ORIGINALWORTLAUT DER EU ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER ELEKTRIZITÄT (“STROMABKOMMEN”).
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
A. EINSTIEG.
Was haben Sie vor sich?
Auf dieser Seite ist der Originalwortlaut des Stromakommens enthalten, wie ihn die EU am 13.6.2025 in Deutsch veröffentlichte.
Das Abkommen ist ein neues Abkommen, umfasst 163 Seiten und besteht aus 25 Teilen. Die Teile des Abkommens sind direkt mit der Navigationsleiste anwählbar.
Die Navigation besteht jeweils aus einem Buchstaben und der Vertragsteilnummer bzw. einer zweckmässigen Identifkation bei den Anhängen. Beispiel V-II bedeutet Vertragstext Teil II bzw. A-III bedeutet Anhang III. Der Buchstabe bedeutet:
V: Vertragstext einer Artikelgruppe mit Artikeln des Abkommens
A: Vertragstext eines Anhanges des Abkommens
P: Vertragstext eines zum Abkommen gehörenden Protokolls
Die Navigationsleiste ist mehrfach im Text auffindbar. Mit ihr können Sie jederzeit wieder zu einem anderen gewünschten Teil springen. Sind Sie verloren, dann am besten auf “Einstieg” drücken und sie sind wieder hier in diesem Text.
Die Suchfunktionen im Browser helfen Ihnen, die gewünschten Vertragsstellen einfacher zu finden. Sie können in Ihrem Browser dazu die Suchfunktion (Strg+F) verwenden.
Den Originalvertrag der EU in Deutsch können Sie hier anschauen (Link). Massgebend ist die englische Version (Link).
Die Orignaldokumente sind bei der EU einsehbar (Link).
Diese Seite enthält keine Veränderungen oder Ergänzungen am oder zum Originalwortlaut.
Obwohl die Übertragung vom PDF auf dieses Website sehr sorgfältig erfolgt ist, ist letztlich nur das Originaldokument massgebend. smartmyway lehnt jegliche Forderungen ab, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Inhalte von smartmyway entstehen könnten. smartmyway haftet nicht für die Inhalte auf dieser Website.
Wortlaut der Einordnung des Abkommens im Paket Schweiz-EU.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.6.2025
COM(2025) 309 final
ANNEX 6
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss eines umfassenden Pakets von Abkommen zur Konsolidierung, Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft
ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER ELEKTRIZITÄT
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
B. SUMMARY.
Dieses Summary kombiniert die Struktur des Abkommens mit der Navigation in den Vertragstext.
TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN V-I
TEIL II - VORSCHRIFTEN ZUR TEILNAHME AM STROMBINNENMARKT V-II
TEIL III - STAATLICHE BEIHILFEN V-III
TEIL IV - BEREICHE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM STROMMARKT V-IV
TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 V-V1
TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 2 V-V2
TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 3 V-V3
TEIL VI SONSTIGE BESTIMMUNGEN V-VI
TEIL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN V-VII
ANHANG I STROM A-I
Anlage VORRECHTE UND BEFREIUNGEN A-I1
ANHANG II ÜBERGANGSREGELUNG FÜR BESTEHENDE LANGFRISTIGE EINSPEISEVORRÄNGE AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN AN DER SCHWEIZER GRENZE ABSCHNITT A GRUNDSÄTZE FÜR DEN FINANZIELLEN AUSGLEICH A-IIA
ANHANG II ÜBERGANGSREGELUNG FÜR BESTEHENDE LANGFRISTIGE EINSPEISEVORRÄNGE AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN AN DER SCHWEIZER GRENZE ABSCHNITT B ZUM FINANZIELLEN AUSGLEICH BERECHTIGENDE LANGFRISTIGE VERTRÄGE A-IIB
ANHANG II ÜBERGANGSREGELUNG FÜR BESTEHENDE LANGFRISTIGE EINSPEISEVORRÄNGE AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN AN DER SCHWEIZER GRENZE ABSCHNITT C GRENZWASSERKRAFTWERKE, DIE DEN EINSPEISEVORRANG VON HÖCHSTENS 65 MW KAPAZITÄT BEHALTEN A-IIC
ANHANG III STAATLICHE BEIHILFEN AUSNAHMEN UND PRÄZISIERUNGEN A-III
ANHANG IV STAATLICHE BEIHILFEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION GELTENDE ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE RECHTSAKTE, GEMÄß DEM VERWEIS IN ARTIKEL 14 ABSATZ 2 A-IV
ANHANG V UMWELT A-V
ANHANG VI ERNEUERBARE ENERGIEN A-VI
ANHANG VII ANHANG BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 49 DIESES ABKOMMENS A-VII
PROTOKOLL PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN P-I
PROTOKOLL PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT KAPITEL II ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS P-II
PROTOKOLL PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT KAPITEL III SCHIEDSVERFAHREN P-III
PROTOKOLL PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT KAPITEL IV SCHIEDSSPRUCH P-IV
PROTOKOLL PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN P-V
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
Präambel
(COM(2025)309_6-2 Seiten 1 bis 7)
DIE EUROPÄISCHE UNION,
im Folgenden „Union“, und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“, im Folgenden „Vertragsparteien“,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Stromnetze der Union und der Schweiz sehr eng miteinander verflochten sind und die Schweiz einer Gruppe von europäischen Ländern angehörte, die den grenzüberschreitenden Stromhandel in Europa mittels Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern entwickelte, um von den Vorteilen gemeinsam genutzter Energieressourcen zu profitieren,
EINGEDENK der Tatsache, dass in der Union in den vergangenen zwei Jahrzehnten ein umfassender Rechtsrahmen zum Aufbau eines effizienten Strombinnenmarkts mit Stromhandelsmechanismen wie der unionsweiten Marktkopplung geschaffen wurde, welcher die früheren Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit ersetzt hat,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Nichtanwendung der Vorschriften der Union über den Stromhandel und die Versorgungssicherheit in der Schweiz und die daraus resultierende Nichtteilnahme der Schweiz an gemeinsamen, dem Unionsrecht unterstehenden Handelssystemen, Plattformen und Koordinierungsstellen eine wachsende Herausforderung für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Strombereich und für ihre Versorgungssicherheit darstellt, was zu Marktineffizienz, höheren Transaktionskosten, Rechtsunsicherheit und mangelnder Verlässlichkeit beim Austausch von Strom führt und sich in zusätzlichen Kosten für Stromkunden niederschlägt,
IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen unter Berücksichtigung der bestehenden engen physischen Integration des schweizerischen Stromsystems in das europäische Stromsystems darauf abzielt, die gegenseitige Zusammenarbeit im Strombereich zu verstärken, die Teilnahme der Schweiz an allen dem Unionsrecht unterstehenden Handelssystemen, Plattformen und gemeinsamen Koordinierungsstellen zu ermöglichen, den grenzüberschreitenden Stromhandel zu fördern, die wirtschaftliche Effizienz und das gesellschaftliche Wohlergehen zu erhöhen, die Versorgungssicherheit zu stärken, die Netzstabilität zu erhöhen und den Übergang zu einem Energiesystem mit Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 zu erleichtern, dies alles zum beiderseitigen Nutzen der Schweiz und der Union,
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Teilnahme der Schweiz am Strombinnenmarkt der Union die Integration der Schweiz auf eine Art und Weise erfordert, die gleiche Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien gewährleistet. Dies erfordert im Gegenzug angemessene, gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien, einschließlich einschlägiger Regeln zu Wettbewerb, Umwelt und Produktion erneuerbarer Energien,
EINGEDENK der Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und ihren Behörden zur korrekten Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den Strombinnenmarkt sowie für eine höhere regionale Netzstabilität und Versorgungssicherheit, insbesondere in einer Energiekrise,
IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit unter diesem Abkommen der Stromversorgungssicherheit hohe Bedeutung beimessen und einer der wichtigsten Zwecke dieses Abkommens darin besteht, verlässliche Regeln zu schaffen, welche sicherstellen, dass beide Vertragsparteien auf der Grundlage eindeutiger Regeln auch in einer Energiekrise weiterhin Strom austauschen, sodass sie sich auf Stromflüsse von der jeweils anderen Vertragspartei verlassen können und die Kosten für die Stromverbraucher geringer sind,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass langfristige physische grenzüberschreitende Kapazitätsreservierungen den Grundsatz des Zugangs Dritter, welcher in den Vorschriften der Union über den Strombinnenmarkt verankert ist, einschränken und dass der Umgang mit historischen, langfristige physische Reservierungen enthaltenden Verträgen mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, komplexe rechtliche Fragen aufwerfen kann, sollte dieses Abkommen Rechtssicherheit schaffen bezüglich des Auslaufens solcher Reservierungen und der anwendbaren Regeln während der Übergangsfrist,
IN ANBETRACHT der Vorteile, die der grenzüberschreitende Stromhandel und das Schaffen von Anreizen für Investitionen in eine kosteneffiziente, saubere und sichere Stromversorgung für die Union und die Schweiz mit sich bringen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass das öffentliche Eigentum an der Strominfrastruktur eine legitime politische Wahl sein kann,
IN DEM BESTREBEN, die Teilnahme der Schweiz und ihrer Unternehmen am Binnenmarkt der Union, an dem die Schweiz auf der Grundlage dieses Abkommens teilnimmt, zu stärken und zu vertiefen,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass das ordnungsgemäße Funktionieren und die Homogenität in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Unternehmen aus der Schweiz und der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen erfordern, die sich auf materiell- und verfahrensrechtliche Regeln stützen, die denjenigen gleichwertig sind, die in Bezug auf staatliche Beihilfen für den Binnenmarkt gelten,
IN BEKRÄFTIGUNG der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie der Rolle und der Zuständigkeiten ihrer Institutionen und, im Falle der Schweiz, der Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Prinzipien, darunter der direkten Demokratie, der Gewaltenteilung und des Föderalismus,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte und Pflichten enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit ihrer Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen,
ENTSCHLOSSEN, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des sektoriellen Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung des Abkommens im Einzelfall gewahrt bleibt,
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(COM(2025)309_6-2 Seiten 8 bis 9)
ARTIKEL 1
Ziel
1. Ziel dieses Abkommens ist es, die Teilnahme der Schweiz am Strombinnenmarkt der Union zu ermöglichen, indem die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Strombinnenmarkt, einschließlich der notwendigen Anpassungen, gemäß den Bedingungen dieses Abkommens sichergestellt wird.
2. Im Hinblick darauf wird mit diesem Abkommen angestrebt:
(a) allen Marktteilnehmern einen gleichberechtigten Zugang zu den Strommärkten der Union und der Schweiz zu gewährleisten, einschließlich des Zugangs zu gemeinsamen Handelssystemen, Plattformen und Koordinierungsstellen;
(b) den grenzüberschreitenden Stromhandel zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Schweiz zu fördern, unter anderem durch eine verbesserte Vergabe und Bewirtschaftung der Kapazitäten des Übertragungsnetzes, insbesondere auf Verbindungsleitungen;
(c) die Stabilität des regionalen Stromnetzes und die Anbindung des schweizerischen Stromnetzes an das Verbundnetz der Union sicherzustellen;
(d) ein hohes Maß an Versorgungssicherheit sicherzustellen;
(e) die Integrität und Transparenz des Stromgroßhandelsmarkts zu gewährleisten;
(f) den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen und zu fördern und ein hohes Umweltschutzniveau im Strombereich zu gewährleisten, um den Übergang zu einem Energiesystem mit Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 in Europa zu erleichtern;
(g) die Zusammenarbeit zwischen den Parteien, ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und Betreibern im Strombereich zu stärken.
ARTIKEL 2
Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen gilt für den Strombereich, hinsichtlich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie des Handels und der Versorgung mit Strom.
2. Dieses Abkommen gilt auch für die im Abkommen genannten Belange, die in direktem Zusammenhang mit dem Strombereich stehen.
ARTIKEL 3
Nichtdiskriminierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens keine diskriminierenden Maßnahmen zu ergreifen.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
TEIL II - VORSCHRIFTEN ZUR TEILNAHME AM STROMBINNENMARKT
(COM(2025)309_6-2 Seiten 10 bis 16)
ARTIKEL 4
Vorschriften für den Strombereich
Die Schweiz wendet die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte betreffend den Strombereich an.
ARTIKEL 5
Schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber
1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern (im Folgenden „ÜNB“) gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten ist keine Bestimmung dieses Abkommens so auszulegen, dass sie öffentliche schweizerische Körperschaften wie Kantone oder Gemeinden daran hindert, eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am Betreiber des schweizerischen Übertragungsnetzes zu halten.
2. Dieses Abkommen hindert im Strombereich tätige Unternehmen nicht daran, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Entflechtung von ÜNB gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am schweizerischen ÜNB zu halten.
ARTIKEL 6
Schweizerische Verteilnetzbetreiber
Unbeschadet der Bestimmungen über die Entflechtung von Verteilnetzbetreibern gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten ist keine Bestimmung dieses Abkommens so auszulegen, dass sie öffentliche schweizerische Körperschaften wie Kantone oder Gemeinden daran hindert:
(a) Alleineigentümer eines schweizerischen Verteilnetzbetreibers zu sein oder eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung an schweizerischen Verteilnetzbetreibern zu halten;
(b) ihre Netzbetreiber und Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen nach öffentlichem Recht zu konstituieren.
ARTIKEL 7
Schweizerische Grundversorgung
1. Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Schweiz daran hindert, Verbraucherschutzmaßnahmen zu beschließen, die Haushalte und Unternehmen unterhalb einer gewissen Verbrauchsschwelle berechtigen, von einer Grundversorgung zu profitieren, einschließlich der Dienstleistungen eines Versorgers letzter Instanz gemäß den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte.
