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ORIGINALWORTLAUT DER EU ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER GESUNDHEIT (“GESUNDHEITSABKOMMEN”). ERGÄNZT MIT LESEHILFE.

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | A-I | A-1 | A-II | P-I | L-I

A. EINSTIEG.

Was haben Sie vor sich?

  1. Auf dieser Seite ist der Originalwortlaut des Gesundheitsabkommens enthalten, wie ihn die EU am 13.6.2025 in Deutsch veröffentlichte.

  2. Das Abkommen ist ein neues Abkommen, umfasst 81 Seiten und besteht aus 6 Teilen. Die Teile des Abkommens sind direkt mit der Navigationsleiste anwählbar.

  3. Die Navigation besteht jeweils aus einem Buchstaben und der Vertragsteilnummer bzw. einer zweckmässigen Identifkation bei den Anhängen. Beispiel V-II bedeutet Vertragstext Teil II bzw. A-III bedeutet Anhang III. Der Buchstabe bedeutet:

    • V: Vertragstext einer Artikelgruppe mit Artikeln des Abkommens

    • A: Vertragstext eines Anhanges des Abkommens

    • P: Vertragstext eines zum Abkommen gehörenden Protokolls

    • L: Lesehilfe beispielsweise mittels Auflistung der EU-Rechtsakte (nicht im Abkommen aufgeführt, von uns für die bessere Lesbarkeit ergänzt)

  4. Die Navigationsleiste ist mehrfach im Text auffindbar. Mit ihr können Sie jederzeit wieder zu einem anderen gewünschten Teil springen. Sind Sie verloren, dann am besten auf “Einstieg” drücken und sie sind wieder hier in diesem Text.

  5. Die Suchfunktionen im Browser helfen Ihnen, die gewünschten Vertragsstellen einfacher zu finden. Sie können in Ihrem Browser dazu die Suchfunktion (Strg+F) verwenden.

  6. Den Originalvertrag der EU in Deutsch können Sie hier anschauen (Link). Massgebend ist die englische Version (Link).

  7. Die Orignaldokumente sind bei der EU einsehbar (Link).

  8. Diese Seite enthält keine Veränderungen oder Ergänzungen am oder zum Originalwortlaut.

  9. Obwohl die Übertragung vom PDF auf diese Website sehr sorgfältig erfolgt ist, ist letztlich nur das Originaldokument massgebend. smartmyway lehnt jegliche Forderungen ab, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Inhalte von smartmyway entstehen könnten. smartmyway haftet nicht für die Inhalte auf dieser Website.

Wortlaut der Einordnung des Abkommens im Paket Schweiz-EU.

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 13.6.2025

COM(2025) 309 final

ANNEX 7

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss eines umfassenden Pakets von Abkommen zur Konsolidierung, Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GESUNDHEIT

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | A-I | A-1 | A-II | P-I | L-I

B. SUMMARY.

Dieses Summary kombiniert die Struktur des Abkommens mit der Navigation in den Vertragstext.

  1. Präambel

  2. Vertrag V-I

  3. Anhang I integrierte Rechtsakte der Union A-I

  4. Anlage Vorrechte und Befreiungen A-1

  5. Anhang II über die Anwendung von Artikel 25 A-II

  6. Protokoll über das Schiedsgericht P-I

  7. Lesehilfe Übersicht EU-Rechtsakte L-I

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | A-I | A-1 | A-II | P-I | L-I

Präambel

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zum Wohl der Gesundheit der Bevölkerungen der Vertragsparteien zu stärken, insbesondere die Vorsorge und Reaktion in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Gesundheitsgefahren nicht durch die Landesgrenzen zwischen Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz aufgehalten werden, dass die gemeinsamen Grenzen täglich von einer erheblichen Anzahl Personen überschritten werden und dass somit ein besserer Fachaustausch im Bereich der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren von gemeinsamem Interesse ist,

