel 1 Absatz –1a wird der Wortlaut „die Ausübung der in den

Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte“ durch „die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sowie in der Schweiz anerkannten Grundrechte“ ersetzt.;

(b) In Artikel 1 Absatz 3:

(i) findet Buchstabe c keine Anwendung auf die Schweiz;

(ii) finden die Unterabsätze 2 und 3 keine Anwendung auf die Schweiz;

(c) In Artikel 3

(i) findet Absatz 1b keine Anwendung auf die Schweiz;

(ii) in Absatz 10 wird der Begriff „der Verträge“ durch den Begriff „des Abkommens“ ersetzt;

(d) In Artikel 4 Absatz 2:

(i) in Unterabsatz 1 letzter Satz wird der Wortlaut „wird die Kommission unterrichtet, die geeignete Maßnahmen ergreift“ durch den Wortlaut „wird der Gemischte Ausschuss unterrichtet, um eine Lösung zu finden“ ersetzt;

(ii) erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die Europäische Union und die Schweiz arbeiten im Gemischten Ausschuss eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 10 zu prüfen.“;

(e) Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 23b Absatz 2 des Abkommens

anwendbar.

3. 32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,

90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 27 und ABl. L 197 vom

28.7.2005, S.34).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a) Dieses Abkommen gilt für Staatsangehörige der Vertragsparteien. Ihren Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie, die eine Drittstaatsangehörigkeit besitzen, stehen jedoch bestimmte aus der Richtlinie abgeleitete Rechte zu;

(b) Der Begriff „Unionsbürger“ wird durch „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder der Schweiz“ bzw. „Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und der Schweiz“ ersetzt;

(c) Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und der Schweiz, die sich gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 insgesamt fünf Jahre lang rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgehalten haben, haben das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

2. Sofern die für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Absatz 1 zu berücksichtigenden Zeiträume Teil eines einzigen Zeitraums mit rechtmäßigem Aufenthalt im Aufnahmestaat sind, müssen sie nicht ununterbrochen sein, sondern können durch Zeiträume mit rechtmäßigem Aufenthalt, der sich nicht auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 stützt, unterbrochen sein.

3. Für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeiträume gemäß Absatz 1 können die Schweiz und die Mitgliedstaaten beschließen, Zeiträume von sechs oder mehr Monaten, in denen die Person vollständig auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht zu berücksichtigen.

4. Das Recht auf Daueraufenthalt erwerben auch Familienangehörige, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Schweiz im Aufnahmestaat aufgehalten haben.

5. Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in ein anderes Land berührt.

6. Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

7. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten und die Schweiz beschließen, dass das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der Schweiz erworben wird, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgehalten haben.“;

(d) In Artikel 24

(i) wird in Absatz 1 der Wortlaut „im Vertrag und im abgeleiteten Recht“ durch

„im Abkommen“ ersetzt;

(ii) erhält Absatz 2 die folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmestaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.“;

(e) In Artikel 28 finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung;

(f) In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Schweiz und die Mitgliedstaaten können anstelle der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren dafür sorgen, dass Ausweisungsverfügungen gemäß den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 64/221/EWG* vollstreckt werden.

* Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850), in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vom 1. Juni 2002 geltenden Fassung“;

(g) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 23b Absatz 1 dieses Abkommens.

4. 32006 R 0635: Verordnung (EG) Nr. 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 9).

5. 32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), geändert durch:

─ 32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1);

─ 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 7f des Abkommens genießen Arbeitnehmende, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beschäftigt sind, hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmende.“;

(b) In Artikel 36

(i) findet Absatz 1 keine Anwendung;

(ii) ist in Absatz 2 der Verweis auf „die gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen“ als Verweis auf die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union im Bereich der sozialen Sicherheit zu verstehen.

6. 32012 R 1024: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch:

─ 32013L0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),

─ 32014L0060: Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 147 vom

12.6.2015, S. 24,

─ 32014L0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11),

─ 32016R1191: Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1),

─ 32016R1628: Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), berichtigt in

ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29,

─ 32018R1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1),

─ 32020L1057: Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49),

─ 32020R1055: Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).

Die Schweiz nutzt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) als Drittland für den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit IMI- Akteuren innerhalb der Union, um gegebenenfalls für die Zwecke dieses Abkommens Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit umzusetzen.

Für die Zwecke dieses Abkommens erachtet die Kommission den Schutz personenbezogener Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, solange die Entscheidung 2000/518/EG1 in Kraft bleibt. Für die Zwecke dieses Anhangs und gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG und den Artikeln 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 14 bis 18 der Richtlinie 2014/67/EU nutzt die Schweiz das IMI im Einklang mit den in diesen Artikeln für den Austausch dargelegten Prinzipien und Modalitäten.

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die schweizerischen paritätischen Kommissionen als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU. Sie nutzen das IMI für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG und den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/67/EU, wenn sie entsprechend den ihnen von der Schweiz übertragenen Aufgaben die Schweizer Gesamtarbeitsverträge und das Schweizer Entsendegesetz im Einklang mit den Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU vollziehen.