2. Dieses Abkommen ist auch nicht so auszulegen, dass es einer Preisregulierung für die Grundversorgung gemäß den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte entgegensteht.
ARTIKEL 8
Übergangsregelung für bestehende langfristige Einspeisevorränge auf Verbindungsleitungen an der Schweizer Grenze
1. Zur Erreichung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz des nichtdiskriminierenden Netzzugangs werden die bestehenden langfristigen Einspeisevorränge für Strom auf den Verbindungsleitungen zwischen der Schweiz und Frankreich gemäß den vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen, in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Verträgen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben. Den Vertragsinhabern wird während einer Übergangsfrist von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, aber nicht länger als bis zum Auslaufdatum des jeweiligen in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Vertrags, wenn dieser früher ausläuft, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Änderungen an den in Anhang II Abschnitt B aufgeführten Verträgen beeinflussen weder die Aufhebung der langfristigen Einspeisevorränge noch die Übergangsfrist.
2. Anhang II Abschnitt A legt die Grundsätze für den finanziellen Ausgleich und die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit dem Ausgleich und dessen Finanzierung fest.
3. Ungeachtet von Absatz 1 bestehen die in Anhang II Abschnitt C aufgeführten Einspeisevorränge im Zusammenhang mit Grenzwasserkraftwerken mit einem geringen Umfang an reservierter Kapazität von höchstens 65 MW während einer Übergangsfrist von 15 Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, aber nicht länger als bis zum Auslaufdatum der jeweiligen bestehenden Konzession, wenn diese früher ausläuft, fort und werden anschließend aufgehoben.
ARTIKEL 9
Versorgungssicherheit und Reserven
1. Die Vertragsparteien messen der Stromversorgungssicherheit in ihrer Zusammenarbeit unter diesem Abkommen hohe Bedeutung bei. Um funktionierende Strommärkte sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass Strom dorthin fließt, wo er am meisten benötigt wird, sollen grenzüberschreitende Verbindungsleitungen, auch in Stromversorgungskrisen, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen offen bleiben. Maßnahmen, welche die Stromversorgungssicherheit insbesondere in Stromversorgungskrisen gefährden, namentlich Eingriffe wie unangemessene Einschränkungen von grenzüberschreitenden Stromflüssen, sind zu vermeiden.
2. Die Schweiz kann notwendige, verhältnismäßige und nicht verzerrende Maßnahmen ergreifen, um die Stromversorgungssicherheit sicherzustellen, insbesondere durch die Errichtung und Beibehaltung von Stromreserven, soweit solche Maßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind.
3. Bei der nationalen Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen kann die Schweiz Annahmen treffen, bei denen den Besonderheiten von Stromangebot und -nachfrage auf nationaler Ebene Rechnung getragen wird, einschließlich solcher Besonderheiten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Schweiz kein Mitgliedstaat der Union ist, oder auf Elemente, die für die Versorgungssicherheit der Schweiz besonders relevant sein können, wie die geringere Verfügbarkeit in den Nachbarländern von Strom aus Kernenergie und Gas für die Stromerzeugung, sofern diese Anliegen in verhältnismäßiger und vernünftiger Weise berücksichtigt werden.
4. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Regeln über staatliche Unterstützung für die Angemessenheit der Stromerzeugung, die gemäß diesem Abkommen gelten, und zur Berücksichtigung der neuen Möglichkeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für den Austausch von Strom auf der Grundlage verbindlicher Regeln bestehen, darf staatliche Unterstützung für Reserven für eine angemessene Stromerzeugung, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurde und mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist, eine Dauer von sechs Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens nicht überschreiten.
ARTIKEL 10
Beteiligung der Schweiz an Einrichtungen und weiteren Stellen
1. Die Schweiz und die relevanten Schweizer Akteure beteiligen sich an den Einrichtungen, Ausschüssen, Regionen, Systemen, Plattformen, Initiativen und weiteren ähnlichen Stellen, die für die Belange dieses Abkommens von Bedeutung sind.
2. Insbesondere beteiligen sich:
(a) die schweizerische Regulierungsbehörde an der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „ACER“);
(b) der schweizerische ÜNB am Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (im Folgenden „ENTSO-E“);
(c) die schweizerischen Verteilnetzbetreiber an der Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „EU-VNBO“).
3. Die Einzelheiten der Beteiligung der Schweiz sind in den Anhängen geregelt.
ARTIKEL 11
Nutzung von Energieressourcen und Eigentum an Erzeugungsanlagen
1. Die Schweiz ist weiterhin berechtigt, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, einschließlich der Wasserkraft, unter Vorbehalt des gemäß diesem Abkommen anwendbaren Rechts, festzulegen sowie zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen.
2. Dieses Abkommen steht öffentlichem Eigentum von Erzeugungsanlagen, einschließlich Wasserkraftanlagen, durch öffentliche Einrichtungen in keiner Weise entgegen, dies unter Vorbehalt des anwendbaren Elektrizitätsrechts.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
TEIL III - STAATLICHE BEIHILFEN
(COM(2025)309_6-2 Seiten 16 bis 25)
ARTIKEL 12
Ziele der Bestimmungen über staatliche Beihilfen
1. Die Ziele dieses Teils sind die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen aus der Union und der Schweiz in den Bereichen des Binnenmarkts, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, sowie die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts durch die Festlegung materiell- und verfahrensrechtlicher Regeln für staatliche Beihilfen.
2. Dieser Teil und seine Anhänge ändern weder den Geltungsbereich noch die Ziele dieses Abkommens.
ARTIKEL 13
Staatliche Beihilfen
1. Soweit im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Union gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich dieses Abkommens beeinträchtigen.
2. Mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind:
(a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
(b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
(c) Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt A.
3. Als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar können angesehen werden:
(a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
(b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder von gemeinsamem Interesse der Vertragsparteien oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz;
(c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft;
(d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft;
(e) die Arten von Beihilfen gemäß Anhang III Abschnitt B.
4. Nach Anhang III Abschnitt C gewährte Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 14 freigestellt.
5. Für Beihilfen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Regeln dieses Abkommens, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.
6. Dieser Teil gilt nicht für Beihilfen, bei denen der einem einzelnen Unternehmen für Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Abkommens gewährte Betrag eine De-minimis-Beihilfe nach Anhang III Abschnitt D darstellt.
7. Der durch Artikel 25 dieses Abkommens geschaffene Gemischte Ausschuss (im Folgenden
„Gemischter Ausschuss“) kann beschließen, die Abschnitte A und B von Anhang III zu aktualisieren, indem er Maßnahmen, die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, oder Arten von Beihilfen, die als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden können, bezeichnet.
ARTIKEL 14
Überwachung
1. Für die Zwecke von Artikel 12 überwachen die Union, im Einklang mit der Verteilung von Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, und die Schweiz, im Einklang mit ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeitsordnung, die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gemäß diesem Teil.
2. Zur Umsetzung dieses Teils behält die Union ein Überwachungssystem für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 93, 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), ergänzt durch die Rechtsakte der Union im Bereich der staatlichen Beihilfen und die Rechtsakte der Union betreffend staatliche Beihilfen im Strombereich, die in Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 aufgeführt werden.
3. Zur Umsetzung dieses Teils richtet die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Maß an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das mit dem in der Union gemäß Absatz 2 angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei; das System umfasst Folgendes:
(a) eine unabhängige Überwachungsbehörde und
(b) Verfahren, um die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts durch die Überwachungsbehörde sicherzustellen, darunter:
(i) die vorherige Anmeldung geplanter Beihilfen bei der Überwachungsbehörde,
(ii) die Beurteilung angemeldeter Beihilfen durch die Überwachungsbehörde und deren Kompetenz zur Prüfung nicht angemeldeter Beihilfen,
(iii) die Anfechtung von Beihilfen, die die Überwachungsbehörde als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar erachtet, vor der zuständigen Justizbehörde mit aufschiebender Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Akt anfechtbar ist, und
(iv) die Rückforderung, einschließlich Zinsen, von gewährten Beihilfen, die als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar befunden werden.
4. Im Einklang mit der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsordnung der Schweiz gilt Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv nicht für Akte der Schweizerischen Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats.
5. Wenn die Schweizer Überwachungsbehörde eine Beihilfe der Schweizerischen Bundesversammlung oder des Schweizerischen Bundesrats aufgrund ihrer gemäß der verfassungsmäßigen Ordnung der Schweiz beschränkten Zuständigkeiten nicht vor einer Justizbehörde anfechten kann, muss sie die Anwendung dieser Beihilfe durch andere Behörden in jedem Einzelfall anfechten. Kommt die Justizbehörde zum Schluss, dass diese Beihilfe mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts unvereinbar ist, berücksichtigen die zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden der Schweiz dieses Urteil, wenn sie beurteilen, ob diese Beihilfe in einem bei ihnen anhängigen Einzelfall anzuwenden ist.
ARTIKEL 15
Bestehende Beihilfen
1. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b gilt nicht für bestehende Beihilfen, einschließlich Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen bestehende Beihilfen auch Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurden, sowie Beihilfen, die innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten gewährt werden.
3. Innerhalb von 12 Monaten nach Einrichtung des Überwachungssystems gemäß Artikel 14 Absatz 3 verschafft sich die Überwachungsbehörde einen Überblick über die bestehenden Beihilferegelungen im Geltungsbereich dieses Abkommens, die noch in Kraft sind, und nimmt anhand der Kriterien in Artikel 13 eine Prima-facie-Einschätzung dieser Regelungen vor.
4. Sämtliche in der Schweiz bestehende Beihilferegelungen werden von der Überwachungsbehörde fortlaufend gemäß den Absätzen 5-7 auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts überprüft.
5. Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass eine bestehende Beihilferegelung mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so informiert sie die zuständigen Behörden über die Pflicht zur Einhaltung dieses Teils. Wird eine solche Beihilferegelung geändert oder aufgehoben, informieren die zuständigen Behörden die Überwachungsbehörde.
6. Erachtet die Überwachungsbehörde die von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen als geeignet, um die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, so veröffentlicht sie diese Maßnahmen.
7. Ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Beihilferegelung nach wie vor nicht mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar ist, veröffentlicht sie ihre Beurteilung und ficht die Anwendung dieser Beihilferegelung in jedem Einzelfall nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 14 Absatz 5 ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 an.
8. Für die Zwecke dieses Teils gilt jede Änderung bestehender Beihilferegelungen, die sich auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt, als neue Beihilfe und fällt unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b.
ARTIKEL 16
Transparenz
1. In Bezug auf in ihrem Hoheitsgebiet gewährte Beihilfen sorgen die Vertragsparteien für Transparenz. Die Union stützt sich dazu auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln, die in der Union für staatliche Beihilfen im Geltungsbereich dieses Abkommens gelten. Die Schweiz stützt sich dazu auf materiell- und verfahrensrechtliche Regeln, die den in der Union für staatliche Beihilfen im Geltungsbereich dieses Abkommens geltenden Regeln gleichwertig sind.
2. Jede Vertragspartei veröffentlicht, in Bezug auf ihr Hoheitsgebiet und soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist, Folgendes:
(a) gewährte Beihilfen;
(b) Stellungnahmen oder Beschlüsse ihrer Überwachungsbehörden;
(c) Urteile ihrer zuständigen Justizbehörden betreffend die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und
(d) von ihren Überwachungsbehörden angewendete Leitlinien und Mitteilungen.
ARTIKEL 17
Modalitäten der Zusammenarbeit
1. Unter Vorbehalt ihres jeweiligen Rechts und der verfügbaren Mittel arbeiten die Vertragsparteien im Bereich der staatlichen Beihilfen zusammen und tauschen Informationen aus.
2. Für die Zwecke der einheitlichen Umsetzung, Anwendung und Auslegung der materiellrechtlichen Regeln für staatliche Beihilfen sowie deren harmonischen Weiterentwicklung:
(a) arbeiten die Vertragsparteien zusammen und konsultieren sich gegenseitig zu den in Anhang IV Abschnitt B genannten relevanten Leitlinien und Mitteilungen und
(b) treffen die Überwachungsbehörden der Vertragsparteien Vereinbarungen für einen regelmäßigen Informationsaustausch, einschließlich darüber, wie sich die Anwendung der Regeln auf bestehende Beihilfen auswirkt.
ARTIKEL 18
Konsultationen
1. Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren sich die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss gegenseitig zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Teils.
2. Im Falle von Entwicklungen, die wichtige Interessen einer Vertragspartei betreffen und sich auf die Durchführung dieses Teils auswirken können, tritt der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen auf angemessen hoher Ebene zusammen, um die Angelegenheit zu erörtern.
ARTIKEL 19
Integration von Rechtsakten betreffend staatliche Beihilfen
1. Ungeachtet von Artikel 27 sorgen die Schweiz und die Union für die Zwecke von Artikel 13 Absätze 4 und 6 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, dafür, dass die von der Union in den unter Anhang III Abschnitte C und D sowie Anhang IV Abschnitt A fallenden Bereichen erlassenen Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in diese Anhänge integriert werden.
2. Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in einem Bereich, der unter Anhang III
Abschnitte C und D oder unter Anhang IV Abschnitt A fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.
3. Der Gemischte Ausschuss handelt gemäß Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Abschnitte C und D von Anhang III sowie des Abschnitts A von Anhang IV, einschließlich der erforderlichen Anpassungen.
