ORIGINALWORTLAUT DER EU DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT (“FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN”).
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
A. EINSTIEG.
Was haben Sie vor sich?
Auf dieser Seite ist der Originalwortlaut des Änderungsprotokolls des Freizügigkeitsabkommens enthalten, wie ihn die EU am 13.6.2025 in Deutsch veröffentlichte.
Das Abkommen ist ein zusätzliches Abkommen. Das Änderungsprotokoll umfasst 199 Seiten und besteht aus 14 Teilen. Die Teile des Abkommens sind direkt mit der Navigationsleiste anwählbar.
Die Navigation besteht jeweils aus einem Buchstaben und der Vertragsteilnummer bzw. einer zweckmässigen Identifkation bei den Anhängen. Beispiel V-2 bedeutet Vertragstext Teil 2 bzw. A-III bedeutet Anhang III. Der Buchstabe bedeutet:
V: Vertragstext einer Artikelgruppe mit Artikeln oder Bestimmungen des Abkommens
A: Vertragstext eines Anhanges des Abkommens
P: Vertragstext eines zum Abkommen gehörenden Protokolls
Die Navigationsleiste ist mehrfach im Text auffindbar. Mit ihr können Sie jederzeit wieder zu einem anderen gewünschten Teil springen. Sind Sie verloren, dann am besten auf “Einstieg” drücken und sie sind wieder hier in diesem Text.
Die Suchfunktionen im Browser helfen Ihnen, die gewünschten Vertragsstellen einfacher zu finden. Sie können in Ihrem Browser dazu die Suchfunktion (Strg+F) verwenden.
Den Originalvertrag der EU in Deutsch können Sie hier anschauen (Link). Massgebend ist die englische Version (Link).
Die Orignaldokumente sind bei der EU einsehbar (Link).
Diese Seite enthält keine Veränderungen oder Ergänzungen am oder zum Originalwortlaut.
Obwohl die Übertragung vom PDF auf diese Website sehr sorgfältig erfolgt ist, ist letztlich nur das Originaldokument massgebend. smartmyway lehnt jegliche Forderungen ab, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Inhalte von smartmyway entstehen könnten. smartmyway haftet nicht für die Inhalte auf dieser Website.
Wortlaut der Einordnung des Abkommens im Paket Schweiz-EU.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.6.2025
COM(2025) 309 final
ANNEX 1
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss eines umfassenden Pakets von Abkommen zur Konsolidierung, Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft
ÄNDERUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
B. SUMMARY.
Dieses Summary kombiniert die Struktur des Abkommens mit der Navigation in den Vertragstext.
ARTIKEL 1 Änderungen des Abkommens V-1
ARTIKEL 2 Inkrafttreten V-2
ANHANG I ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DES ABKOMMENS A-I
ANHANG II KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT A-II
PROTOKOLL I zu Anhang II des Abkommens P-I
PROTOKOLL II zu Anhang II des Abkommens P-II
ANHANG III GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN A-III
PROTOKOLL ÜBER ZWEITWOHNUNGEN IN DÄNEMARK P-III
PROTOKOLL ÜBER DEN ERWERB VON IMMOBILIEN IN MALTA P-IV
PROTOKOLL ÜBER BEWILLIGUNGEN FÜR LANGZEITAUFENTHALTE P-V
INSTITUTIONELLES PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT P-Inst
ANHANG BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 13 DES PROTOKOLLS P-Inst-A
ANLAGE ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT P-Inst-S
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
Präambel
(COM(2025)309_1-2 Seiten 1 bis 4)
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, geschehen zu Brüssel am 21. Juni 1999 (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,
GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2004, das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,
GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2008, das am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist,
GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 4. März 2016, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die von der Union abgeschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und deren Mitgliedstaaten binden; dieses Protokoll gilt daher für die Vertragsparteien, wie sie im Abkommen festgelegt sind
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
ARTIKEL 1
Änderungen des Abkommens
(COM(2025)309_1-2 Seiten 5 bis 30)
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
(1) In der Präambel werden nach dem zweiten Erwägungsgrund die folgenden Erwägungsgründe eingefügt:
„IN ANERKENNTNIS, dass die Freizügigkeit ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts ist und dass die Gewährleistung des Rechts von Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie ihrer Familienangehörigen, ohne ungerechtfertigte Einschränkungen und unter vollständiger Wahrung des Rechts auf Gleichbehandlung in das jeweilige Hoheitsgebiet einzureisen und dort Wohnsitz zu nehmen, zu einem besseren Funktionieren der Bereiche des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, beiträgt,
IM BEWUSSTSEIN, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, Einheitlichkeit sicherzustellen, wobei das Abkommen nach dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung gemäß Artikel 7 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen auszulegen ist. Die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung dieses Abkommens im Einzelfall bleibt erhalten,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Freizügigkeit und das Recht auf Gleichbehandlung auch für Staatsangehörige einer Vertragspartei gelten, die ihre Freizügigkeitsrechte ausüben oder ausüben wollen und die nicht oder noch nicht Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei genommen haben. Ebenso können bestimmte Rechte in Zusammenhang mit der bisherigen Ausübung der Freizügigkeit, einschließlich des Rechts auf Gleichbehandlung, fortbestehen, nachdem Staatsangehörige einer Vertragspartei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgegeben haben,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Personenfreizügigkeit für Arbeitnehmende, Selbstständige und Nichterwerbstätige gilt, sofern die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß dem Abkommen erfüllt sind, wozu gegebenenfalls ausreichende finanzielle Mittel und eine umfassende Krankenversicherung gehören, sodass die betreffenden Personen die Sozialhilfesysteme der Vertragsparteien nicht unangemessen in Anspruch nehmen,
UNTER HERVORHEBUNG des Ziels, die umfassende Partnerschaft zwischen der Union und der Schweiz zu festigen, weiterzuentwickeln und deren Potenzial voll auszuschöpfen —“
(2) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 4
Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit
Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird nach Maßgabe des Anhangs I eingeräumt.“
(3) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„ARTIKEL 4a
Recht sich niederzulassen
1. Staatsangehörige einer Vertragspartei sind berechtigt, sich zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen.
2. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei sind nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Zweigniederlassungen oder -stellen durch Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind.
ARTIKEL 4b
Gleichbehandlung von Selbstständigen
1. Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.
2. Die Artikel 7 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011(Fussnote 1) gelten mutatis mutandis für die im Abkommen genannten Selbstständigen.“
Fussnote (1) Verordnung 492/2011 (ABl. L 141, 27.5.2011, S. 1), wie anwendbar gemäß Anhang I.
(4) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt.“
(5) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 5a
Erbringung von Dienstleistungen
Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 5 des Abkommens ist Folgendes untersagt:
a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet;
b) Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens für Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, unbeschadet des Artikels 7i.
ARTIKEL 5b
Dienstleistungsunternehmen
Artikel 5a gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht der Vertragsparteien gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.
ARTIKEL 5c
Gleichbehandlung von Dienstleistungserbringern
Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe des Abkommens und der Anhänge I, II und III unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.
ARTIKEL 5d
Aufenthaltsregelung für Dienstleistungserbringer
1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, sowie Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, welche zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als
90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr berechtigt sind oder denen eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung von mehr als 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr entspricht.
2. Für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien von den Personen nach Absatz 1 nur Folgendes verlangen:
a) eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Reisepass, unbeschadet des Artikels 7i;
b) den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.
ARTIKEL 5e
Dauer einer Dienstleistung
1. Die Gesamtdauer einer Dienstleistung nach Artikel 5a Buchstabe a, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinander folgende Dienstleistungen handelt, darf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
2. Absatz 1 lässt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der Gewährleistungspflicht gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung unberührt und gilt nicht im Falle höherer Gewalt.
ARTIKEL 5f
Vorschriften betreffend die Erbringung von Dienstleistungen
1. Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5a und 5c ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen.
2. Die Artikel 5a und 5c sowie die aufgrund dieser Artikel getroffenen Maßnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmer gemäß den in Anhang I genannten Rechtsakten der Union über die Entsendung von Arbeitnehmern unberührt.
3. Artikel 5a Buchstabe a und Artikel 5c lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens am 1. Juni 2002 bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei in folgenden Bereichen unberührt:
(i) Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen. Insbesondere darf die dynamische Anpassung an Verordnung (EU) 2016/589 (Fussnote 1) durch die Schweiz nicht dazu führen, dass die Schweiz ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mehr auf diese Tätigkeiten anwenden kann;
Fussnote (1) Verordnung 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1), wie anwendbar gemäß Anhang I.
(ii) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieser Vertragspartei unterliegen.
ARTIKEL 5g
Voranmeldefrist und Kontrollen
1. Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.
2. Die Schweiz definiert die Anzahl und Dichte der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Branchen und Gebiete, einschließlich der Branchen und Gebiete, die nicht unter die Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen fallen, autonom auf der Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.
3. Die Festlegung der Branchen wird periodisch überprüft und aktualisiert.
ARTIKEL 5h
Kautionen und Sanktionen
Im Falle von Dienstleistungserbringenden, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Vollzugsbehörden und -organen gemäß der Gemeinsamen Erklärung betreffend wirksame Kontrollsysteme einschließlich des dualen Vollzugssystems der Schweiz im Zusammenhang mit einer früheren Dienstleistungserbringung nicht nachgekommen sind, kann die Schweiz die Hinterlegung einer verhältnismäßigen Kaution verlangen, bevor diese erneut Dienstleistungen in Branchen erbringen dürfen, die auf der Grundlage einer autonomen und objektiven Risikoanalyse festgelegt werden.
Im Falle einer Nichtzahlung der Kaution kann die Schweiz verhältnismäßige Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen, bis die Kaution bezahlt ist.
ARTIKEL 5i
Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Zur Bekämpfung des Phänomens der Scheinselbstständigkeit mittels wirksamer und risikobasierter Kontrollen kann die Schweiz von selbstständigen Dienstleistungserbringenden die Vorlage von Dokumenten verlangen, die eine wirksame Kontrolle im Rahmen von Ex-post-Kontrollen ermöglichen (höchstens: gegebenenfalls Meldebestätigung; Nachweis der Anmeldung als Selbstständiger bei den Sozialversicherungsbehörden im Wohnsitzstaat; Nachweis des Vertragsverhältnisses).
ARTIKEL 5j
Non-Regression
1. Um das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zwischen der Schweiz und der EU in diesem Abkommen vereinbarte Schutzniveau für entsandte Arbeitnehmende aufrechtzuerhalten, werden Änderungen der Richtlinien 96/71/EG (Fussnote 1) und 2014/67/EU (Fussnote 2) oder neue Rechtsakte der Union im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmenden, ungeachtet von Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen, nicht in das Abkommen übernommen, wenn dadurch das Schutzniveau für die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Entlohnung und Spesen, bedeutend geschwächt oder verringert würde.
Fussnote (1) Richtlinie 96/71/EC (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), wie anwendbar gemäß Anhang I zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls.
Fussnote (2) Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11), wie anwendbar gemäß Anhang I zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 wird jede Änderung des Schutzniveaus für entsandte Arbeitnehmende in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller maßgebenden Bestimmungen dieses Abkommens beurteilt.
ARTIKEL 5k
Dienstleistungsempfänger
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz, die sich nur in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, um eine Dienstleistung zu empfangen, können zur Registrierung gemäß den in Anhang I genannten Rechtsakten verpflichtet werden.“
(6) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„ARTIKEL 7a
Grenzgänger
Grenzgänger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und ihren Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, an den sie in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche zurückkehren.
Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Grenzgänger ihre Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr ausüben, können diese Personen zu deklaratorischen Zwecken registrieren.
Die zuständigen Behörden stellen den Grenzgängern kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für ähnliche Dokumente an Inländer nicht übersteigt, eine deklaratorische Registrierungsbescheinigung aus.
Die Rechte und Pflichten der Grenzgänger nach den in den Anhängen zum Abkommen genannten Rechtsakten bleiben von der Registrierung gemäß diesem Artikel unberührt. Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu drei Monaten können die Vertragsparteien das in der Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte genannte Meldeverfahren anwenden.
ARTIKEL 7b
Studierende
Studierende, die nicht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verfügen, können zur Registrierung gemäß den in Anhang I genannten Rechtsakten verpflichtet werden.
Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.
a) Ungeachtet des vorstehenden Satzes gilt Artikel 2 unabhängig vom Wohnort der Studierenden für Studiengebühren und alle anderen Gebühren in Zusammenhang mit dem Studium sowie alle mit diesen Gebühren verbundenen öffentlichen Unterstützungsmechanismen für Studierende an
i) Universitäten, universitären Instituten, Fachhochschulen, Fachhochschulinstituten und an diese angebundenen Institutionenn des Hochschulbereichs in der Schweiz, die mehrheitlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden; und
ii) entsprechenden Einrichtungen in der Union.
b) Vorbehaltlich der Erhaltung der Qualität und der Besonderheiten ihrer bestehenden Bildungssysteme, einschließlich des Zulassungssystems und der Organisation der Kompetenzen, dürfen die Vertragsparteien das Gesamtniveau an Studierenden ihrer unter Buchstabe a genannten Einrichtungen, die Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien sind und die vor Aufnahme des Studiums nicht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt waren, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung nicht verringern. Klarstellend wird festgehalten, dass der vorstehende Satz keine Verpflichtung für die Vertragsparteien mit sich bringt, ihre jeweiligen Zulassungssysteme zu ändern, das oben erwähnte Niveau an Studierenden zu erhöhen oder eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus den anderen Vertragsparteien vorzusehen.
c) Die Vertragsparteien dürfen bei der Anwendung der Buchstaben a und b keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien machen.