ENTSCHLOSSEN, möglichst wirksam auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu reagieren, dies auch durch den Austausch von Informationen mittels gemeinsamer Systeme sowie gemeinsamer Kapazitäten bei der epidemiologischen Überwachung,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Teilnahme der Schweiz an Einrichtungen, Agenturen und Organen der Union zur Prävention und Kontrolle von Krankheiten sowie an Überwachungs- und Warnnetzen und bei der Anwendung ähnlicher Vorsorge- und Reaktionsmechanismen zur Prävention und Kontrolle schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren den Gesundheitsschutz der Bevölkerungen der Vertragsparteien verbessern wird,

IN ANERKENNUNG, dass ein bilaterales Abkommen über die Gesundheit zwischen den Vertragsparteien eine klare und solide Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit bildet,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Union Mechanismen und Strukturen zur Koordination von Prävention, Vorsorge und Reaktion in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren eingerichtet hat und dass die Teilnahme der Schweiz an diesen Mechanismen und Strukturen von gegenseitigem Nutzen für beide Vertragsparteien sein kann,

IN ANERKENNUNG, dass es von gegenseitigem Nutzen ist, den Fachaustausch zwischen den Vertragsparteien zu stärken, dies auch durch Abordnungen,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine Rechtsgrundlage für die Teilnahme der Schweiz an den Programmen der Union, einschließlich des Programms EU4Health, geschaffen wurde und IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit, die mit diesem Abkommen sowie mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union geregelte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Gesundheitsbereich zu fördern,

EINIG über die allgemeinen Ziele des Programms EU4Health, IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele und Werte und der engen Verbindungen der Vertragsparteien im Gesundheitsbereich,

IN ANERKENNUNG des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu entwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine engere Zusammenarbeit im Bereich der schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und die Teilnahme der Schweiz am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden „Zentrum“) den Gesundheitsschutz der Bevölkerungen der Vertragsparteien verbessern wird und dass die Teilnahme der Schweiz am Zentrum einen Finanzbeitrag beinhalten sollte, der für jeden Programmplanungszeitraum festzulegen ist,

BEREIT, die Möglichkeit zu prüfen, ihre Zusammenarbeit künftig auf weitere Belange des Gesundheitsbereichs auszuweiten,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den mit diesem Abkommen geregelten Bereichen auf der Basis derselben Regeln, die in der Union gelten, zu stärken, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Vertragsparteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie und des Föderalismus ergeben,

IN ANERKENNUNG, dass dieses Abkommen kein Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt der Union, an denen die Schweiz teilnimmt, darstellt,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass es dennoch angebracht ist, die Grundsätze für gemeinsame institutionelle Bestimmungen der bestehenden und künftigen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, analog auf dieses Abkommen anzuwenden,

IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung dieses Abkommens im Einzelfall gewahrt bleibt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | A-I | A-1 | A-II | P-I | L-I

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Zweck

Zweck dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verstärken, um:

(a) die Gesundheit der Bevölkerungen der Mitgliedstaaten der Union sowie der Schweiz zu schützen und zu verbessern;

(b) die weit verbreiteten schweren Krankheiten zu bekämpfen, indem die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie Gesundheitsinformation und Gesundheitskompetenz gefördert werden;

(c) ein durchgängig hohes Niveau der Überwachung von schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sicherzustellen sowie ihre Warnsysteme und ihre Reaktionen auf solche Gefahren zu koordinieren.

ARTIKEL 2

Geltungsbereich

Die Vertragsparteien stärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit. Der Geltungsbereich dieser Zusammenarbeit beschränkt sich auf folgende Bereiche:

– die Mechanismen für die Gesundheitssicherheit in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren;

– das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden

„Zentrum“).

ARTIKEL 3

Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, tauschen Informationen aus und koordinieren ihre Politik in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren mithilfe der Mechanismen und Strukturen gemäß den in Anhang I genannten Rechtsakten der Union, insbesondere die Überwachungs- und Warnnetze sowie Vorsorge- und Reaktionsmechanismen der Union für die Prävention und die Kontrolle von übertragbaren Krankheiten. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit, einschließlich der epidemiologischen Überwachung, um Krisenvorsorge und -reaktion zu verbessern.