4. Unter Vorbehalt von Artikel 28 treten die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäß Absatz 3 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
TEIL IV - BEREICHE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM STROMMARKT
(COM(2025)309_6-2 Seiten 25 bis 27)
ARTIKEL 20
Umwelt
1. Die Vertragsparteien sorgen im Strombereich für ein hohes Umweltschutzniveau.
2. Die Schweiz sorgt unter Beachtung von Artikel 27 Absatz 3 und Anhang V für ein hohes Umweltschutzniveau.
ARTIKEL 21
Erneuerbare Energien
1. Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der erneuerbaren Energien zusammen, insbesondere im Hinblick auf deren Ausbau und Förderung.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Anteil erneuerbarer Energie in ihren Energiesystemen zu erhöhen. Die Schweiz wendet die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte, wie dort spezifiziert, an und legt insbesondere einen angemessenen Richtwert für erneuerbare Energie fest.
3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beschleunigen.
ARTIKEL 22
Zusammenarbeit im Infrastrukturbereich
1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den rechtzeitigen Ausbau und die Interoperabilität der Elektrizitätsinfrastruktur, welche ihre Gebiete verbindet, zu erleichtern.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Pläne für den Ausbau der Stromübertragungsnetze erstellt, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.
3. Zum Zweck der potenziellen Qualifizierung schweizerischer Infrastrukturprojekte als Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates1 wird vermutet, dass der politische Rahmen der Schweiz ein hohes Maß an Konvergenz aufweist. Die Schweiz bemüht sich um Regelungen für die beschleunigte Durchführung und andere politische Unterstützungsmaßnahmen, wie in der Verordnung vorgesehen.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
(COM(2025)309_6-2 Seiten 27 bis 30)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 23
Ziele der institutionellen Bestimmungen
1. Ziel dieses Teils ist es, den Vertragsparteien sowie den Wirtschaftsakteuren und Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, größere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
1 Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/201 (ABl. EU L 152 vom 3.6.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj).
2. Zu diesem Zweck sieht dieser Teil institutionelle Lösungen vor, die einen kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieser Teil namentlich institutionelle Lösungen für das Abkommen fest, die allen bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele des Abkommens zu ändern, insbesondere:
(a) das Verfahren zur Angleichung des Abkommens an die für das Abkommen relevanten
Rechtsakte der Union;
(b) die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird;
(c) die Überwachung und Anwendung des Abkommens; und
(d) die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen.
ARTIKEL 24
Bilaterale Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt
1. Die bestehenden und künftigen bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweiz in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, bilden ein kohärentes Ganzes, das ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zwischen der Union und der Schweiz gewährleistet.
2. Das Abkommen ist ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt.
ARTIKEL 25
Gemischter Ausschuss
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.
Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
2. Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.
3. Der Gemischte Ausschuss:
(a) stellt das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;
(b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, gemäß Artikel 32 zu finden;
(c) gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;
(d) fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen; und
(e) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.
4. Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll (Nr. 7)“) ändert der Gemischte Ausschuss die Anlage zu Anhang I entsprechend.
5. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.
6. Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.
7. Der Gemischte Ausschuss beschließt seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.
8. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2
(COM(2025)309_6-2 Seiten 31 bis 35)
ANGLEICHUNG DES ABKOMMENS AN DIE RECHTSAKTE DER UNION ARTIKEL 26
Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)
1. Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union gemäß dem AEUV im vom Abkommen abgedeckten Bereich, so informiert sie die Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermaßen zurate, wie sie die Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt.
Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein Meinungsaustausch statt.
Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die Vertragsparteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss im Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.
2. Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die größtmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermaßen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
3. Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die größtmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermaßen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
4. Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens erforderlich ist. Eine Liste dieser Ausschüsse und gegebenenfalls anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss erstellt und aktualisiert.
5. Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäß Artikel 27 Absatz 8 fallen.
ARTIKEL 27
Integration von Rechtsakten der Union
1. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.
2. Rechtsakte der Union, die gemäß Absatz 5 in die Anhänge I und VI integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.
3. Die Schweiz erlässt Bestimmungen mit Anwendbarkeit im Strombereich oder behält solche bei, die Anforderungen festlegen, die mindestens das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten, wie es in den Rechtsakten der Union, die gemäß Absatz 5 in Anhang V integriert wurden, festgelegt ist. Die gemäß diesem Absatz erlassenen oder beibehaltenen Bestimmungen des schweizerischen Rechts können nicht vorgebracht werden, um den freien Zugang zum schweizerischen Markt von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu beschränken, welche die Anforderungen erfüllen, die in den Rechtsakten der Union, auf die in Anhang V verwiesen wird, festgelegt sind.
4. Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter das Abkommen fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.
5. Der Gemischte Ausschuss handelt gemäß Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I, V und VI dieses Abkommens, einschließlich der erforderlichen Anpassungen.
6. Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz des Abkommens mit den gemäß Absatz 5 geänderten Anhängen I, V, und VI erforderlich ist, kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien unbeschadet der Absätze 1 und 2 die Revision des Abkommens zur Genehmigung nach ihren internen Verfahren vorschlagen.
7. Bezugnahmen im Abkommen auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind, gelten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses über die entsprechende Änderung der Anhänge I, V und VI gemäß Absatz 5 und, sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als Bezugnahmen auf den aufhebenden Rechtsakt der Union, wie er in die Anhänge I, V und VI integriert wurde.
8. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich der folgenden Ausnahme fallen:
‒ Artikel 9 Absatz 3.
8. Unter Vorbehalt von Artikel 28 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäß Absatz 5 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.
9. Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.
ARTIKEL 28
Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz
1. Während des Meinungsaustauschs gemäß Artikel 27 Absatz 4 informiert die Schweiz die Union, ob ein Beschluss gemäß Artikel 27 Absatz 5 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
2. Erfordert der Beschluss gemäß Artikel 27 Absatz 5 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.
3. Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäß Artikel 27 Absatz 5 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies.
Eine vorläufige Anwendung vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union ist ausgeschlossen.
4. Die Schweiz notifiziert der Union die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 unverzüglich über den Gemischten Ausschuss.
5. Der Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäß Absatz 4 in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
TEIL V INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 3
(COM(2025)309_6-2 Seiten 36 bis 42)
AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS
ARTIKEL 29
Grundsatz der einheitlichen Auslegung
1. Zur Verwirklichung der in den Artikeln 1, 12 und 23 definierten Ziele und unter Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts werden die bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, und die Rechtsakte der Union, auf die in diesen Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewandt.
2. Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäß der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.
ARTIKEL 30
Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung
1. Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung des Abkommens sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der Anwendung des Abkommens austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.
2. Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und harmonischen Anwendung des Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet.
3. Die Vertragsparteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemeinsam für die Überwachung der Anwendung des Abkommens. Stellen die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften Anwendung fest, so kann der Fall dem Gemischten Ausschuss vorgelegt werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.
4. Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die Anwendung des Abkommens durch die andere Vertragspartei. Das in Artikel 32 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.
Soweit für die wirksame und harmonische Anwendung des Abkommens bestimmte Überwachungskompetenzen der Organe der Union gegenüber einer Vertragspartei erforderlich sind, wie beispielsweise Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse, muss das Abkommen diese Kompetenzen explizit vorsehen.
ARTIKEL 31
Ausschließlichkeitsgrundsatz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, oder gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf dem Abkommen beruhenden Beschlusses der Kommission mit dem Abkommen ausschließlich den in diesem Teil vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.
ARTIKEL 32
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
1. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, beraten sich die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss prüft sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens.
2. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäß Absatz 1 zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den im Protokoll festgelegten Regeln entscheidet.
3. Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäß Artikel 29 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Anpassung gemäß Artikel 27 Absatz 8 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit, ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
4. Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäß Absatz 3 vor:
(a) so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend; und
(b) genießt die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union und untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, mutatis mutandis.
5. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisten. Die Vertragspartei, die gemäß Schiedsgericht gegen das Abkommen verstoßen hat, teilt der anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschuss die Maßnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.
ARTIKEL 33
Ausgleichsmaßnahmen
1. Wenn die Vertragspartei, die gemäß Schiedsgericht gegen das Abkommen verstoßen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Artikel IV.2 Absatz 6 des Protokolls mitteilt, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Maßnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Ausgleichsmaßnahmen“) ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Sie notifiziert der Vertragspartei, die gemäß Schiedsgericht gegen das Abkommen verstoßen hat, die Ausgleichsmaßnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam.
2. Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Datum der Notifikation der geplanten Ausgleichsmaßnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmaßnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Ausgleichsmaßnahmen gemäß Protokoll der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 des Protokolls vorgesehenen Fristen.
4. Ausgleichsmaßnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmaßnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.
ARTIKEL 34
Zusammenarbeit zwischen Gerichten
1. Um die homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht und der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.
2. Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Abkommens oder einer Bestimmung eines im Abkommen aufgeführten Rechtsakts der Union zur Vorabentscheidung vorlegt.
ARTIKEL 35
Bezugnahmen auf Gebiete
Nehmen die in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf das Gebiet der
„Europäischen Union“, der „Union“, des „gemeinsamen Markts“ oder des „Binnenmarkts“, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens als Bezugnahmen auf die Gebiete gemäß Artikel 43 des Abkommens.
ARTIKEL 36
Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union
Nehmen die in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.
ARTIKEL 37
Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union über das Inkrafttreten und die Umsetzung sind für die Zwecke des Abkommens nicht relevant.
Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in das Abkommen aus Artikel 27 Absatz 9 und Artikel 28 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.
ARTIKEL 38
Adressaten der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union, welche an die Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke des Abkommens nicht relevant.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
TEIL VI SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(COM(2025)309_6-2 Seiten 43 bis 45)
ARTIKEL 39
Allgemeine Anpassungen
Dieser Teil enthält allgemeine Anpassungen, die für die in den Anhängen I und VI aufgeführten Rechtsakte der Union gelten, sofern im betreffenden Anhang nichts anderes bestimmt ist.
ARTIKEL 40
Informationsaustausch
1. Hat ein Mitgliedstaat der Union oder seine zuständige Behörde der Kommission Informationen zu erteilen, so erteilt die Schweiz oder ihre zuständige Behörde derartige Informationen der Kommission über den Gemischten Ausschuss.
2. Hat ein Mitgliedstaat der Union oder seine zuständige Behörde einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Union Informationen zu erteilen, so erteilt er oder sie diese Informationen auch direkt der Schweiz und unterrichtet die Kommission darüber. Hat die Schweiz oder ihre zuständige Behörde einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Union oder deren zuständigen Behörden Informationen zu erteilen, so erteilt sie diese Informationen direkt und unterrichtet die Kommission über den Gemischten Ausschuss darüber.
3. Der Gemischte Ausschuss kann in Bereichen, in denen eine schnelle Informationsübermittlung erforderlich ist, geeignete Lösungen für einen direkten Informationsaustausch festlegen.
4. Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften und Regelungen für den Informationsaustausch mittels Informationssystemen.
5. Ist bei der Erarbeitung einer Entscheidung oder eines Berichts, einer Stellungnahme, einer Empfehlung oder eines anderen ähnlichen Dokuments ein Informationsaustausch zwischen ACER oder anderen Unionsorganen und einer schweizerischen Behörde erforderlich, so findet dieser Austausch vorbehaltlich Absatz 1 direkt zwischen den betreffenden Stellen statt, es sei denn, der Gemischte Ausschuss legt fest, dass ein solcher Austausch über den Gemischten Ausschuss zu erfolgen hat.
6. Müssen die Kommission oder ACER zur Ausübung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten mit Unternehmen in der Schweiz Informationen austauschen, so können sie diese direkt mit diesen Unternehmen austauschen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss legt für solche Fälle ein anderes Verfahren fest.
7. Werden die Mitgliedstaaten der Union, ihre Behörden oder dort ansässige Unternehmen bei der Erarbeitung einer Entscheidung der Union konsultiert, so werden die Schweiz, ihre Behörden und dort ansässige Unternehmen in gleicher Weise konsultiert.
ARTIKEL 41
Nicht bindende Dokumente
1. Richten die Kommission, ACER oder andere Unionsorgane Berichte, Stellungnahmen, Erklärungen, Empfehlungen oder andere ähnliche Dokumente an die Mitgliedstaaten der Union oder deren Behörden, so können sie dies auch gegenüber der Schweiz oder ihren Behörden tun. Werden die Mitgliedstaaten der Union, ihre Behörden oder dort ansässige Unternehmen bei der Erarbeitung dieser Dokumente konsultiert, so werden die Schweiz, ihre Behörden und dort ansässige Unternehmen in gleicher Weise konsultiert.
2. Sofern sie nicht ohnehin veröffentlicht werden, übermittelt die Kommission diese Dokumente über den Gemischten Ausschuss. Der Gemischte Ausschuss kann einen direkten Austausch festlegen. ACER und andere Organe übermitteln die Dokumente direkt.
ARTIKEL 42
Veröffentlichung von Informationen
1. Hat ein Mitgliedstaat der Union bestimmte Informationen zu veröffentlichen, so veröffentlicht auch die Schweiz gemäß diesem Abkommen die einschlägigen Informationen in entsprechender Weise.
2. Sind gemäß einem in den Anhängen aufgeführten Rechtsakt Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, so veröffentlicht das Unionsorgan die entsprechenden Informationen betreffend die Schweiz ebenfalls in diesem Amtsblatt.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
TEIL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(COM(2025)309_6-2 Seiten 46 bis 54)
ARTIKEL 43
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der AEUV anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.
ARTIKEL 44
Evolutivklausel für eine erweiterte Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Energiebereich über die Elektrizität hinaus zu prüfen, insbesondere in den Bereichen Wasserstoff oder erneuerbare Gase.
ARTIKEL 45
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
1. Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
2. Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.
3. Der Gemischte Ausschuss legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind
ARTIKEL 46
Berufsgeheimnis
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
ARTIKEL 47
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 48
Durchführung
1. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten.
2. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das angestrebte Ergebnis der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, sicherzustellen, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung deren Ziele gefährden könnten.
ARTIKEL 49
Finanzbeitrag
1. Die Schweiz beteiligt sich gemäß diesem Artikel und Anhang VII an der Finanzierung der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in Artikel 1 des Anhangs VII aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat.
Der Gemischte Ausschuss kann den Anhang VII per Beschluss ändern.
2. Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäß den in Artikel 2 des Anhangs VII festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der betreffenden Tätigkeit aussetzen.
3. Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:
(a) einem operativen Beitrag; und
(b) einer Teilnahmegebühr.
4. Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in den Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.
5. Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden BIP) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist.
Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäß den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT), unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.
6. Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäß Artikel 1 des Anhangs VII berücksichtigt werden.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug (z. B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel angewandt.
Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.
7. Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäß den Absätzen 5 und 6 berechneten jährlichen operativen Beitrags.
8. Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung ihres Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.
9. Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
10. Tritt dieses Abkommen nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäß der in Artikel 4 des Anhangs VII definierten Methode und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.
11. Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind im Anhang VII niedergelegt.
12. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft der Gemischte Ausschuss die in Artikel 1 des Anhangs VII festgelegten Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.
ARTIKEL 50
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
(b) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
(c) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(f) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(g) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(h) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(i) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
(j) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
(k) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
(l) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(n) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
ARTIKEL 51
Änderungen und Kündigung
1. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.
2. Die Union oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation außer Kraft.
3. Im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens bleiben die vor dessen Außerkrafttreten erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: «Für die Europäische Union» und «Für die Schweizerische Eidgenossenschaft»)
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
ANHANG I
STROM
(COM(2025)309_6-2 Seiten 55 bis 84)
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist:
‒ sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind;
‒ schließen Bezugnahmen auf in einem Mitgliedstaat der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen in diesen Rechtsakten auch in der Schweiz ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen ein.
Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen in Teil V dieses Abkommens angewendet.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 32019 R 0941: Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/941/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/941 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) in Artikel 3 Absatz 1 wird der Wortlaut „So bald wie möglich, in jedem Fall jedoch bis zum 5. Januar 2020, bestimmt jeder Mitgliedstaat“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens bestimmt die Schweiz“
(b) in Artikel 7 Absatz 1 wird der Wortlaut „Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 6 Absatz 1“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Spätestens drei Jahre und vier Monate nach Inkrafttreten des Abkommens“
(c) in Artikel 7 Absatz 4 wird der Wortlaut „Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 6 Absatz 1“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Spätestens drei Jahre und vier Monate nach Inkrafttreten des Abkommens“
(d) die Artikel 10 und 14 finden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung.
2. 32019 R 0942: Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/942/oj), geändert durch:
‒ 32024 R 1787: Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L, 2024/787, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1787/oj);
‒ 32024 R 1789: Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung) (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/942 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) Die Verordnung (EU) 2019/942 findet nur auf Fragen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens Anwendung;
(b) ungeachtet der allgemeinen Bestimmung am Anfang von Anhang I dieses Abkommens bezeichnet in der Verordnung (EU) 2019/942 der Ausdruck „Mitgliedstaat(en)“ neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die Schweiz. Ebenso bezeichnet in der Verordnung (EU) 2019/942 der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die Regulierungsbehörde der Schweiz;
(c) in Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) In Bezug auf die Schweiz hat ACER die ihr gemäß den Artikeln 3 bis 10 und 12 der Verordnung (EU) 2019/942 übertragenen Zuständigkeiten, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Bevor ACER eine die Schweiz betreffende Entscheidung trifft, hört sie die zuständige schweizerische Behörde an.“
(d) in Artikel 5 Absatz 4 wird Folgendes angefügt:
„Für Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1222 gilt folgendes Verfahren:
Soweit die Änderung von Kapazitätsberechnungsregionen die Zuordnung von Schweizer Grenzen zu einer bestimmten Region betrifft, kann die Schweiz beantragen, dass der Gemischte Ausschuss über die Genehmigung der Zuordnung der Schweizer Grenzen zu einer bestimmten Region entscheidet.
Trifft der Gemischte Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Antrag keine Entscheidung, so entscheidet ACER gemäß Unterabsatz 1 und unter Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz über die Kapazitätsberechnungsregionen.
Entscheidet der Gemischte Ausschuss, die Zuordnung der Schweizer Grenzen zu einer bestimmten Kapazitätsberechnungsregion nicht zu genehmigen, so bereitet ACER unter Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz eine neue Entscheidung vor.“
(e) in Artikel 21 wird Folgendes angefügt:
„Die Regulierungsbehörde der Schweiz beteiligt sich vollwertig an der Arbeit des Regulierungsrates sowie aller anderen Vorbereitungsgremien von ACER, einschließlich Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Taskforces, in Bezug auf Fragen, die unter dieses Abkommen fallen. Sie hat kein Stimmrecht im Regulierungsrat. Die Geschäftsordnung des Regulierungsrates und die interne Geschäftsordnung für die Funktionsweise der Arbeitsgruppen verleihen der Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde der Schweiz wirksam Ausdruck.“
(f) in Artikel 31 wird Folgendes angefügt:
„Die Schweiz beteiligt sich an der Finanzierung von ACER. Für diesen Zweck gelten die Verfahren von Artikel 49 dieses Abkommens.“
(g) die Schweiz gewährt ACER und deren Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen gemäß der Anlage zu diesem Anhang, die auf den Artikeln 1 bis 6, 10 bis 15,17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken in Klammern angegeben;
(h) in Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgehalten in der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), mit allen nachfolgenden Änderungen, kann ACER entscheiden, schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, auf Vertragsbasis einzustellen. ACER kann die Abordnung von Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.“
(i) in Artikel 41 Absatz 1 wird Folgendes angefügt:
„Bei der Anwendung dieser Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) auch für alle die Schweiz betreffenden Dokumente von ACER.“
3. 32020 D 2152: Beschluss (EU) 2020/2152 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2152/oj).
4. 32019 R 943: Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj), geändert durch:
‒ 32022 R 0869: Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj);
‒ 32024 R 1747: Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der
Union (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1747/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) in Artikel 14 Absatz 8 wird Folgendes angefügt:
„Soweit die Kommission beabsichtigt, eine Gebotszone zu ändern, die schweizerisches Hoheitsgebiet umfasst, legt sie dem Gemischten Ausschuss einen Entwurf für eine Entscheidung zur Genehmigung vor. Der Gemischte Ausschuss entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage. Genehmigt er die Änderung der Gebotszone, die schweizerisches Hoheitsgebiet umfasst, nicht, so bereitet die Kommission unter Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz eine neue Entscheidung vor.“
(b) in Artikel 15 Absatz 5 wird Folgendes angefügt:
„Soweit die Kommission beabsichtigt, eine Gebotszone zu ändern, die schweizerisches Hoheitsgebiet umfasst, legt sie dem Gemischten Ausschuss einen Entwurf für eine Entscheidung zur Genehmigung vor. Der Gemischte Ausschuss entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage. Genehmigt er die Änderung der Gebotszone, die schweizerisches Hoheitsgebiet umfasst, nicht, so bereitet die Kommission unter Berücksichtigung der Anliegen der Schweiz eine neue Entscheidung vor.“
(c) Kapazitätsmechanismen, die die Schweiz einführt, werden von der zuständigen schweizerischen Behörde genehmigt. Entsprechend wird in Artikel 21 Absatz 8 für diese Kapazitätsmechanismen das Wort „Kommission“ durch „zuständigen schweizerischen Behörde“ ersetzt;
(d) in Artikel 24 Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
„a) Annahmen getroffen werden, bei denen den Besonderheiten von Stromangebot und - nachfrage auf nationaler Ebene Rechnung getragen wird, einschließlich solcher Besonderheiten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Schweiz kein Mitgliedstaat der Union ist, oder auf Elemente, die für die Versorgungssicherheit der Schweiz besonders relevant sein können, wie die möglicherweise geringere Verfügbarkeit in Nachbarländern von Strom aus Kernenergie und Gas für die Stromerzeugung, sofern diese Anliegen in verhältnismäßiger und vernünftiger Weise berücksichtigt werden.“
(e) die Kommission verfügt in Fällen, die die Schweiz betreffen, über die Zuständigkeiten nach den Artikeln 34, 63 und 64;
(f) in Artikel 65 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:
„Beabsichtigt die Kommission, von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Informationen für die Zwecke dieses Artikels anzufordern, so übermittelt sie der schweizerischen Regulierungsbehörde eine Anforderung, in der sie eine Frist für die Übermittlung der Informationen durch das jeweilige Unternehmen setzt. Die schweizerische Regulierungsbehörde fordert diese Informationen unverzüglich vom jeweiligen Unternehmen an und fügt ihrer Anforderung die Informationen nach Absatz 3 bei. Sie leitet die Auskunft des jeweiligen Unternehmens umgehend nach Eingang an die Kommission weiter.
Wird eine von einem Unternehmen verlangte Auskunft nach Unterabsatz 3 innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die schweizerische Regulierungsbehörde dazu auffordern, Entscheidungen nach Absatz 5 zu fällen.“
(g) in Artikel 65 Absatz 5 wird Folgendes angefügt:
„Auf Ersuchen der Kommission nach Absatz 2 fordert die schweizerische Regulierungsbehörde vom jeweiligen Unternehmen die Information durch Entscheidung an.“
(h) in Artikel 66 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:
„Sind die Bedingungen dieses Absatzes in Bezug auf die Erteilung der von der schweizerischen Regulierungsbehörde verlangten Auskunft nach Artikel 65 Absatz 2 erfüllt, so kann die Kommission die schweizerische Regulierungsbehörde dazu auffordern, in Bezug auf die jeweiligen Unternehmen eine Entscheidung nach diesem Absatz zu fällen.“
(i) ein neuer Artikel wird eingefügt:
„Artikel 66a
Entscheidungen der schweizerischen Regulierungsbehörde nach den Artikeln 65 und 66 sind vor Schweizer Gerichten anfechtbar.“
(j) Artikel 7b, Artikel 12 Absätze 2 bis 7, Artikel 19a Absätze 3 bis 9 sowie die Artikel 19e, 19f, 50 und 63 sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen.
5. 32010 R 0838: Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/838/oj).
Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach Teil A Nummern 3.3 und 5.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 838/2010.
6. 32013 R 0543: Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/543/oj), geändert durch:
‒ 32019 R 943: Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 54).
7. 32015 R 1222: Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement
(ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj), geändert durch:
‒ 32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom
22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/943 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/280/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1222 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) in Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:
„6. Der schweizerische ÜNB und die schweizerischen Marktbetreiber nehmen unter denselben Bedingungen wie die ÜNB und Marktbetreiber der Union an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung teil, sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt in ihrer Entscheidung nach Absatz 5, dass die Umsetzung dieses Abkommens als Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 4 gilt.
Alle beteiligten Akteure ergreifen rasch die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Schweiz innerhalb von 9 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an der Marktkopplung beteiligen kann.“
(b) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung (EU) 2015/1222 vorgesehen ist, gilt Folgendes:
(i) der schweizerische ÜNB, die schweizerischen nominierten Strommarktbetreiber (NEMOs) und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;
(ii) wenn abgestimmt und dafür geprüft wird, ob die maßgeblichen Schwellenwerte für die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung erreicht werden, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;
(iii) die Ausdrücke „Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen“ in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 und „Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen“ in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 sind als
„Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ bzw. als „Regionen, die aus vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ zu verstehen;
(iv) bei der Änderung der Zuordnung von Schweizer Grenzen zu einer Kapazitätsberechnungsregion nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b kommt das in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/942 festgelegte Verfahren zur Anwendung;
(v) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz und
(vi) neue oder geänderte TCM, die von ACER gemäß dem in der Verordnung (EU) 2015/1222 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der
schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.
8. 32016 R 1719: Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1719/oj), geändert durch:
‒ 32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom
22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/943 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/280/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1719 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) in Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:
„6. Der schweizerische ÜNB und die schweizerischen Marktbetreiber beteiligen sich unter denselben Bedingungen wie die ÜNB und Marktbetreiber der Union an der zentralen Vergabeplattform, sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt in ihrer Entscheidung nach Absatz 5, dass die Umsetzung dieses Abkommens als Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 4 gilt. Alle beteiligten Akteure ergreifen rasch die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Schweiz innerhalb von 9 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an der Marktkopplung beteiligen kann.“
(b) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung (EU) 2016/1719 vorgesehen ist, gilt Folgendes:
(i) der schweizerische ÜNB und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;
(ii) wenn abgestimmt und dafür geprüft wird, ob die maßgeblichen Schwellenwerte für die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung erreicht werden, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;
(iii) die Ausdrücke „Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen“ in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 und „Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen“ in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 sind als „Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ bzw. als „Regionen, die aus vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ zu verstehen;
(iv) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz und
(v) neue oder geänderte TCM, die von ACER gemäß dem in der Verordnung (EU) 2016/1719 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der
schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.
9. 32017 R 2195: Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2195/oj), geändert durch:
‒ 32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 der Kommission vom
22. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 zwecks Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/943 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/280/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2195 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) in Artikel 1 wird der folgende Absatz angefügt:
„(9) Der schweizerische ÜNB und die schweizerischen Marktbetreiber beteiligen sich unter denselben Bedingungen wie die ÜNB und Marktbetreiber der Union an den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit, sobald die technischen und rechtlichen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Die Kommission berücksichtigt in ihrer Entscheidung nach Absatz 7, dass die Umsetzung dieses Abkommens als Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 6 gilt. Alle beteiligten Akteure ergreifen rasch die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Schweiz innerhalb von 9 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an der Marktkopplung beteiligen kann.“
(b) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung (EU) 2017/2195 vorgesehen ist, gilt Folgendes:
(i) der schweizerische ÜNB und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;
(ii) wenn abgestimmt und dafür geprüft wird, ob die maßgeblichen Schwellenwerte für die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung erreicht werden, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;
(iii) die Ausdrücke „Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen“ in Artikel 4 Absatz 4 und „Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen“ in Artikel 4 Absatz 4 sind als „Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ bzw. als „Regionen, die aus vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ zu verstehen;
(iv) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz und
(v) neue oder geänderte TCM, die von ACER gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2195 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der
schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.