1 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1), einschließlich späterer Änderungen.

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a) In Artikel 5 erster Satz ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

(b) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf die Schweiz;

(c) In Artikel 9 Absatz 5 wird der Begriff „Unionsrecht“ in Bezug auf die Schweiz durch „in dieses Abkommen übernommene Unionsrecht“ ersetzt;

(d) In Artikel 10 Absatz 1 wird der Wortlaut „im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut

„im Einklang mit den Schweizer Rechtsvorschriften“ ersetzt;

(e) In Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind die Verweise auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

(f) In Artikel 17 Absatz 4 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

(g) In Artikel 18 Absatz 1 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

(h) In Artikel 20 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

(i) In Artikel 21:

(i) ist in Absatz 1 der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

(ii) findet Absatz 3 keine Anwendung;

(j) Artikel 25 findet keine Anwendung;

(k) Artikel 26 Absatz 1 ist im Sinne von Artikel 13 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu verstehen;

(l) Die Schweiz wird am ersten Tag des siebenunddreißigsten Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ins IMI aufgenommen.

7. 32014 L 0054: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a) Der Begriff „Arbeitnehmer der Union“ wird durch „Arbeitnehmer“ ersetzt;

(b) In den Artikeln 1 und 3 wird der Wortlaut „Artikel 45 AEUV“ durch „dem Abkommen“ ersetzt;

(c) In Artikel 4 wird der Wortlaut „des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit“ durch „des Rechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß dem Abkommen“ ersetzt und der Begriff „SOLVIT“ findet keine Anwendung;

(d) In Artikel 6 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch „Abkommen“ ersetzt;

(e) In Artikel 7 wird der Wortlaut „Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG“ durch „dem Abkommen“ ersetzt;

(f) Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag des fünfundzwanzigsten Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls anwendbar.“

8. 32014 L 0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a) In Artikel 1:

(i) in Absatz 1 Unterabsatz 2 ist der Wortlaut „bei gleichzeitiger Erleichterung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit für die Dienstleistungserbringer und Förderung des fairen Wettbewerbs zwischen ihnen und somit Förderung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts“ zu verstehen als „bei gleichzeitiger Erleichterung, soweit dies im Abkommen vorgesehen ist, der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit und Förderung, soweit dies im Abkommen vorgesehen ist, des fairen Wettbewerbs zwischen den Dienstleistungserbringern und somit Förderung des Funktionierens der Bereiche mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt“;

(ii) in Absatz 2 wird der Wortlaut „die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte“ durch den Wortlaut „die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sowie in der Schweiz anerkannten Grundrechte“ ersetzt;

(b) In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c wird der Wortlaut „gemäß Rom I und/oder dem Übereinkommen von Rom“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut „gemäß dem am 30. Oktober 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ersetzt;

(c) In Artikel 6:

(i) in Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut „so wird die Kommission – gegebenenfalls über das IMI – unterrichtet und leitet angemessene Maßnahmen ein“ durch „so wird der Gemischte Ausschuss unterrichtet, um eine Lösung zu finden“ ersetzt;

(ii) in Absatz 10 wird der Wortlaut „einschlägigen nationalen Recht und Unionsrecht“ durch „einschlägigen nationalen Recht und dem Abkommen“ ersetzt;

(d) In Artikel 7 Absatz 6 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff

„Abkommen“ ersetzt;

(e) In Artikel 9:

(i) Absatz 1:

─ in Unterabsatz 1 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff

„Abkommen“ ersetzt,

─ in Unterabsatz 2 Buchstabe a ist der Wortlaut „spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung“ für die Schweiz zu verstehen als „spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung oder in bestimmten Branchen höchstens vier Arbeitstage vor der Entsendung für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen (die Schweiz definiert die unter die Voranmeldefrist fallenden Branchen und Gebiete autonom auf der Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt)“;

(ii) in Absatz 3 wird der Wortlaut „der Rechtsvorschriften der Union“ durch den Wortlaut „des Abkommens“ ersetzt;

(iii) finden Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Anwendung auf die Schweiz;

(f) In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Satz ergänzt:

„Die Schweiz definiert die Anzahl und Dichte der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Branchen und Gebiete autonom auf der Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.“;

(g) In Artikel 12:

(i) in Absatz 4 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff „Abkommen“ ersetzt

(ii) in Absatz 6 wird der Wortlaut „mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten“ durch den Wortlaut „mit dem Abkommen und dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten“ ersetzt;

(iii) findet Absatz 8 keine Anwendung auf die Schweiz;

(h) In Artikel 20 werden die folgenden Sätze angefügt: „Im Falle von Dienstleistungserbringenden, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Vollzugsbehörden und -organen im Zusammenhang mit einer früheren Dienstleistungserbringung nicht nachgekommen sind, kann die Schweiz die Hinterlegung einer verhältnismäßigen Kaution verlangen, bevor diese erneut Dienstleistungen in Branchen erbringen dürfen, die auf der Grundlage einer autonomen und objektiven Risikoanalyse festgelegt werden. Im Falle der Nichtzahlung der Kaution kann die Schweiz verhältnismäßige Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen, bis die Kaution bezahlt ist.“;

(i) Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 23b Absatz 2 des Abkommens anwendbar.