ARTIKEL 7c
Ausübung hoheitlicher Befugnisse
1. Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.
2. Dem Selbstständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.
ARTIKEL 7d
Öffentliche Ordnung
Die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
ARTIKEL 7e
Daueraufenthalt
Die Schweiz und die Mitgliedstaaten können beschließen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 1) nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmäßig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, einschließlich derjenigen, die diesen Status gemäß der genannten Richtlinie behalten, sowie den Familienangehörigen dieser Personen. Sofern die zu berücksichtigenden Zeiträume Teil eines einzigen Zeitraums mit rechtmäßigem Aufenthalt im Aufnahmestaat sind, müssen sie nicht durchgehend sein, sondern können durch Zeiträume mit rechtmäßigem Aufenthalt als Nichterwerbstätige unterbrochen sein.
Fussnote (1) Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäß Anhang I.
Für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeiträume gemäß dem ersten Unterabsatz können die Schweiz und die Mitgliedstaaten beschließen, Zeiträume von sechs Monaten oder mehr, in denen die Person vollständig auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht zu berücksichtigen.
Vorbehaltlich der Gemeinsamen Erklärung über die Verweigerung von Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts und gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen sind die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 2) enthaltenen Aufenthaltsbestimmungen weiterhin auf Personen anwendbar, welche die Voraussetzungen für das Recht auf Daueraufenthalt nicht erfüllen.
Fussnote (2) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.
ARTIKEL 7f
Erwerb von Immobilien
1. Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer. Er kann unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung jederzeit nach den geltenden innerstaatlichen Regeln seinen Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat nehmen. Das Verlassen des Aufnahmestaates bedingt keine Veräußerungspflicht.
2. Der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, hat hinsichtlich des Erwerbs einer der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräußerungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung bewilligt werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln für die bloße Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.
3. Ein Grenzgänger, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, hat hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie und einer Zweitwohnung die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräußerungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Ferner kann ihm der Erwerb einer Ferienwohnung gestattet werden. Für diese Kategorie von Staatsangehörigen lässt dieses Abkommen die geltenden Regeln des Aufnahmestaates für die bloße Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt.
ARTIKEL 7g
Personalausweise
Die Schweiz kann weiterhin Personalausweise ausstellen, die kein Speichermedium mit den Fingerabdrücken der innehabenden Person enthalten. Solche Personalausweise müssen sich optisch von denjenigen unterscheiden, die den Anforderungen der in Anhang I genannten Rechtsakte betreffend diese Art von Dokumenten entsprechen.
Solche Personalausweise, die ein Jahr oder mehr nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ausgestellt werden, können von Schweizer Staatsangehörigen nicht zur Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit verwendet werden.
ARTIKEL 7h
Ausweisung
Im Hinblick auf Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bleiben die vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls geltenden Verpflichtungen der Schweiz und der Mitgliedstaaten aus dem Abkommen bestehen.
Daher finden die folgenden Weiterentwicklungen, die durch Kapitel VI der
Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 1) eingeführt wurden und über diese Verpflichtungen hinausgehen, namentlich der in Artikel 28 Absätze 2 und 3 vorgesehene verstärkte Schutz vor Ausweisung, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu diesen Bestimmungen keine Anwendung. Darüber hinaus können die Schweiz und die Mitgliedstaaten bei Ausweisungen nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie anstelle der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren dafür sorgen, dass die Ausweisungen gemäß den Anforderungen des Abkommens vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls durchgeführt werden.
Fussnote (1) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.
ARTIKEL 7i
Einreise von Drittstaatsangehörigen
Die Vertragsparteien dürfen von entsandten Arbeitnehmenden, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die gemäß den in Anhang I enthaltenen Rechtsakten der Union oder jedem anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden Instrument ohne Visum oder gleichwertigen Nachweis zur Einreise berechtigt sind, kein solches Dokument verlangen. Die betreffende Vertragspartei gewährt entsandten Arbeitnehmenden, die ein Einreisevisum oder einen gleichwertigen Nachweis benötigen, alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls
benötigten Visa.“;
(7) Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 10
Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft in der Union
Jede Ausdehnung des Abkommens auf neue Mitgliedstaaten bedarf einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren in Form eines Protokolls. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst dieses Protokoll Übergangsmaßnahmen, die der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, und in der Schweiz Rechnung tragen, unter Berücksichtigung der langjährigen Praxis bei den bisherigen
Ausdehnungen dieses Abkommens.“;
(8) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 14
Gemischter Ausschuss
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.
Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
2. Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.
3. Der Gemischte Ausschuss:
(a) stellt das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;
(b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, gemäß Artikel 10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;
(c) gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen,
(d) fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen; und
(e) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.
4. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.
5. Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.
6. Der Gemischte Ausschuss beschließt seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.
7. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.“
(9) Folgender Artikel wird eingefügt:
„ARTIKEL 14a
Schutzklausel
1. Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die Anwendung des Abkommens zurückzuführen sind, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Schutzmaßnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Maßnahmen beschließen. Diese Frist kann vom Gemischten Ausschuss verlängert werden.
2. Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen Beschluss über geeignete Schutzmaßnahmen oder über die Verlängerung dieser Frist, so kann die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung.
3. Falls das Schiedsgericht entscheidet, dass die vorgebrachten Probleme nachgewiesen auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, kann die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um diese Probleme zu beheben. Schaffen die von einer Vertragspartei in Anwendung dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Rechten und Pflichten gemäß diesem Abkommen, so kann die andere Vertragspartei angemessene Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um dieses Ungleichgewicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu beheben.
4. In dringlichen Ausnahmesituationen, in denen einer Vertragspartei durch die Anwendung dieses Abkommens ein sehr schwerer wirtschaftlicher Schaden droht, kann die betreffende Vertragspartei den Fall vor ein Schiedsgericht gemäß Anlage bringen, falls der Gemischte Ausschuss nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem entsprechenden Antrag einen Beschluss fasst. Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung.
5. Entscheidet das Schiedsgericht in den in Absatz 4 genannten Fällen, dass die vorgebrachten Probleme prima facie tatsächlich bestehen, können die Vertragsparteien einstweilige Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls einstweilige Ausgleichsmaßnahmen ergreifen. Artikel III.10 der Anlage mit Ausnahme von Absatz 4 Buchstabe c gilt mutatis mutandis.
6. Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen sind innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu ergreifen. Deren Geltungsbereich und Dauer sind auf das zur Beseitigung der Probleme oder des Ungleichgewichts erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Es sind solche Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.
7. Über die getroffenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen finden vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel statt, diese vor dem Ablauf der vorgesehenen Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Geltungsbereich auf das absolut Notwendige zu beschränken. Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemischten Ausschuss die Überprüfung dieser Schutz- und
Ausgleichsmaßnahmen beantragen.“;
(10) Artikel 18 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 18
Revision
Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag.
Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.“;
(11) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 21
Beziehung zu Steuerabkommen
1. Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Abkommens die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers unberührt.
2. Keine Bestimmung des Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden. Diese Unterscheidung darf jedoch nicht ein Mittel zur Diskriminierung oder Einschränkung der im Abkommen festgelegten Rechte der betroffenen Personen darstellen.
3. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsparteien daran, Maßnahmen zu beschließen oder anzuwenden, um nach Maßgabe der nationalen Steuergesetzgebung oder sonstiger internationaler oder bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die von der Schweiz, der Union oder einem Mitgliedstaat geschlossen wurden und sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung beziehen, die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu
gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.“;
(12) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„ARTIKEL 23a
Gültigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und anderen Sonderbescheinigungen
Die von den Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls erteilten Aufenthaltserlaubnisse und andere Sonderbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit und werden bei ihrem Ablauf durch die in diesem Abkommen vorgesehenen Dokumente ersetzt, sofern die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Dokumente erfüllt sind.
ARTIKEL 23b
Übergangsregelungen
1. In Bezug auf Fragen, die unter die Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 1) fallen, gilt die Übergangsregelung gemäß diesem Absatz:
a) Es gibt einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls beginnt und 24 Monate nach diesem Zeitpunkt endet.
b) Die Artikel 5k, 7a, 7d, 7e, 7h und 7i sowie – für die Zwecke des Abkommens – die Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 2) gelten ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums.
c) Die Wirkungen der folgenden Bestimmungen des Abkommens in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bleiben während des Übergangszeitraums bestehen:
─ Artikel 1 bis 7 und Artikel 16 und
─ Artikel 1 bis 9, 12 bis 15, 17, 19, 20, 23 und 24, mit Ausnahme des Artikels 24 Absatz 4 letzter Satz des Anhangs I.
Fussnote (1) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.
Fussnote (2) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.
Diese Bestimmungen entfalten keine Wirkung auf Bereiche, die unter andere Rechtsakte gemäß Anhang I fallen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (Fussnote 1) und die Verordnung (EU) 2016/589 (Fussnote 2) gemäß Abschnitt 2 des Anhangs I.
2. In Bezug auf Fragen, die unter die Richtlinie 96/71/EG (Fussnote 3) und die
Richtlinie 2014/67/EU (Fussnote 4) fallen, gilt die Übergangsregelung gemäß diesem Absatz:
a) Es gibt einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls beginnt und 36 Monate nach diesem Zeitpunkt endet.
b) Die Artikel 5f Absatz 2, 5g, 5h, 5i sowie – für die Zwecke des Abkommens – die Richtlinie 96/71/EG (Fussnote 5) und die Richtlinie 2014/67/EU (Fussnote 6) sind ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums anwendbar.
c) Die Wirkungen der folgenden Bestimmungen des Abkommens in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bleiben während des Übergangszeitraums bestehen:
─ Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 16 und
─ Artikel 22 Absatz 2 von Anhang I.
Diese Bestimmungen entfalten keine Wirkung auf Bereiche, die unter andere Rechtsakte gemäß Abschnitt 2 des Anhangs I fallen.“;
Fussnote (1) Verordnung wie anwendbar gemäß Anhang I.
Fussnote (2) Verordnung wie anwendbar gemäß Anhang I.
Fussnote (3) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.
Fussnote (4) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.
Fussnote (5) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.
Fussnote (6) Richtlinie wie anwendbar gemäß Anhang I.
(13) Artikel 24 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 24
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.“;
(14) Anhang I des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang I, der diesem Protokoll beigefügt ist.;
(15) Anhang II des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang II, der diesem Protokoll beigefügt ist;
(16) Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang III, der diesem Protokoll beigefügt ist;
(17) Das Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark erhält die Fassung des Texts im Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark, das diesem Protokoll beigefügt ist;
(18) Anhang I des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, abgeschlossen in Brüssel am 26. Oktober 2004, wird aufgehoben;
(19) Der Text des Protokolls betreffend den Erwerb von Immobilien in Malta, das diesem Protokoll beigefügt ist, wird als Anhang zum Abkommen ergänzt.
(20) Der Text des Protokolls über Bewilligungen für Langzeitaufenthalte, das diesem Protokoll beigefügt ist, wird als Anhang zum Abkommen ergänzt.
(21) Die gemeinsamen Erklärungen und die einseitige Erklärung, die diesem Protokoll beigefügt sind, werden zu den in der Schlussakte des Abkommens enthaltenen Erklärungen hinzugefügt.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
ARTIKEL 2
Inkrafttreten
(COM(2025)309_1-2 Seiten 30 bis 32)
1. Dieses Protokoll wird von der Union und der Schweiz nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
(b) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(c) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(f) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(g) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(h) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
(i) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
(j) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
(k) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(l) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die Europäische Union“ und „Für die Schweizerische Eidgenossenschaft“)
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
ANHANG I
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DES ABKOMMENS
(COM(2025)309_1-2 Seiten 33 bis 56)
Anhang I des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
FREIZÜGIGKEIT, RECHT SICH NIEDERZULASSEN UND DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT
ABSCHNITT 1
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 dieses Abkommens gelten die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des Grundsatzes der dynamischen Anpassung gemäß Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen.
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen angewendet.
Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls und sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt 2 aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Informationen, die sich auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, übermittelt die Schweiz über den Gemischten Ausschuss.
ABSCHNITT 2
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD:
1. 31977 L 0486: Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. L 199 vom 6.8.1977, S. 32).
