Das Stromabkommen im Spannungsfeld zwischen Integration und Eigenständigkeit.

Das neue Stromabkommen (Elektrizität) steht im Spannungsfeld zwischen Integration und Eigenständigkeit und ist ein zentrales Element des Pakets Schweiz-EU. Es offenbart im Perspektivenwechsel ein unerwartetes Ausmass an gegenläufigen Erwartungen der Vertragspartner. Wer eintauchen will, ist dieser Artikel die richtige Gelegenheit dazu.

Ein Vertrag aus zwei Perspektiven und mit einem gemeinsamen Nenner: Die Kontrolle über Versorgungssicherheit und wirtschaftliche Nutzung der Energieform Elektrizität. Das neue Stromabkommen regelt entsprechend viel. Es ist ein neues, zusätzliches Abkommen, das mit dem Paket Schweiz-EU ins Rennen geschickt wird. Es beinhaltet alle wesentlichen Elemente eines vollwertigen Staatsvertrags und eignet sich deshalb besonders gut für den Prüfstand des gesamten Pakets: Die Integration der Elektrizität in den Binnenmarkt, die Koordination und der Durchgriff im Krisenfall sowie die Steuerung zentraler Infrastruktur im Herzen Europas laden dieses Spannungsfeld überdurchschnittlich auf.

Die öffentliche Diskussion dreht sich verständlicherweise um die Vorteile und Nachteile, die die Schweiz aus dem Abkommen ziehen kann. Dabei geht oft vergessen, dass auch die EU ihre handfesten Interessen am vorliegenden Paket hat. Darüber haben wir nachgedacht, und wir tun es konkret mit dem folgenden Perspektivenwechsel. Die aktuelle Politik des Bundesrates berücksichtigt dieses entscheidende Erfolgselement erfolgreicher Verhandlungsführung vielleicht zu wenig. Dabei zielt diese Kritik nicht primär auf einzelne Bundesräte. Denn wieso soll ein Mediziner besser verhandeln als ein erfahrener Einkaufs- oder Verkaufsleiter aus der Privatwirtschaft? Doch möglicherweise genügt die Fachkompetenz bei Diplomaten und Chefbeamten nicht mehr, um den heutigen Anforderungen gerecht zu werden. Die da wären: Ihren Bundesräten im Sinne der Schweiz beste Unterstützung zu leisten und vor allem auf eine eigene Agenda zu verzichten.

Wie sollen wir also als Souverän mit den sich abzeichnenden Dilemmas umgehen und an der Urne zu einer Entscheidung kommen? Unsere Methode liegt auf der Hand: Wir betrachten zuerst die Sicht Brüssel, dann Bern. Die beiden Standpunkte zeigen, wie unterschiedlich die Motive und Auslegungsmöglichkeiten mit diesem neuen Vertrag sind. Der Rest ist Ihr persönliches Abwägen. Wir ergänzen am Schluss unser Fazit, das bei der weiteren Entscheidungsfindung helfen kann.

Wir haben für Sie eine Online-Version mit dem Vertragstext für das Stromabkommen bereitgestellt (Link) und für den entscheiden Anhang I eine Lesehilfe integriert. Wir empfehlen ferner unsere Auslegordnung der institutionellen Elemente (Link), die die Übernahme von EU-Recht am Beispiel des Stromabkommens einordnet.

Roland Voser, 18. Juli 2025, aktualisierte Fassung vom 6. August 2025 (Prolog, Epilog und Fazit)

 

Inhalt.

 

Begriffserklärungen:

  • ACER: "Agency for the Cooperation of Energy Regulators" - EU-Regulierungsagentur für Strom und Gas, mit Aufsichtskompetenzen auch gegenüber Drittstaaten.

  • ENTSO-E: Verband der Übertragungsnetzbetreiber in Europa, zuständig für Netzplanung, Plattformkoordination, Netzkodizes.

  • TCM (Terms and Conditions or Methodologies): Methodische Detailvorgaben zur Umsetzung der Strombinnenmarktvorschriften (z. B. Preiszonen, Redispatch, Kapazitätsvergabe).

  • Day-Ahead-Markt: EU-Stromhandelsplattform für den nächsten Tag; wichtigste Preisbildungsplattform.

  • Netzkodizes: Technisch-rechtliche Regeln der EU zur Ausgestaltung des Stromsystems (z. B. Netzanschlussbedingungen, Betriebsstandards).

  • PCI-Projekte: "Projects of Common Interest" gemäss EU-Recht; strategische Infrastrukturprojekte mit grenzüberschreitender Bedeutung.

  • Grenzflüsse: Tatsächlich geleitete Strommengen zwischen zwei Staaten über das Übertragungsnetz.

  • Gemischter Ausschuss: Gremium zur Verwaltung und Weiterentwicklung des Abkommens; Entscheidungsinstanz bei Streitfragen zur Rechtsanpassung.

  • Dynamische Rechtsübernahme: Pflicht der Schweiz zur zeitgleichen Übernahme neuer EU-Vorgaben im Strombereich.

  • Vorläufige Anwendung (Art. 28): EU kann Regelungen auch ohne Schweizer Umsetzung einstweilen in Kraft setzen.

  • Staatliche Beihilfe/Subvention: Jede öffentliche finanzielle Unterstützung, die den Wettbewerb verzerren kann; gemäss EU-Recht nur unter Bedingungen erlaubt.

  • Preiszone: Gebiet mit einheitlichem Strompreis; bei Änderung kann es zu Preisverschiebungen kommen.

  • Plattformintegration: Teilnahme der Schweiz an den EU-Handelsmechanismen für Strom.

 

Prolog. Einladung zum Perspektivenwechsel.

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Als unabhängiger Verlag verfügen wir über keine privilegierten Quellen, keine Kontakte in die Regierung, in die Politik, zu den Medien oder nach Brüssel. Aber wir haben den Vertrag. Wir nehmen uns die Zeit, ihn sorgfältig zu analysieren. Und wir haben die Fähigkeit, uns in die Perspektive jener zu versetzen, die ihn massgeblich gestaltet haben.

Das Abkommen, auf das sich beide Seiten geeinigt haben, liegt öffentlich vor. Das Dokument trägt den Namen COM(2025)309_6-2.pdf. Auf dieser Grundlage versuchen wir zu verstehen, welche Absichten, Erwartungen und Instrumente auf europäischer Seite prägend sein könnten. Danach interessiert uns die Haltung der Schweiz dazu. Ebenfalls mit Bezug zum Vertrag.

Dieser Text beruht also auf einer einfachen Annahme: Wir stellen uns vor, dass die Europäische Kommission einen strategischen Bericht zum Stromabkommen mit der Schweiz verfasst hat. Gedacht als vertrauliches Argumentarium für die Mitgliedstaaten vor der Ratifizierung. Der Bericht gelangt nach Bern, worauf die Schweiz reagiert.

Dieser Perspektivenwechsel beinhaltet unsere Interpretation, aber er orientiert und argumentiert auf der Grundlage des Vertrages. Beide Sichtweisen von der EU und der Schweiz sollen also nachvollziehbar bleiben, auch wenn sie zu Diskussionen Anlass geben können.

Was hier ja unsere Absicht ist.

Wir trauen unseren Leserinnen und Lesern zu, zwischen konstruierten Perspektiven und nachlesbaren Fakten unterscheiden zu können. Wir denken sogar, dass Ihnen dieser intellektuelle Twist durchaus Spass machen wird. Denn wenn sich Vorstellungskraft und Realität miteinander vermischen, dann gibt das literarische Spannung, die gutes Lesen und fundierte Erkenntnis ausmacht, was unser Kerngeschäft ist. Wir laden Sie also ein, sich auf das Experiment einzulassen und die Reise mitzugehen. Wir sind auf Ihre Reaktionen gespannt.

Vorhang auf: Vor Ihnen liegt die fiktive Potenzialanalyse der EU zur Nutzung der Schweizer Strominfrastruktur und Energieressourcen gemäss dem Stromabkommen. Die Analyse ist fiktiv. Die darin enthaltenen Kernaussagen sowohl seitens der EU als auch der Schweiz beziehen sich jedoch mit den genannten Verweisen jeweils auf den realen Vertragstext im Stromabkommen, was sie für die vorliegende Diskussion recht sachlich fundiert und damit genügend relevant macht.

Aufgrund besserer Lesbarkeit ist die Reaktion der Schweiz im Text gleich mit eingefügt. Die Grundlage ist jeweils das Vertragsdokument der EU: COM(2025)309_6-2 (Link).

Die Eiligen unter Ihnen können die Potenzialanalyse überspringen und gleich zu unseren Schlussfolgerungen gelangen:
Gleich vorwärts zum Fazit und zu unserem Kommentar?

 

Potenzialanalyse der EU-Kommission zur Nutzung der Schweizer Strominfrastruktur und ihrer Energieressourcen gemäss dem Abkommen zur Elektrizität mit der Schweiz.

Teil A - Einleitung und Zielsetzung

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Position der EU:

Die Europäische Union steht vor grundlegenden Herausforderungen in der Energiepolitik. Die Ziele der Dekarbonisierung, die Absicherung der Versorgungssicherheit und die Reaktion auf geopolitische Instabilität verlangen nach einem leistungsfähigen, widerstandsfähigen und einheitlich gesteuerten Elektrizitätsbinnenmarkt. Die Schweiz spielt dabei eine besondere Rolle: Geografisch zentral, technisch hoch integriert, aber regulatorisch bis heute eigenständig.

Mit dem neuen Stromabkommen 2025 liegt nun ein völkerrechtlich verbindliches Instrument vor, das diese Lücke schliesst. Die Schweiz wird darüber erstmals dauerhaft in die Regeln, Plattformen und Verfahren des EU-Strommarkts eingebunden. Gleichzeitig verzichtet sie auf institutionelle Mitentscheidung. Dieses Abkommen ist kein Nebenschauplatz, sondern ein Staatsvertrag mit systemischer Wirkung für das gesamte Energiesystem der Union.

Ziel der vorliegenden Potenzialanalyse ist es, aus Sicht der Europäischen Union die Potenziale, Hebel und Steuerungsmechanismen zu erfassen, die sich aus dem Abkommen ergeben. Dazu zählen physische Ressourcen wie Wasserkraft und Speicher, technische Kapazitäten wie Netzführung und Regelleistung, sowie institutionelle Hebel wie dynamische Rechtsübernahme, Krisenkoordination und Netzausbauplanung.

Gleichzeitig dient dieses Dokument als strategisches Instrument für die politische Bewertung, Konsensbildung und frühzeitige Konflikterkennung. Es richtet sich an Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger innerhalb der Europäischen Union. Ziel ist es, eine kohärente Position zur Nutzung des Abkommens zu entwickeln, die sowohl unter Normalbedingungen wie auch im Krisenmodus passend ist.

Die Analyse wird ergänzt durch eine Szenarienbetrachtung, ein politisches Argumentarium sowie eine Rückfallstrategie für den Fall, dass das Abkommen blockiert, verwässert oder aufgekündigt wird. Im Zentrum steht stets die Frage: Wie kann die Europäische Union die neue rechtliche Grundlage nutzen, um ihre energiepolitischen Ziele zu sichern und zu verstärken und zwar im Einklang mit Vertrag, Binnenmarktlogik und Systemverantwortung?