KAPITEL 2 INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 4

Allgemeiner Inhalt

Um den Vertragsparteien größere Rechtssicherheit betreffend die in diesem Abkommen festgelegte Zusammenarbeit zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieses Kapitel namentlich institutionelle Lösungen fest, die analog sind zu jenen, die den bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele dieses Abkommens zu ändern, insbesondere:

(a) das Verfahren zur Angleichung dieses Abkommens an die für dieses Abkommen relevanten Rechtsakte der Union;

(b) die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird;

(c) die Überwachung und Anwendung dieses Abkommens; und

(d) die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen.

ARTIKEL 5

Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)

1. Erarbeitet die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) im von diesem Abkommen abgedeckten Bereich, so informiert sie die Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermaßen zurate, wie sie die Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt.

Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch statt.

Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die Vertragsparteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss, im Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.

2. Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich dieses Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die größtmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermaßen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.

3. Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich dieses Abkommens fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die größtmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermaßen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.

4. Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens erforderlich ist. Eine Liste dieser Ausschüsse und gegebenenfalls anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss erstellt und aktualisiert.

5. Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 5 fallen.

ARTIKEL 6

Integration von Rechtsakten der Union

1. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts betreffend die in diesem Abkommen festgelegte Zusammenarbeit sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich dieses Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in dieses Abkommen integriert werden.

2. Rechtsakte der Union, die gemäß Absatz 4 in dieses Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration in dieses Abkommen Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.

3. Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter dieses Abkommen fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss. Auf Antrag einer Vertragspartei führt der Gemischte Ausschuss in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.

4. Der Gemischte Ausschuss handelt gemäß Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung des Anhangs I dieses Abkommens, einschließlich der erforderlichen Anpassungen.

5. Die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen. Dieses Abkommen sieht keine Ausnahmen vor.

6. Unter Vorbehalt von Artikel 7 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäß Absatz 4 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.

7. Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien während des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.

ARTIKEL 7

Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz

1. Während des Meinungsaustauschs gemäß Artikel 6 Absatz 3 informiert die Schweiz die Union, ob ein Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.

2. Erfordert der Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 über eine Frist von höchstens zwei Jahren, wobei sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.

3. Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Vertragsparteien den Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies. Eine vorläufige Anwendung vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union ist ausgeschlossen.

4. Die Schweiz notifiziert der Union die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 unverzüglich über den Gemischten Ausschuss.

5. Der Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäß Absatz 4 in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union.

ARTIKEL 8

Bezugnahmen auf Gebiete

Nehmen die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf das Gebiet der

„Europäischen Union“ oder der „Union“, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Abkommens als Bezugnahmen auf die Gebiete gemäß Artikel 20.

ARTIKEL 9

Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union

Nehmen die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union Bezug auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Abkommens als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.

ARTIKEL 10

Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union

Die Bestimmungen der in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union über deren Inkrafttreten und Durchführung sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht relevant.

Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in dieses Abkommen aus Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.

ARTIKEL 11

Adressaten der Rechtsakte der Union

Die Bestimmungen der in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union, welche an die Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht relevant.

ARTIKEL 12

Grundsatz der einheitlichen Auslegung

1. Zur Verwirklichung des in Artikel 4 definierten Zieles und unter Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts werden dieses Abkommen und die Rechtsakte der Union, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen, einheitlich ausgelegt und angewandt.

2. Die Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, und die Bestimmungen dieses Abkommens soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäß der vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.

ARTIKEL 13

Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung

1. Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.

2. Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und harmonischen Anwendung dieses Abkommens auf ihrem Hoheitsgebiet.

3. Die Vertragsparteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemeinsam für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens. Stellen die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften Anwendung fest, so kann der Fall dem Gemischten Ausschuss vorgelegt werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.

4. Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die Anwendung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei. Das in Artikel 15 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.

ARTIKEL 14

Ausschließlichkeitsgrundsatz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, oder gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf diesem Abkommen beruhenden Beschlusses der Kommission mit diesem Abkommen ausschließlich den in diesem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.