2. 31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), geändert durch:
─ 32018 L 0957: Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) In Artikel 1 Absatz –1a wird der Wortlaut „die Ausübung der in den
Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte“ durch „die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sowie in der Schweiz anerkannten Grundrechte“ ersetzt.;
(b) In Artikel 1 Absatz 3:
(i) findet Buchstabe c keine Anwendung auf die Schweiz;
(ii) finden die Unterabsätze 2 und 3 keine Anwendung auf die Schweiz;
(c) In Artikel 3
(i) findet Absatz 1b keine Anwendung auf die Schweiz;
(ii) in Absatz 10 wird der Begriff „der Verträge“ durch den Begriff „des Abkommens“ ersetzt;
(d) In Artikel 4 Absatz 2:
(i) in Unterabsatz 1 letzter Satz wird der Wortlaut „wird die Kommission unterrichtet, die geeignete Maßnahmen ergreift“ durch den Wortlaut „wird der Gemischte Ausschuss unterrichtet, um eine Lösung zu finden“ ersetzt;
(ii) erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Die Europäische Union und die Schweiz arbeiten im Gemischten Ausschuss eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 10 zu prüfen.“;
(e) Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 23b Absatz 2 des Abkommens anwendbar.
3. 32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 27 und ABl. L 197 vom 28.7.2005, S.34).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) Dieses Abkommen gilt für Staatsangehörige der Vertragsparteien. Ihren Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie, die eine Drittstaatsangehörigkeit besitzen, stehen jedoch bestimmte aus der Richtlinie abgeleitete Rechte zu;
(b) Der Begriff „Unionsbürger“ wird durch „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder der Schweiz“ bzw. „Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und der Schweiz“ ersetzt;
(c) Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und der Schweiz, die sich gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 insgesamt fünf Jahre lang rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgehalten haben, haben das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
2. Sofern die für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Absatz 1 zu berücksichtigenden Zeiträume Teil eines einzigen Zeitraums mit rechtmäßigem Aufenthalt im Aufnahmestaat sind, müssen sie nicht ununterbrochen sein, sondern können durch Zeiträume mit rechtmäßigem Aufenthalt, der sich nicht auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 stützt, unterbrochen sein.
3. Für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeiträume gemäß Absatz 1 können die Schweiz und die Mitgliedstaaten beschließen, Zeiträume von sechs oder mehr Monaten, in denen die Person vollständig auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht zu berücksichtigen.
4. Das Recht auf Daueraufenthalt erwerben auch Familienangehörige, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Schweiz im Aufnahmestaat aufgehalten haben.
5. Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in ein anderes Land berührt.
6. Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.
7. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten und die Schweiz beschließen, dass das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der Schweiz erworben wird, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgehalten haben.“;
(d) In Artikel 24
(i) wird in Absatz 1 der Wortlaut „im Vertrag und im abgeleiteten Recht“ durch „im Abkommen“ ersetzt;
(ii) erhält Absatz 2 die folgende Fassung:
„Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmestaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.“;
(e) In Artikel 28 finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung;
(f) In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Schweiz und die Mitgliedstaaten können anstelle der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren dafür sorgen, dass Ausweisungsverfügungen gemäß den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 64/221/EWG* vollstreckt werden.
* Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850), in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vom 1. Juni 2002 geltenden Fassung“;
(g) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 23b Absatz 1 dieses Abkommens.
4. 32006 R 0635: Verordnung (EG) Nr. 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 9).
5. 32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), geändert durch:
─ 32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1);
─ 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 7f des Abkommens genießen Arbeitnehmende, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beschäftigt sind, hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmende.“;
(b) In Artikel 36
(i) findet Absatz 1 keine Anwendung;
(ii) ist in Absatz 2 der Verweis auf „die gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen“ als Verweis auf die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union im Bereich der sozialen Sicherheit zu verstehen.
6. 32012 R 1024: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch:
─ 32013L0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),
─ 32014L0060: Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 24,
─ 32014L0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11),
─ 32016R1191: Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1),
─ 32016R1628: Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), berichtigt in ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29,
─ 32018R1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1),
─ 32020L1057: Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49),
─ 32020R1055: Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).
Die Schweiz nutzt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) als Drittland für den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit IMI- Akteuren innerhalb der Union, um gegebenenfalls für die Zwecke dieses Abkommens Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit umzusetzen.
Für die Zwecke dieses Abkommens erachtet die Kommission den Schutz personenbezogener Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, solange die Entscheidung 2000/518/EG (Fussnote 1) in Kraft bleibt. Für die Zwecke dieses Anhangs und gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG und den Artikeln 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 14 bis 18 der Richtlinie 2014/67/EU nutzt die Schweiz das IMI im Einklang mit den in diesen Artikeln für den Austausch dargelegten Prinzipien und Modalitäten.
Fussnote (1) Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1), einschließlich späterer Änderungen.
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die schweizerischen paritätischen Kommissionen als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU. Sie nutzen das IMI für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG und den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/67/EU, wenn sie entsprechend den ihnen von der Schweiz übertragenen Aufgaben die Schweizer Gesamtarbeitsverträge und das Schweizer Entsendegesetz im Einklang mit den Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU vollziehen.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) In Artikel 5 erster Satz ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(b) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf die Schweiz;
(c) In Artikel 9 Absatz 5 wird der Begriff „Unionsrecht“ in Bezug auf die Schweiz durch „in dieses Abkommen übernommene Unionsrecht“ ersetzt;
(d) In Artikel 10 Absatz 1 wird der Wortlaut „im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut
„im Einklang mit den Schweizer Rechtsvorschriften“ ersetzt;
(e) In Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind die Verweise auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(f) In Artikel 17 Absatz 4 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(g) In Artikel 18 Absatz 1 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(h) In Artikel 20 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(i) In Artikel 21:
(i) ist in Absatz 1 der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(ii) findet Absatz 3 keine Anwendung;
(j) Artikel 25 findet keine Anwendung;
(k) Artikel 26 Absatz 1 ist im Sinne von Artikel 13 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu verstehen;
(l) Die Schweiz wird am ersten Tag des siebenunddreißigsten Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls ins IMI aufgenommen.
7. 32014 L 0054: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) Der Begriff „Arbeitnehmer der Union“ wird durch „Arbeitnehmer“ ersetzt;
(b) In den Artikeln 1 und 3 wird der Wortlaut „Artikel 45 AEUV“ durch „dem Abkommen“ ersetzt;
(c) In Artikel 4 wird der Wortlaut „des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit“ durch „des Rechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß dem Abkommen“ ersetzt und der Begriff „SOLVIT“ findet keine Anwendung;
(d) In Artikel 6 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch „Abkommen“ ersetzt;
(e) In Artikel 7 wird der Wortlaut „Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG“ durch „dem Abkommen“ ersetzt;
(f) Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag des fünfundzwanzigsten Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls anwendbar.“
8. 32014 L 0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) In Artikel 1:
(i) in Absatz 1 Unterabsatz 2 ist der Wortlaut „bei gleichzeitiger Erleichterung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit für die Dienstleistungserbringer und Förderung des fairen Wettbewerbs zwischen ihnen und somit Förderung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts“ zu verstehen als „bei gleichzeitiger Erleichterung, soweit dies im Abkommen vorgesehen ist, der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit und Förderung, soweit dies im Abkommen vorgesehen ist, des fairen Wettbewerbs zwischen den Dienstleistungserbringern und somit Förderung des Funktionierens der Bereiche mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt“;
(ii) in Absatz 2 wird der Wortlaut „die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte“ durch den Wortlaut „die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sowie in der Schweiz anerkannten Grundrechte“ ersetzt;
(b) In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c wird der Wortlaut „gemäß Rom I und/oder dem Übereinkommen von Rom“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut „gemäß dem am 30. Oktober 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ersetzt;
(c) In Artikel 6:
(i) in Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut „so wird die Kommission – gegebenenfalls über das IMI – unterrichtet und leitet angemessene Maßnahmen ein“ durch „so wird der Gemischte Ausschuss unterrichtet, um eine Lösung zu finden“ ersetzt;
(ii) in Absatz 10 wird der Wortlaut „einschlägigen nationalen Recht und Unionsrecht“ durch „einschlägigen nationalen Recht und dem Abkommen“ ersetzt;
(d) In Artikel 7 Absatz 6 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff
„Abkommen“ ersetzt;
(e) In Artikel 9:
(i) Absatz 1:
─ in Unterabsatz 1 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff
„Abkommen“ ersetzt,
─ in Unterabsatz 2 Buchstabe a ist der Wortlaut „spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung“ für die Schweiz zu verstehen als „spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung oder in bestimmten Branchen höchstens vier Arbeitstage vor der Entsendung für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen (die Schweiz definiert die unter die Voranmeldefrist fallenden Branchen und Gebiete autonom auf der Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt)“;
(ii) in Absatz 3 wird der Wortlaut „der Rechtsvorschriften der Union“ durch den Wortlaut „des Abkommens“ ersetzt;
(iii) finden Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Anwendung auf die Schweiz;
(f) In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Satz ergänzt:
„Die Schweiz definiert die Anzahl und Dichte der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Branchen und Gebiete autonom auf der Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.“;
(g) In Artikel 12:
(i) in Absatz 4 wird der Begriff „Unionsrecht“ durch den Begriff „Abkommen“ ersetzt
(ii) in Absatz 6 wird der Wortlaut „mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten“ durch den Wortlaut „mit dem Abkommen und dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten“ ersetzt;
(iii) findet Absatz 8 keine Anwendung auf die Schweiz;
(h) In Artikel 20 werden die folgenden Sätze angefügt: „Im Falle von Dienstleistungserbringenden, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Vollzugsbehörden und -organen im Zusammenhang mit einer früheren Dienstleistungserbringung nicht nachgekommen sind, kann die Schweiz die Hinterlegung einer verhältnismäßigen Kaution verlangen, bevor diese erneut Dienstleistungen in Branchen erbringen dürfen, die auf der Grundlage einer autonomen und objektiven Risikoanalyse festgelegt werden. Im Falle der Nichtzahlung der Kaution kann die Schweiz verhältnismäßige Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen, bis die Kaution bezahlt ist.“;
(i) Für die Zwecke dieses Abkommens ist die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 23b Absatz 2 des Abkommens anwendbar.
9. 32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1), geändert durch:
─ 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) Für die Zwecke des Abkommens erachtet die Kommission den Schutz von personenbezogenen Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2016/589, solange die Entscheidung 2000/518/EG1 in Kraft bleibt;
(b) Der Wortlaut „Artikel 45 AEUV“ wird durch „Artikel 4 des Abkommens“ ersetzt;
(c) Der Begriff „Unionsbürger(n)“ wird ersetzt durch den Wortlaut
„Staatsangehörige(n) der Mitgliedstaaten und der Schweiz“;
(d) In Artikel 6:
(i) finden die Verweise auf Artikel 3 EUV und auf Artikel 145 AEUV keine Anwendung;
(ii) in Buchstabe d wird der Wortlaut „in der Union“ durch „in der Union und in der Schweiz“ und der Wortlaut „im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ durch „im Einklang mit dem Abkommen und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ ersetzt;
(e) In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c wird der Wortlaut „bestehenden Vorschriften und verfügbaren Instrumenten der Union“ ersetzt durch „gemäß dem Abkommen anwendbaren bestehenden Vorschriften und verfügbaren Instrumenten“;
1 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz, einschließlich späterer Änderungen.
(f) In Artikel 34 ist der Verweis auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.
10. 3201 7D 1255: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli 2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 18).
11. 32017 D 1256: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 24).
12. 32017 D 1257: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli 2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 32).
13. 32018 D 0170: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 104).
14. 32018 D 1020: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 17).
15. 32018 D 1021: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 20).
16. 32018 R 1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1), geändert durch:
─ 32022 R 0868: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1);
─ 32024 R 1252: Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024);
─ 32024 R 1735: Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024).
Einige der in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Bereiche und einige der in Anhang II dieser Verordnung genannten Verfahren fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Aufnahme dieser Verordnung in dieses Abkommen berührt den Geltungsbereich dieses Abkommens nicht.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) In Artikel 1 Absatz 1:
(i) wird in Buchstabe a der Wortlaut „aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV“ durch „aus dem Abkommen“ ersetzt;
(ii) finden in Buchstabe b die Verweise auf die Richtlinien 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU keine Anwendung.
(b) In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c ist der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(c) In Artikel 14
(i) finden in Absatz 1 die Verweise auf die Richtlinien 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU keine Anwendung;
(ii) ist in Absatz 5 der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(d) In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ist der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.