Kernaussagen:

  1. Die Schweiz ist physisch Teil des EU-Stromsystems, bleibt aber regulatorisch ein souveräner Drittstaat. (V-I Art. 1 Abs. 1 und 2); (Präambel)

  2. Das Stromabkommen 2025 bindet die Schweiz erstmals vertraglich an Marktvorgaben und Rechtsakte des EU-Strombinnenmarkts. (V-II Art. 4 und Artikel 10)

  3. Die Potenzialanalyse fokussiert auf die Nutzung des Abkommens zur Stärkung der Steuerungsfähigkeit im Strombinnenmarkt. (V-II Art. 5)

  4. Im Zentrum der Analyse stehen Steuerungspotenziale im Normal- und Krisenbetrieb und mögliche Reaktionen der Schweiz. (keine passenden Quellen, am ehesten V-VI Art. 42); (V-VII Art. 49)

  5. Die Potenzialanalyse dient der strategischen Konsensbildung innerhalb der EU zur Nutzung des Stromabkommens. (keine passenden Quellen, am ehesten V-VII Art. 49)

Reaktion der Schweiz:

Die Schweiz nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Union im Stromabkommen ein strategisches Instrument zur Stärkung ihrer Binnenmarktarchitektur sieht. Die Einschätzung unter Punkt 1, wonach die Schweiz physisch integriert, aber rechtlich eigenständig sei, entspricht der Ausgangslage. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Schweiz bis heute keinen Zugang zu den EU-Stromplattformen hat.

Zu Punkt 2 ist festzuhalten, dass die Schweiz zwar grundsätzlich bereit ist, regulatorisch verbindliche Abkommen mit der EU einzugehen, dies jedoch stets unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Entscheidungsmechanismen. Eine systematische Integration in das Markt- und Rechtsgefüge der EU ohne Mitbestimmungsrechte wird in der Schweiz politisch sensibel wahrgenommen und könnte verfassungsrechtliche Hürden auslösen.

Punkt 3 hebt den strategischen Hebel für die EU hervor. Aus Schweizer Sicht steht dem das Prinzip der Partnerschaft gegenüber. Die Schweiz akzeptiert keine rein funktionale Rolle im Binnenmarkt, sondern erwartet eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe.

Punkte 4 und 5 betreffen interne Verfahren der EU. Die Schweiz nimmt zur Kenntnis, dass dieses Abkommen Teil einer umfassenderen Energiebinnenmarktstrategie ist. In der Umsetzung erwartet die Schweiz aber, dass auch nationale Interessen respektiert und substanzielle Einwände ernsthaft behandelt werden, insbesondere dann, wenn sie demokratisch legitimiert sind.

Kernaussagen:

  • Die Umsetzung des Abkommens muss mit demokratischen und föderalen Prozessen der Schweiz vereinbar sein. (V-V2 Art. 27); (V-V2 Art. 28)

  • Politische und institutionelle Herausforderungen sind real und müssen offen adressiert werden. (V-VI Art. 42); (V-V1 Art. 25)

  • Ein ausgewogener Dialog zwischen EU und Schweiz ist Voraussetzung für nachhaltige Zusammenarbeit. (V-V2 Art. 28)

  • Die Kommunikation seitens der EU sollte die schweizerische Sichtweise berücksichtigen. (V-V2 Art. 28)

Teil B - Analyse der Schweizer Ressourcen und Infrastruktur

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Position der EU:

Die Schweiz verfügt über eine hochentwickelte, geografisch zentral gelegene und technisch leistungsfähige Elektrizitätsinfrastruktur, die für das Funktionieren des kontinentaleuropäischen Stromsystems von erheblicher Bedeutung ist. Ihre Rolle als Transitland, Speicherstandort und flexibler Anbieter regelbarer Energie macht sie zu einem systemisch relevanten Akteur, dies unabhängig von ihrer fehlenden EU-Mitgliedschaft. Das Stromabkommen 2025 ermöglicht erstmals, diese objektive Systemrelevanz auch institutionell und regulatorisch im Sinne des EU-Binnenmarktes zu binden, kalkulierbar, kontrollierbar und nutzbar zu machen.

1. Energieerzeugungskapazitäten

Der schweizerische Strommix ist zu über 50 % aus Wasserkraft gespeist. Diese ist nicht nur CO₂-frei, sondern auch flexibel steuerbar. Dies im Gegensatz zu Photovoltaik und Windkraft. Die Wasserkraftwerke sind saisonal gepuffert, kurzfristig regelbar und technisch in der Lage, hohe Volatilitäten im Netz auszugleichen. Zusätzlich verfügt die Schweiz über modernisierte Pumpspeicherkraftwerke mit hoher Rückspeicherkapazität, was sie faktisch zu einem Batteriesystem des europäischen Netzes macht.

2. Speicher- und Reservefunktion

Die Schweiz betreibt mehrere Großspeicherseen und Pumpspeicherkraftwerke mit Relevanz für das gesamte EU-System. Die geografische Lage im Alpenraum erlaubt es, diese Speichersysteme nicht nur zur Eigennutzung, sondern auch als flexible Reserve für den europäischen Binnenmarkt zu verwenden. In Phasen hoher Wind- oder PV-Produktion in der EU können Überschüsse eingespeichert werden. Bei Dunkelflauten dienen sie als Reserve.

3. Stromübertragungsnetz

Die Schweiz ist über insgesamt 41 grenzüberschreitende Leitungen direkt mit Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich verbunden. Sie erfüllt damit eine zentrale Transitfunktion im kontinentalen Stromfluss (Loop Flows). Dies gilt vor allem auf den Nord-Süd- und West-Ost-Korridoren. Die Netzinfrastruktur ist technisch modern, in weiten Teilen synchronisiert mit ENTSO-E und erfüllt bereits die technischen Anforderungen der EU-Kodizes.

4. Marktstruktur

Trotz Nichtmitgliedschaft nimmt die Schweiz physisch an den EU-Märkten teil. Händler, Netzbetreiber und Plattformbetreiber sind international aktiv. Gleichzeitig besteht eine eigenständige nationale Preis- und Förderstruktur, die bislang nicht an den regulatorischen Binnenmarktsystemen teilnimmt. Mit dem Abkommen entsteht hier eine Strukturangleichung zugunsten der EU.

5. Regulatorisches Umfeld

Die Schweiz verfügt über eine unabhängige Regulierungsbehörde (ElCom), die mit der Umsetzung von ACER-Vorgaben beauftragt wird. Bereits heute existieren technische und organisatorische Schnittstellen zu ENTSO-E und ACER, die im Abkommen nun rechtlich verbindlich ausgestaltet werden.

Kernaussagen:

  1. Die Schweiz ist durch Wasserkraft und Speicher ein zentraler Stabilitätsfaktor für das EU-Netz. (siehe Rechtsakte im A-I)

  2. Speicher und Pumpspeicheranlagen dienen als potenzielle Reservebatterie des europäischen Stromsystems. (siehe Rechtsakte im A-I)

  3. Das Übertragungsnetz der Schweiz ist vollständig in das kontinentaleuropäische Netz integriert. (siehe Rechtsakte im A-I)

  4. Ihre Marktstruktur ist physisch gekoppelt, aber bisher rechtlich autonom, was sich durch das Abkommen ändert. (V-II Art. 10); (V-V2 Art. 27)

  5. Regulatorische Strukturen sind vorhanden, aber nun erstmals unter EU-Aufsicht nutzbar. (V-V2 Art. 27); (A-I Nr. 6, 8)

Reaktion der Schweiz:

Die Schweiz nimmt die Einschätzung zur Kenntnis, wonach ihre Wasserkraft, Speicherkapazitäten und Netzinfrastruktur zentrale Beiträge zur Netzstabilität und Versorgungssicherheit im europäischen Raum leisten. Diese physikalische Einbindung ist real. Sie ergibt sich aus geografischen, historischen und technischen Gegebenheiten und ist mit dem Vertrag sachlich korrekt umschrieben.

Allerdings weist die Schweiz darauf hin, dass physikalische Relevanz nicht automatisch rechtliche Verfügbarkeit bedeutet. Die Nutzung schweizerischer Ressourcen im Rahmen des EU-Strombinnenmarkts setzt vertragliche Grundlagen voraus, deren Umsetzung an nationale Verfahren, demokratische Kontrollmechanismen und den Schutz öffentlicher Interessen gebunden ist.

Die Schweiz anerkennt die Notwendigkeit koordinierter Netzplanung und Plattformteilnahme. Sie betont jedoch, dass solche Verpflichtungen nur im Einklang mit nationalen Energiestrategien, Investitionszyklen und dem Föderalismus realisierbar sind. Eine einseitige Steuerung durch supranationale Agenturen ohne nationale Rückbindung wird als problematisch eingestuft.

Kernaussagen:

  • Die Schweiz stellt ihre Energieinfrastruktur der europäischen Netzstabilität bereits heute faktisch zur Verfügung. (siehe Rechtsakte im A-I)

  • Die hohe physische Integration rechtfertigt keine automatische Übernahme regulatorischer Vorgaben. (V-V2 Art. 27); (V-V2 Art. 28)

  • Eine marktbasierte Kopplung mit gleichzeitiger regulatorischer Eigenständigkeit ist technisch machbar. (siehe Rechtsakte im A-I)

  • Die Schweiz verfügt über eigene Regulierungsbehörden mit Erfahrung und grenzüberschreitender Kooperationspraxis. (siehe Rechtsakte im A-I)

Teil C - Steuerungspotenziale durch die EU im Normal- und Krisenbetrieb

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Position der EU:

Das Stromabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz begründet weitreichende Steuerungsmöglichkeiten der EU über Infrastruktur, Marktmechanismen und Ressourcen innerhalb der Schweiz. Die EU kann diese Potenziale in zwei Funktionszuständen ausschöpfen: Im Normalbetrieb über regulative Integration und Marktdisziplinierung sowie im Krisenbetrieb über rechtlich abgesicherte Durchgriffsrechte, insbesondere im Rahmen der Versorgungssicherheit. Die Schweiz wird damit formal und faktisch zu einem regelgebundenen Teil des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes. Dies erfolgt ohne Mitentscheidungsrechte, aber mit vollständiger Unterstellung unter dessen Funktionsprinzipien und unter Gewährung eines Anhörungsrechtes.

1. Steuerung im Normalbetrieb

Im regulären Systembetrieb erhält die EU eine Vielzahl an Mechanismen zur direkten oder indirekten Steuerung des Strommarkts, der Infrastruktur und der Netzpriorisierung in der Schweiz:

  • Über die Pflicht zur Teilnahme an Marktplattformen ist die Schweiz an sämtliche Stromhandelsmechanismen (Day-Ahead, Intraday, Regelenergie) gebunden.

  • Die Terms and Conditions or Methodologies (TCM), die zentralen technischen und wirtschaftlichen Verfahrensregeln, gelten automatisch für die Schweiz. Ihre Umsetzung in nationales Recht erfolgt unter Aufsicht von ACER.

  • Die Preiszonengestaltung und Gebotszonenkonfiguration obliegen faktisch der EU: Die Schweiz hat Anhörungsrechte im Gemischten Ausschuss, kann aber Änderungen nicht einseitig verhindern.

  • Die EU erhält Einblick und Einfluss auf die schweizerische Netzplanung, vor allem bei PCI-Projekten.

  • Die Schweiz ist zur rechtzeitigen und vollständigen Umsetzung neuer EU-Rechtsakte verpflichtet, was eine proaktive Harmonisierung über die Zeit sicherstellt.

2. Steuerung im Krisenbetrieb

Im Falle von Versorgungsengpässen, Marktinstabilität oder Strommangel gelten ergänzende Durchgriffsrechte der EU:

  • Offenhaltung der Grenzflüsse: Die Schweiz dar ihre Stromexporte in die EU auch in einer nationalen Versorgungskrise nicht einseitig einschränken.

  • Gleichbehandlung im Krisenmanagement: Krisenmaßnahmen wie das Abschöpfen von Speichern, Priorisierung von Exporten oder Abruf von Leistungskapazitäten müssen EU-kompatibel ausgestaltet sein.

  • Die EU kann über ACER und ENTSO-E koordinierende Maßnahmen erzwingen, wenn Netzsicherheit gefährdet ist.

  • Krisenbedingte Änderungen von Plattformregeln, Engpassbewirtschaftung oder Reservezuteilung sind auf Basis bestehender TCM und Netzkodizes auch auf die Schweiz anwendbar.

3. Dauerhafte Kontrollmechanismen

Neben situativen Eingriffen erhält die EU dauerhafte Steuerungskompetenzen durch:

  • Staatshilfekontrolle: Subventionen für Stromproduktion oder Netzbetrieb müssen mit dem EU-Rechtsrahmen kompatibel sein.