10. 32017 R 2196: Verordnung (EU) 2017/2196 vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes
(ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2196/oj).
11. 32016 R 1388: Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1388/oj).
Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach Artikel 51.
12. 32016 R 0631: Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/631/oj).
Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach Artikel 61.
13. 32016 R 1447: Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs- Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1447/oj).
Für die Zwecke dieses Abkommens verfügt die Kommission über die Zuständigkeiten nach Artikel 78.
14. 32017 R 1485: Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/201/1485/oj), geändert durch:
‒ 32021 R 0280: Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 vom 22. Februar 2021
(ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 24).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1485 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM), deren Annahme in der Verordnung (EU) 2017/1485 vorgesehen ist, gilt Folgendes:
(i) der schweizerische ÜNB und die schweizerische Regulierungsbehörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM, und ihre Anmerkungen werden bei der Entscheidung über die TCM berücksichtigt;
(ii) wenn abgestimmt und dafür geprüft wird, ob die maßgeblichen Schwellenwerte für die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung erreicht werden, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;
(iii) die Ausdrücke „Regionen, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen“ in Artikel 5 Absatz 5 und „Regionen, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen“ in Artikel 5 Absatz 5 sind als „Regionen, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ bzw. als „Regionen, die aus vier oder weniger Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz bestehen“ zu verstehen;
(iv) TCM, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz und
(v) neue oder geänderte TCM, die von der ACER gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der schweizerischen Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen Regulierung durch die schweizerische Regulierungsbehörde.
15. 32024 L 01366: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1366 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Netzkodex mit sektorspezifischen Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse (ABl. L, 2024/1366, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1366/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1366 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) der folgende Artikel wird eingefügt:
„Artikel 1a
(1) Auf das Inkrafttreten des Abkommens hin schafft oder benennt die Schweiz folgende Behörden und Stellen:
(a) eine nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde, die die Aufgaben wahrnimmt, die der ‚zuständigen Behörde‘ in dieser Verordnung übertragen werden; in Bezug auf die Schweiz ist der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ in dieser Verordnung als diese benannte Behörde zu verstehen;
(b) ein oder mehrere Computer-Notfallteams (im Folgenden ‚CSIRTs‘), die im Geltungsbereich dieser Verordnung für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen nach einem genau festgelegten Verfahren zuständig sind; diese Teams können Kooperationsbeziehungen mit nationalen CSIRTs von Mitgliedstaaten der Union aufnehmen, soweit dies für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist; als Teil solcher Kooperationsbeziehungen erleichtert die Schweiz den wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch mit diesen nationalen CSIRTs, wobei sie einschlägige Protokolle für den Informationsaustausch, einschließlich des Traffic Light Protocol, verwendet. In Bezug auf die Schweiz ist der Ausdruck
‚CSIRT‘ in dieser Verordnung als das nach dem ersten Absatz benannte Team oder die benannten Teams zu verstehen.
Die Schweiz benennt eines ihrer CSIRTs als Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen (im Folgenden ‚koordinierendes CSIRT‘). Das koordinierende CSIRT fungiert als vertrauenswürdiger Vermittler und erleichtert erforderlichenfalls die Interaktion zwischen der natürlichen oder juristischen Person, die eine Schwachstelle meldet, und dem Hersteller oder Anbieter der potenziell gefährdeten Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) oder IKT-Dienste auf Ersuchen einer der beiden Seiten. Zu den Aufgaben des koordinierenden CSIRT gehört insbesondere:
(i) die betreffenden Einrichtungen zu ermitteln und zu kontaktieren;
(ii) die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Schwachstelle melden, zu unterstützen und
(iii) Zeitpläne für die Offenlegung auszuhandeln und den Umgang mit Schwachstellen zu bewerkstelligen, die mehrere Einrichtungen betreffen.
Die Schweiz stellt sicher, dass natürliche oder juristische Personen dem koordinierenden CSIRT eine Schwachstelle melden können, auf Wunsch anonym. Das koordinierende CSIRT stellt sicher, dass in Bezug auf die gemeldete Schwachstelle sorgfältige Folgemaßnahmen durchgeführt werden, und sorgt für die Anonymität der natürlichen oder juristischen Person, die die Schwachstelle meldet. Wenn die gemeldete Schwachstelle erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen nicht nur in der Schweiz, sondern auch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union haben könnte, arbeitet das koordinierende CSIRT der Schweiz gegebenenfalls mit anderen als Koordinatoren benannten CSIRTs innerhalb des CSIRTs-Netzwerks zusammen;
(c) eine oder mehrere im Geltungsbereich dieser Verordnung für den Umgang mit Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen zuständige Behörden, die einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen im Strombereich erstellen, in dem die Ziele und Modalitäten für den Umgang mit Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen festgelegt sind. In Bezug auf die Schweiz sind die Ausdrücke ‚Behörden für das Cyberkrisenmanagement‘, ‚NIS-Behörden für das Cyberkrisenmanagement‘ oder ‚nationale Behörden für das Cyberkrisenmanagement‘ in dieser Verordnung als diese benannte Behörde zu verstehen;
(d) eine Anlaufstelle, die im Geltungsbereich dieser Verordnung als Verbindungsstelle fungiert, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden mit den entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten der Union und gegebenenfalls mit der Kommission und der Agentur der Union für Cybersicherheit (im Folgenden ‚ENISA‘) sowie die sektorübergreifende Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden innerhalb der Schweiz zu gewährleisten. In Bezug auf die Schweiz ist der Ausdruck ‚nationale zentrale Anlaufstelle‘ in dieser Verordnung als diese benannte Anlaufstelle zu verstehen;
(e) eine für Cybersicherheit zuständige Behörde. In Bezug auf die Schweiz sind die Ausdrücke ‚für Cybersicherheit zuständige Behörden‘ oder ‚CS-NCA‘ in dieser Verordnung als diese benannte Behörde zu verstehen.
(2) Auf das Inkrafttreten des Abkommens hin notifiziert die Schweiz der Kommission, ACER, ENTSO-E und der EU-VNBO die Namen und Kontaktdaten der Behörden und Stellen gemäß Absatz 1.“
(b) hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden (TCM) oder Pläne, deren Annahme in der Verordnung (EU) 2024/1366 vorgesehen ist, gilt Folgendes:
(i) der schweizerische ÜNB, die schweizerischen Verteilnetzbetreiber via die EU- VNBO und die zuständige Behörde beteiligen sich an der Ausarbeitung neuer oder geänderter TCM oder Pläne, und ihre Anmerkungen werden bei der Entscheidung berücksichtigt;
(ii) wenn über die TCM oder Pläne abgestimmt und dafür geprüft wird, ob die maßgeblichen Schwellenwerte für die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bevölkerung erreicht werden, werden die Schweiz und ihre Bevölkerung berücksichtigt;
(iii) der Ausdruck „Netzbetriebsregion, die aus mehr als fünf Mitgliedstaaten besteht“ in Artikel 7 Absatz 3 ist als „Netzbetriebsregion, die aus mehr als vier Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz besteht“ zu verstehen;
(iv) TCM oder Pläne, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits angenommen wurden, gelten in der Schweiz;
(v) neue oder geänderte TCM oder Pläne, die in der Union gemäß dem in der Verordnung (EU) 2024/1366 festgelegten Verfahren angenommen werden, werden von der zuständigen schweizerischen Behörde innerhalb eines Monats zum Bestandteil der schweizerischen Regulierung gemacht. Die TCM oder Pläne sind ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Union in der Schweiz vorläufig anwendbar. Die vorläufige Anwendung endet mit der Aufnahme als Bestandteil der schweizerischen Regulierung durch die zuständige schweizerische Behörde;
(c) in den Artikeln 2 Absatz 6 und 33 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i ist der Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(d) Artikel 5 letzter Satz, Artikel 38 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 41
Absätze 3 und 7 sowie Artikel 43 Absatz 4 finden keine Anwendung;
(e) Artikel 37 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer Schwachstelle ohne Patch, in Bezug auf die keine Beweise für eine aktive Ausnutzung vorliegen, stimmt sie sich unverzüglich mit dem koordinierenden CSIRT im Hinblick auf eine koordinierte Offenlegung von Schwachstellen gemäß Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ab.“
(f) Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Gilt der Cyberangriff als Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes oder wird dies erwartet und betrifft der Vorfall die Schweiz, so unterrichtet die Ad-hoc- Koordinierungsgruppe für grenzüberschreitende Krisen unverzüglich die nationalen Behörden für das Cyberkrisenmanagement in der Schweiz und in den von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Mitgliedstaaten der Union sowie die Kommission und das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU- CyCLONe). In einer solchen Situation unterstützt die Ad-hoc-Koordinierungsgruppe für grenzüberschreitende Krisen das EU-CyCLONe in Bezug auf sektorale Besonderheiten.“
(g) Artikel 42 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die CSIRTs leiten die von der ENISA bereitgestellten Informationen unverzüglich an die betreffenden Einrichtungen weiter.“
16. 32019 L 0944: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1366/oj), geändert durch:
‒ 32022 R 0869: Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj);
‒ 32024 L 1711: Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1711/oj).
Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) die Kommission verfügt in Fällen, die die Schweiz betreffen, über die Zuständigkeiten nach Artikel 44 Absatz 1, Artikel 63 und Artikel 66 Absatz 1;
(b) Artikel 6a, Artikel 7 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 8, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 15,
Artikel 15a Absätze 1 bis 8, Artikel 16, Artikel 23, Artikel 24 Absätze 1 und 3,
Artikel 28, Artikel 28a, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 38 und Artikel 66a sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen;
(c) Artikel 35 Absätze 1 und 2 ist in Bezug auf die Entflechtung von nach schweizerischem öffentlichem Recht konstituierten Verteilnetzbetreibern spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens umzusetzen;
(d) die schweizerische Regulierungsbehörde übt die Aufgaben im Zusammenhang mit den Bedingungen für den Anschluss an die nationalen Netze und den Zugang zu diesen, einschließlich der Tarife für Übertragung und Verteilung, nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 7 Buchstabe a spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus;
(e) der Gemischte Ausschuss verfügt über die Zuständigkeiten nach Artikel 65.
17. 32023 R 1162: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten (ABl. L 154 vom 15.6.2023, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1162/oj).
18. 32011 R 1227: Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1227/oj), geändert durch:
‒ 32024 R 1106: Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt (ABl. L, 2024/1106, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1106/oj).
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) in Artikel 1 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:
„Für Stromderivate, die nicht unter Artikel 2 Nummer 4 fallen und zum Handel auf einem Handelsplatz oder in einem Handelssystem mit Distributed-Ledger-Technologie mit Sitz in der Schweiz zugelassen sind, wendet die Schweiz weiterhin Vorschriften an, die Marktmanipulation und Insider-Handel untersagen und dabei ein vergleichbares Schutzniveau wie in der Union gewährleisten.“
(b) in Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(6) In der Schweiz gilt die Verordnung nur für den Stromgroßhandel, nicht aber für den Gassektor.“
(c) in Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:
„1a. Marktteilnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens sowohl bei der schweizerischen Regulierungsbehörde als auch bei einer nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats der Union registriert sind, bringen ihre Registrierungspflichten mit diesem Artikel in Einklang.“
(d) in Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
„8a. In Bezug auf die Schweiz führt die Agentur grenzüberschreitende Untersuchungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 in enger und aktiver Zusammenarbeit mit der schweizerischen Regulierungsbehörde.
Im Rahmen dieser grenzüberschreitenden Untersuchungen sind es die zuständigen schweizerischen Behörden, insbesondere die schweizerische Regulierungsbehörde, die in der Schweiz Untersuchungsmaßnahmen gemäß Artikel 13a, Artikel 13b Absatz 2 und Artikel 13c ausführen, in enger Zusammenarbeit mit der Agentur.
Die Agentur kann die schweizerische Regulierungsbehörde zu konkreten Untersuchungsmaßnahmen auffordern und die zuständigen schweizerischen Behörden führen diese Maßnahmen aus. Die Agentur kann sich auf ihr Ersuchen beteiligen, wenn die Maßnahmen ausgeführt werden.
Die schweizerische Regulierungsbehörde erfasst die Informationen, die die Agentur benötigt, um ihre Untersuchung wirksam zu führen, und teilt der Agentur diese Informationen ohne ungebührliche Verzögerung nach Abschluss der jeweiligen Untersuchungsmaßnahme mit.
Beabsichtigt die Agentur, mit Personen in der Schweiz zu kommunizieren, einschließlich zum Zweck von Informationsersuchen nach Artikel 13b Absatz 1, so werden die entsprechenden Informationen von der schweizerischen Regulierungsbehörde an diese Personen bzw. an die Agentur weitergeleitet.
Der Untersuchungsbericht nach Artikel 13 Absatz 11 wird von der Agentur erstellt. Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 11 werden von der schweizerischen Regulierungsbehörde ausgeführt.“
(e) für die von den zuständigen schweizerischen Behörden ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 8a ist der Ausdruck „Agentur“ in Artikel 13g Absätze 1 und 4 als
„zuständige schweizerische Behörde“ zu verstehen;
(f) nach Artikel 13j wird ein neuer Artikel eingefügt:
„Artikel 13k
Die von den zuständigen schweizerischen Behörden ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 8a und Artikel 13g sind vor Schweizer Gerichten anfechtbar.“
19. 32014 R 1348: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom
17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1348/oj).