17. 32019 R 1157: Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) Der Begriff „Unionsbürger(n)“ bzw. „Unionsbürgerswird durch „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder der Schweiz“, „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder der Schweiz“ bzw. „Staatsangehörige(n) der Mitgliedstaaten und der Schweiz“ ersetzt;
(b) In Artikel 3
(i) finden in Absatz 4 der Wortlaut „im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen“ in Bezug auf die Schweiz keine Anwendung;
(ii) wird in Absatz 5 in Bezug auf die Schweiz folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend vom ersten Unterabsatz gilt für den Fall, dass Personalausweise ohne ein hochsicheres Speichermedium mit zwei Fingerabdrücken des Inhabers ausgestellt werden, dass diese Personalausweise nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei berechtigen und dass sie sich optisch von Personalausweisen unterscheiden müssen, die den Anforderungen des ersten Unterabsatzes entsprechen.“;
(c) In Artikel 5:
(i) wird in Absatz 1 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2031“ durch „elf Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Änderungsprotokoll“)“ ersetzt;
(ii) wird in Absatz 2 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2026“ durch „sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;
(d) In Artikel 6 Buchstabe h findet der Wortlaut „im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen“ in Bezug auf die Schweiz keine Anwendung;
(e) In Artikel 7 Absatz 2 wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Ausdruck „EU- Familienangehöriger“ durch „CH-Familienangehöriger“ ersetzt;
(f) In Artikel 8:
(i) wird in Absatz 1 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2026“ durch „sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;
(ii) wird in Absatz 2 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „am 3. August 2023“ durch „drei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;
(g) In Artikel 10 Absatz 2 findet in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „in der Charta“ keine Anwendung;
(h) In Artikel 11:
(i) sind die Verweise auf die Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(ii) ist in Absatz 4 in Bezug auf die Schweiz unter dem Begriff „Unionsrecht“
„Abkommen“ zu verstehen;
(i) In Artikel 16 wird in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut „ab dem 2. August 2021“ durch „ein Jahr nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls“ ersetzt;
18. 32020 R 1121: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121 der Kommission vom 29. Juli 2020 über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer zu den Diensten des einheitlichen digitalen Zugangstors gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 30.7.2020, S. 3).
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
ANHANG II
KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
(COM(2025)309_1-2 Seiten 57 bis 83)
Änderungen des Anhangs II des Abkommens Anhang II des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
I. EINLEITUNG
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 des Abkommens gelten die in Abschnitt II dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des Grundsatzes der dynamischen Anpassung gemäß Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen.
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen angewendet.
Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls und sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt II aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Informationen, die sich auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, übermittelt die Schweiz über den Gemischten Ausschuss.
II. SEKTORIELLE ANPASSUNGEN
1. Für die Schweiz gelten folgende Ausnahmen in Bezug auf die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte:
(a) Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse sind von den Koordinierungsregelungen zur sozialen Sicherheit ausgeschlossen;
(b) Ergänzungsleistungen und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen werden nicht exportiert;
(c) Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften werden nicht exportiert;
(d) Personen, für die das Abkommen gilt und die außerhalb der Schweiz und der Union wohnen, können der freiwilligen Versicherung spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, beitreten;
(e) Personen, die außerhalb der Schweiz und der Union für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, sind berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellen;
(f) Nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sowie dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ausgerichtete Hilflosenentschädigungen werden nicht exportiert.
2. Für die Teilnahme der Schweiz an der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie am Fachausschuss für Datenverarbeitung und am Rechnungsausschuss, die beide der Verwaltungskommission angegliedert sind, gelten die folgenden Modalitäten:
Die Schweiz kann einen Vertreter mit beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die der Europäischen Kommission angegliedert ist, sowie zu den Sitzungen des Fachausschusses für Datenverarbeitung und des Rechnungsausschusses entsenden.
3. Besondere Übergangsregelungen, die die Arbeitslosenversicherung für Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer schweizerischen Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, die schweizerischen Hilflosenentschädigungen sowie die Übergangsfrist für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die erweiterte Vorsorge im Rahmen der beruflichen Vorsorge betreffen, sind in Protokoll I aufgeführt, das Bestandteil dieses Anhangs ist.
4. Die Regelungen zum Schutz der Ansprüche, die Einzelne aufgrund dieses Abkommens infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erwerben, sind im Protokoll II festgelegt, das Bestandteil dieses Anhangs ist.
A. ALLGEMEINE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
A.1 RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1 und ABl. L 200 vom 4.8.2007, S. 30, geändert durch:
─ 32009 R 0988: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43),
─ 32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom
9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35),
─ 32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4),
─ 32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom
18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45),
─ 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),
─ 32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom
19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27), geändert durch:
─ 32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15), berichtigt in ABl. L 288 vom
22.10.2016, S. 58,
─ 32017 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom
21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13),
─ 32019 R 1149: Verordnung (EU) Nr. 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907.“;
(b) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Familienzulagen.“;
(c) Anhang II wird wie folgt ergänzt:
„Deutschland – Schweiz
(a) Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 9. September 1975 und das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989:
(i) Nummer 9b Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls (geltende Rechtsvorschriften und Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall für Einwohner der deutschen Exklave Büsingen);
(ii) Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des Schlussprotokolls (Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland).
(b) Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992:
Artikel 8 Absatz 5, Deutschland (die Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Maßnahmen.
Spanien – Schweiz
Nummer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982; die gemäß dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung befreit.
Italien Schweiz
Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom
25. Februar 1974 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980.“;
(d) Anhang IV wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz“;
(e) Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959) sowie auf Altersrenten der Mindest- und der erweiterten Vorsorge des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).“;
(f) Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Mindest- und der erweiterten Vorsorge des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982).“;
(g) Anhang IX Teil II wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Mindest- und der erweiterten Vorsorge des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).“;
(h) Anhang X wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
1. Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen) und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen.
2. Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994).
3. Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften.
4. Beitragsunabhängige außerordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.“;
(i) Anhang XI wird wie folgt ergänzt:
„Schweiz
1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf außerhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.
2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.
3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen
(a) Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:
(i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;
(ii) die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;
(iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten;
(iv) die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal oder Schweden;
(v) die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal oder Schweden.
Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind.
(b) Die unter Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Personen angeht – Finnland und – was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal.
Der Antrag nach Buchstabe b
(a) ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam;
(b) schließt sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein.
4. Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegende Person in Anwendung von Nummer 3 Buchstabe b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten für Sachleistungen bei Nichtberufsunfällen zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Bei einem Arbeitsunfall, einem Unfall auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten sämtliche Kosten, selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers des Wohnstaates besteht.
5. Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und die aufgrund von Nummer 3 Buchstabe b der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, sowie für deren Familienangehörige gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.
6. Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.
7. Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.
8. Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmaßnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Maßnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit außerhalb der Schweiz aufnimmt.“.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In den Artikeln 77 Absatz 2 und 78 ist der Verweis auf die Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägige nationale Gesetzgebung zu verstehen.
2. 32019 R 0500: Verordnung (EU) 2019/500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 35).
3. 32009 R 0987: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1), geändert durch:
─ 32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom
9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35);
─ 32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4);
─ 32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom
18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45);
─ 32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom
19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27);
─ 32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15), berichtigt in ABl. L 288 vom
22.10.2016, S. 58;
─ 32017 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom
21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13).
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:
„Vereinbarung zwischen der Schweiz und Portugal vom 25. Mai 2016 über die Verrechnung von Forderungen
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Griechenland vom 15. November 2017 über die Verrechnung von Forderungen für Sachleistungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 und den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Februar 2023 über die Verrechnung von Forderungen.“
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Artikel 3 Absatz 3 ist der Verweis auf die Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägige nationale Gesetzgebung zu verstehen.
4. 31971 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1), in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten des Beschlusses 1/2021 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (Fussnote 1) geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.
Fussnote (1) Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 51).
5. 31972 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 2), in der zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten des Beschlusses 1/2021 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (Fussnote 2) geltenden Fassung, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.
Fussnote (2) Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 51).
A.2 RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN BERÜCKSICHTIGEN
1. 32010D0424(01) Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1).
2. 32010D0424(02) Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5).
3. 32010D0608(01) Beschluss Nr. A3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3).
4. 32014D0520(03) Beschluss Nr. E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 21).
5. 32017D0719(01) Beschluss Nr. E5 vom 16. März 2017 über die praktischen Modalitäten für die Übergangszeit zum elektronischen Datenaustausch nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 233 vom 19.7.2017, S. 3).
6. 32018D1004(02) Beschluss Nr. E6 vom 19. Oktober 2017 zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt (ABl. C 355 vom 4.10.2018, S. 5).
7. 32020D0306(01) Beschluss Nr. E7 vom 27. Juni 2019 über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) in den Mitgliedstaaten (ABl. C 73 vom 6.3.2020, S. 5).
8. 32024D06842 Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit Beschluss Nr. E8 vom 14. März 2024 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das fester Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C, C/2024/6842, 12.11.2024).
9. 32010D0424(04) Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11).
10. 32016D0211(05) Beschluss Nr. F2 vom 23. Juni 2015 über den Datenaustausch zwischen den Trägern zum Zweck der Gewährung von Familienleistungen (ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 11).
11. 32019D0626(01) Beschluss Nr. F3 vom 19. Dezember 2018 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Methode zur Berechnung des Unterschiedsbetrags (ABl. C 215 vom 26.6.2019, S. 2).
12. 32010D0424(05) Beschluss Nr. H1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13).
13. 32010D0608(02) Beschluss Nr. H5 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Rates und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5).
14. 32011D0212(01) Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5).
15. 32021D0506(01) Beschluss Nr. H11 vom 9. Dezember 2020 zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. C 170 vom 6.5.2021, S. 4).
16. 32022D0228(01) Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 93 vom 28.2.2022, S. 6).
17. 32022D0810(01) Beschluss Nr. H13 vom 30. März 2022 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz) 2022/C 305/03 (ABl. C 305 vom 10.8.2022, S. 4).
18. 32024D00594 Beschluss Nr. H14 vom 21. Juni 2023 betreffend die Veröffentlichung der Leitlinien zur COVID-19-Pandemie, der Aufzeichnung zur Auslegung der Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Artikel 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 während der COVID-19- Pandemie, der Leitlinien zur Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 und der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Leitlinien zur Telearbeit (ABl. C, C/2024/594, 11.1.2024).
19. 32024D06845 Beschluss Nr. H15 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 27. Juni 2024 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung (ABl. C, C/2024/6845, 24.11.2024).
20. 32010D0424(07) Beschluss Nr. P1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21).
21. 32013D0927(01) Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Artikels 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 11).
22. 32010D0424(08) Beschluss Nr. S1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23).
23. 32010D0424(09) Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26).
24. 32010D0424(10) Beschluss Nr. S3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40).
25. 32010D0424(15) Beschluss Nr. S5 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs „Sachleistungen“ bei Krankheit und Mutterschaft gemäß den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26,
27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54).
26. 32010D0427(02) Beschluss Nr. S6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6).
27. 32011D0906(01) Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6).
28. 32014D0520(02) Beschluss Nr. S10 vom 19. Dezember 2013 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 16).
29. 32021D0618(01): Beschluss Nr. S11 vom 9. Dezember 2020 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4).
30. 32025D01598 Beschluss Nr. S12 vom 16. Oktober 2024 betreffend die Erstattung von Gesundheitsleistungen im Zusammenhang mit der Verlegung von Patienten in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Massenanfall von Verletzten infolge einer Katastrophe (ABl. C, C/2025/1598, 10.3.2025).
31. 32010D0424(11) Beschluss Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26).
32. 32010D0424(12) Beschluss Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43).
33. 32010D0424(13) Beschluss Nr. U3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45).
34. 32012D0225(01) Beschluss Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4).
A.3 RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
1. 32018H0529(01) Empfehlung Nr. A1 vom 18. Oktober 2017 zur Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 183 vom 29.5.2018, S. 5).
2. 32013H0927(01) Empfehlung Nr. H1 vom 19. Juni 2013 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die den eigenen Staatsangehörigen aufgrund eines mit einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit zustehen, auch Arbeitnehmern gewährt werden müssen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 13).
3. 32019H0429(01) Empfehlung Nr. H2 vom 10. Oktober 2018 betreffend die Aufnahme von Authentifizierungsmerkmalen in portablen Dokumenten, die von einem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellt werden und den Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigen (ABl. C 147 vom 29.4.2019, S. 6).
4. 32012H0810(01) Empfehlung Nr. S1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3).
5. 32014H0218(01) Empfehlung Nr. S2 vom 22. Oktober 2013 über den Sachleistungsanspruch von Versicherten und ihren Familienangehörigen gemäß einem bilateralen Abkommen zwischen dem zuständigen Mitgliedstaat und einem Drittstaat während eines Aufenthalts in dem Drittstaat (ABl. C 46 vom 18.2.2014, S. 8).
6. 32010H0424(02) Empfehlung Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49).
7. 32010H0424(03) Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).
B. WAHRUNG VON ZUSATZRENTENANSPRÜCHEN RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 31998 L 0049: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).
2. 32014 L 0050: Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Artikel 6 Absatz 5: Der Verweis auf Artikel 11 der Richtlinie 2003/41/EG findet keine Anwendung auf die Schweiz.
Die Schweiz ergreift die in Artikel 8 der Richtlinie 2014/50/EU genannten Maßnahmen bis zum ersten Tag des neunundvierzigsten Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
PROTOKOLL I
zu Anhang II des Abkommens
(COM(2025)309_1-2 Seiten 84 bis 86)
I. Arbeitslosenversicherung
Die folgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, bis 30. April 2011 und für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens sind, bis 31. Mai 2016. Sie gelten für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind, bis zum Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Protokolls betreffend die Aufnahme der Republik Kroatien.
1. Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Regelung:
1.1. Nur die Arbeitnehmer, die während des vom schweizerischen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vorgesehenen Mindestzeitraums (Fussnote 1) in der Schweiz Beiträge entrichtet haben und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllen, haben gemäß den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Fussnote (1) Derzeit zwölf Monate.