  • ACER-Aufsicht: Die europäische Agentur kann Schweizer Behörden und Marktakteure überwachen, anweisen und im Bedarfsfall Maßnahmen durchsetzen.

  • Datenhoheit und Transparenzpflichten: Die Schweiz ist verpflichtet, sämtliche marktrelevanten Informationen in EU-Systeme einzuspeisen.

Kernaussagen:

  1. Die EU erhält im Normalbetrieb über Plattform-, TCM- und Preiszonenmechanismen faktisch die Steuerung des Schweizer Strommarktes. (V-II Art. 10); (siehe Rechtsakte im A-I)

  2. Im Krisenfall greift Art. 9: Grenzflüsse dürfen nicht unterbrochen werden. Was zugunsten der EU-Versorgungssicherheit erfolgt. (V-II Art. 9)

  3. Die Schweiz muss technische und regulatorische Vorgaben automatisch übernehmen und darf keine abweichenden Krisenregeln schaffen. (V-V2 Art. 27); (V-II Art. 9)

  4. ACER und ENTSO-E können in Koordination mit der Kommission auch grenzüberschreitende Interventionen auf Schweizer Gebiet initiieren. (siehe Rechtsakte im A-I); (V-V2 Art. 27)

  5. Die Kombination aus Marktintegration, Krisenregelung und rechtlicher Bindung sichert der EU dauerhaft Zugang und Kontrolle. (V-II Art. 9); (V-V2 Art. 27); (siehe Rechtsakte im A-I)

Reaktion der Schweiz:

Die Schweiz erkennt an, dass das Abkommen der EU im Normalbetrieb vielfältige Steuerungsmöglichkeiten eröffnet. Die Teilnahme an den EU-Plattformen ist ein wichtiger Schritt zur Marktintegration. Gleichzeitig bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Eingriffe in nationale Steuerungsbefugnisse, insbesondere bei der Preiszonengestaltung und den Plattformregeln. Die Schweiz betont, dass solche Maßnahmen stets unter Wahrung der eigenen demokratischen Entscheidungsprozesse umgesetzt werden müssen.

Im Krisenbetrieb sieht die Schweiz die Verpflichtung zur Offenhaltung der Stromexporte kritisch, insbesondere wenn nationale Versorgungsengpässe vorliegen. Die Schweiz verlangt klare und faire Verfahren für den Krisenfall, die ihre Versorgungssicherheit garantieren. Die Rolle von ACER und ENTSO-E wird anerkannt, allerdings wird auf die Bedeutung einer konstruktiven Zusammenarbeit hingewiesen, die den föderalen und demokratischen Strukturen der Schweiz Rechnung trägt.

Kernaussagen:

  • Die Plattformintegration stärkt die europäische Strommarktlogik, darf aber die nationale Versorgungssicherheit nicht gefährden. (V-II Art. 10); (V-II Art. 9)

  • Die Offenhaltung der Grenzflüsse im Krisenfall muss mit nationaler Verantwortung für Bevölkerungsschutz abgestimmt werden. (V-II Art. 9)

  • Technische Vorgaben und TCM-Standards bedürfen nationaler Einbettung, nicht blosser Übernahme. (siehe Rechtsakte im A-I); (V-V2 Art. 27)

  • Die Rolle von ACER und ENTSO-E in der Schweiz muss auf Zusammenarbeit statt Anordnung beruhen. (siehe Rechtsakte im A-I)

Teil D - Rechtliche und institutionelle Mechanismen der Steuerung

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Position der EU:

Das Stromabkommen Schweiz-EU basiert auf einem differenzierten Regelapparat, der darauf ausgelegt ist, die schweizerische Strompolitik, Marktgestaltung und Netzplanung dauerhaft in das institutionelle und rechtliche Gefüge des EU-Strombinnenmarktes zu integrieren. Dabei wird eine asymmetrische Struktur etabliert: Die Schweiz übernimmt dynamisch die EU-Rechtsentwicklung, beteiligt sich an gemeinsamen Plattformen und verpflichtet sich zur Anwendung sämtlicher einschlägiger Netz- und Marktregeln. Dies erfolgt jedoch ohne formelle Mitentscheidung auf Unionsebene. Für die Europäische Union eröffnet sich dadurch ein hochwirksamer Steuerungskorridor, der nicht nur den Status quo, sondern auch künftige Regulierungswellen umfasst.

1. Dynamische Rechtsübernahme

Zentraler Mechanismus des Abkommens ist die Verpflichtung der Schweiz, sämtliche neuen oder geänderten Rechtsakte der EU im Bereich Elektrizität dynamisch in das nationale Recht zu übernehmen. Dies betrifft sowohl technische Regeln (Netzkodizes, TCM), als auch institutionelle Verordnungen, Plattformregeln, Preisbildungsmechanismen und Krisenrichtlinien. Die Rechtsübernahme erfolgt ohne Zeitverzögerung und wird durch ein Überwachungsverfahren begleitet.

Diese dynamische Rechtsübernahme betrifft eine Vielzahl konkreter EU-Rechtsakte (Anhang I), deren Übernahme für die Schweiz verpflichtend wird. Darunter finden sich zentrale Verordnungen zum Strombinnenmarkt (z. B. 2019/943), zur Preiszonen- und Plattformgestaltung (z. B. 2015/1222 CACM, 2017/2195 Balancing), zur Krisenversorgung (z. B. 2019/941) sowie zur Marktaufsicht (z. B. REMIT). Diese Rechtsakte definieren technische, wirtschaftliche und institutionelle Standards, die der Schweiz kaum Gestaltungsspielraum lassen. Sie normieren nicht nur die Marktlogik, sondern auch den Netzbetrieb, die Speicherintegration und die Transparenzpflichten. Die EU kann diese Normen jederzeit weiterentwickeln: Die Schweiz muss sie übernehmen, ohne sie mitgestalten zu können.

Die Schweiz hat im Gemischten Ausschuss lediglich ein Konsultationsrecht. Bei Uneinigkeit entscheidet faktisch die EU-Kommission. Eine ausdrückliche Ablehnung durch die Schweiz kann - falls nicht durch verfassungsrechtliche Gründe gedeckt - zur teilweisen oder vollständigen Suspendierung des Abkommens führen.

2. Vorläufige Anwendung bei Schweizer Verzögerung

Falls die Schweiz neue EU-Vorgaben nicht zeitgerecht umsetzt, kann die EU deren Anwendung einseitig als „vorläufig bindend“ erklären. Damit entsteht eine Situation, in der die Schweiz faktisch gebunden ist, obwohl nationale Verfahren (z. B. parlamentarische Beratungen oder Referenden) noch nicht abgeschlossen sind. Dieses Instrument sichert der EU den Durchgriff gegen politische oder institutionelle Blockaden in der Schweiz.

3. Rolle von ACER und ENTSO-E

Die Regulierungsagentur ACER wird durch das Abkommen mit weitreichenden Überwachungs-, Informations- und Anordnungsrechten gegenüber der Schweiz ausgestattet. Sie kann:

  • Schweizer Behörden und Marktakteure auffordern, bestimmte Daten oder Analysen zu liefern,

  • schweizerische TCM-Umsetzung kontrollieren,

  • systemrelevante Eingriffe bei Marktversagen veranlassen.

ENTSO-E erhält über die Netzplanung, den Betrieb der Plattformen und die Kodexpflege eine Koordinationsfunktion gegenüber dem schweizerischen Netzbetreiber. Die Schweiz ist verpflichtet, sämtliche relevanten Netzmanagementmaßnahmen umzusetzen und zu melden.

4. Plattformverpflichtung und Methodenzwang

Die Schweiz ist nicht nur zur Teilnahme an allen EU-Stromhandelsplattformen verpflichtet, sondern auch zur Übernahme sämtlicher methodischer Rahmenbedingungen dieser Plattformen. Dies betrifft insbesondere:

  • Preisbildungsmechanismen,

  • Gebotszonenzuschnitt,

  • Netzengpassbewirtschaftung,

  • Redispatch und Regelenergiemethoden.

Die Methodiken (TCM) werden von ACER oder ENTSO-E vorgeschlagen, abgestimmt und verpflichtend eingeführt. Die Schweiz hat kein Vetorecht.

5. Infrastrukturregelung durch PCI-Mechanismus

Die EU kann grenzüberschreitende Strominfrastrukturprojekte, die die Schweiz betreffen, als „Projects of Common Interest“ (PCI) definieren. Mit diesem Status verbunden ist eine Pflicht der Schweiz, diese Projekte politisch zu unterstützen, in ihre nationale Planung zu integrieren und deren Realisierung zu beschleunigen. Damit entsteht faktisch ein Steuerungsmechanismus über Teile des schweizerischen Netzausbaus. Dies erfolgt ohne dass die Schweiz formal Mitentscheidung besitzt.

6. Wirkungsvolle Übernahme flankierender EU-Rechte

Die Schweiz übernimmt sämtliche relevanten Rechtsakte. Nicht nur aus dem Strombinnenmarkt, sondern auch flankierende Regelwerke. So werde etwa grosse Teile vom EU-Umweltschutzrecht über Anhang  V integriert (inklusive Regelungen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, Natura 2000, Wasserrecht und Habitatschutz). Diese Bestimmungen greifen tief in die nationale Infrastrukturplanung ein und stellen sicher, dass auch in der Schweiz nur solche Projekte realisiert werden, die mit den EU-Kriterien für Nachhaltigkeit und Schutzgebiete vereinbar sind.

Für die Union ergibt sich daraus ein doppelter Nutzen: Erstens wird das Stromsystem nicht nur effizient, sondern auch ökologisch kohärent gesteuert. Zweitens entsteht kein regulatorischer Flickenteppich an der Grenze, denn die Schweiz übernimmt die Standards, ohne an deren Definition beteiligt gewesen zu sein oder einen sogenannten “Swiss-Finish” vornehmen zu können.

Kernaussagen:

  1. Die dynamische Rechtsübernahme verpflichtet die Schweiz zur vollständigen Anpassung an EU-Rechtsentwicklung (ohne Vetorecht). (V-V2 Art. 27); (siehe Rechtsakte im A-I)

  2. Die EU kann neue Vorschriften auch bei Schweizer Verzögerung einseitig vorläufig anwenden. (V-V2 Art. 28 Abs. 3–5)

  3. ACER erhält direkte Kontroll- und Anordnungsrechte gegenüber schweizerischen Akteuren. (siehe Rechtsakte im A-I); (V-V2 Art. 27)

  4. ENTSO-E und ACER koordinieren Netzplanung, Plattformbetrieb und Krisenmaßnahmen unter Einbindung der Schweiz. (siehe Rechtsakte im A-I); (V-V2 Art. 27)

  5. Der PCI-Mechanismus erlaubt der EU, schweizerische Infrastrukturprojekte als verbindlich zu erklären und beschleunigt umzusetzen. (V-IV Art. 22 Abs. 3)

  6. Zahlreiche sektorale EU-Rechtsakte legen verbindlich fest, wie Markt, Netzbetrieb, Plattformen, Notfallmanagement und Cybersicherheit zu funktionieren haben, diese gelten somit auch in der Schweiz. (siehe Rechtsakte im A-I); (A-V); (A-VI)

  7. Über flankierende Umweltvorgaben steuert die EU auch die Schweizer Infrastrukturplanung nach eigenen Nachhaltigkeitsstandards. Dies erfolgt ohne Mitsprache der Schweiz. (A-V)

Reaktion der Schweiz:

Die Schweiz anerkennt, dass das Abkommen eine umfassende dynamische Rechtsübernahme vorsieht, die eine rasche Anpassung an neue EU-Vorschriften fordert. Gleichzeitig macht sie geltend, dass eine solche Übernahme nur im Rahmen verfassungsrechtlicher Grenzen und demokratischer Legitimation erfolgen darf. Der schweizerische Gesetzgebungsprozess und die Möglichkeit von Referenden stellen dabei zentrale Schutzmechanismen dar.