20. 32012 D 1117(01): Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der
Koordinierungsgruppe „Strom“ (ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 2).
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
Anlage
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN
(COM(2025)309_6-2 Seiten 85 bis 92)
ARTIKEL 1
(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
ARTIKEL 2
(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7)) Die Archive der Agentur sind unverletzlich.
ARTIKEL 3
(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))
1. Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
2. Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder Abgaben erhoben.
3. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern). Die Agentur ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.
4. Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchsteuern und anderen indirekten Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.
5. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
ARTIKEL 4
(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))
Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur unterliegen nicht der Zensur.
ARTIKEL 5
(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))
Die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Agentur werden im Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt (Verordnung
Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen).
ARTIKEL 6
(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))
Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
ARTIKEL 7
(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))
Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
(a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
(b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
(c) die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
(d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
(e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
ARTIKEL 8
(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
ARTIKEL 9
(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Agentur bei Dienstantritt bei der Agentur für steuerliche Zwecke im Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
ARTIKEL 10
(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.
Die Beamten und anderen Bediensteten der Agentur sind daher nicht verpflichtet, sich dem Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschließen, sofern sie dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.
ARTIKEL 11
(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, auf die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden der Schweiz in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
ARTIKEL 12
(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur ausschließlich im Interesse der Agentur gewährt.
Die Agentur hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Agentur nicht zuwiderläuft.
ARTIKEL 13
(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))
Bei der Anwendung dieser Anlage handeln die Agentur mit den verantwortlichen Behörden der Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
ANHANG II
ÜBERGANGSREGELUNG FÜR BESTEHENDE LANGFRISTIGE EINSPEISEVORRÄNGE AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN AN DER SCHWEIZER GRENZE
ABSCHNITT A
GRUNDSÄTZE FÜR DEN FINANZIELLEN AUSGLEICH
(COM(2025)309_6-2 Seiten 93 bis 97)
ARTIKEL 1
Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich
1. In diesem Anhang werden die Grundsätze des Übergangsmechanismus für den finanziellen Ausgleich zugunsten der Inhaber der in Abschnitt B aufgeführten Verträge festgelegt.
2. Der finanzielle Ausgleich wird nach Artikel 2 auf der Grundlage des wirtschaftlichen Werts der Einspeisevorränge für die Vertragsinhaber berechnet.
3. Der finanzielle Ausgleich wird für die in Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens vorgesehene Übergangsfrist gewährt.
4. Vor der Teilnahme der Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung müssen die Vertragsinhaber, die einen finanziellen Ausgleich erhalten wollen, die erforderlichen grenzüberschreitenden Kapazitäten im Rahmen einer Auktion erwerben, die vom Joint Allocation Office (im Folgenden „JAO“) im Einklang mit den vom JAO festgelegten Regeln und Verfahren durchgeführt wird. Vertragsinhaber haben keinen Anspruch auf den Ausgleich, wenn sie die erforderliche Kapazität im Auktionsverfahren nicht erwerben konnten.
5. Sobald die Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung teilnimmt, müssen die Vertragsinhaber, die einen finanziellen Ausgleich erhalten wollen, nachweisen, dass ihr Gebot im einheitlichen Day-Ahead-Prozess im Einklang mit den geltenden Regeln und Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj), angenommen wurde.
ARTIKEL 2
Berechnung des finanziellen Ausgleichs
1. Der finanzielle Ausgleich wird auf der Grundlage der Ausgleichsmenge (in MW für eine bestimmte Stunde) gemäß den Absätzen 2 und 3 und multipliziert mit einem Ausgleichspreis (in Euro/MWh) gemäß Absatz 4 berechnet.
2. Die Ausgleichsmenge für jeden Vertrag entspricht:
(a) vor der Teilnahme der Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung der Kapazität (in MW für eine bestimmte Stunde), die in der Auktion an den Vertragsinhaber vergeben wurde; bei der Einforderung des finanziellen Ausgleichs müssen die Vertragsinhaber den Nachweis über den Erwerb und die Nutzung einer Kapazität bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Menge an der Grenze und über die Verfügbarkeit der Erzeugungsanlage in der entsprechenden Marktzeiteinheit erbringen;
(b) ab der Teilnahme der Schweiz an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung der Menge (in MW für eine bestimmte Stunde) des erfolgreichen Gebots im einheitlichen Day-Ahead- Prozess in der jeweiligen Gebotszone bis zur vertraglich vereinbarten Höchstmenge; bei der Einforderung des finanziellen Ausgleichs müssen die Vertragsinhaber den Nachweis über die Menge des erfolgreichen Gebots und über die Verfügbarkeit der Erzeugungsanlage in der entsprechenden Marktzeiteinheit erbringen.
3. Die Ausgleichsmenge nach Absatz 2 wird für jedes Jahr auf die folgenden Prozentsätze reduziert:
‒ 74,3 Prozent für die Richtung von Frankreich in die Schweiz im Winter (1. Oktober bis 30. April) und 68,5 Prozent im Sommer (1. Mai bis 30. September);
‒ 93,9 Prozent für die Richtung von der Schweiz nach Frankreich im Winter (1. Oktober bis 30. April) und 100 Prozent im Sommer (1. Mai bis 30. September).
4. Der Ausgleichspreis wird nachträglich als die positive Differenz zwischen den Day-Ahead- Markt-Clearingpreisen der Schweiz und Frankreichs unter Berücksichtigung der Richtung der historischen Kapazitätsreservierung berechnet, die sich aus dem Marktergebnis im Day-Ahead- Zeitrahmen ergibt und für jede Marktzeiteinheit separat berechnet wird. Ist die Preisdifferenz negativ, so wird kein Ausgleich bezahlt.
5. Der Betrag des nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten finanziellen Ausgleichs wird weiter um 20 Prozent reduziert, um den Beitrag der Vertragsinhaber zu den Instandhaltungs- und Kapitalkosten des Netzes einzurechnen.
6. Übersteigen die nach den Absätzen 1 bis 5 berechneten Ausgleichszahlungen an die Vertragsinhaber gesamthaft die Engpasserlöse, die an der französisch-schweizerischen Grenze entstehen oder ihr zuzuweisen sind, so werden die Ausgleichszahlungen für alle Vertragsnehmer proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass die gesamten Ausgleichszahlungen die verfügbaren Engpasserlöse nicht übersteigen.
7. Der nach diesem Artikel berechnete gesamte finanzielle Ausgleich für jeden Vertragsinhaber wird den einzelnen Vertragsinhabern nachträglich monatlich bezahlt.
ARTIKEL 3
Finanzierung des Ausgleichs
Der finanzielle Ausgleich nach Artikel 2 wird aus den Engpasserlösen finanziert, die durch die Kapazitätsvergabe an der französisch-schweizerischen Grenze entstehen, entweder durch eine vom JAO an dieser Grenze durchgeführte Auktion oder durch die Anwendung der Methode für die Verteilung von Engpasserlösen.
ARTIKEL 4
Umsetzung, Monitoring und Streitbeilegung
1. Die Regulierungsbehörden Frankreichs und der Schweiz vereinbaren, wo erforderlich, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Verfahren zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Anhangs. Sie übermitteln ACER, der Kommission und dem Gemischten Ausschuss zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen Entwurf der Verfahren.
2. Die Regulierungsbehörden Frankreichs und der Schweiz sind für die Überprüfung der Einhaltung der nach Absatz 1 entwickelten Verfahren durch die ÜNB und die Vertragsinhaber zuständig, einschließlich der Überprüfung, ob sich der den Vertragsinhabern gewährte Ausgleich auf die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführten Verträge beschränkt. Sie übermitteln ACER und dem Gemischten Ausschuss bis zum 1. März des Folgejahres einen Jahresbericht über die Anwendung des Übergangsmechanismus.
3. Wenn sich die Regulierungsbehörden nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens über die Verfahren nach Absatz 1 einigen können, kann die Schweiz den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit befassen, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum seiner Befassung über die Umsetzungsverfahren entscheidet.
4. Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 haben die Vertragsinhaber Anspruch auf den finanziellen Ausgleich ab Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum Ende der Übergangsfrist.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
ANHANG II
ÜBERGANGSREGELUNG FÜR BESTEHENDE LANGFRISTIGE EINSPEISEVORRÄNGE AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN AN DER SCHWEIZER GRENZE
ABSCHNITT B
ZUM FINANZIELLEN AUSGLEICH BERECHTIGENDE LANGFRISTIGE VERTRÄGE
(COM(2025)309_6-2 Seite 98)
Richtung Name des Vertrags Technologie Spätestes Enddatum
FR => CH EOS CNP Cattenom 3 / 4 Kernkraft Ende der Erzeugungstätigkeit der Kraftwerke
FR => CH NOK 94 / EDF 95 Kernkraft 30.9.2036
FR => CH EDL Cattenom 3 / 4 Kernkraft Ende der Erzeugungstätigkeit der Kraftwerke
FR => CH EDL 2000 Kernkraft 31.12.2039
FR => CH Participation Bugey 2 Kernkraft Ende der Erzeugungstätigkeit des Kraftwerks
FR => CH Participation Bugey 3 Kernkraft Ende der Erzeugungstätigkeit des Kraftwerks
FR => CH EOS Cleuson Dixence Wasserkraft 30.4.2030
CH => FR EOS Cleuson Dixence Wasserkraft 30.4.2030
FR => CH Emosson Pompage Wasserkraft Ende der Erzeugungstätigkeit des Kraftwerks
CH => FR Emosson Turbine Wasserkraft Ende der Erzeugungstätigkeit des Kraftwerks
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
ANHANG II
ÜBERGANGSREGELUNG FÜR BESTEHENDE LANGFRISTIGE EINSPEISEVORRÄNGE AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN AN DER SCHWEIZER GRENZE
ABSCHNITT C
GRENZWASSERKRAFTWERKE, DIE DEN EINSPEISEVORRANG VON HÖCHSTENS 65 MW KAPAZITÄT BEHALTEN
(COM(2025)309_6-2 Seite 99)
Richtung Name des Kraftwerks Maximale Kapazität [MW] Spätestes Enddatum
FR => CH Kembs 35 Ende der Konzession (31.12.2035)
FR => CH FM Châtelot 15 Ende der Konzession (31.12.2028)
CH => FR FM Châtelot 30 Ende der Konzession (31.12.2028)
AT => CH GKW Inn 13,3 Ende der Konzession (nach 2050)
CH => IT Kraftwerke Hinterrhein 65 Ende der Konzession (31.12.2042)
FR => CH Bagnes Martigny (Champsec) 2 Ende der Konzession (31.12.2041)
CH => FR Forces Motrices de Mauvoisin 41 Ende der Konzession (31.12.2041)
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
ANHANG III
STAATLICHE BEIHILFEN AUSNAHMEN UND PRÄZISIERUNGEN
(COM(2025)309_6-2 Seiten 100 bis 104)
ABSCHNITT A
MAßNAHMEN, DIE MIT DEM ORDNUNGSGEMÄßEN FUNKTIONIEREN DES BINNENMARKTS VEREINBAR SIND,
GEMÄß DEM VERWEIS IN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE C
1. Die folgenden Maßnahmen sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und fallen nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b:
(a) Investitionsbeiträge für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien gemäß den Artikeln 25 bis 29 des Energiegesetzes (im Folgenden „EnG“)1, einschließlich der befristeten Befreiung von den Wasserzinsen gemäß Artikel 50a des Wasserrechtsgesetzes2;
(b) gleitende Marktprämie für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (Differenzkontrakte) gemäß den Artikeln 29a bis 29e EnG;
(c) Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen gemäß Artikel 33a EnG;
(d) Geothermie-Garantien gemäß Artikel 33 EnG;
1 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), Stand am 1. Januar 2025.
2 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80), Stand am 1. Januar 2023.
(e) Entschädigung für Restwassermaßnahmen gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes1 und
(f) Entschädigung für Maßnahmen zur ökologischen Sanierung der Wasserkraft (Schwall und Sunk, Feststofftransport und Fischwanderung) gemäß Artikel 34 EnG.
2. Die Schweizer Behörden verpflichten sich, dass ab Inkrafttreten dieses Abkommens Anlagen, für die keine Freistellung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/9432 vorgesehen ist, nur dann eine neue Beihilfe für die Stromproduktion im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Maßnahmen gewährt werden kann, wenn sie:
‒ ihre Stromproduktion auf dem Markt verkaufen müssen;
‒ keinen Anreiz haben, ihre Produktion unter ihren Grenzkosten anzubieten, und keine Betriebsbeihilfen für die Produktion erhalten während Zeiträumen, in denen der Marktwert dieser Produktion negativ ist.
3. Die Bestimmungen von Nummer 1 hören für die Maßnahmen nach den Buchstaben a und b 10 Jahre und für die Maßnahmen nach den Buchstaben c bis f sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf, Wirkung zu entfalten. Nach Ablauf dieser Fristen nimmt die schweizerische Überwachungsbehörde diese Maßnahmen in ihre fortlaufende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 4 auf.
1 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GschG; SR 814.20), Stand am 1. Februar 2023.
2 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, wie gemäß Anhang I anwendbar.
ABSCHNITT B
ARTEN VON BEIHILFEN, DIE ALS MIT DEM ORDNUNGSGEMÄßEN FUNKTIONIEREN DES BINNENMARKTS VEREINBAR
ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN,
GEMÄß DEM VERWEIS IN ARTIKEL 13 ABSATZ 3 BUCHSTABE E
Die folgenden Arten von Beihilfen können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden:
[…].