1.2. Ein Teil aller eingenommenen Beiträge für die Arbeitnehmer, die während eines zu kurzen Zeitraums Beiträge entrichtet haben, um gemäß Nummer 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu haben, wird ihren Heimatstaaten gemäß dem unter Nummer 1.3 vorgesehenen Verfahren als Beitrag zu den Kosten für die Leistungen erstattet, die diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit erhalten; somit haben diese Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen haben sie Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung und auf Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit übernimmt der Heimatstaat unter der Voraussetzung, dass sich die betreffenden Arbeitnehmer dort den Arbeitsämtern zur Verfügung stellen. Die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei so angerechnet, als ob sie im Herkunftsland zurückgelegt worden wären.
1.3. Der Teil der für die Arbeitnehmer gemäß Nummer 1.2 eingenommenen Beiträge wird jedes Jahr gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erstattet:
(a) Der Gesamtbetrag der Beiträge dieser Arbeitnehmer wird für jedes Land anhand der Anzahl der pro Jahr beschäftigten Arbeitnehmer und der für jeden Arbeitnehmer durchschnittlich entrichteten jährlichen Beiträge (Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) berechnet.
(b) Von dem so errechneten Betrag wird der Teil, der dem Prozentsatz der Arbeitslosenentschädigung verglichen mit allen übrigen unter Nummer 1.2 genannten Entschädigungen entspricht, den Heimatstaaten der Arbeitnehmer erstattet, während die Schweiz für spätere Leistungen eine Rücklage einbehält (Fussnote 1).
Fussnote (1) Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie - während mehrerer Aufenthalte - innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang Beiträge gezahlt haben.
(c) Die Schweiz übermittelt jedes Jahr eine Abrechnung der erstatteten Beiträge. Auf Anfrage gibt sie den Heimatstaaten die Berechnungsgrundlagen sowie den Betrag der Erstattungen bekannt. Die Heimatstaaten teilen der Schweiz jährlich die Zahl der Empfänger von Arbeitslosenleistungen gemäß Nummer 1.2 mit.
2. Ergeben sich für einen unter diese Regelung fallenden Mitgliedstaat wegen der Beendigung der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann der Gemischte Ausschuss von einer der Vertragsparteien damit befasst werden.
II. Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.
III. Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die erworbenen Ansprüche der erweiterten Vorsorge
Die Schweiz wendet die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die erweiterte Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 ab dem ersten Tag des neunundvierzigsten Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls an.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
PROTOKOLL II
zu Anhang II des Abkommens
(COM(2025)309_1-2 Seiten 87 bis 94)
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweiz gilt, sofern diese Länder entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die auf Unionsbürger anwendbar sind, sowie mit der Europäischen Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 26b des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens die Bestimmungen von Teil III dieses Abkommens für Unionsbürger gelten, sofern die Union entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die für Schweizer Staatsangehörige gelten, sowie mit der Schweiz, die für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten, geschlossen hat und anwendet,
IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des Freizügigkeitsabkommens und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland gleichzeitig betrifft —
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen und Bezugnahmen
1. Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Bestimmungen:
(a) „Austrittsabkommen“ ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Fussnote 1);
Fussnote (1) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(b) „Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger“ ist das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens;
(c) „erfasste Staaten“ sind die Mitgliedstaaten der Union und die Schweiz;
(d) „Übergangszeitraum“ ist der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens;
(e) die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Fussnote 2) und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Fussnote 3).
Fussnote (2) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
Fussnote (3) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
2. Für die Zwecke dieses Protokolls sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine zuständigen Behörden zu verstehen.
ARTIKEL 2
Erfasste Personen
1. Dieses Protokoll gilt für die folgenden Personen:
(a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
(b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
(c) Personen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, jedoch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren der erfassten Staaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
(d) Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis c beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
2. Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen der erfassten Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen.
3. Dieses Protokoll gilt auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich nicht oder nicht mehr in einer der in Absatz 1 genannten Situationen befinden, jedoch unter Artikel 10 des Austrittsabkommens oder Artikel 10 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
4. Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin das Recht haben, in einem von Artikel 13 des Austrittsabkommens oder Artikel 12 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger erfassten Staaten zu wohnen, oder nach Artikel 24 oder Artikel 25 des Austrittsabkommens oder Artikel 20 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.
5. Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter dieses Protokoll, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.
ARTIKEL 3
Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
1. Auf die unter dieses Protokoll fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des Artikels 8 des Abkommens und dieses Anhangs sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 Anwendung.
2. Die erfassten Staaten berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“), die in den Abschnitten B und C dieses Anhangs aufgeführt sind.
ARTIKEL 4
Erfasste Sonderfälle
1. Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 2 fallen:
(a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor Ablauf des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen unter dieses Protokoll für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschließlich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben; für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.
(b) Die Bestimmungen der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung Anwendung. Diese Personen und begleitende Personen haben nach entsprechender Anwendung des Artikels 14 des Austrittsabkommens und des Artikels 13 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Recht, in den Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen.
(c) Die Bestimmungen der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung;
(d) Die Bestimmungen der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten weiterhin für die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie für im Vereinigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und deren Familienangehörige am Ende des Übergangszeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind;
(e) In den unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit – haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung.
Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäß Anwendung.
ARTIKEL 5
Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse, soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 2 fallen, und
(a) vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind oder
(b) nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 2 oder Artikel 4 fielen.
ARTIKEL 6
Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten
1. Ungeachtet des Absatzes 3 sind Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 oder deren Bestimmungen in diesem Protokoll als Bezugnahmen auf die Rechtsakte oder Bestimmungen zu verstehen, die bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums in das Abkommen aufgenommen wurden.
2. Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Protokoll auf die genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie für die Union durch die in Teil II des Anhangs I des Austrittsabkommens aufgeführten Rechtsakte und für die Schweiz durch die in Teil II des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgeführten Rechtsakte erhalten haben.
3. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten für die Zwecke dieses Protokolls als die Anpassungen, die in Bezug auf die Union in Anhang I Teil III des Austrittsabkommens und in Bezug auf die Schweiz in Anhang I Teil III des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgeführt sind.
4. Für die Zwecke dieses Protokolls werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Änderungen und Anpassungen an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die entsprechenden Änderungen und Anpassungen des Anhangs I des Austrittsabkommens oder des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
ANHANG III
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
(COM(2025)309_1-2 Seiten 95 bis 130)
Änderungen des Anhangs III des Abkommens Anhang III des Abkommens erhält folgende Fassung:
„ANHANG III
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN
(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise)
ABSCHNITT 1 EINFÜHRUNG
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 dieses Abkommens gelten die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des Grundsatzes der dynamischen Anpassung gemäß Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen.
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen angewendet.
Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls und sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt 2 aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Informationen, die sich auf die Überwachung oder Anwendung beziehen, übermittelt die Schweiz über den Gemischten Ausschuss.
ABSCHNITT 2
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
1. 32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),
geändert durch:
─ Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),
─ Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4),
─ Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 111 vom 15.5.2009, S. 1),
─ Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 182 vom 23.6.2011, S. 1),
─ Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10),
─ Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368),
─ Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),
─ Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135),
─ Delegierter Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119),
─ Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1),
─ Delegierter Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1),
─ Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16),
─ Delegierter Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 2383 vom 9.10.2023, S. 1),
─ Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 der Kommission vom 4. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers (ABl. L, 2024/782, 31.5.2024),
─ Delegierter Beschluss (EU) 2024/1395 der Kommission vom 5. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausbildungsnachweise und Titel von Ausbildungsgängen (ABl. L, 2024/1395, 31.5.2024),
berichtigt durch:
─ Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28),
─ Berichtigung der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 60).
Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
(a) Anhang V Ziffer 5.1.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Stichtag
Schweiz Eidgenössisches Eidgenössisches 1. Juni
Arztdiplom Departement des Innern 2002“
Diplôme fédéral de Département fédéral de
médecin l’intérieur
Diploma federale di Dipartimento federale
medico dell’interno
(b) Anhang V Ziffer 5.1.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Schweiz Diplom als Facharzt
Diplôme de médecin spécialiste
Diploma di medico specialista Eidgenössisches Departement des Innern und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) / Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF)
Département fédéral de l’intérieur et Fédération des médecins suisses (FMH) / Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue (ISFM)
Dipartimento federale dell’interno e Federazione dei medici svizzeri (FMH) / Istituto svizzero per la formazione medica (ISFM) 1. Juni
2002“
(c) Anhang V Ziffer 5.1.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Bezeichnung
Anästhesiologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3Jahres
Schweiz Anästhesiologie Anesthésiologie Anestesiologia
Land Bezeichnung
Chirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Chirurgie Chirurgie Chirurgia
Land Bezeichnung
Neurochirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Neurochirurgie Neurochirurgie Neurochirurgia
Land Bezeichnung
Geburtshilfe und Frauenheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Gynäkologie und Geburtshilfe Gynécologie et obstétrique
Ginecologia e ostetricia
Land Bezeichnung
Allgemeine (innere) Medizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Allgemeine Innere Medizin Médecine interne générale Medicina interna generale
Land Bezeichnung
Augenheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz Ophthalmologie Ophtalmologie Oftalmologia
Land Bezeichnung
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz Oto-Rhino-Laryngologie Oto-rhino-laryngologie Otorinolaringoiatria
Land Bezeichnung
Kinderheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Kinder- und Jugendmedizin Pédiatrie
Pediatria
Land Bezeichnung
Lungen- und Bronchialheilkunde
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Pneumologie Pneumologie Pneumologia
Land Bezeichnung
Urologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Urologie Urologie Urologia
Land Bezeichnung
Orthopädie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur Chirurgia ortopedica e traumatologia dell’apparato locomotore
Land Bezeichnung
Pathologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Pathologie Pathologie Patologia
Land Bezeichnung
Neurologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Neurologie Neurologie Neurologia
Land Bezeichnung
Psychiatrie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Psychiatrie und Psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie Psichiatria e psicoterapia
Land Bezeichnung
Diagnostische Radiologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Radiologie Radiologie Radiologia
Land Bezeichnung
Strahlentherapie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Radio-Onkologie/Strahlentherapie Radio-oncologie/radiothérapie Radio-oncologia/radioterapia
Land Bezeichnung
Plastische Chirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica
Land Bezeichnung
Thoraxchirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Thoraxchirurgie (Fussnote 1)
Chirurgie thoracique Chirurgia toracica
Fussnote (1) Das Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2015 wurde am 31. August 2018 akkreditiert. Inhaber entsprechender Weiterbildungstitel, die vor dem Akkreditierungsdatum ausgestellt wurden, erhalten ohne weitere Auflagen einen neuen Ausbildungsnachweis mit einem aktualisierten Ausstellungsdatum.
Land Bezeichnung
Herzchirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Herz- und thorakale Gefässchirurgie
Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique Chirurgia del cuore e dei vasi toracici
Land Bezeichnung
Gefässchirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Gefässchirurgie (Fussnote 1) Chirurgie vasculaire
Chirurgia vascolare
Fussnote (1) Das Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2015 wurde am 31. August 2018 akkreditiert. Inhaber entsprechender Weiterbildungstitel, die vor dem Akkreditierungsdatum ausgestellt wurden, erhalten ohne weitere Auflagen einen neuen Ausbildungsnachweis mit einem aktualisierten Ausstellungsdatum.
