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RECHTSMECHANIK DES PAKETS SCHWEIZ-EU ALLGEMEIN VERSTÄNDLICH AUS BÜRGERSICHT DARGESTELLT.

Rechtsmechaniklesehilfe (Stand Februar 2026).

A. Motivation

Die Diskussion zum Paket Schweiz-EU ist seit über einem Jahr im Gange und wurde während der Vernehmlassung intensiv geführt. Die wesentliche Klärung und ein Konsens, was die «Bilateralen III» rechtlich bedeuten, ist nicht erfolgt.

So führen die Befürworter nach wie vor ins Feld, dass die Bilateralen III die Fortsetzung der erfolgreichen Bilateralen I und II seien, während die Kritiker von einer fundamentalen Veränderung der Rechtsordnung der Schweiz mit erheblichen Konsequenzen für den Wohlstand in der Schweiz sprechen.

Für eine konstruktive Diskussion und eine fundierte Risikoabschätzung ist die Kenntnis der Eckpunkte der neuen Rechtsmechanik die nötige Voraussetzung. Diese führen wir hiermit auf.

Grundlage: Stromabkommen im Wortlaut der EU: PDF (deutsch) | Online

B. Eckpunkte

Die folgenden Eckpunkte definieren die sektorielle Integration der Schweiz in die jeweiligen EU-Binnenmarktsektoren. Das Stromabkommen dient als Beispiel für die betroffenen 5 Abkommen.

  1. Das Paket Schweiz-EU umfasst 13 Abkommen. 5 Abkommen sind Integrationsverträge (Assoziierungsabkommen): Das Paket Schweiz-EU («Bilateralen III») integriert die Schweiz in die EU-Binnenmarktsektoren Freizügigkeit, Luftverkehr, Lebensmittelsicherheit, Elektrizität und Gesundheit.

  2. Mit dieser Integration gelten in diesen Binnenmarktsektoren in der Schweiz und für ihre Menschen und Firmen vom Kern her dieselben Regeln, wie in der EU.

  3. Artikel 4 des Stromabkommens definiert den gültigen Rechtsumfang: «Die Schweiz wendet die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte [...] an.» (analoge Bestimmungen finden sich in den anderen 4 Abkommen)

  4. Anhang I des Stromabkommens umfasst die konkreten EU-Gesetze, genannt EU-Rechtsakte (EU-Verordnungen, EU-Richtlinien und EU-Beschlüsse).

  5. Die EU-Rechtsakte sind im Wortlaut im EU-Rechtsakte-Portal CELEX einsehbar (z.B. EU-Verordnung 2019/941 aus Anhang I des Stromabkommens, Link).

  6. EU-Verordnungen gelten im EU-Binnenmarkt im Wortlaut direkt. Sie werden nicht ins Landesrecht übernommen. EU-Verordnungen werden nicht in Schweizer Gesetzestexte umgeschrieben. Sie gelten über den Verweis im Abkommen im Originalwortlaut direkt für die Schweiz (Integrationsmethode). Das Paket Schweiz-EU integriert 96 EU-Verordnungen im Umfang von 3’778 Seiten (ohne Änderungen, Quelle (Link).

  7. EU-Richtlinien gelten im EU-Binnenmarkt indirekt. Sie werden ins Landesrecht übernommen, indem sie die Landesgegebenheiten mitberücksichtigen, im Sinn und Geist aber unverändert bleiben (Stichwort Äquivalenzmethode). Analog wird mit den abkommensspezifischen Bestimmungen verfahren (Stichwort Bundesbeschlüsse). Das Paket Schweiz-EU integriert 38 EU-Richtlinien im Umfang 610 Seiten (ohne Änderungen) sowie Bundesbeschlüsse im Umfang von 164 Seiten.

  8. EU-Beschlüsse (z.B. von EU-Agenturen) werden von Gerichten und Behörden gemäss den Bestimmungen im Abkommen berücksichtigt und angewendet.

  9. Artikel 27 Abs. 2 macht die im Anhang I aufgeführten Rechtsakte in der Schweiz rechtsgültig: «Rechtsakte der Union [...] werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung [...].»

  10. Da die EU-Rechtsakte durch das Abkommen Teil des Völkerrechts werden, sind sie gemäss Art. 190 BV für alle Schweizer Behörden und Gerichte massgebend: «Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.»

  11. Aufgrund dieser Struktur wirkt das Schweizer Rechtssystem monistisch: Nationales Recht und Völkerrecht (internationale Verträge) bilden einen einheitlichen Rechtskreis.

  12. Dies führt in der Rechtspraxis dazu, dass das integrierte EU-Recht bei Widersprüchen Vorrang vor nationalen Bundesgesetzen hat (Anwendungsvorrang).

  13. Artikel 28 regelt die Änderung von EU-Rechtsakten. Zur Sicherstellung von Einheitlichkeit werden die Änderungen gemäss Abs. 3 umgehend angewendet «[...] wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäß Artikel 27 Absatz 5 vorläufig an, [...].»

  14. Will die Schweiz eine Änderung nicht übernehmen, sehen die Abkommen (sektorübergreifende) Ausgleichsmassnahmen (Sanktionen) vor.

  15. Artikel 32 Abs. 4 legt den europäischen Gerichtshof als letztentscheidende Gerichtsinstanz fest: «Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäß Absatz 3 vor: (a) so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend.»

C. Schlussfolgerungen

Die dargelegte Mechanik verdeutlicht, dass das Paket Schweiz-EU aufgrund seiner Tragweite weit über die bisherige wirtschaftliche Kooperation hinausgeht. Durch die Kombination aus direkter Integration (Art. 4), der monistischen Einbindung in die Schweizer Rechtsordnung (Art. 190 BV) und der finalen Auslegungshoheit des EuGH (Art. 32 Abs. 4) wird ein System geschaffen, das sich der heutigen parlamentarischen und direktdemokratischen Kontrolle der Schweiz entziehen wird.

In der Praxis bedeutet dies: Nach Paketabschluss und damit mit der Integration der Sektoren, wird die Schweizer Gesetzgebung in diesen Bereichen fremdbestimmt, reaktiv und statisch sein Ein späterer demokratischer Korrekturbedarf in dieser EU-Domäne durch das Volk oder das Parlament ist rechtlich kaum mehr möglich, ohne den gesamten Vertrag und damit den Marktzugang zu gefährden.

Ein oft erwähnter «Probelauf» ist unrealistisch:

  1. Materielle Unumkehrbarkeit: Die sektorielle Integration schafft eine derart tiefe technische und organisatorische Verflechtung (insbesondere bei der Strommarktkopplung), dass eine Auflösung der Verbindung faktisch unmöglich wird. Die Schweizer Standards und Infrastruktur werden untrennbar mit den EU-Systemen verschmolzen, was einen Rückzug ökonomisch und technisch praktisch unmöglich macht.

  2. Rechtliches Vakuum: Da durch die Integrationsmethode weite Teile der nationalen Rechtsetzung in den betroffenen Sektoren ausgelagert werden, würde bei einer Kündigung ein existenzielles Rechtsvakuum entstehen. Die Schweiz verfügte in diesen Bereichen nicht mehr über aktuelle, eigenständige Regulierungen und das Know-how dazu, die diesen hochkomplexen Alltag «auf die Schnelle» wieder ordnen könnten.

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