9. 32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1), geändert durch:

─ 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a) Für die Zwecke des Abkommens erachtet die Kommission den Schutz von personenbezogenen Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2016/589, solange die Entscheidung 2000/518/EG1 in Kraft bleibt;

(b) Der Wortlaut „Artikel 45 AEUV“ wird durch „Artikel 4 des Abkommens“ ersetzt;

(c) Der Begriff „Unionsbürger(n)“ wird ersetzt durch den Wortlaut

„Staatsangehörige(n) der Mitgliedstaaten und der Schweiz“;

(d) In Artikel 6:

(i) finden die Verweise auf Artikel 3 EUV und auf Artikel 145 AEUV keine Anwendung;

(ii) in Buchstabe d wird der Wortlaut „in der Union“ durch „in der Union und in der Schweiz“ und der Wortlaut „im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ durch „im Einklang mit dem Abkommen und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ ersetzt;

(e) In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c wird der Wortlaut „bestehenden Vorschriften und verfügbaren Instrumenten der Union“ ersetzt durch „gemäß dem Abkommen anwendbaren bestehenden Vorschriften und verfügbaren Instrumenten“;

1 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz, einschließlich späterer Änderungen.

(f) In Artikel 34 ist der Verweis auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

10. 3201 7D 1255: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli 2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 18).

11. 32017 D 1256: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 24).

12. 32017 D 1257: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli 2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 32).

13. 32018 D 0170: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 104).

14. 32018 D 1020: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 17).

15. 32018 D 1021: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 20).

16. 32018 R 1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1), geändert durch:

─ 32022 R 0868: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1);

─ 32024 R 1252: Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024);

─ 32024 R 1735: Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024).

Einige der in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Bereiche und einige der in Anhang II dieser Verordnung genannten Verfahren fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Aufnahme dieser Verordnung in dieses Abkommen berührt den Geltungsbereich dieses Abkommens nicht.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a) In Artikel 1 Absatz 1:

(i) wird in Buchstabe a der Wortlaut „aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV“ durch „aus dem Abkommen“ ersetzt;

(ii) finden in Buchstabe b die Verweise auf die Richtlinien 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU keine Anwendung.

(b) In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c ist der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

(c) In Artikel 14

(i) finden in Absatz 1 die Verweise auf die Richtlinien 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU keine Anwendung;

(ii) ist in Absatz 5 der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

(d) In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ist der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

17. 32019 R 1157: Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

(a) Der Begriff „Unionsbürger(n)“ bzw. „Unionsbürgerswird durch „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder der Schweiz“, „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder der Schweiz“ bzw. „Staatsangehörige(n) der Mitgliedstaaten und der Schweiz“ ersetzt;

(b) In Artikel 3

(i) finden in Absatz 4 der Wortlaut „im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen“ in Bezug auf die Schweiz keine Anwendung;

(ii) wird in Absatz 5 in Bezug auf die Schweiz folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend vom ersten Unterabsatz gilt für den Fall, dass Personalausweise ohne ein hochsicheres Speichermedium mit zwei Fingerabdrücken des Inhabers ausgestellt werden, dass diese Personalausweise nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei berechtigen und dass sie sich optisch von Personalausweisen unterscheiden müssen, die den Anforderungen des ersten Unterabsatzes entsprechen.“;

(c) In Artikel 5:

(i) wird in Absatz 1 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2031“ durch „elf Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Änderungsprotokoll“)“ ersetzt;

(ii) wird in Absatz 2 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2026“ durch „sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;

(d) In Artikel 6 Buchstabe h findet der Wortlaut „im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen“ in Bezug auf die Schweiz keine Anwendung;

(e) In Artikel 7 Absatz 2 wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Ausdruck „EU- Familienangehöriger“ durch „CH-Familienangehöriger“ ersetzt;

(f) In Artikel 8:

(i) wird in Absatz 1 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2026“ durch „sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;

(ii) wird in Absatz 2 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2023“ durch „drei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;

(g) In Artikel 10 Absatz 2 findet in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „in der Charta“ keine Anwendung;

(h) In Artikel 11:

(i) sind die Verweise auf die Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

(ii) ist in Absatz 4 in Bezug auf die Schweiz unter dem Begriff „Unionsrecht“

„Abkommen“ zu verstehen;

(i) In Artikel 16 wird in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „ab dem 2. August 2021“ durch „ein Jahr nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;

18. 32020 R 1121: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121 der Kommission vom 29. Juli 2020 über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer zu den Diensten des einheitlichen digitalen Zugangstors gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 30.7.2020, S. 3).


Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

Anlage

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ANHANG II

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ANHANG II

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ANHANG II

(COM(2025)309_1-2 Seiten 57 bis 56)

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ANHANG III

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ANHANG IV

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ANHANG V

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ANHANG VI

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

ANHANG VII

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

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Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

xxx

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V

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