Zur Rolle von ACER und ENTSO-E erklärt die Schweiz, dass sie deren Funktionen grundsätzlich akzeptiert, jedoch auf klare Grenzen der Kompetenzen besteht. Die Schweiz fordert eine enge Zusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung, um die Eigenständigkeit und föderale Besonderheiten zu wahren.

Der PCI-Mechanismus wird als effizientes Instrument zur Förderung grenzüberschreitender Infrastruktur anerkannt, doch muss die Schweiz sicherstellen, dass nationale Interessen und kantonale Mitwirkungsrechte gewahrt bleiben.

Kernaussagen:

  • Die dynamische Rechtsübernahme bedarf demokratischer Kontrolle und darf nicht automatisch erfolgen. (V-V2 Art. 27); (V-V2 Art. 28)

  • Der Mechanismus der vorläufigen Anwendung stellt ein Risiko für die innerstaatliche Legitimation dar. (V-V2 Art. 28 Abs. 3–5)

  • Die Schweiz muss bei der Entwicklung von TCM und Plattformmethoden strukturell einbezogen werden. (siehe Rechtsakte im A-I)

  • ACER und ENTSO-E dürfen in der Schweiz keine Anordnungsbefugnis erhalten, sondern müssen partnerschaftlich handeln. (siehe Rechtsakte im A-I)

  • Die Anwendung von PCI-Projekten auf schweizerischem Boden muss auf gegenseitigem Einvernehmen beruhen. (V-IV Art. 22 Abs. 3)

  • Flankierende Regelwerke wie Umwelt- und Cybersicherheitsrecht dürfen nicht einseitig übernommen werden, sondern bedürfen nationaler Umsetzungsautonomie. (A-V); (A-VI)

Teil E - Risikobewertung und Widerstände seitens der Schweiz

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Position der EU:

Trotz der vertraglich vereinbarten Unterstellung unter das System des EU-Strombinnenmarktes bleibt die Schweiz ein souveräner Drittstaat mit innenpolitischen Vetoinstrumenten, politischer Empfindlichkeit gegenüber Souveränitätsverlust und institutioneller Eigenlogik. Die strategische Analyse aus EU-Sicht muss daher nicht nur das rechtliche Steuerungspotenzial, sondern auch politische Widerstände, Verzögerungstaktiken und potenzielle Blockadepunkte seitens der Schweiz antizipieren. Die Robustheit des Abkommens hängt wesentlich davon ab, inwieweit solche Einwände frühzeitig erkannt, abgefedert oder im Ernstfall übergangen werden können.

1. Erwartbare politische Einwände der Schweiz

Zahlreiche Elemente des Abkommens könnten aus schweizerischer Sicht als empfindlicher Eingriff in die nationale Entscheidungsautonomie wahrgenommen werden. Die bedeutendsten Einwände lauten:

  • Verlust der Souveränität über das Stromnetz durch verpflichtende Netzplanung, Methodenzwang und ACER-Aufsicht;

  • Preisbildung und Plattformregeln unter EU-Aufsicht als faktische Entmündigung;

  • Verpflichtung zur Offenhaltung der Stromexporte auch bei nationalem Versorgungsengpass;

  • Durchgriff auf Infrastrukturprojekte durch PCI-Mechanismus;

  • Eingriffe in nationale Förderinstrumente und Subventionen;

  • Keine institutionelle Mitentscheidung trotz vollständiger Regelbindung.

Solche Einwände werden insbesondere von politisch souveränitätsbetonten Kräften, Akteuren der Energiewirtschaft sowie föderalen Akteuren (Kantone, Versorger) erhoben werden.

2. Taktische Risiken in der Umsetzung

Die Schweiz verfügt über institutionelle Mittel, um die Umsetzung des Abkommens trotz formaler Zustimmung zu verzögern oder zu verwässern. Dazu zählen:

  • Verzögerte Umsetzung von dynamisch zu übernehmendem EU-Recht (z. B. durch zusätzliche Anhörungen, Gutachten, politische Konsultationen);

  • Referendumsdrohungen, insbesondere bei Preiszonenfragen oder subventionsrelevanten Regulierungen;

  • Rekursverfahren nationaler Marktakteure gegen ACER-bezogene Anordnungen;

  • Politisch motivierte Kommunikationskampagnen gegen «EU-Zentralismus» oder drohende Preissteigerungen.

Solche Maßnahmen können darauf abzielen, Druck auf den Gemischten Ausschuss auszuüben oder politische Nachverhandlungen zu erzwingen.

3. Strategische Gegenmaßnahmen der EU

Aus EU-Sicht besteht eine Reihe von Gegenmaßnahmen, um derartige Risiken zu begrenzen:

  • Nutzung von im Abkommen vorgesehenen Bestimmungen, um Regelwerke vorläufig einseitig anzuwenden;

  • Politische Kommunikationsstrategie zur Darstellung der Schweiz als Nutznießerin ohne Pflichten, falls Widerstand wächst;

  • Anpassung des PCI-Instrumentariums, um durch Kooperation mit Nachbarstaaten Schweizer Blockadeprojekte zu umgehen;

  • Einsatz von Netzbewertung und Plattformverweigerung (z. B. bei Intraday) als Sanktion;

  • Einbindung der Wirtschaftspartner und betroffenen EU-Mitgliedstaaten zur Schaffung von politischem Flankendruck auf die Schweiz.

Kernaussagen:

  1. Die Schweiz wird zentrale Elemente des Abkommens als Eingriff in ihre Souveränität wahrnehmen. (V-V2 Art. 27); (V-V2 Art. 28)

  2. Es drohen politische und institutionelle Verzögerungen, Referenden und Umsetzungsblockaden. (V-V2 Art. 28); (V-VI Art. 42)

  3. Die EU muss frühzeitig mit klaren Gegenstrategien reagieren, um die Funktionsfähigkeit des Abkommens zu sichern. (V-V2 Art. 28 Abs. 3–5); (V-VI Art. 42)

  4. Der vorläufige Anwendungsmechanismus (Art. 28) ist ein zentrales Durchsetzungsinstrument. (V-V2 Art. 28 Abs. 3–5)

  5. Politischer Flankendruck durch EU-Staaten, Medien und Wirtschaft ist ein wirksames Mittel zur Stabilisierung. (V-VI Art. 42)

Reaktion der Schweiz:

Die Schweiz erkennt die berechtigten politischen und institutionellen Bedenken hinsichtlich der möglichen Einschränkungen ihrer Souveränität durch das Abkommen an. Besonders hervorzuheben sind die Sorgen über die Übertragung von Kompetenzen an EU-Institutionen, den Einfluss auf nationale Förderinstrumente und die begrenzte Mitbestimmung in zentralen Entscheidungsprozessen.

Die Schweiz weist darauf hin, dass Verzögerungen und politische Widerstände im demokratischen Kontext entstanden, unter anderem durch die Möglichkeit von Referenden und die föderale Struktur des Landes. Diese Mechanismen sind Teil des politischen Systems und müssen respektiert werden.

Die Schweiz sieht die Notwendigkeit, diese Risiken durch konstruktiven Dialog mit der EU zu adressieren und betont die Bedeutung der Wahrung der demokratischen Legitimation und der institutionellen Autonomie.

Kernaussagen:

  • Das Abkommen berührt zentrale Elemente der demokratischen Selbstbestimmung und muss entsprechend diskutiert werden. (V-V2 Art. 27); (V-V2 Art. 28)

  • Verzögerungen bei der Umsetzung können legitime Folge föderaler Prozesse und nicht Ausdruck von Blockade sein. (V-V2 Art. 28); (V-VI Art. 42)

  • Der vorläufige Anwendungsmechanismus darf nicht zur Umgehung demokratischer Verfahren in der Schweiz führen. (V-V2 Art. 28 Abs. 3–5)

  • Öffentlicher Druck durch EU-Partner kann als Einmischung wahrgenommen werden und kontraproduktiv wirken. (V-VI Art. 42)

Teil F - Szenarienanalyse

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Position der EU:

Die Effektivität und Durchsetzungsfähigkeit des Stromabkommens Schweiz-EU hängt nicht nur von seiner vertraglichen Struktur, sondern auch von seiner operativen Umsetzung über Zeit und Lage ab. Diese Szenarienanalyse unterscheidet drei Zeithorizonte (kurzfristig bis 2030, mittelfristig bis 2040, langfristig ab 2050) und jeweils zwei Systemzustände: Normalbetrieb und Krisenbetrieb. Für jeden Fall wird bewertet, inwieweit die EU auf Steuerungsressourcen zugreifen kann, welche rechtlichen Mechanismen wirksam werden und welche politischen Reaktionen der Schweiz zu erwarten sind.

1. Kurzfristig (bis 2030)

Normalbetrieb

In der Anfangsphase liegt der Fokus auf der vollständigen Integration der Schweiz in die EU-Marktplattformen (Day-Ahead, Intraday, Reserve). Die Plattformteilnahme wird innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten verbindlich. Erste Preiszonendiskussionen und Netzkodexanpassungen stehen an. Die Schweiz wird in ihrer Umsetzung genau beobachtet.

Erwartbare Dynamiken:

  • TCM-Methodiken treten in Kraft, erste regulatorische Konflikte möglich

  • Politische Widerstände in der Schweiz gegen Preiszonenverschiebungen

  • EU kann vorläufige Umsetzung erwirken

Krisenbetrieb

Bei Strommangel in der EU kann die Schweiz zur Energieexportnation unter Druck werden. Es ist ihr untersagt, den Stromfluss zu unterbrechen. Die EU kann Reserven indirekt abrufen. Öffentliche Debatte in der Schweiz wahrscheinlich.

Steuerungselemente:

  • Grenzflusspflicht

  • EU-weite Plattformen ziehen Energie ab

  • EU kann moralischen/politischen Druck verstärken

2. Mittelfristig (bis 2040)

Normalbetrieb

Bis 2040 wird die Schweiz dauerhaft in den EU-Regelungsapparat eingebunden sein. Neue Netzregeln, Preismechanismen und Investitionspflichten (PCI) gelten. Die Schweiz verliert faktisch die autonome Gestaltung ihres Strommarktes. Die TCM-Wellen, Krisenrichtlinien und Redispatch-Systeme greifen vollumfänglich.

Erwartbare Dynamiken:

  • Stabilisierte Regelintegration

  • Strukturangleichung der Förderinstrumente

  • EU beginnt mit Infrastrukturkoordinierung via PCI

Krisenbetrieb

In EU-weiten Engpässen (z. B. durch Dekarbonisierungsstress oder geopolitische Risiken) wird die Schweiz systematisch als Puffernation genutzt. Speicher, Netze und Kapazitäten werden von EU-Systemen gesteuert, ohne dass die Schweiz Gegenkontrolle hat.

Steuerungselemente:

  • EU-Krisenrichtlinien greifen

  • Abruf von Speicherkapazität faktisch möglich

  • Schweiz muss Netzdienstleistungen bereitstellen

3. Langfristig (ab 2050)

Normalbetrieb

Das Abkommen ist vollständig etabliert, institutionell verstetigt und funktional ausgebaut. Die Schweiz ist in das EU-Energiebinnenmarktregime vollständig eingebettet. Alle relevanten Regulierungs- und Infrastruktursteuerungen laufen über EU-Systeme. Die Schweiz ist eine Marktregion unter EU-Gesamtrahmen.

Erwartbare Dynamiken:

  • Vollständige Preiszonenkontrolle

  • Einheitliche Subventionssysteme

  • Strategische Netzkoordination durch EU-Planung

Krisenbetrieb

In einer Dekarbonisierungsbedingten Dauerknappheit oder globalen Instabilität wird die Schweiz als Hochgebirgsenergiespeicher für den EU-Binnenmarkt fungieren. Die EU kann, ohne rechtlich gebunden zu sein, auf die physikalischen Ressourcen der Schweiz zugreifen. Dies erfolgt via Markt, Recht und Plattformlogik.