Land Bezeichnung
Kinderchirurgie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Kinderchirurgie Chirurgie pédiatrique Chirurgia pediatrica
Land Bezeichnung
Kardiologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Kardiologie Cardiologie Cardiologia
Land Bezeichnung
Gastroenterologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Gastroenterologie Gastroentérologie Gastroenterologia
Land Bezeichnung
Rheumatologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Rheumatologie Rhumatologie Reumatologia
Land Bezeichnung
Allgemeine Hämatologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz Hämatologie Hématologie Ematologia
Land Bezeichnung
Endokrinologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz Endokrinologie/Diabetologie Endocrinologie/diabétologie Endocrinologia/diabetologia
Land Bezeichnung
Physiotherapie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz Physikalische Medizin und Rehabilitation Médecine physique et réadaptation
Medicina fisica e riabilitazione
Land Bezeichnung
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz Dermatologie und Venerologie Dermatologie et vénéréologie Dermatologia e venerologia
Land Bezeichnung
Tropenmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Tropen- und Reisemedizin
Médecine tropicale et médecine des voyages Medicina tropicale e medicina di viaggio
Land Bezeichnung
Kinder- und Jugendpsychiatrie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza
Land Bezeichnung
Nierenkrankheiten
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Nephrologie Néphrologie Nefrologia
Land Bezeichnung
Ansteckende Krankheiten
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Infektiologie Infectiologie
Malattie infettive
Land Bezeichnung
Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Prävention und Gesundheitswesen Prévention et santé publique
Prevenzione e salute pubblica
Land Bezeichnung
Pharmakologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Klinische Pharmakologie und Toxikologie Pharmacologie et toxicologie cliniques Farmacologia e tossicologia clinica
Land Bezeichnung
Arbeitsmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Arbeitsmedizin
Médecine du travail Medicina del lavoro
Land Bezeichnung
Allergologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
Schweiz Allergologie und klinische Immunologie Allergologie et immunologie clinique Allergologia e immunologia clinica
Land Bezeichnung
Nuklearmedizin
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Nuklearmedizin
Médecine nucléaire Medicina nucleare
Land Bezeichnung
Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und Zahnarztes)
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Chirurgie orale et maxillo-faciale Chirurgia oro-maxillo-facciale
Land Bezeichnung
Medizinische Onkologie
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
Schweiz Medizinische Onkologie Oncologie médicale
Oncologia medica
Land Bezeichnung
Humangenetik/Medizinische Genetik
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
Schweiz Medizinische Genetik Génétique médicale Genetica medica“
(d) Anhang V Ziffer 5.1.4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Ausbildungsnachweis Berufsbezeichnung Stichtag
Schweiz Diplom als praktischer Arzt/praktische Ärztin
Diplôme de médecin praticien Diploma di medico generico Praktischer Arzt/Praktische Ärztin
Médecin praticien Medico generico 1. Juni
2002“
(e) Anhang V Ziffer 5.2.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Schweiz 1. Diplomierte Pflegefachfrau, diplomierter
Pflegefachmann
Infirmière diplômée et infirmier diplômé Infermiera diplomata e infermiere diplomato Schulen, die staatlich
anerkannte
Bildungsgänge durchführen
Écoles qui
proposent des
filières de formation
reconnues par l’État
Scuole che propongono dei cicli di Pflegefachfrau, Pflegefachmann Infirmière, infirmier
Infermiera, infermiere 1. Juni 2002
formazione
riconosciuti dallo Stato
2. Bachelor of Science in nursing Schulen, die staatlich
anerkannte
Bildungsgänge durchführen
Écoles qui
proposent des
filières de formation
reconnues par l’État
Scuole che propongono dei cicli di
formazione
riconosciuti dallo Stato Pflegefachfrau, Pflegefachmann Infirmière, infirmier
Infermiera, infermiere 30. September
2011
3. Diplomierte
Pflegefachfrau HF, diplomierter
Pflegefachmann HF Infirmière diplômée ES, infirmier diplômé ES
Infermiera diplomata SSS, infermiere diplomato SSS Höhere
Fachschulen, die staatlich
anerkannte
Bildungsgänge durchführen
Écoles
supérieures qui proposent des
filières de formation
reconnues par Pflegefachfrau, Pflegefachmann Infirmière, infirmier
Infermiera, infermiere 1. Juni 2002“
l'État Scuole
specializzate
superiori che propongono dei cicli di
formazione
riconosciuti dallo Stato
(f) Anhang V Ziffer 5.3.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Berufsbezeichnung Stichtag
Schweiz Eidgenössisches Eidgenössisches Zahnarzt 1. Juni
Zahnarztdiplom Departement Médecin-dentiste 2002“
Diplôme fédéral de des Innern Medico-dentista
médecin-dentiste Département
Diploma federale di fédéral de
medico-dentista l’intérieur
Dipartimento
federale
dell’interno
(g) Anhang V Ziffer 5.3.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Kieferorthopädie
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Schweiz Diplom für Eidgenössisches Departement des Innern und 1. Juni
Kieferorthopädie Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) / 2002
Diplôme fédéral Büro für zahnmedizinische Weiterbildung
d’orthodontiste (BZW)
Diploma di ortodontista Département fédéral de l’intérieur et Société
suisse d’odonto-stomatologie (SSO) / Bureau
pour la formation postgrade en médecine
dentaire (BZW)
Dipartimento federale dell’interno e Società
Svizzera di Odontologia e Stomatologia (SSO)
/ Ufficio per la formazione post-laurea in
odontoiatria (BZW)
Oralchirurgie/Mundchirurgie
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Schweiz Diplom für Eidgenössisches Departement des Innern und 30. April
Oralchirurgie Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) / 2004“
Diplôme fédéral de Büro für zahnmedizinische Weiterbildung
chirurgie orale (BZW)
Diploma di chirurgia Département fédéral de l’intérieur et Société
orale suisse d’odonto-stomatologie (SSO) / Bureau
pour la formation postgrade en médecine
dentaire (BZW)
Dipartimento federale dell’interno e Società
Svizzera di Odontologia e Stomatologia (SSO) /
Ufficio per la formazione post-laurea in
odontoiatria (BZW)
(h) Anhang V Ziffer 5.4.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Stichtag
Schweiz Eidgenössisches Eidgenössisches 1. Juni
Tierarztdiplom Departement des Innern 2002“
Diplôme fédéral de Département fédéral de
vétérinaire l’intérieur
Diploma federale di Dipartimento federale
veterinario dell’interno
(i) Anhang V Ziffer 5.5.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Schweiz 1. Diplomierte Hebamme Sage-femme diplômée
Levatrice diplomata Schulen, die staatlich anerkannte
Bildungsgänge durchführen
Écoles qui proposent des filières de formation reconnues par l'État
Scuole che
propongono dei cicli di formazione
riconosciuti dallo Stato Hebamme Sage-femme Levatrice 1. Juni
2002
2. [Bachelor of Science [Name of the UAS] in Midwifery] “Bachelor of Science HES-SO de Sage-femme” (Bachelor of Science HES-SO in Midwifery) “Bachelor of Science BFH Hebamme” (Bachelor of Science BFH in Midwifery) “Bachelor of Science ZFH Hebamme” (Bachelor of Science ZHAW in Midwifery) Schulen, die staatlich anerkannte
Bildungsgänge durchführen
Écoles qui proposent des filières de formation reconnues par l'État
Scuole che
propongono dei cicli di formazione
riconosciuti dallo Stato Hebamme Sage-femme Levatrice 1. Juni
2002“
(j) Anhang V Ziffer 5.6.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Stichtag
Schweiz Eidgenössisches Eidgenössisches 1. Juni
Apothekerdiplom Departement des Innern 2002“
Diplôme fédéral de Département fédéral de
pharmacien l’intérieur
Diploma federale di Dipartimento federale
farmacista dell’interno
(k) Anhang V Ziffer 5.7.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung Akademisches Bezugsjahr
Schweiz Master of Science in Architecture - Diploma di architetto (Arch. Dipl. USI) Accademia di Architettura
dell’Università della Svizzera Italiana 2002-2003
Master of Arts BFH/HES- SO en architecture, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) gemeinsam mit Berner
Fachhochschule (BFH) — 2007-2008
Master of Arts BFH/HES- SO in Architektur, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) gemeinsam mit Berner
Fachhochschule (BFH) 2007-2008
Master of Arts FHNW in Architektur Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW — 2007-2008
Master of Arts FHZ in
Architektur Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) — 2007-2008
Master of Arts ZFH in
Architektur Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen — 2007-2008
Master of Science MSc in Architecture,
Architecte
(arch. dipl. EPF) École Polytechnique Fédérale de Lausanne 2007-2008
Master of Science ETH in Architektur, MSc ETH Arch Eidgenössische Technische Hochschule Zurich 2007-2008“
(l) Anhang VI der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:
„Land Ausbildungsnachweis Akademisches Bezugsjahr
Schweiz 1. Diploma di Architetto 1996-1997
2. Master of Arts/Science in Architecture - Diploma di Architetto 2000-2001
3. Dipl. Arch. ETH, arch. dipl. EPF,
arch. dipl. PF 2004-2005
4. Architecte diplômé EAUG 2004-2005
5. Architekt REG A Architecte REG A 2004-2005“
Architetto REG A
2. 31977 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17),
geändert durch:
─ 1 1979 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91),
─ 1 1985 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23),
─ Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom
1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),
─ 1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
─ 32006 L 0100: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),
─ 32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368).
Die Richtlinie 77/249/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
„Schweiz:
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech Avocat
Avvocato“.
3. 31998 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36), geändert durch:
─ 1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
─ 32006 L 0100: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),
─ 32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368).
Die Richtlinie 98/5/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt:
„Schweiz:
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech Avocat
Avvocato“.
4. 31974 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1).
5. 31974 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch:
─ Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom
1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),
─ 1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),
─ 32006 L 0101: Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238),
─ 32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368).
Die Richtlinie 74/556/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
„In der Schweiz:
Alle Giftstoffe und Produkte, die im Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts (SR 813.1)), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813) und in den Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR 814.812.31, 814.812.32 und 814.812.33) aufgeführt sind.“
6. 31986 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).
7. 32015 R 0983: Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).
8. 32018 L 0958: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).
9. 32019 R 0907: Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 7).
10. 32023 D 0423: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423 der Kommission vom
24. Februar 2023 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäß den Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Integration der Datenbank reglementierter Berufe in dieses System (ABl. L 61 vom 27.2.2023, S. 62).
11. 31024 R 2012: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch:
─ 32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),
─ 32014 L 0060: Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), berichtigt durch ABl. L 147
vom 12.6.2015, S. 24,
─ 32014 L 0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11),
─ 32016 R 1191: Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1),
─ 32016 R 1628: Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), berichtigt durch
ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29,
─ 32018 R 1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1),
─ 32020 L 1057: Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49),
─ 32020 R 1055: Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).
Die Schweiz nutzt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) als Drittland für den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit IMI- Akteuren innerhalb der Union, um gegebenenfalls für die Zwecke dieses Abkommens Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit umzusetzen.
Für die Zwecke dieses Abkommens erachtet die Kommission den Schutz personenbezogener Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, solange die Entscheidung 2000/518/EG1 in Kraft bleibt.
Die Schweiz nutzt das IMI für die Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 4a bis 4e, 8, 21a, 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung im Einklang mit den in diesen Artikeln festgelegten Grundsätzen und Modalitäten des Austauschs.
1 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz, einschließlich späterer Änderungen.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Artikel 5 erster Satz ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.
(b) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf die Schweiz.
(c) In Artikel 9 Absatz 5 wird der Begriff „Unionsrecht“ in Bezug auf die Schweiz durch „in dieses Abkommen übernommene Unionsrecht“ ersetzt;
(d) In Artikel 10 Absatz 1 wird der Wortlaut „im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union“ in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut
„im Einklang mit den Schweizer Rechtsvorschriften“ ersetzt.;
(e) In Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind die Verweise auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(f) In Artikel 17 Absatz 4 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(g) In Artikel 18 Absatz 1 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(h) In Artikel 20 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(i) In Artikel 21:
(i) ist in Absatz 1 der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;
(ii) findet Absatz 3 keine Anwendung;
(j) Artikel 25 findet keine Anwendung;
(k) Artikel 26 Absatz 1 ist im Sinne von Artikel 13 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu verstehen.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
PROTOKOLL
ÜBER ZWEITWOHNUNGEN IN DÄNEMARK
(COM(2025)309_1-2 Seiten 131 bis 131)
Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 32 betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, auch auf dieses Abkommen betreffend den Erwerb von Zweitwohnungen in Dänemark durch Schweizer Staatsangehörige anzuwenden.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
PROTOKOLL
ÜBER DEN ERWERB VON IMMOBILIEN IN MALTA
(COM(2025)309_1-2 Seiten 132 bis 133)
Der Erwerb von Grundbesitz auf den maltesischen Inseln wird durch das Immobiliengesetz (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kapitel 246 der maltesischen Gesetze) geregelt.
Dieses Gesetz sieht Folgendes vor:
(a) Für den Erwerb von Immobilien in Malta durch Schweizer Staatsangehörige gilt Folgendes:
(1) Wenn die Immobilie als Erstwohnung genutzt werden soll oder wenn die antragstellende Person seit mehr als fünf Jahren in Malta lebt oder wenn die Immobilie zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden soll, gelten keine Einschränkungen.
(2) Wenn die Immobilie als Zweitwohnung genutzt werden soll und die antragstellende Person nicht seit mindestens fünf Jahren in Malta lebt, ist eine Genehmigung für den Erwerb von Immobilien (Acquisition of Immovable Property Permit, AIP) erforderlich; diese unterliegt den Bedingungen des Immobiliengesetzes (Erwerb durch Gebietsfremde), einschließlich eines Mindestpreises von 174 274 EUR für eine Wohnung und 300 619 EUR für ein Haus (die Mindestpreise werden jährlich an den Immobilienindex angepasst gemäß der entsprechenden Mitteilung [Immovable Property Price Index Notice; Subsidiary Legislation 246.08 of the Laws of Malta]). Ein solcher Erwerb bedingt nicht, dass die betreffende Person über ein Aufenthaltsrecht in Malta verfügt.
(b) Schweizer Staatsangehörige können außerdem im Einklang mit den geltenden maltesischen Rechtsvorschriften jederzeit ihre Erstwohnung in Malta nehmen. Das Verlassen Maltas zieht nicht die Verpflichtung nach sich, als Erstwohnung erworbene Immobilien zu veräußern.