ABSCHNITT C
GRUPPENFREISTELLUNG, GEMÄß DEM VERWEIS IN ARTIKEL 13 ABSATZ 4
Beihilfen gelten als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar und sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 14 freigestellt, wenn sie unter den in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen materiellrechtlichen Voraussetzungen gewährt werden:
(a) Kapitel I und III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1315/oj);
(b) Artikel 1- 6 des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj).
ABSCHNITT D
DE-MINIMIS-BEIHILFEN, GEMÄß DEM VERWEIS IN ARTIKEL 13 ABSATZ 6
Der Begriff „De-Minimis-Beihilfen“ hat die Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
Für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, hat der Begriff „De-Minimis-Beihilfen“ die Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj).
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
ANHANG IV
STAATLICHE BEIHILFEN
IN DER EUROPÄISCHEN UNION GELTENDE ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE RECHTSAKTE, GEMÄß DEM VERWEIS IN ARTIKEL 14 ABSATZ 2
(COM(2025)309_6-2 Seiten 105 bis 107)
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE UND SEKTORSPEZIFISCHE RECHTSAKTE
(1) Für die Zwecke von Teil III und nach Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens wendet die Union folgende Rechtsakte an:
(a) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj);
(b) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2105 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf das für die Anmeldung staatlicher Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor zu verwendende Formular
(ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2105/oj);
(c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1315/oj);
(d) Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/21(1)/oj);
(e) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj);
(f) Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
(2) Für die Zwecke von Teil III und nach Artikel 14 Absatz 3 dieses Abkommens richtet die Schweiz ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen ein, das jederzeit ein Maß an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das dem in der Union gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Nummer 1 dieses Abschnitts angewendeten gleichwertig ist, und behält dieses System bei.
ABSCHNITT B
LEITLINIEN, MITTEILUNGEN UND BESCHLUSSPRAXIS DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
(1) Für die Zwecke von Teil III und nach Artikel 14 Absatz 3 dieses Abkommens berücksichtigen die Überwachungsbehörde und die zuständigen Justizbehörden der Schweiz die für die Kommission verbindlichen relevanten Leitlinien und Mitteilungen sowie ihre Beschlusspraxis gebührend und befolgen diese soweit möglich, sodass ein Maß an Überwachung und Durchsetzung sichergestellt wird, das dem in der Union gleichwertig ist.
(2) Die Kommission notifiziert dem Gemischten Ausschuss und veröffentlicht die Leitlinien und Mitteilungen, die sie im Rahmen dieses Abkommens für relevant erachtet.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
ANHANG V
UMWELT
(COM(2025)309_6-2 Seiten 108 bis 111)
Die einschlägigen Rechtsakte der Union zum Umweltschutz, auf die in Artikel 20 und in Artikel 27 Absatz 3 dieses Abkommens verwiesen wird, sind die folgenden:
1. 32011 L 0092: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj), geändert durch:
• 32014 L 0052: Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/52/oj).
2. 32001 L 0042: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).
3. 32016 L 0802: Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/802/oj).
4. 32010 L 0075: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
5. 32009 L 0147: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj), geändert durch:
‒ 32013 L 0017: Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/17/oj);
‒ 32019 R 1010: Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1010/oj).
6. 32004 L 0035: Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/35/oj), geändert durch:
‒ 32006 L 0021: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/21/oj);
‒ 32009 L 0031: Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/31/oj);
‒ 32013 L 0030: Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/30/oj);
‒ 32019 R 1010: Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1010/oj).
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
ANHANG VI
ERNEUERBARE ENERGIEN
(COM(2025)309_6-2 Seiten 112 bis 127)
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist:
‒ sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind;
‒ schließen Bezugnahmen auf in einem Mitgliedstaat der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen in diesen Rechtsakten auch in der Schweiz ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen ein.
Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen in Teil V dieses Abkommens angewendet.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 32018 L 2001: Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj), geändert durch:
‒ 32023 L 2413: Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj);
‒ 32022 R 0759: Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom
14. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/759/oj);
‒ 32024 L 1711: Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1711/oj).
Die Bestimmungen der Richtlinie 2018/2001 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) In Artikel 2 wird Folgendes angefügt:
„Die Definition eines Begriffs gilt nur, wenn dieser Begriff in einer Bestimmung verwendet wird, die in Anhang VI des Abkommens zwischen der Europäischen Union and der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität aufgenommen wurde.“
(b) Artikel 3 wird wie folgt angepasst:
(i) Absatz 1 findet keine Anwendung;
(ii) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Schweiz legt als Richtwert für 2030 einen Anteil Energie aus erneuerbaren Quellen an ihrem Bruttoendenergieverbrauch von 48,4 Prozent fest. Der Gemischte Ausschuss passt diesen Richtwert für die Zeiträume nach 2030 unter Berücksichtigung des in der Union geltenden Ziels an. Die Schweiz veröffentlicht Informationen und informiert den mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Elektrizität eingesetzten Gemischten Ausschuss mindestens alle zwei Jahre über den Fortschritt bei der Erreichung des Richtwerts und die Umsetzung der Artikel 19 und 26 bis 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001, wie gemäß Anhang VI jenes Abkommens festgelegt.“
(iii) Absatz 3c Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die Nutzung von Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität sowie von Stümpfen und Wurzeln für die Elektrizitätserzeugung.“
(iv) Absatz 3c Buchstabe b und die Absätze 4, 5 und 6 finden keine Anwendung;
(v) Absatz 4a wird wie folgt angepasst:
„(4a) Die Schweiz schafft einen Rahmen, der Förderregelungen und -maßnahmen umfassen kann, mit dem die Verbreitung von Verträgen über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen unterstützt und der Ausbau von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen auf ein dem nationalen Richtwert nach Absatz 2 entsprechendes Niveau ermöglicht werden. Insbesondere muss der Rahmen dazu beitragen, verbleibende Hindernisse für einen hohen Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen bei der Versorgung sowie betreffend die benötigte Übertragungs-, Verteilungs- und Speicherinfrastruktur einschließlich standortgleicher Energiespeicher abzubauen. Bei der Gestaltung des Rahmens berücksichtigt die Schweiz den zusätzlichen Bedarf an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr, die Industrie, den Gebäudesektor sowie die Wärme- und Kälteversorgung und für die Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs.“
(c) Artikel 5 findet keine Anwendung;
(d) die Artikel 8 bis 14 finden keine Anwendung;
(e) Artikel 15 und die Artikel 15b bis 16f finden keine Anwendung; stattdessen erlässt oder behält die Schweiz vergleichbare Vorschriften bei, um das Ziel zu erreichen, den Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen. Diese Vorschriften umfassen:
(i) die Ausweisung von Gebieten, in denen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen gebaut werden können;
(ii) die Beteiligung der Öffentlichkeit;
(iii) rasche und effiziente Genehmigungsverfahren;
(iv) einen angemessenen Status als öffentliches Interesse für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen;
(f) Artikel 15a findet keine Anwendung;
(g) Artikel 17 findet keine Anwendung;
(h) Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 findet keine Anwendung;
(i) Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Schweiz schafft einen Rahmen, der zu einer ausreichenden Zahl ausgebildeter und qualifizierter Installateure führt, von i) allen Arten von Wärme- und Kälteversorgungssystemen, die auf erneuerbarer Energie basieren, im Gebäudesektor, der Industrie und Landwirtschaft, ii) solaren Photovoltaiksystemen, einschließlich Energiespeicherung, und iii) Ladepunkten, die eine Laststeuerung ermöglichen um den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäß dem Richtwert nach Artikel 3 Absatz 2 zu bewerkstelligen.“
(j) die Schweiz wendet Artikel 19 auf keine andere Energie an als Elektrizität, die aus Sägerundholz, Furnierrundholz und Rundholz in Industriequalität sowie Stümpfen und Wurzeln produziert wird;
(k) Artikel 20 und Artikel 20a Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung;
(l) Artikel 20a Absätze 1, 2 und 5 findet drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung;
(m) die Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung; stattdessen erlässt oder behält die Schweiz vergleichbare Vorschriften bei über Eigenversorger und Gemeinschaften im Bereich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen;
(n) die Artikel 22a bis 25 finden keine Anwendung;
(o) in Artikel 26 wird Folgendes angefügt:
„Die Schweiz kann ihren Anteil von aus Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen auf 0 Prozent festlegen.“
(p) Artikel 27 Absätze 1 bis 5 findet keine Anwendung;
(q) Artikel 28 Absätze 6 und 7 findet keine Anwendung;
(r) Artikel 29 Absätze 7a und 7b findet keine Anwendung;
(s) Artikel 29a Absatz 2 findet keine Anwendung;
(t) Artikel 30 wird wie folgt geändert:
(i) Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Sollen erneuerbare Brennstoffe auf die Zielvorgaben aus Artikel 3 Absatz 2 angerechnet werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer dazu, mittels verbindlicher, unabhängiger und transparenter Audits entsprechend dem gemäß Absatz 8 erlassenen Durchführungsakt nachzuweisen, dass die Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäß Artikel 29a Absatz 1 bei erneuerbaren Brennstoffen eingehalten wurden. Zu diesem Zweck verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems, das“
(ii) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Bei der Verarbeitung einer Lieferung werden die Angaben über die Eigenschaften der Lieferung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen angepasst und im Einklang mit folgenden Vorschriften dem Erzeugnis zugeordnet:
a) bringt die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur ein Erzeugnis hervor, das zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse- Brennstoffen oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs dienen soll, werden der Umfang der Lieferung und die entsprechenden Werte der Eigenschaften hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Erzeugnisses, das dieser Produktion dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;
b) bringt die Verarbeitung der Rohstofflieferung mehrere Erzeugnisse hervor, die zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs dienen sollen, ist für jedes Erzeugnis ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.“
(iii) Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer zuverlässige Informationen zur Einhaltung der Kriterien hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 sowie gemäß Artikel 29a Absatz 1 vorlegen und dass sie dem betreffenden Mitgliedstaat auf Anfrage die bei der Erarbeitung dieser Informationen genutzten Daten zur Verfügung stellen.“
(iv) Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:
„Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten sowohl für in der Union produzierte als auch für dorthin importierte erneuerbare Brennstoffe.“
(v) Absatz 10 Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„10. Auf Ersuchen der Schweiz, das auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen kann, prüft die Kommission auf der Grundlage aller vorliegenden Nachweise, ob die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 und in Artikel 29a Absatz 1 festgelegten Kriterien hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen in Bezug auf eine Quelle von erneuerbaren Brennstoffen eingehalten wurden.“
(vi) Absatz 10 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
„a) aus dieser Quelle stammende erneuerbare Brennstoffe für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c berücksichtigen darf oder
b) abweichend von Absatz 9 von Anbietern der betreffenden Quelle von erneuerbaren Brennstoffen weitere Nachweise für die Einhaltung jener Kriterien hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionseinsparungen und jener Mindestschwellenwerte für Treibhausgasemissionseinsparungen verlangen darf.“
(u) Artikel 31a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission sorgt dafür, dass bis zum 21. November 2024 eine Unionsdatenbank eingerichtet wird, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe ermöglicht (im Folgenden ‚Unionsdatenbank‘).“
(v) die Artikel 32 bis 39 finden keine Anwendung;
(w) die Anhänge I, IA, IV und VIII finden keine Anwendung;
(x) Anhang IX Teil A Buchstaben a und p findet keine Anwendung;
(y) die Anhänge X und XI finden keine Anwendung.
2. 32019 R807: Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/807/oj).
3. 32023 R 1184: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr
(ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1184/oj).
4. 32024 R 1408: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1408 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission im Hinblick auf die Anpassung eines Fachbegriffs an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1408, 21.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1408/oj).
5. 32023 R 1640: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. L 205 vom 18.8.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1640/oj).
6. 32023 R 1185: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom
10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1185/oj).
Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 über die Berechnung der Ziele für Kraftstoffe und Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die für den Verkehrssektor bereitgestellt werden, und der Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas, auf die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Bezug genommen wird, finden keine Anwendung;
(b) die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 über wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe finden keine Anwendung.
7. 32022 R 2448: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission vom
13. Dezember 2022 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse (ABl. L 320 vom 14.12.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_mpl/2022/2448/oj).
8. 32022 D 599: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/599 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ (2BSvs) zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 173, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/599/oj).
9. 32022 D 600: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/600 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Bonsucro EU“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse- Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/600/oj).
10. 32022 D 601: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/601 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Better Biomass“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse- Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 179, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/601/oj).
11. 32022 D 602: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „International Sustainability & Carbon Certification — ISCC EU“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 182, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/602/oj).
12. 32022 D 604: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/604 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Red Tractor Farm Assurance Crops and Sugar Beet Scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 188, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/604/oj).
13. 32022 D 605: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/605 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „REDcert-EU“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 191, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/605/oj).
14. 32022 D 606: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/606 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Round Table on Responsible Soy with EU RED Requirements (RTRS EU RED)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 194, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/606/oj).
15. 32022 D 607: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/607 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) EU RED“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 197, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/607/oj).
16. 32022 D 608: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/608 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems „Scottish Quality Crops Farm Assurance Scheme (SQC)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 200, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/608/oj).
17. 32022 D 609: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/609 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „SURE“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 203, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/609/oj).
18. 32022 D 610: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/610 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems „Trade Assurance Scheme for Combinable Crops (TASCC)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/610/oj).
19. 32022 D 611: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/611 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems „Universal Feed Assurance Scheme (UFAS)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 209, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/611/oj).
20. 32022 D 2461: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2461 der Kommission vom
14. Dezember 2022 zur Anerkennung des Systems „KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse- Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/603 (ABl. L 321 vom 15.12.2022, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2461/oj).