Steuerungselemente:

  • Alle Mechanismen des Binnenmarkts greifen

  • Schweiz vollständig im EU-Notfallmanagement

  • EU kann Netzinfrastruktur auch ausbauen oder rückbauen lassen (via PCI)

Kernaussagen:

  1. Kurzfristig liegt der Fokus auf Marktplattformen und ersten Konflikten über Preiszonen. (V-II Art. 10); (siehe Rechtsakte im A-I)

  2. Mittelfristig dominiert die vollständige Integration und Infrastrukturanpassung. (V-IV Art. 22 Abs. 3); (V-V2 Art. 27)

  3. Langfristig wird die Schweiz Teil eines funktionalen EU-Energiesystems. Dies erfolgt mit vollständiger Steuerungshoheit der Union. (V-I Art. 1 Abs. 2); (siehe Rechtsakte im A-I)

  4. Krisensituationen stärken jeweils die Durchgriffsmöglichkeiten der EU zusätzlich. (V-II Art. 9); (siehe Rechtsakte im A-I)

  5. Der Zeithorizont erhöht nicht nur die Integrationstiefe, sondern auch die Interventionsdichte der Union. (V-V2 Art. 27); (V-V2 Art. 28)

Reaktion der Schweiz:

Die Schweiz erkennt an, dass das Abkommen verschiedene Szenarien der Integration und Steuerung über kurzfristige, mittelfristige und langfristige Zeithorizonte beschreibt. Diese differenzierte Betrachtung ist sinnvoll, um die Entwicklung und Auswirkung des Abkommens über die Zeit zu verstehen.

Die Schweiz betont jedoch, dass mit zunehmender Tiefe der Integration auch die Risiken für die nationale Entscheidungsfreiheit wachsen. Insbesondere langfristige Szenarien einer vollständigen funktionalen Einbindung müssen sorgfältig auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schweizer Föderalismus und der direkten Demokratie geprüft werden.

Die Schweiz fordert eine transparente Begleitung der Umsetzung über alle Phasen hinweg und die Gewährleistung von Kontrollmechanismen, die den nationalen Besonderheiten Rechnung tragen.

Kernaussagen:

Teil G - Strategisches Argumentarium für EU-Mitgliedstaaten

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Position der EU:

Die Zustimmung zum Stromabkommen mit der Schweiz liegt im klaren strategischen Interesse der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten. Das Abkommen stellt ein rechtsverbindliches Instrument dar, mit dem die Schweiz als bislang rechtlich externer, aber physisch integrierter Akteur dauerhaft in die Marktregeln, Plattformen und Krisenarchitektur des EU-Strombinnenmarkts eingebunden wird. Diese Einbindung erfolgt ohne institutionelle Mitentscheidung der Schweiz, aber mit voller regulatorischer Bindung an die EU-Mechanismen. Aus Sicht der Mitgliedstaaten ergibt sich daraus ein einmaliges strategisches, wirtschaftliches und sicherheitspolitisches Nutzenpotenzial.

1. Versorgungssicherheit und Resilienz

Die Schweiz ist mit ihren Pumpspeichern, ihrer Wasserkraft und ihrer zentralen geografischen Lage ein systemrelevanter Pfeiler für die Netzstabilität und Versorgungssicherheit in weiten Teilen Mitteleuropas. Das Abkommen verpflichtet sie zur Offenhaltung der Stromflüsse, zur Koordination im Krisenfall und zur Einbindung in die Notfallplattformen der EU.

Nutzen für Mitgliedstaaten:

  • Zusätzliche flexible Kapazitäten im Hochgebirge

  • Sicherheit über grenzüberschreitende Stromtransite (insbesondere D-I, F-A)

  • Zugriff auf saisonale Speicher bei Strommangellagen

2. Regulatorische Kohärenz und Marktgleichheit

Das Abkommen beseitigt eine bedeutende regulatorische Lücke im Binnenmarkt. Die Schweiz wird verpflichtet, sämtliche relevanten Markt-, Preis-, Netz- und Subventionsregeln der EU zu übernehmen. Dies erfolgt ohne Ausnahme- oder Opt-out-Rechte. Damit entfällt ein systemisches Risiko asymmetrischer Regeln und Subventionen.

Nutzen für Mitgliedstaaten:

  • Gleichbehandlung von Unternehmen im grenzüberschreitenden Handel

  • Kein Schlupfloch über die Schweiz zur Umgehung von EU-Vorschriften

  • Kontrolle über die Einhaltung von Beihilfe- und Marktregeln

3. Infrastruktursteuerung und Netzausbau

Die Einbindung der Schweiz in den PCI-Mechanismus erlaubt es der EU, strategisch bedeutsame Leitungs-, Speicher- und Plattformprojekte auf schweizerischem Boden anzustoßen, zu koordinieren und zu beschleunigen. Die Schweiz muss diese Projekte akzeptieren und in ihre nationale Planung übernehmen.

Nutzen für Mitgliedstaaten:

  • Steuerbare Transitwege durch den Alpenraum

  • Engpassentschärfung in Netzregionen mit CH-Bezug

  • Möglichkeit zur gezielten Lastverlagerung über Schweizer Infrastruktur

4. Krisenfestigkeit des EU-Systems

Über die im Abkommenen enthaltenen und die dynamische Übernahme künftiger Krisenverordnungen wird die Schweiz dauerhaft in die Notfalllogik der Union eingebunden. Die Union kann damit auf externe Pufferkapazitäten zugreifen, ohne Rücksicht auf nationale Notlagen der Schweiz nehmen zu müssen.

Nutzen für Mitgliedstaaten:

  • Berechenbarer Zugriff auf schweizerische Flüsse, Speicher, Reserven

  • Stabilisierung der Lastverteilung in Belastungssituationen

  • Vermeidung nationaler Ad-hoc-Lösungen bei CH-Blockaden

5. Geopolitische Einbindung ohne Mitgliedschaft

Das Abkommen zeigt, dass die EU in der Lage ist, Drittländer regulatorisch vollständig zu integrieren, ohne ihnen institutionelle Mitsprache zu gewähren. Für andere Drittstaaten wird damit ein klarer Maßstab gesetzt: Zugang zum Binnenmarkt setzt vollständige Regelbindung voraus.

Nutzen für Mitgliedstaaten:

  • Stärkung der EU-Normsetzungsmacht über den Binnenraum hinaus

  • Absicherung gegenüber Drittstaaten mit Integrationsvorteilen ohne Regeln

  • Politische Signalwirkung für die Handlungsfähigkeit der Union

Kernaussagen:

  1. Das Abkommen bringt strukturelle Resilienz für das europäische Stromsystem (insbesondere in Krisenlagen). (V-I Art. 1 Abs. 2); (V-II Art. 9); (siehe Rechtsakte im A-I)

  2. Es beseitigt regulatorische Wettbewerbsverzerrungen zugunsten einer kohärenten Binnenmarktordnung. (V-II Art. 10); (V-V2 Art. 27)

  3. Die Union gewinnt Infrastrukturzugriff im zentralen Alpenraum (ohne Gegenmitbestimmung). (V-IV Art. 22 Abs. 3); (siehe Rechtsakte im A-I)

  4. Krisenmaßnahmen greifen vollumfänglich auch in der Schweiz (zugunsten der EU-Mitgliedstaaten). (V-II Art. 9); (siehe Rechtsakte im A-I)

  5. Die geopolitische Position der EU als normsetzende Ordnungsmacht wird gestärkt. (V-V2 Art. 27); (A-V)

  6. Reaktion der Schweiz:

Die Schweiz nimmt die von der EU dargestellten strategischen Vorteile des Abkommens zur Kenntnis, insbesondere im Hinblick auf Versorgungssicherheit, regulatorische Kohärenz, Infrastruktursteuerung und Krisenfestigkeit.

Gleichzeitig mahnt die Schweiz, dass diese Vorteile nicht auf Kosten der nationalen Souveränität und demokratischen Mitbestimmung gehen dürfen. Die Schweiz fordert eine klare Verankerung ihrer Rechte und Einflussmöglichkeiten, um eine faire Partnerschaft sicherzustellen.

Die geopolitische Dimension wird anerkannt, jedoch sieht die Schweiz die Notwendigkeit, dass solche externen Interessen mit den eigenen Staatszielen ausgewogen abgewogen werden.

Kernaussagen:

Teil H - Fazit und politische Empfehlungen

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Position der EU:

Das Stromabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz stellt aus strategischer Sicht der Union einen paradigmatischen Schritt dar: Die Einbindung eines souveränen Drittstaates in das vollständige Regel-, Markt- und Krisensystem des Elektrizitätsbinnenmarktes ohne institutionelle Mitentscheidung, aber mit umfassender Rechtsverbindlichkeit. Die Analyse zeigt, dass das Abkommen der EU weitreichende Steuerungsmöglichkeiten über die physikalischen, marktbezogenen und infrastrukturellen Ressourcen der Schweiz verschafft, die im bestehenden Rechtsrahmen unmittelbar wirksam und langfristig ausbaubar sind.

Im Krisenfall sichert das Abkommen der EU ein strukturelles Zugriffsrecht auf Energieflüsse, Speicher und Netzressourcen. Im Normalbetrieb gleicht es Wettbewerbsvorteile aus, erhöht die Preisdisziplin und beseitigt regulatorische Blindzonen. Die Union erhält faktisch Kontrolle über entscheidende Teile des Hochgebirgs-Stromsystems in Mitteleuropa. Dies gilt sowohl operativ als auch regulativ.

Die politischen Risiken auf Seiten der Schweiz (etwa Souveränitätsbedenken, institutionelle Verzögerungen oder Referendumsmechanismen) sind durch die Rechtsstruktur des Abkommens adressierbar und über den vorläufigen Anwendungsmechanismus kontrollierbar. Die Einbindung der Schweiz stärkt die Resilienz und Steuerungsfähigkeit des EU-Stromsystems in einer geopolitisch und ökologisch instabilen Zeit.

Empfehlungen an die EU-Kommission und Mitgliedstaaten

  1. Zustimmung sicherstellen: Die Mitgliedstaaten sollten das Abkommen rasch ratifizieren und politische Unterstützung für die Umsetzung bereitstellen. Es handelt sich um ein strukturelles Sicherheitsinstrument für ganz Europa.

  2. Sofortige Umsetzung der Plattformintegration forcieren: Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Schweiz die verpflichtenden Plattformanbindungen (Day-Ahead, Intraday, Regelenergie) innerhalb der vorgesehenen Fristen realisiert.

  3. Instrument “Vorläufigkeit” aktiv vorsehen: Für absehbare Verzögerungen oder Blockaden durch die Schweiz muss die EU frühzeitig von der Möglichkeit der einseitigen vorläufigen Anwendung Gebrauch machen.

  4. EU-interne Koordination stärken: ACER, ENTSO-E und die GD Energie sollten ein Koordinationsgremium bilden, um die Implementation und Krisenkoordination mit der Schweiz zu steuern.

  5. Strategische Kommunikation aufbauen: Die EU sollte das Abkommen öffentlich als Erfolg der Energieintegration darstellen und gleichzeitig auf Einhaltung der Verpflichtungen durch die Schweiz bestehen. Ein Frühwarnsystem für politische Blockadeversuche ist einzurichten.

Kernaussagen:

  1. Das Abkommen sichert der EU regulatorische Kontrolle über ein zentral gelegenes, hochflexibles Stromsystem. (V-I Art. 1 Abs. 2); (V-V2 Art. 27); (siehe Rechtsakte im A-I)

  2. Es stärkt die Krisenfähigkeit, Netzstabilität und Preistransparenz des EU-Marktes. (V-II Art. 9); (siehe Rechtsakte im A-I)

  3. Die Risiken politischer Störungen auf Schweizer Seite sind über Art. 28 und institutionelle Hebel kontrollierbar. (V-V2 Art. 28); (V-VI Art. 42)

  4. Die Mitgliedstaaten gewinnen Versorgungssicherheit ohne institutionelle Kompromisse. (V-I Art. 1 Abs. 2); (V-V2 Art. 27)

  5. Die Umsetzung des Abkommens sollte prioritär, koordiniert und strategisch kommuniziert erfolgen. (V-VI Art. 42)

Reaktion der Schweiz:

Die Schweiz nimmt das Fazit der EU-Kommission zur Kenntnis und erkennt die Bedeutung einer koordinierten Umsetzung des Stromabkommens an. Sie unterstreicht jedoch, dass die Umsetzung in der Schweiz nur im Einklang mit ihren demokratischen Prozessen und föderalen Strukturen erfolgen kann.