(c) Schweizer Staatsangehörige, die Immobilien in bestimmten im Gesetz genannten Gebieten erwerben (in der Regel Gebiete, die unter Vorhaben der städtischen Erneuerung fallen), benötigen weder eine Genehmigung für den Erwerb noch bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl, der Nutzung oder des Werts dieser Immobilien.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
PROTOKOLL
ÜBER BEWILLIGUNGEN FÜR LANGZEITAUFENTHALTE
(COM(2025)309_1-2 Seiten 134 bis 135)
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Die Erteilung von Bewilligungen für Langzeitaufenthalte richtet sich nach dem jeweiligen Recht der Union gemäß den Verträgen respektive dem Recht der Schweiz und fällt nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (im Folgenden
„Abkommen“). Daher findet das Institutionelle Protokoll zum Abkommen keine Anwendung auf dieses Protokoll.
2. Wenn die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nach dem unter Absatz 1 genannten jeweiligen Recht Bewilligungen für Langzeitaufenthalte erteilen, werden diese Bestimmungen nichtdiskriminierend angewendet, insbesondere was die erforderliche Mindestdauer des vorgängigen Aufenthalts von fünf Jahren betrifft.
3. Die anwendbaren Bestimmungen der Schweiz und der Union bleiben in Bezug auf andere Bedingungen und Voraussetzungen vergleichbar, wobei die Bedingungen und Voraussetzungen in die Zuständigkeit der Union gemäß den Verträgen respektive der Schweiz fallen.
4. Vorstehendes gilt unbeschadet
(a) der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG (Fussnote 1) zum Recht auf Daueraufenthalt sowie
Fussnote (1) Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäß Anhang I des Abkommens.
(b) der Bestimmungen für Drittstaatsangehörige, die in bereits abgeschlossenen bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat der Union und der Schweiz enthalten sind und die günstiger sind als die anwendbaren Bestimmungen der Union und der Schweiz.
5. Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5 des Institutionellen Protokolls zum Abkommen mutatis mutandis für Streitigkeiten, die sich aus den Absätzen 2 und 3 dieses Protokolls ergeben. In diesen Fällen gilt auch Artikel 11 des Institutionellen Protokolls zum Abkommen mutatis mutandis, außer dass verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen nur im Rahmen des Abkommens ergriffen werden können.
Der Anhang zum Institutionellen Protokoll zum Abkommen betreffend das Schiedsgericht gilt mutatis mutandis, mit Ausnahme von Artikel I.4 Absatz 4, Artikel III.4 Absatz 3 zweiter Satz, Artikel III.5 Absatz 3 dritter Satz, Artikel III.9 und Artikel III.10 Absatz 5.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
INSTITUTIONELLES PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS
UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT
(COM(2025)309_1-2 Seiten 136 bis 161)
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, geschehen zu Brüssel am 21. Juni 1999 (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,
GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2004, das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,
GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2008, das am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist,
GESTÜTZT AUF das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 4. März 2016, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die von der Union geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und deren Mitgliedstaaten binden; dieses Protokoll gilt daher für die Vertragsparteien wie sie im Abkommen festgelegt sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte und Pflichten enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit ihrer Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen,
ENTSCHLOSSEN, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des sektoriellen Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung des Abkommens im Einzelfall gewahrt bleibt,
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Ziele
1. Ziel dieses Protokolls ist es, den Vertragsparteien sowie den Wirtschaftsakteuren und Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich des Abkommens fällt, größere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
2. Zu diesem Zweck sieht dieses Protokoll neue institutionelle Lösungen vor, die einen kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieses Protokoll namentlich institutionelle Lösungen für das Abkommen fest, die allen bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele des Abkommens zu ändern, insbesondere:
(a) das Verfahren zur Angleichung des Abkommens an die für das Abkommen relevanten Rechtsakte der Union;
(b) die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird;
(c) die Überwachung und Anwendung des Abkommens; und
(d) die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen.
ARTIKEL 2
Beziehung zum Abkommen
1. Dieses Protokoll, sein Anhang und seine Anlage sind integraler Bestandteil des Abkommens.
2. Die durch dieses Protokoll aufgehobenen Bestimmungen des Abkommens sind nachstehend aufgeführt:
(a) Artikel 16;
(b) Artikel 17;
(c) Artikel 19.
3. Bezugnahmen auf die „Europäische Gemeinschaft“ oder die „Gemeinschaft“ im Abkommen gelten als Bezugnahmen auf die Union.
ARTIKEL 3
Bilaterale Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt
1. Die bestehenden und künftigen bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweiz in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, bilden ein kohärentes Ganzes, das ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zwischen der Union und der Schweiz gewährleistet.
2. Das Abkommen ist ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt.
KAPITEL 2
ANGLEICHUNG DES ABKOMMENS AN DIE RECHTSAKTE DER UNION
ARTIKEL 4
Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)
1. Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) im vom Abkommen abgedeckten Bereich, so informiert sie die Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermaßen zurate, wie sie die Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt. Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch statt.
Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die Vertragsparteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss im Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.
2. Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die größtmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermaßen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
3. Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich des Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die größtmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermaßen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
4. Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens erforderlich ist. Eine Liste dieser Ausschüsse und gegebenenfalls anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss erstellt und aktualisiert.
5. Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 7 fallen.
ARTIKEL 5
Integration von Rechtsakten der Union
1. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Union und die Schweiz dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.
2. Rechtsakte der Union, die gemäß Absatz 4 in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.
3. Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter das Abkommen fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.
4. Der Gemischte Ausschuss handelt gemäß Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I bis III des Abkommens, einschließlich der erforderlichen Anpassungen.
5. Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz des Abkommens mit seinem gemäß Absatz 4 geänderten Anhang erforderlich ist, kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien unbeschadet der Absätze 1 und 2 die Revision des Abkommens zur Genehmigung nach ihren internen Verfahren vorschlagen.
6. Bezugnahmen im Abkommen auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind, gelten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses über die entsprechende Änderung des Anhangs gemäß Absatz 4 und, sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als Bezugnahmen auf den aufhebenden Rechtsakt der Union, wie er im Anhang des Abkommens integriert wurde.
7. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer nachstehend aufgeführten Ausnahme fallen:
─ Artikel 5g [Voranmeldefrist und Kontrollen];
─ Artikel 5h [Kautionen und Sanktionen];
─ Artikel 5i [Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit];
─ Artikel 5j [Non-Regression];
─ Artikel 7b [Studierende];
─ Artikel 7e [Daueraufenthalt];
─ Artikel 7f [Erwerb von Immobilien];
─ Artikel 7g [Personalausweise];
─ Artikel 7h [Ausweisung];
─ Anhang II Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Teil II. Sektorielle Anpassungen, Punkt 1. a–f.
8. Unter Vorbehalt von Artikel 6 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäßAbsatz 4 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.
9. Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.
10. Die Union und die Schweiz beachten das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ und das duale Vollzugssystem der Schweiz.
ARTIKEL 6
Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz
1. Während des Meinungsaustauschs gemäß Artikel 5 Absatz 3 informiert die Schweiz die Union, ob ein Beschluss gemäß Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
2. Erfordert der Beschluss gemäß Artikel 5 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.
3. Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäß Artikel 5 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies.
Eine vorläufige Anwendung vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union ist ausgeschlossen.
4. Die Schweiz notifiziert der Union die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 unverzüglich über den Gemischten Ausschuss.
5. Der Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäß Absatz 4 in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union.
KAPITEL 3
AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES ABKOMMENS
ARTIKEL 7
Grundsatz der einheitlichen Auslegung
1. Zur Verwirklichung der in Artikel 1 definierten Ziele und unter Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts werden die bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, und die Rechtsakte der Union, auf die in diesen Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewandt.
2. Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäß der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.
ARTIKEL 8
Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung
1. Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung des Abkommens sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der Anwendung des Abkommens austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.
2. Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und harmonischen Anwendung des Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet.
3. Die Vertragsparteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemeinsam für die Überwachung der Anwendung des Abkommens.
Stellen die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften Anwendung fest, so kann der Fall dem Gemischten Ausschuss vorgelegt werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.
4. Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die Anwendung des Abkommens durch die andere Vertragspartei. Das in Artikel 10 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.
Soweit für die wirksame und harmonische Anwendung des Abkommens bestimmte Überwachungskompetenzen der Organe der Union gegenüber einer Vertragspartei erforderlich sind, wie beispielsweise Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse, muss das Abkommen diese Kompetenzen explizit vorsehen.
ARTIKEL 9
Ausschließlichkeitsgrundsatz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, oder gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf dem Abkommen beruhenden Beschlusses der Kommission mit dem Abkommen ausschließlich den in diesem Protokoll vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.
ARTIKEL 10
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
1. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, beraten sich die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss prüft sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens.
2. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäß Absatz 1 zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet.
3. Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäß Artikel 7 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Anpassung gemäß Artikel 5 Absatz 7 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit, ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
4. Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss Absatz 3 vor:
(a) so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend; und
(b) genießt die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union und untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, mutatis mutandis.
5. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisten.
Die Vertragspartei, die gemäß Schiedsgericht gegen das Abkommen verstoßen hat, teilt der anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschuss die Maßnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.
6. Die Absicherungen gemäß der Gemeinsamen Erklärung über die Verweigerung der Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts und gemäß der Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte, welche dem Abkommen beigefügt sind, werden im Rahmen der Beilegung der dem Gemischten Ausschuss unterbreiteten Streitigkeiten nach Treu und Glauben berücksichtigt.
Der erste Unterabsatz gilt solange und soweit die Absicherungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union, so wie sie in das Abkommen integriert wurden, vereinbar sind. Die Absicherungen lassen die Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls unberührt.
ARTIKEL 11
Ausgleichsmaßnahmen
1. Wenn die Vertragspartei, die gemäß Schiedsgericht gegen das Abkommen verstoßen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage mitteilt, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Maßnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Ausgleichsmaßnahmen“) ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Sie notifiziert der Vertragspartei, die gemäß Schiedsgericht gegen das Abkommen verstoßen hat, die Ausgleichsmaßnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam.
2. Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Datum der Notifikation der geplanten Ausgleichsmaßnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmaßnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Ausgleichsmaßnahmen gemäß Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 der Anlage vorgesehenen Fristen.
4. Ausgleichsmaßnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmaßnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.
ARTIKEL 12
Zusammenarbeit zwischen Gerichten
1. Um die homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht und der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.
2. Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Abkommens oder einer Bestimmung eines im Abkommen aufgeführten Rechtsakts der Union zur Vorabentscheidung vorlegt.
KAPITEL 4 WEITERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 13
Finanzbeitrag
1. Die Schweiz beteiligt sich gemäß diesem Artikel und dem Anhang an der Finanzierung der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in Artikel 1 des Anhangs aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat.
Der Gemischte Ausschuss kann den Anhang per Beschluss ändern.
2. Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäß den in Artikel 2 des Anhangs festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der betreffenden Tätigkeit aussetzen.
3. Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:
(a) einem operativen Beitrag; und
(b) einer Teilnahmegebühr.
4. Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in den Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.
5. Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist.
Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäß den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT), unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.
6. Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäß Artikel 1 des Anhangs berücksichtigt werden.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug (z. B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel angewandt.
Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.
7. Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäß den Absätzen 5 und 6 berechneten jährlichen operativen Beitrags.
8. Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung ihres Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.
9. Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
10. Tritt dieses Protokoll nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäß der in Artikel 5 des Anhangs definierten Methode und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.
11. Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind im Anhang niedergelegt.
12. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre überprüft der Gemischte Ausschuss die in Artikel 1 des Anhangs festgelegten Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.
ARTIKEL 14
Bezugnahmen auf Gebiete
Nehmen die in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf das Gebiet der
„Europäischen Union“, der „Union“, des „gemeinsamen Markts“ oder des „Binnenmarkts“, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens als Bezugnahmen auf die Gebiete gemäß Artikel 24 des Abkommens.
ARTIKEL 15
Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union
Nehmen die in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.
ARTIKEL 16
Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union über deren Inkrafttreten und Durchführung sind für die Zwecke des Abkommens nicht relevant.
Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in das Abkommen aus Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.
ARTIKEL 17
Adressaten der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in das Abkommen integrierten Rechtsakte der Union, welche an die Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke des Abkommens nicht relevant.
KAPITEL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 18
Durchführung
1. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten.
2. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das angestrebte Ergebnis der Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, sicherzustellen und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung deren Ziele gefährden könnten.
ARTIKEL 19
Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll wird von der Union und der Schweiz gemäß ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
(b) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(c) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(f) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(g) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(h) Änderungsprotokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
(i) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
(j) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
(k) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(l) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
ARTIKEL 20
Änderungen und Kündigung
1. Dieses Protokoll kann von der Union und der Schweiz jederzeit einvernehmlich geändert werden.
2. Wird das Abkommen gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens gekündigt, so tritt dieses Protokoll an dem in Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens genannten Datum außer Kraft.
3. Im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die Union und die Schweiz treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die Europäische Union“ und „Für die Schweizerische Eidgenossenschaft“)
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
ANHANG BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 13 DES PROTOKOLLS
(COM(2025)309_1-2 Seiten 162 bis 168)
ARTIKEL 1
Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderer Tätigkeiten der Union, an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet
Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an folgende:
(a) Agenturen: keine.