21. 32022 D 1657: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 der Kommission vom
26. September 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „Sustainable Biomass Program“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 249 vom 27.9.2022, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1657/oj).
22. 32022 D 1656: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission vom
26. September 2022 über die Anerkennung des Systems „Austrian agricultural certification scheme (AACS)“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 249 vom 27.9.2022, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1656/oj).
23. 32022 R 996: Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/996/oj).
24. 32022 D 1655: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1655 der Kommission vom
26. September 2022 über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Sojabohnen in Argentinien gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 249 vom 27.9.2022, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1655/oj).
25. 32024 D 861: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/861 der Kommission vom 15. März 2024 über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in Kanada gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/861, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/861/oj).
26. 32023 D 1760: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1760 der Kommission vom
11. September 2023 über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in Australien gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 12.9.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1760/oj).
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
ANHANG VII
ANHANG BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 49 DIESES ABKOMMENS
(COM(2025)309_6-2 Seiten 128 bis 133)
ARTIKEL 1
Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme
und anderen Tätigkeiten der Union, an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an folgende
(a) Agenturen:
‒ Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, wie gemäß der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22, wie gemäß Anhang I des Abkommens anwendbar) errichtet, unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs dieses Abkommens, von 85% der Haushaltslinie für den Beitrag der Union des betreffenden Jahres
(b) Informationssysteme:
‒ Unionsdatenbank, wie gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, wie gemäß Anhang VI des Abkommens anwendbar) errichtet
(c) andere Tätigkeiten:
keine.
ARTIKEL 2
Zahlungsbedingungen
1. Zu entrichtende Zahlungen gemäß Artikel 49 dieses Abkommens werden nach Maßgabe dieses Artikels geleistet.
2. Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission der Schweiz folgende Angaben:
(a) die Höhe des operativen Beitrags und
(b) die Höhe der Teilnahmegebühr.
3. Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am
16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:
(a) die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäß Artikel 1 berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz gemäß Artikel 1abdecken;;
(b) die Höhe der Teilnahmegebühr gemäß Artikel 49 Absatz 7 dieses Abkommens; und
(c) für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.
4. Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3 Buchstaben (a) und (b) genannten Informationen vor.
5. Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend, frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres eine Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäß dem Abkommen für alle Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt, entspricht.
6. Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:
(a) Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen Finanzbeitrags an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit gemäß Absatz 4.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
(b) Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am
22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht der Differenz zwischen dem Betrag gemäß Absatz 4 und dem Betrag gemäß Absatz 5, wenn der Betrag gemäß Absatz 5 höher ist.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am
21. Dezember.
Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur, jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.
7. Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens stellt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine einzige Zahlungsaufforderung aus.
Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
8. Bei jedem Verzug der Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des ausstehenden Betrags berechnet.
Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.
ARTIKEL 3
Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an Agenturen der Union angesichts der Durchführung
Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1, wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäß Artikel 1 berücksichtigt.
ARTIKEL 4
Übergangsregelungen
Tritt das Abkommen nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser Artikel:
Im ersten Jahr der Durchführung des Abkommens wird der für das betreffende Jahr zu entrichtende Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit nach Artikel 49 des Abkommens und Artikel 1 bis 3 dieses Anhangs pro rata temporis gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird mit dem Quotienten aus
(a) der Anzahl der Kalendertage ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens bis zum
31. Dezember des betreffenden Jahres; und
(b) der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
PROTOKOLL
PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT
KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
(COM(2025)309_6-2 Seiten 134 bis 138)
ARTIKEL I.1
Geltungsbereich
Wenn eine der Vertragsparteien (im Folgenden „Parteien“) eine Streitigkeit gemäß Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen die Bestimmungen dieses Protokolls zur Anwendung.
ARTIKEL I.2
Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen
Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen Sekretariatsdienstleistungen.
ARTIKEL I.3
Notifikationen und Berechnung von Fristen
1. Notifikationen, einschließlich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten oder ermöglichen.
2. Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.
3. Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den Juristischen Dienst der Kommission zu richten.
4. Alle Fristen gemäß diesem Protokoll beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist fallen, werden mitgerechnet.
ARTIKEL I.4
Schiedsanzeige
1. Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.
2. Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.
3. Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
(a) den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;
(b) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(c) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;
(d) die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens) und:
(i) in den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens die strittige Frage, wie sie gemäß Artikel 32 Absatz 1 dieses Abkommens zwecks Beilegung offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, und
(ii) in den Fällen nach Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens den Schiedsspruch, etwaige Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 5 dieses Abkommens sowie die strittigen Ausgleichsmaßnahmen,
(e) die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit zusammenhängen;
(f) eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und
(g) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.
4. In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens kann die Schiedsanzeige auch Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
5. Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
ARTIKEL I.5
Antwort auf die Schiedsanzeige
1. Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende Angaben enthalten muss:
(a) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(b) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;
(c) eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäß Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f) aufgeführten Angaben und
(d) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.
2. In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 dieses Abkommens kann die Antwort auf die Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäß Artikel I.4 Absatz 4 dieses Protokolls aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
3. Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
4. Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.
ARTIKEL I.6
Vertretung und Beistand
1. Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten. Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.
2. Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den Vertretern erteilt haben.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
PROTOKOLL
PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT
KAPITEL II ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS
(COM(2025)309_6-2 Seiten 139 bis 143)
ARTIKEL II.1
Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.
ARTIKEL II.2
Bestellung der Schiedsrichter
1. Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.
2. Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.
3. Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.
4. Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 6 verfügen, erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Gesundheitsabkommen“), dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden
„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
5. Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäß Absatz 4. In Ermangelung einer solchen Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4 formell vorgeschlagen wurden.
6. In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen, sie dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen, und sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.
ARTIKEL II.3
Erklärungen der Schiedsrichter
1. Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits getan hat.
2. Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
3. Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.
4. Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder de iure oder de facto nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach Artikel II.4 zur Anwendung.
ARTIKEL II.4
Absetzung von Schiedsrichtern
1. Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein Absetzungsgesuch ein.
2. Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die Absetzung anzugeben.
3. Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.
4. Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.
5. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäß Absatz 4 zu begründen.
ARTIKEL II.5
Ersatz eines Schiedsrichters
1. Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2 vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.
2. Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
ARTIKEL II.6
Haftungsausschluss
Außer in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im nach dem anwendbaren Recht größtmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
PROTOKOLL
PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT
KAPITEL III SCHIEDSVERFAHREN
(COM(2025)309_6-2 Seiten 144 bis 156)
ARTIKEL III.1
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter seine Bestellung annimmt.
2. Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen den Parteien beigelegt werden kann.
3. Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien nicht anders entscheidet.
4. Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.
ARTIKEL III.2
Ort des Schiedsverfahrens
Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls außerordentliche Umstände es erfordern, kann das Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet erscheint.
ARTIKEL III.3
Sprache
1. Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.
2. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu versehen sind.
ARTIKEL III.4
Klageschrift
1. Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschließen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses Artikels entspricht.
2. Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
(a) die Angaben gemäß Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);
(b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; und
(c) die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.
3. Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens umfasst die Klageschrift soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
ARTIKEL III.5
Klageerwiderung
1. Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschließen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.
2. Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäß Artikel III.4 Absatz 2 Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 dieses Abkommens umfasst die Klageerwiderung soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
3. Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.
4. Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.
ARTIKEL III.6
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens über seine Zuständigkeit.
2. In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht den Auftrag, über die strittige Frage, wie sie gemäß Artikel 32 Absatz 1 dieses Abkommens offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, zu befinden.
3. In den Fällen nach Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens hat das Schiedsgericht, das die Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismäßigkeit der strittigen Ausgleichsmaßnahmen zu befinden, einschließlich der Fälle, in denen diese Maßnahmen ganz oder teilweise im Rahmen eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, getroffen wurden.
4. Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büßt aufgrund der Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt, der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die Verspätung für gerechtfertigt hält.
5. Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im Schiedsspruch entscheiden.
ARTIKEL III.7
Weitere Schriftsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze außer der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die Fristen für deren Übermittlung fest.
ARTIKEL III.8
Fristen
1. Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschließlich der Klageschrift und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
2. Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:
(a) auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass der Fall dringlich ist; oder
(b) wenn die Parteien dies vereinbaren.
4. In den Fällen nach Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens erlässt das Schiedsgericht seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens notifiziert wurden.
ARTIKEL III.9
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
1. Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung von Artikel 29 und Artikel 32 Absatz 3 dieses Abkommens an.
2. Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anrufen, sofern es den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Falls sowie die aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend genau bestimmen kann.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
3. Jede Partei kann einen begründeten Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Schiedsgericht richten. Das Schiedsgericht weist einen solchen Antrag zurück, wenn die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Absatz 1 seiner Auffassung nach nicht erfüllt sind. Weist das Schiedsgericht den Antrag einer Partei auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück, so muss es seine Entscheidung im Schiedsspruch begründen.
4. Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union mittels Notifikation an. Die Notifikation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(a) eine kurze Beschreibung der Streitigkeit;
(b) den strittigen Rechtsakt (die strittigen Rechtsakte) der Union und/oder die strittige(n) Bestimmung(en) des Abkommens; und
(c) den gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieses Abkommens auszulegenden unionsrechtlichen Begriff.
Das Schiedsgericht notifiziert den Parteien die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
5. Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die internen Verfahrensvorschriften, die für die Ausübung seiner Befugnis zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gelten, sinngemäß an.
6. Die Vertreter und Rechtsanwälte, die gemäß den Artikeln I.4, I.5, III.4 und III.5 befugt sind, die Parteien vor dem Schiedsgericht zu vertreten, sind auch befugt, die Parteien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten.
ARTIKEL III.10
Vorläufige Maßnahmen
1. In den Fällen nach Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens kann jede Partei in jedem Stadium des Schiedsverfahrens vorläufige Maßnahmen beantragen, die in der Aussetzung der Ausgleichsmaßnahmen bestehen.
2. Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten vorläufigen Maßnahmen prima facie rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Maßnahmen zu rechtfertigen.
3. Die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.
4. Das Schiedsgericht beschließt innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmaßnahmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat, prima facie als begründet;
(b) das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgesetzt würden; und
(c) der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, durch die sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmaßnahmen entstünde, wiegt schwerer als das Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Maßnahmen.
5. Die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III.9 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine Anwendung in Verfahren nach diesem Artikel.
6. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift dem Schiedsspruch nicht vor.
7. Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Absatz 4 dieses Artikels kein früheres Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des endgültigen Schiedsspruchs gemäß Artikel 33 Absatz 2 dieses Abkommens hinfällig.
8. Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.
ARTIKEL III.11
Beweismittel
1. Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre Klageerwiderung stützt.
2. Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen müssen.
3. Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.
4. Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.
5. Das Schiedsgericht ergreift geeignete Maßnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen Partei eingeholt hat.
6. Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel.
ARTIKEL III.12
Mündliche Verhandlung
1. Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung bekannt.
2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschließt.
3. Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.
4. Das Schiedsgericht kann beschließen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1, mutatis mutandis, und Absatz 3 zur Anwendung.
ARTIKEL III.13
Säumnis
1. Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für angezeigt, darüber zu entscheiden.
Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden Partei zu werten.
Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.
2. Erscheint eine nach Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäß geladene Partei nicht bei der mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.
3. Legt eine Partei nach ordnungsgemäßer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweismittel erlassen.
ARTIKEL III.14
Abschluss des Verfahrens
1. Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen, kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.
2. Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen außerordentlicher Umstände für notwendig erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei beschließen, das Verfahren wieder zu eröffnen.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
PROTOKOLL
PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT
KAPITEL IV SCHIEDSSPRUCH
(COM(2025)309_6-2 Seiten 156 bis 162)
ARTIKEL IV.1
Entscheidungen
Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.
ARTIKEL IV.2
Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu verschiedenen Zeitpunkten erlassen.
2. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für die Parteien bindend.
3. Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.
4. Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.
Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.
Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und das Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte Ausschuss erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
5. Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.
6. In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 dieses Abkommens setzt das Schiedsgericht nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im Sinne von Artikel 32 Absatz 5 dieses Abkommens.
ARTIKEL IV.3
Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle
1. Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Abkommen, den Rechtsakten der Union, auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.
2. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß den Auslegungsregeln nach Artikel 29 dieses Abkommens.
3. Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Ausgleichsmaßnahmen, die aufgrund eines anderen in Artikel 33 Absatz 1 genannten bilateralen Abkommens ergriffen wurden, sind für das Schiedsgericht bindend.
4. Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (ex aequo et bono) zu entscheiden.
ARTIKEL IV.4
Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens
1. Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.
2. Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.
3. Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2 gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.
4. Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.
ARTIKEL IV.5
Berichtigung des Schiedsspruchs
1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt, so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.
2. Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäß Absatz 1 von sich aus innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.
3. Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.
ARTIKEL IV.6
Honorare der Schiedsrichter
1. Die Honorare gemäß Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
2. Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
ARTIKEL IV.7
Kosten
1. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.
2. Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen lediglich:
(a) die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;
(b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und
(c) die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.
3. Die Kosten gemäß Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL IV.8
Hinterlegung eines Kostenvorschusses
1. Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.
2. Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.
3. Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten, einschließlich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros, ausgezahlt.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | V-II | V-III | V-IV | V-V1 | V-V2 | V-V3 | V-VI | V-VII | A-I | A-I1 | A-IIA | A-IIB | A-IIC | A-III | A-IV | A-V | A-VI | A-VII | P-I | P-II | P-III | P-IV | P-V
PROTOKOLL
PROTOKOLL ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(COM(2025)309_6-2 Seite 163)
ARTIKEL V.1
Änderungen
Der Gemischte Ausschuss kann durch Beschluss Änderungen dieses Protokolls beschließen.