Die Schweiz fordert eine realistische Einschätzung der politischen und institutionellen Herausforderungen und betont die Notwendigkeit eines ausgewogenen Dialogs. Zudem hält sie es für wesentlich, dass die Kommunikationsstrategien der EU die schweizerische Perspektive angemessen berücksichtigen.

Kernaussagen:

Teil I - Plan B: Strategische Option bei Scheitern oder Verweigerung des Abkommens

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Position der EU:

Sollte das Stromabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz nicht in Kraft treten, blockiert oder politisch unterlaufen werden, muss die EU über ein klar definiertes alternatives Handlungskonzept verfügen. Dieser “Plan B“ stellt sicher, dass die Union auch im Falle eines institutionellen Scheiterns oder politischen Rückzugs der Schweiz ihre strategischen Interessen wahren kann: Nämlich die Absicherung des Strombinnenmarkts, der Versorgungssicherheit und der Marktstabilität im zentraleuropäischen Raum.

Die folgenden Szenarien und Maßnahmen gelten insbesondere für drei Situationen: (1) ein Scheitern der Ratifikation auf Schweizer Seite (z. B. durch ein Referendum), (2) ein faktisches Blockieren der Umsetzung durch politische Verzögerung oder Rechtsmittel, und (3) ein strategischer Rückzug der Schweiz aus der vertraglichen Bindung (Kündigung oder Suspendierung).

1. Fortsetzung des Status quo ohne Abkommen

Im Falle eines Scheiterns bliebe die Schweiz rechtlich außenstehend, aber physisch integriert. Die Plattformteilnahme würde blockiert, aber Stromflüsse und Marktbeziehungen bestünden weiter. Das Risiko für systemische Instabilitäten steigt, weil die EU keine Regelbindung, keine Durchgriffsmöglichkeiten und keine Krisenverpflichtungen absichern kann.

Risiken für die EU:

  • Keine Garantie für offene Grenzflüsse in Krisen

  • Möglichkeit, EU-Vorschriften weiterhin über die Schweiz zu umgehen

  • Keine Kontrolle über Preiszonen, Subventionen oder Engpässe in CH

  • Erhöhter Koordinationsaufwand in Strommangellagen

2. Einseitige Schutzmaßnahmen der EU

Die EU kann im Rahmen ihrer Energiemarkt- und Außenwirtschaftsregeln einseitige Schutzmaßnahmen gegenüber der Schweiz ergreifen:

  • Ausschluss von Marktplattformen: Schweiz wird technisch entkoppelt (z. B. vom Intraday-Handel oder Regelenergiemarkt)

  • Reduktion des Netzzugangs: Über ENTSO-E-Bewertungen werden Transitprioritäten zurückgestuft

  • Verweigerung von Herkunftsnachweisen: Anerkennung schweizerischer Stromherkunft kann ausgesetzt werden

  • Regulatorische Einschränkungen: Verbot selektiver Beteiligung an Krisenmaßnahmen

3. Politisch-kommunikative Gegenstrategie

Im Falle eines politischen Rückzugs der Schweiz sollte die EU aktiv die mediale und diplomatische Deutungshoheit sichern. Ziel ist es, die Schweiz als strategischen Risikofaktor und freiwillige Nichtkooperationspartei darzustellen:

  • Öffentlichkeitswirksame Betonung des “Rosinenpickens“ durch die Schweiz

  • Klare Kommunikation gegenüber Marktakteuren über regulatorische Unsicherheit bei CH-Transaktionen

  • Mobilisierung von Industrie und Netzbetreibern gegen informelle Kooperationen

4. Institutionelle Alternativen und Substitution

Die EU kann über gezielte Investitionen in Nachbarregionen und durch Ausweitung des PCI-Instrumentariums mittelfristig die strategischen Funktionen der Schweiz kompensieren:

  • Ausbau von Pumpspeicherkapazitäten in Frankreich, Österreich, Italien

  • Förderung neuer Leitungen, Umspannwerke und Grenzkuppelstellen im Alpenbogen

  • Vertiefung der Krisenkooperation unter Mitgliedstaaten ohne Drittstaatseinbindung

5. Rückfalloption auf WTO- und Drittstaatsregeln

Die EU kann auf WTO-kompatible Maßnahmen zurückgreifen, z. B. bei Energiebeihilfen, Herkunftszertifikaten oder Produktregelungen. Sie kann bilaterale Beziehungen mit der Schweiz im Strombereich als nicht kooperationsfähig deklarieren und auf sektorale Einzelmaßnahmen umstellen.

Kernaussagen (die Verweise zeigen, wie das Risiko im vorliegenden Abkommen entkräftet würde):

  1. Ohne Abkommen bleibt die Schweiz physisch Teil des Systems, aber rechtlich ungebunden. Dies stellt ein strukturelles Risiko für die EU dar. (V-I Art. 1 Abs. 2); (siehe Rechtsakte im A-I)

  2. Die EU kann Marktzugang und Plattformteilnahme technisch und rechtlich einschränken. (siehe Rechtsakte im A-I)

  3. Investitionen und Planungskapazitäten müssen von CH in EU-Mitgliedstaaten verlagert werden. (V-IV Art. 22 Abs. 3); (siehe Rechtsakte im A-I)

  4. Öffentlichkeitswirksame Kommunikation und politische Positionierung sichern Handlungsfähigkeit und Deutungshoheit. (V-VI Art. 42)

  5. Plan B stellt sicher, dass die EU auch ohne Einigung nicht erpressbar oder steuerungslos bleibt. (Kein direkter Artikel – strategische Ableitung aus Gesamtstruktur)

Reaktion der Schweiz:

Die Schweiz betont, dass im Falle eines Scheiterns des Abkommens oder eines Rückzugs klare Rechtsfolgen und Prozesse gelten, die nicht nur die politische, sondern auch die vertragliche Ordnung der Schweiz wahren. Ein institutionelles Scheitern oder eine Verweigerung der Ratifizierung durch das Schweizer Volk sind legitime demokratische Ausdrucksformen, die respektiert werden müssen.

Die Schweiz weist darauf hin, dass ohne das Abkommen die physische Integration in den europäischen Strommarkt weiterbesteht, aber ohne verbindliche Regeln und Steuerungsmechanismen auf EU-Seite. Dies birgt Risiken und Herausforderungen für alle Beteiligten.

In einem solchen Szenario erwartet die Schweiz, dass die EU angemessene Kompensationsmaßnahmen und alternative Kooperationsformen entwickelt, die den Schutz der schweizerischen Interessen gewährleisten und auf Freiwilligkeit basieren.

Kernaussagen:

  • Ein Scheitern des Abkommens wäre keine Strategie, sondern Ausdruck politischer Abwägung im demokratischen Rahmen. (V-V2 Art. 28); (V-VI Art. 42)

  • Technische Entkoppelung oder Plattformverweigerung würden die Versorgungssicherheit beider Seiten gefährden. (siehe Rechtsakte im A-I)

  • Die Schweiz ist bereit zur Kooperation, aber nicht zur Übernahme fremder Steuerungslogik ohne Mitbestimmung. (V-I Art. 1 Abs. 2); (V-V2 Art. 27)

  • Ein Plan B der EU darf nicht zum Instrument politischer Erpressung werden. (V-VI Art. 42)

Ende der Potenzialanalyse.


 

Epilog. Fazit und unser Kommentar.

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Eine aufschlussreiche Analyse und eine schlüssige Essenz.

Auffallend ist, dass beide Seide beim Lesen des Stromabkommens die gleichen Vertragsauszüge zitieren, aber daraus unterschiedliche Interpretationen ableiten würden. Ins Auge springt der Anhang I: Die EU-Rechtsakte im Anhang I sind offensichtlich der Dreh- und Angelpunkt des Abkommens. Also jene Teile, wo EU-Recht mit der Integrationsmethode direkt übernommen wird und ohne Schweizer Gesetzgebungsprozess auf Schweizer Hoheitsgebiet gelten würde. Behaften Sie uns nicht auf das letzte Detail, auch uns können Fehler unterlaufen. Doch die Auswertung gibt zumindest Aufschluss darüber, welche Vertragsteilen im Zentrum der Auseinandersetzung stehen würden, aber je nach Standpunkt unterschiedlich ausgelegt werden könnten:

  1. Anhang I (A-I) ist der meistzitierte Vertragsteil. Er enthält die vollständige Liste der 20 EU-Rechtsakte, also der konkreten Gesetzgebung im Elektrizitätsbereich, die durch das Abkommen vollständig von der Schweiz übernommen werden muss. Die EU-Rechtsakte umfassen ihrerseits 796 Seiten (ohne die Änderungen). Sie sind also im höchsten Masse bestimmend und werden das Schweizer Stromrecht entscheidend verändern. Im gleichen Zug übernimmt die Schweiz in Anhang V de facto das Umweltrecht der EU. Dort jedoch nach der Äquivalenzmethode, also in dem die Schweiz ein gleichwertiges Recht umsetzt. Die damit verbundenen zusätzlichen Auflagen und Konsequenzen für die Schweiz würden hier den Rahmen sprengen.

  2. Artikel 27 (V-V2) regelt die sogenannte dynamische Rechtsübernahme. Also die automatische Anpassung an alle künftigen Änderungen des EU-Stromrechts nach der sogenannten Integrationsmethode, also ohne Mitentscheidung der Schweiz. Die EU würde das als Normalfall verstehen, die Schweiz sähe ihre reguläre Gesetzgebung damit überflüssig werden. An diesem Punkt wird klar, dass die politische Diskussion in der Schweiz diesbezüglich keineswegs abgeschlossen ist. So glauben Befürworter fälscherlicherweise, dass sie bestimmen könnten, dass EU-Rechtsakte auch bei der Integrationsmethode durch die Schweiz wahlweise übernommen werden könnten. Absatz 2 beschreibt den Vorgang mittels Integrationsmethode dazu unmissverständlich. Absatz 3 beschreibt den Vorgang gemäss Äquivalenzansatz, der gemäss Anhang V im Bereich Umwelt zum Tragen kommt (A-V). Auch dort ist das Ergebnis letztlich dasselbe: EU-Recht gilt auf Schweizer Hoheitsgebiet, ob direkt oder indirekt ist letztlich egal.

  3. Artikel 28 (V-V2) beschreibt die Umsetzungspflicht und erlaubt der EU im Fall von Verzögerungen die einseitige vorläufige Anwendung von EU-Recht in der Schweiz. Für die EU wirkt dies als Sicherung der Wirksamkeit, für die Schweiz als Übersteuerung nationaler Verfahren und de facto gleichzeitige Gültigkeit zweier Rechte (EU-Recht und Schweizer Recht), die möglicherweise widersprüchlich sind. Diese Bestimmung erachten wir als kritisch. Denn entweder verzichtet die Schweiz bei der Rechtsübernahme auf jegliche Verzögerungen, was faktisch dem Ausschalten jeder Mitsprache gleichkommt, oder sie nimmt Rechtsunsicherheit in Kauf, weil nicht mehr klar ist, welches Recht nun tatsächlich gilt.

  4. Artikel 42 (V-VI) enthält die gegenseitige Offizialisierung amtlicher Informationen. Damit sind primär die EU-Rechtsakte oder sie betreffende relevante Informationen gemeint, was möglicherweise ein Nachsteuern erlaubt bzw. Neuerungen kommunikativ verankert. Amtliche Mitteilungen des einen Vertragspartners werden damit auch zu amtlichen Mitteilungen des Anderen.