(b) Informationssysteme:
Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), errichtet durch die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU L 107 vom 22.4.2016, S. 1), wie anwendbar gemäß Anhang I des Abkommens;
Elektronischer Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI), errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. EU L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. EU L 200 vom 7.6.2004, S. 1, und ABl. EU L 204 vom 4.8.2007, S. 30, und durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. EU L 284 vom 30.10.2009, S. 1), wie anwendbar gemäß Anhang II des Abkommens;
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. EU L 316 vom 14.11.2012, S. 1), wie anwendbar gemäß Anhang I und III des Abkommens.
(c) andere Tätigkeiten: keine.
ARTIKEL 2
Zahlungsbedingungen
1. Zu entrichtende Zahlungen gemäß Artikel 13 des Protokolls werden nach Maßgabe dieses Artikels geleistet.
2. Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission der Schweiz folgende Angaben:
(a) die Höhe des operativen Beitrags; und
(b) die Höhe der Teilnahmegebühr.
3. Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am
16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:
(a) die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäß Artikel 1 berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz gemäß Artikel 1 abdecken;
(b) die Höhe der Teilnahmegebühr gemäß Artikel 13 Absatz 7 dieses Protokolls; und
(c) für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.
4. Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3 Buchstaben (a) und (b) genannten Informationen vor.
5. Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend, frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres eine Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäß dem Abkommen für alle Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt, entspricht.
6. Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:
(a) Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen Finanzbeitrags an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit gemäß Absatz 4.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
(b) Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am
22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht der Differenz zwischen dem Betrag gemäß Absatz 4 und dem Betrag gemäß Absatz 5, wenn der Betrag gemäß Absatz 5 höher ist.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am
21. Dezember.
Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur, jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.
7. Für das erste Jahr der Durchführung des Protokolls stellt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Protokolls eine einzige Zahlungsaufforderung aus.
Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tagen nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
8. Bei jedem Verzug der Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des ausstehenden Betrags berechnet.
Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.
ARTIKEL 3
Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an Agenturen der Union angesichts der Durchführung
Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1, wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäß Artikel 1 berücksichtigt.
ARTIKEL 4
Bestehende Vereinbarungen
Artikel 13 des Protokolls und dieser Anhang gelten nicht für spezifische Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Union, die Finanzbeiträge der Schweiz beinhalten. Solche Vereinbarungen bestehen für die folgenden Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten:
─ Gegenseitiges Informationssystem für soziale Sicherheit (MISSOC), gemäß den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen der Schweiz und der Kommission mit dem MISSOC- Sekretariat.
ARTIKEL 5
Übergangsregelungen
Tritt das Protokoll nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser Artikel:
Im ersten Jahr der Durchführung des Protokolls wird der für das betreffende Jahr zu entrichtende Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit nach Artikel 13 des Protokolls und Artikel 1 bis 3 dieses Anhangs pro rata temporis gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird mit dem Quotienten aus
(a) der Anzahl der Kalendertage ab dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls bis zum
31. Dezember des betreffenden Jahres; und
(b) der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S
ANLAGE ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT
(COM(2025)309_1-2 Seiten 169 bis 199)
KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1
Geltungsbereich
Wenn eine der Vertragsparteien (im Folgenden „Parteien“) eine Streitigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt oder einen Fall gemäß Artikel 14a Absatz 2 oder 4 des Abkommens vor die Schiedsgerichtsbarkeit bringt, kommen die Bestimmungen dieser Anlage zur Anwendung.
ARTIKEL I.2
Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen
Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen Sekretariatsdienstleistungen.
ARTIKEL I.3
Notifikationen und Berechnung von Fristen
1. Notifikationen, einschließlich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten oder ermöglichen.
2. Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.
3. Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den Juristischen Dienst der Kommission zu richten.
4. Alle Fristen gemäß dieser Anlage beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist fallen, werden mitgerechnet.
ARTIKEL I.4
Schiedsanzeige
1. Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.
2. Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.
3. Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
(a) den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;
(b) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(c) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;
(d) die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Art. 10 Abs. 2 oder Art. 11 Abs. 2 des Protokolls) und:
(i) in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls die strittige Frage, wie sie gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls zwecks Beilegung offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde;
(ii) in den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls den Schiedsspruch, etwaige Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls sowie die strittigen Ausgleichsmaßnahmen; und
(iii) in den Fällen nach Artikel 14a Absätze 2 und 4 des Abkommens die vorgebrachten Probleme gemäß Artikel 14a Absatz 2 des Abkommens,
(e) die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit zusammenhängen;
(f) eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und
(g) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.
4. In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls kann die Schiedsanzeige auch Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
5. Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
ARTIKEL I.5
Antwort auf die Schiedsanzeige
1. Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende Angaben enthalten muss:
(a) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(b) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;
(c) eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäß Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f) aufgeführten Angaben; und
(d) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.
2. In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls kann die Antwort auf die Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäß Artikel I.4 Absatz 4 dieser Anlage aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
3. Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
4. Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.
ARTIKEL I.6
Vertretung und Beistand
1. Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten. Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.
2. Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den Vertretern erteilt haben.
KAPITEL II ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS
ARTIKEL II.1
Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.
ARTIKEL II.2
Bestellung der Schiedsrichter
1. Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.
2. Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.
3. Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.
4. Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 6 verfügen, erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Gesundheitsabkommen“), dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden
„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
5. Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäß Absatz 4. In Ermangelung einer solchen Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4 formell vorgeschlagen wurden.
6. In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen; sie dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen; und sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.
ARTIKEL II.3
Erklärungen der Schiedsrichter
1. Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits getan hat.
2. Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
3. Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.
4. Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder de iure oder de facto nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach Artikel II.4 zur Anwendung.
ARTIKEL II.4
Absetzung von Schiedsrichtern
1. Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein Absetzungsgesuch ein.
2. Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die Absetzung anzugeben.
3. Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.
4. Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.
5. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäß Absatz 4 zu begründen.
ARTIKEL II.5
Ersatz eines Schiedsrichters
1. Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2 vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren ist kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.
2. Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
ARTIKEL II.6
Haftungsausschluss
Außer in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im nach dem anwendbaren Recht größtmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.
KAPITEL III SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL III.1
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter seine Bestellung annimmt.
2. Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen den Parteien beigelegt werden kann.
3. Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien nicht anders entscheidet.
4. Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.
ARTIKEL III.2
Ort des Schiedsverfahrens
Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls außerordentliche Umstände es erfordern, kann das Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet erscheint.
ARTIKEL III.3
Sprache
1. Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.
2. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu versehen sind.
ARTIKEL III.4
Klageschrift
1. Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschließen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses Artikels entspricht.
2. Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
(a) die Angaben gemäß Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);
(b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; und
(c) die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.
3. Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls umfasst die Klageschrift soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
ARTIKEL III.5
Klageerwiderung
1. Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschließen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.
2. Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäß Artikel III.4 Absatz 2 Buchstaben (a) bis (c) dieser Anlage Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls umfasst die Klageerwiderung soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
3. Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.
4. Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.
ARTIKEL III.6
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls oder Artikel 14a Absatz 2 oder 4 des Abkommens über seine Zuständigkeit.
2. In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht den Auftrag, über die strittige Frage, wie sie gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, zu befinden.
3. In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht, das die Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismäßigkeit der strittigen Ausgleichsmaßnahmen zu befinden, einschließlich der Fälle, in denen diese Maßnahmen ganz oder teilweise im Rahmen eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, getroffen wurden.
4. In den Fällen nach Artikel 14a Absätze 2 und 4 des Abkommens hat das Schiedsgericht den Auftrag, darüber zu befinden, ob die vorgebrachten Probleme nachgewiesen und auf die Anwendung des Abkommens zurückzuführen sind.
5. Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büßt aufgrund der Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt, der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die Verspätung für gerechtfertigt hält.
6. Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 5 entweder als Vorfrage oder im Schiedsspruch entscheiden.
ARTIKEL III.7
Weitere Schriftsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze außer der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die Fristen für deren Übermittlung fest.
ARTIKEL III.8
Fristen
1. Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschließlich der Klageschrift und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
2. Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:
(a) auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass der Fall dringlich ist; oder
(b) wenn die Parteien dies vereinbaren.
4. In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls erlässt das Schiedsgericht seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Protokolls notifiziert wurden.
5. In den Fällen nach Artikel 14a Absätze 2 und 4 des Abkommens verkündet das Schiedsgericht seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten nach seiner Einsetzung.
ARTIKEL III.9
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
1. Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung von Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls an.
2. Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anrufen, sofern es den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Falls sowie die aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend genau bestimmen kann.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
3. Jede Partei kann einen begründeten Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Schiedsgericht richten. Das Schiedsgericht weist einen solchen Antrag zurück, wenn die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Absatz 1 seiner Auffassung nach nicht erfüllt sind. Weist das Schiedsgericht den Antrag einer Partei auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück, so muss es seine Entscheidung im Schiedsspruch begründen.
4. Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union mittels Notifikation an. Die Notifikation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(a) eine kurze Beschreibung der Streitigkeit;
(b) den strittigen Rechtsakt (die strittigen Rechtsakte) der Union und/oder die strittige(n)
Bestimmung(en) des Abkommens; und
(c) den gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls auszulegenden unionsrechtlichen Begriff.
Das Schiedsgericht notifiziert den Parteien die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
5. Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die internen Verfahrensvorschriften, die für die Ausübung seiner Befugnis zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gelten, sinngemäß an.
6. Die Vertreter und Rechtsanwälte, die gemäß den Artikeln I.4, I.5, III.4 und III.5 befugt sind, die Parteien vor dem Schiedsgericht zu vertreten, sind auch befugt, die Parteien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten.
ARTIKEL III.10
Vorläufige Maßnahmen
1. In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls kann jede Partei in jedem Stadium des Schiedsverfahrens vorläufige Maßnahmen beantragen, die in der Aussetzung der Ausgleichsmaßnahmen bestehen.
2. Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten vorläufigen Maßnahmen prima facie rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Maßnahmen zu rechtfertigen.
3. Die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.
4. Das Schiedsgericht beschließt innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmaßnahmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat, prima facie als begründet;
(b) das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgesetzt würden; und
(c) der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, durch die sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmaßnahmen entstünde, wiegt schwerer als das Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Maßnahmen.
5. Die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III.9 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine Anwendung in Verfahren nach diesem Artikel.
6. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift dem Schiedsspruch nicht vor.
7. Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Absatz 4 dieses Artikels kein früheres Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des endgültigen Schiedsspruchs gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls hinfällig.
8. Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.
ARTIKEL III.11
Beweismittel
1. Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre Klageerwiderung stützt.
2. Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen müssen.
3. Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.
4. Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.
5. Das Schiedsgericht ergreift geeignete Maßnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen Partei eingeholt hat.
6. Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel.
ARTIKEL III.12
Mündliche Verhandlung
1. Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung bekannt.
2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschließt.
3. Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.
4. Das Schiedsgericht kann beschließen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1, mutatis mutandis, und Absatz 3 zur Anwendung.
ARTIKEL III.13
Säumnis
1. Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch diese Anlage oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für angezeigt, darüber zu entscheiden.
Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch diese Anlage oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden Partei zu werten.
Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.
2. Erscheint eine nach Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäß geladene Partei nicht bei der mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.
3. Legt eine Partei nach ordnungsgemäßer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweismittel erlassen.
ARTIKEL III.14
Abschluss des Verfahrens
1. Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen, kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.
2. Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen außerordentlicher Umstände für notwendig erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei beschließen, das Verfahren wieder zu eröffnen.
KAPITEL IV SCHIEDSSPRUCH
ARTIKEL IV.1
Entscheidungen
Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.
ARTIKEL IV.2
Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu verschiedenen Zeitpunkten erlassen.
2. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für die Parteien bindend.
3. Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.
4. Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.
Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.
Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und das Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte Ausschuss erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
5. Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.
6. In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls setzt das Schiedsgericht nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls.
ARTIKEL IV.3
Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle
1. Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Abkommen, den Rechtsakten der Union, auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.
2. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß den Auslegungsregeln nach Artikel 7 des Protokolls.
3. Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Ausgleichsmaßnahmen, die aufgrund eines anderen in Artikel 11 Absatz 1 des Protokolls genannten bilateralen Abkommens ergriffen wurden, sind für das Schiedsgericht bindend.
4. Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (ex aequo et bono) zu entscheiden.
ARTIKEL IV.4
Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens
1. Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.
2. Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.
3. Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2 gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.
4. Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auf Schiedsentscheidungen Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.
ARTIKEL IV.5
Berichtigung des Schiedsspruchs
1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt, so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.
2. Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäß Absatz 1 von sich aus innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.
3. Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.
ARTIKEL IV.6
Honorare der Schiedsrichter
1. Die Honorare gemäß Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
2. Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
ARTIKEL IV.7
Kosten
1. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.
2. Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen lediglich:
(a) die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;
(b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und
(c) die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.
3. Die Kosten gemäß Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL IV.8
Hinterlegung eines Kostenvorschusses
1. Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.
2. Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.
Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten, einschließlich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros, ausgezahlt.
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL V.1
Änderungen
Der Gemischte Ausschuss kann durch Beschluss Änderungen dieser Anlage beschließen.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-1 | V-2 | A-I | A-II | P-I | P-II | A-III | P-III | P-IV | P-V | P-Inst | P-Inst-A | P-Inst-S