  5. Artikel 9 (V-II) zielt auf die Versorgungssicherheit und die Handhabung von Reserven. Die Versorgung des Binnenmarktes hat Vorrang. Das heisst nichts anderes, als dass die Schweiz nicht mehr ihre eigenen Massnahmen zur Versorgungsautonomie vollständig frei durchsetzen kann, sofern diese den Bestimmungen des Binnenmarktes widersprechen. Denn eine Verzerrung der Binnenmarktverhältnisse ist in jedem Fall untersagt. Auch beispielsweise vor dem Abkommen in Kraft gesetzte staatliche Unterstützung von Reserven dürfen nicht länger als 6 Jahre ab dem Inkrafttreten des Abkommens gelten.

Diese Vertragsstellen zeigen, wo sich Konflikte eröffnen werden. Sowohl zwischen der EU und der Schweiz, als auch in der Schweiz zwischen Befürwortern und Gegnern des Pakets. Und sie machen deutlich: Wer das Stromabkommen beurteilen will, sollte diese fünf Artikel kennen, verstehen und richtig einschätzen können. Die kritischen Stellen im Vertrag sind:

  1. die vollständige Übernahme der EU-Rechtsakte (Anhang I),

  2. die dynamische Rechtsübernahme (Artikel 27) und

  3. die Übersteuerungsmöglichkeiten der Schweiz durch die EU (Artikel 28, Artikel 42, Artikel 9).

Die Argumentation aus dem Perspektivenwechsel konzentriert sich auf eine relativ kleine Anzahl Artikel bzw. Anhänge. Hier dargestellt die Nennung der jeweiligen Stellen durch die beiden Sichtweisen.

Zwei zu unterschiedliche Standpunkte sind nicht zufällig.

Zwei Sichtweisen, die sich am Vertrag orientieren und doch sind sie für einen verhandelten Vertrag zu unterschiedlich. Die EU sähe in der Schweiz einen funktionalen Teil ihres Strommarkts, den sie vollständig regeln will, ohne institutionelle Mitsprache der Schweiz. Die Schweiz würde diese physische Einbindung anerkennen, nicht aber die institutionelle Unterstellung. Sie würde demokratische Legitimation, Mitsprache und Verfassungsverträglichkeit verlangen. So sind auf den ersten Blick die bundesrätlichen Dokumente zu verstehen (Link) und so würde auch das Volk denken.

Diese Differenzen existieren real. Wir nehmen sie als strukturell wahr. Sie betreffen nicht nur die Auslegung, sondern das Wesen des Abkommens und seinen Verhandlungsstand. Das Spannungsfeld wir offensichtlich: Wer entscheidet im Zweifel? Wer hat das letzte Wort? Und was bedeutet das für die Steuerung eines Sektors, der für beide Seiten sicherheits- und versorgungspolitisch zentral ist?

Die Analyse zeigt damit nicht nur zwei Perspektiven, sondern zwei politische Kulturen, zwei Staatsverständnisse, zwei Steuerungsmodelle. Sie macht sichtbar, was bisher gerne unter dem Radar bleibt: Die Schweiz wird zwar technisch eingebunden, jedoch institutionell nicht gestaltungsfähig beteiligt und in der Steuerung der eigenen stromtechnischen Infrastrukturen wird möglicherweise empfindlich eingeschränkt. An diesem Punkt nehmen wir das Abkommen als unklar wahr.

Doch im Vertrag steht es schwarz auf weiss: Die dynamische Rechtsübernahme, die vorläufige Anwendung von EU-Recht bei Verzögerung, die faktische Weisungsbefugnis von ACER, die methodische Plattformverpflichtung, der PCI-Durchgriff. All das sind keine diplomatischen Reserveinstrumente. Es sind operative Steuerungshebel, eingebaut für den Fall, dass die Schweiz sich widersetzt.

Warum so detailliert? Warum so asymmetrisch? Weil das Abkommen mit einem Land geschlossen wird, das einer anderen politischen Logik folgt. Ein dezentrales Staatssystem mit direkter Demokratie, Referenden, kantonaler Beteiligung und richterlicher Normenkontrolle. Diese Logik passt nicht zum supranationalen Binnenmarktregime. Und deshalb greift das Abkommen zu einer Methode, die in anderen Dossiers schon erprobt ist: Integration durch faktische Unterstellung, ohne formale Mitentscheidung. Es ist für die Schweiz ein struktureller Eingriff.

Diese Architektur ist nicht zufällig so geraten. Sie ist vielmehr Strategie mit einer Absicht: Die möglichst nahtlose Integration des Schweizer Strommarktes in den EU-Strombinnenmarkt ohne nennenswerte Abstriche für die EU. Bei diesem Abkommen geht es um das Verhältnis zwischen einem souveränen Drittstaat und einer regulativen Union in einem Binnenmarktsektor. Es geht um die Frage wer führt, wer folgt und wer entscheidet. Denn es geht für beide Vertragsparteien um deutlich mehr, als eine technische Vereinbarung. Es geht um die strategische Strominfrastruktur der Schweiz, und wie sie aus ihrem durch Kantone und Gemeinden regulierten Umfeld in einen unverzerrten europäischen Binnenmarkt transferiert werden.

Und jetzt?

Wir denken, dass diese Potenzialanalyse schlüssig ist, wenn auch die Methode gewagt ist. Sie geht weiter als eine juristische Auslegung oder technische Betrachtung eines Vertragswerks. Obwohl sie die entscheidenden Punkte mit den Originalstellen im Vertrag nachweist und damit über jene Robustheit verfügt, die die aktuelle politische Diskussion vermissen lässt, kann sie nicht über alle Zweifel erhaben sein. Sie bleibt unser Versuch, die strategische Logik hinter dem Stromabkommen Schweiz-EU sichtbar zu machen. Wir meinen darin die strategische Logik der EU erkannt zu haben.

Das Abkommen ist ein präzise gesetzter Hebel zur Steuerung von Infrastruktur, Krisenmechanismen und Marktlogik über die bisherigen EU-Grenzen hinaus. Die Schweiz wird funktional eingebunden, bleibt aber institutionell ohne strategisch entscheidende Mitsprache. Die Steuerungshoheit über Speicher, Netze, Preise und Plattformen verlagert sich. Weg von der Schweiz, hin zur EU. Es folgt der Logik des grossen EU-Binnenmarktes, wo der Schweizer Strommarkt nun ein Teil davon sein wird. Die Optimierung erfolgt EU-weit und nicht mehr alleine für die Schweiz. Das hat zweifellos nicht nur Vorteile, sondern auch erhebliche neue Nachteile für die Schweiz.

Das Stromabkommen mit der Schweiz vollendet den Strombinnenmarkt der EU. Die EU setzt alles daran, dass die Integration der Schweiz in jedem Fall EU-kompatibel ist. Dessen muss sich die Schweiz bewusst sein.

Was sind nun die Eckpunkte des Pakets und unserer Schlussfolgerung daraus?

1. Marktzugang = Sommerstrom als Ventil für Winterstrom sichern: Die Schweiz produziert im Sommer mehr Strom als sie braucht. Ohne Abkommen könnten Nachbarländer den Kauf dieses Stroms einschränken. Wenn die Schweiz ihren Überschuss nicht verkaufen kann, fehlt ihr im Winter der Gegenwert für Stromimporte, was ihre Stromrechnungen verteuert und Versorgungsrisiken verschärft.

2. Versorgungssicherheit = Im Ernstfall nicht ausgeschlossen werden: In einer Strommangellage zählt Solidarität. Wenn Europa Engpässe hat, wird zuerst den Partnern geholfen, mit denen rechtliche Vereinbarungen bestehen. Ohne Abkommen bleibt die Schweiz rechtlich draussen. Sie ist die Letzte in der Reihe, wenn es um grenzüberschreitende Hilfe geht. Mit dem Abkommen hat sie bessere Chancen, wenn auch keine Garantie.

3. Rechtssicherheit = Verlässliche Regeln für die Stromversorgung: Wenn es keinen Vertrag gibt, bestimmen die EU-Länder einseitig, unter welchen Bedingungen Stromflüsse über ihre Netze laufen. Für die Schweiz bedeutet das Unsicherheit. Die Regeln könnten sich von heute auf morgen ändern, was Planbarkeit für die Schweizer Versorgung und Preise massiv erschwert. Das Risiko tragen am Ende die Haushalte und KMU, die höhere Preise oder Versorgungsprobleme abfedern müssen.

4. Partizipation an EU-Energiepolitik = Mitreden, bevor es die Schweiz betrifft: Auch wenn die Schweiz kein Stimmrecht hat, kann sie mit Abkommen wenigstens frühzeitig in Fachgremien Einfluss nehmen. Ohne Abkommen werden Entscheidungen gefällt, die direkt auf Schweizer Netze und Versorgung wirken, ohne dass die Schweiz davon erfahren oder mitreden können. Ohne Abkommen bleibt der Schweiz nur, die Entscheide der EU abzuwarten und damit umzugehen.

5. Förderung Erneuerbare = Verhindern, dass der politisch geforderte Solarstrom blockiert wird: Teile der Politik verlangen einen massiven Ausbau der Photovoltaik und Windkraft. Doch im Sommer produziert diese mehr Strom, als die Schweiz selber benötigt. Ohne Abkommen riskiert die Schweiz, dass dieser Überschuss nicht ins Ausland exportiert werden kann, weil Nachbarländer den Zugang technisch oder regulatorisch einschränken. Damit wird der politisch gewollte Ausbau zum wirtschaftlichen Verlustgeschäft und ist am Ende durch die Haushalte zu bezahlen.

6. Automatische Rechtsübernahme = Verlust der demokratischen Kontrolle: Mit dem Abkommen verpflichtet sich die Schweiz, zentrale EU-Regeln zum Strommarkt automatisch zu übernehmen. Dies erfolgt ohne den in der Schweiz üblichen Gesetzgebungsprozess. Entweder ist das EU-Recht direkt auf Schweizer Hoheitsgebiet gültig (Integrationsmethode) oder die Schweiz erlässt gleichwertige Gesetze (Äquivalenzansatz). Wichtige Entscheidungen zur Energieversorgung werden in Brüssel getroffen und gelten auch für die Schweiz, selbst wenn es für die Schweiz nachteilig ist. Die Schweiz kann in solchen Fällen weder ein Veto einlegen noch das Volk darüber abstimmen lassen.

7. Europäische Gerichtsbarkeit = Europäischer Gerichtshof (EuGH) entscheidet bei Streitfällen verbindlich über Schweizer Strommarktregeln: Kommt es zu einem Streit, wie ein EU-Gesetz auszulegen ist, entscheidet der EuGH abschliessend. Auch wenn die Schweiz anderer Meinung ist, ist der Entscheid bindend und sie muss ihn völkerrechtlich verbindlich umsetzen. Damit gibt die Schweiz einen Teil ihrer rechtlichen Selbstbestimmung im Energiesektor aus der Hand. Die Stromkonsumenten in der Schweiz sind davon in Form von Vorschriften, Preisen oder Einschränkungen betroffen.

8. Marktzugangskosten = Kostenbeteiligung ohne gleichwertige Mitsprache: Die Schweiz muss sich an den Kosten für europäische Stromprojekte beteiligen (z. B. Netzausbau, Koordinationsmechanismen), hat aber kein volles Stimmrecht in den entscheidenden Gremien. Das bedeutet: Sie zahlt mit, aber kann nicht in gleichem Mass über die Prioritäten und Ausrichtung dieser Projekte mitbestimmen.

Das Stromabkommen bringt der Schweiz Vorteile beim Stromhandel und bei der Versorgungssicherheit, nimmt ihr aber die Kontrolle über zentrale Regeln und unterstellt sie der EU-Rechtssetzung.

Die entscheidende Frage ist: Will sie den Marktzugang um jeden Preis, auch wenn dieser Preis der Verzicht auf demokratische Mitsprache und rechtliche Selbstbestimmung ist?

Wir fragen uns, mit welcher Not die Schweiz diesen Preis akzeptiert. Hätte es nicht ein Abkommen geben können, das unsere Souveränität wahrt? Warum diese Alternativlosigkeit? Wir erkennen darin eine politische Agenda, die in Richtung EU-Anbindung zielt, obwohl die EU nicht unserem demokratischen Selbstverständnis entspricht. Das ist nicht der Weg, den das Schweizer Volk will. Es erzeugt einen Gegenreflex, der uns ins Nein-Lager treibt.

Vielleicht hat man uns unterschätzt.

Vielleicht hat man geglaubt, dass ein so komplexer Vertrag unter dem Radar der öffentlichen Aufmerksamkeit bleibt. Dass sich niemand die Mühe macht, seine Struktur offenzulegen. Wenn dem so war: Dann ist dem nicht so. Das Stromabkommen hat sich für näheres Hinschauen perfekt geeignet. Es ist ein neues Abkommen und auf seinen 163 Seiten steht die neuste Meinung der EU. Sie steht klipp und klar in den Artikeln und Anhängen. Nicht allzu kaschiert und in einer unanständig schlecht lesbaren Form, ja. Aber insgesamt treten Sinn und Geist klar zutage. So, wie es dieser Perspektivenwechsel nachskizziert hat.

Was hier vorliegt, ist unser Befund zu diesem Abkommen. Schlüssig begründet und möglichst mit den Vertragsstellen belegt, soweit wir das überhaupt tun können. Bereit für eine öffentliche Auseinandersetzung. Wer es anders sieht, muss einen stichhaltigen Gegenbeweis erbringen. Es ist auffallend, dass keine wirklich fundierten Beurteilungen dieser Abkommen öffentlich zugänglich sind oder ins Zentrum der Diskussion gelangen. Wahrscheinlich gibt es sie nicht, was unseres Erachtens ein grosses Versäumnis für die Schweiz wäre.

Natürlich ist das Ausmass grösser, als bisher angenommen.

Wer die vielen Einzelbestimmungen des Abkommens in ihrer strategischen Konsequenz zusammendenkt, erkennt das eigentliche Ausmass: Wir vermuten die ruhige, aber vollständige Übernahme der Steuerungskompetenz durch die EU über zentrale Infrastrukturen eines Nichtmitgliedstaates, der Schweiz. Dies rechtlich, technisch, institutionell und letztlich ausserhalb der Volksrechte. Kein Zwang, keine symbolischen Machtdemonstrationen. Aber eine feingliedrige Architektur, die mit jedem Jahr tiefer greift. Und in ihrer Gesamtheit mehr bewirkt, als man denken mag. Vielleicht beginnen erst jetzt zu begreifen, was tatsächlich Sache ist.

Wenn unser Befund zutrifft, dann ist das Abkommen nicht entscheidungsreif, weil im Kern offensichtlich das gemeinsame Verständnis der beiden Vertragspartner zu weit auseinander klafft. Wenn nicht auf dem Papier, dann in der Seele. Die Folgen in der späteren Umsetzung sind unabsehbar und damit erhebliche Konflikte im System einprogrammiert. Nicht nur zwischen der EU und der Schweiz. Sondern vor allem auch innenpolitisch kann sich das Land unreparierbar spalten. Das Resultat ist klar: Entweder lässt die Schweiz dies trotz des sich massiv aufbauenden inneren Drucks mit sich tun oder die EU riskiert mit ihrem viertgrössten Handelspartner einen veritablen Bankrott. In beiden Fällen wäre die Schweiz die grosse Verliererin.

Wir lassen uns von guten anderen Argumenten gerne überzeugen und freuen uns über Ihre Rückmeldung und Ihr Engagement für die Diskussion.

Und für die Schweiz.

 

Praktische Konfliktszenarien.

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Sie wollen es konkreter wissen? Wir verdeutlichen dieses Dilemma unterschiedlicher Perspektiven mit 7 Fragen und versuchen sie kurz, pointiert aber dennoch differenziert zu beantworten. Wiederum finden Sie über die Verweise direkt den Zugang zum Vertrag.

1. Kann die EU aufgrund des Stromabkommens ein Schweizer Referendum übersteuern?

  • Was sagt das Stromabkommen: Die Schweiz verpflichtet sich zur dynamischen Rechtsübernahme. Neue oder geänderte EU-Rechtsakte im Elektrizitätsbereich werden automatisch Teil des Abkommens und gelten damit auch auf Schweizer Hoheitsgebiet (Art.  27 Abs.  1, V-V2). Falls die Schweiz die Umsetzung verzögert, etwa wegen eines Referendums, kann die EU deren Anwendung einseitig als „vorläufig verbindlich“ erklären (Art.  28 Abs.  3–5, V-V2).

  • Womit die Schweiz rechnen muss: Ein Volksentscheid, der eine EU-Vorgabe ablehnt, verhindert deren Anwendung nicht. Die EU entscheidet über die Rechtslage, die Schweiz ist zur Umsetzung verpflichtet. Ein Nein im Referendum kann damit rechtlich leerlaufen.

2. Kann die EU aufgrund des Stromabkommens den Bau oder die Stilllegung von Atomkraftwerken in der Schweiz erzwingen?

  • Was sagt das Stromabkommen: Die Wahl der Energiequellen bleibt in nationaler Verantwortung. Die EU kann kein AKW verbieten oder vorschreiben (Art.  11 Abs.  1, V-II). Gleichzeitig können grenzüberschreitende Stromprojekte (etwa für Netzanbindung, Speicher oder Steuerung) von der EU als „Projects of Common Interest“ (PCI) klassifiziert werden (Art.  22 Abs. 3, V-IV).

  • Womit die Schweiz rechnen muss: Wenn ein AKW-Projekt technisch grenzüberschreitend ist, etwa über Speicher oder Netz, kann es als PCI eingestuft werden. Die Schweiz muss es dann regulatorisch unterstützen. Dies möglicherweise auch gegen ihren politischen Willen. Dasselbe gilt umgekehrt für ein faktisches AKW-Bauverbot über technische und regulatorische Steuerung.

3. Kann die EU aufgrund des Stromabkommens Schweizer Stauseen leeren lassen, wenn das im Interesse des Binnenmarkts ist, auch zum Nachteil der Schweiz?

  • Was sagt das Stromabkommen: In Krisenfällen dürfen grenzüberschreitende Stromflüsse nicht eingeschränkt werden (Art.  9, V-II). Plattformregeln, Netzsicherheitsmethoden und Krisenverfahren gelten vollumfänglich für die Schweiz.

  • Womit die Schweiz rechnen muss: Über Marktregeln, Plattformsignale und Netzpriorisierungen kann der Strom aus Schweizer Speichern abgerufen werden, auch wenn dies der nationalen Reserve widerspricht. Der Zugriff erfolgt nicht direkt, aber mit systemischem Druck.

4. Kann die EU aufgrund des Stromabkommens in der Schweiz Strompreise vorschreiben und Gewinne abschöpfen, die bisher bei Kantonen und Gemeinden blieben?

  • Was sagt das Stromabkommen: Die Schweiz nimmt an den EU-Marktplattformen teil, unterliegt aber den Preiszonenmethodiken der EU (Art. 10, V-II; Anhang I Nr.  7–9, A-I).

  • Womit die Schweiz rechnen muss: Preiszonen und Netzengpässe bestimmen den Markterlös. Die EU kann mit Methodiken oder Plattformregeln Gewinne aus grenznahem Handel in gemeinsame Systeme überführen (z. B. für Redispatch oder Market Coupling). Regionale Einnahmen verringern sich.

5. Kann die EU aufgrund des Stromabkommens nationale Förderinstrumente (z.B. Einspeisevergütungen) in der Schweiz verändern?

  • Was sagt das Stromabkommen: Die Schweiz verpflichtet sich zur Einhaltung des EU-Beihilferechts (Art.  13–15, V-III; Anhang III, A-III).

  • Womit die Schweiz rechnen muss: Stromförderung muss marktkonform, diskriminierungsfrei und wettbewerbsneutral erfolgen. Instrumente wie KEV, Restwassergutschriften oder kantonale Fördertöpfe müssen angepasst werden, selbst bei breiter politischer Zustimmung in der Schweiz.

6. Kann die EU aufgrund des Stromabkommens im Alpenraum Strominfrastrukturen auch gegen die Schweizer Planungshoheit erzwingen?

  • Was sagt das Stromabkommen: Die Schweiz verpflichtet sich, PCI-Projekte zu unterstützen, zu beschleunigen und in ihre Raumplanung aufzunehmen (Art.  22 Abs.  3, V-IV).

  • Womit die Schweiz rechnen muss: Ein Infrastrukturprojekt (Leitung, Umspannwerk, Speicher) mit PCI-Status wird Teil der europäischen Prioritätenliste. Die Schweiz hat kein Vetorecht, sondern eine Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch bei Einsprachen oder politischem Widerstand.

7. Kann die EU aufgrund des Stromabkommens Schweizer Gesetze im Bereich Versorgungssicherheit und Klimaneutralität ausser Kraft setzen?

  • Was sagt das Stromabkommen: Die Schweiz übernimmt dynamisch alle neuen EU-Rechtsakte (Art.  27, V-V2) und untersteht der vorläufigen Anwendungspflicht bei Verzögerung (Art.  28 Abs.  3–5, V-V2). Diese Vorgaben können auch ohne formellen Widerspruch nationale Regelungen verdrängen.

  • Womit die Schweiz rechnen muss: Ein Schweizer Gesetz, das z. B. eine Mindestreserve vorschreibt, verliert faktisch seine Wirkung, wenn es nicht EU-kompatibel ist. Die Steuerung verlagert sich auf Ausschüsse, Plattformregeln und EU-Rechtsakte. Dies erfolgt auch ohne Mitentscheidung der Schweiz.

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Orginalwortlaut Stromabkommen - hier online verfügbar.

Vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sehen? Wir haben die 163 Seiten des Stromabkommens ordentlich strukturiert und im Originalwortlaut der EU auf unserer Website zur Verfügung gestellt. Wir leisten damit einen Beitrag zur Lesbarkeit dieses Abkommens. Wir hoffen, dass viele so einen einfacheren Zugang dazu finden und unser Angebot nützlich ist.

Was Leo zu neuen Schlossherren aus Brüssel meint.

Ein umfassendes Paket von Abkommen zur Festigung, Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen der EU zur Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt jetzt auf dem Tisch. Es bildet die Grundlage für eine folgenschwere Entscheidung der Schweiz, die es ernsthaft auszuloten gilt.

(c) 2025, Schloss Wildegg, Möriken-Wildegg, Aargau, Schweiz, Foto: Roland Voser.

Das Paket Schweiz-EU muss nachverhandelt werden.

Hier finden Sie die Stellungnahme von smartmyway zum Paket Schweiz-EU im Rahmen der offiziellen Vernehmlassung.

(c) 2016: Gewittersturm, Cademario, Kanton Tessin, Schweiz, Foto: Roland Voser

smartmyway unterwegs.

(c) 2019: Alpe Agra, Cademario, Kanton Tessin, Schweiz, Foto: Roland Voser

 

Seit 2018 Chief Editor, Mitbegründer, Verwaltungsrat und Teilhaber von smartmyway, Autor, Coach, Mentor und Berater. Vorher als Geschäftsführer von Media Markt E-Commerce AG, Media Markt Basel AG, Microspot AG sowie in den Geschäftsleitungen von Interdiscount AG und NCR (Schweiz) AG tätig. Heute Digital Business Coach und Schreiberling.

Experte für Digitalisierung, Agile SW-Entwicklung, Digital-Business, Handel, Sales & Marketing, E-Commerce, Strategie, Geschäftsentwicklung, Transformationen, Turn Around, Innovation, Coaching, erneuerbare Energien, Medien, Professional Services, Category Management, Supply Chain Management