ARTIKEL 15

Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten

1. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in Anhang I Bezug genommen wird, beraten sich die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss prüft sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

2. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäß Absatz 1 zu finden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den im Protokoll über das Schiedsgericht festgelegten Regeln entscheidet.

3. Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäß Artikel 12 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Anpassung gemäß Artikel 6 Absatz 5 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit, ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

4. Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäß Absatz 3 vor:

(a) so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend und

(b) so genießt die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union und untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, mutatis mutandis.

5. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisten. Die Vertragspartei, die gemäß Schiedsgericht gegen dieses Abkommen verstoßen hat, teilt der anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschusses die Maßnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.

ARTIKEL 16

Ausgleichsmaßnahmen

1. Wenn die Vertragspartei, die gemäß Schiedsgericht gegen dieses Abkommen verstoßen hat, der anderen Vertragspartei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Artikel IV.2 Absatz 6 des Protokolls über das Schiedsgericht mitteilt, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Vertragspartei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Maßnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Vertragspartei verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Ausgleichsmaßnahmen können ausschließlich im Rahmen dieses Abkommens oder betreffend die Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit1 nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe (c) sowie Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union, geschehen zu […] am […], im Folgenden

„Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union“, ergriffen werden. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmaßnahmen ergreift, notifiziert der Vertragspartei, die gemäß Schiedsgericht gegen dieses Abkommen verstoßen hat, die Ausgleichsmaßnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam.

1 Für den Zeitraum 2021–2027 entspricht dieses dem Programm EU4Health, eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

2. Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb eines Monats nach dem Datum der Notifikation der geplanten Ausgleichsmaßnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmaßnahmen, so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Ausgleichsmaßnahmen gemäß Protokoll über das Schiedsgericht der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.

3. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 des Protokolls über das Schiedsgericht vorgesehenen Fristen.

4. Ausgleichsmaßnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmaßnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.

ARTIKEL 17

Zusammenarbeit zwischen Gerichten

1. Um die homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht und der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.

2. Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung dieses Abkommens oder einer Bestimmung eines in Anhang I aufgeführten Rechtsakts der Union zur Vorabentscheidung vorlegt.

ARTIKEL 18

Durchführung

1. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung seines Zwecks gefährden könnten.

2. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das angestrebte Ergebnis der Rechtsakte der Union, auf die in Anhang I Bezug genommen wird, sicherzustellen und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung deren Ziele gefährden könnten.

ARTIKEL 19

Gemischter Ausschuss

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

2. Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

3. Der Gemischte Ausschuss:

(a) stellt das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;

(b) kann Informationen austauschen und sich in Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen sowie in den einschlägigen finanziellen Fragen konsultieren;

(c) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in Anhang I Bezug genommen wird, gemäß Artikel 15 zu finden;

(d) gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen zur Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union eingerichtet wurde, (im Folgenden „Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union“) das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Anwendung der Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit, in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, und informiert zu diesem Zweck den Gemischten Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union, wenn:

(i) ein neues Protokoll zum Abkommen zur Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union zum Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit verabschiedet werden soll;

(ii) das Protokoll geändert werden muss aufgrund Änderungen betreffend den Geltungsbereich dieses Abkommens;

(iii) die Tagesordnung seiner Sitzungen Angelegenheiten in Zusammenhang mit diesem Programm enthält.

(e) gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;

(f) fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen;

(g) ändert im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll (Nr. 7)“) die Anlage entsprechend; und

(h) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.

4. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.

5. Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

6. Der Gemischte Ausschuss beschließt seine Geschäftsordnung an seiner ersten Sitzung und aktualisiert sie bei Bedarf.

7. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

KAPITEL 3 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 20

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der AEUV anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

ARTIKEL 21

Revision

1. Die Vertragsparteien überprüfen das Funktionieren dieses Abkommens regelmäßig im Gemischten Ausschuss und können in Betracht ziehen, es zu revidieren, namentlich um ihre Zusammenarbeit zu verbessern oder sie auf weitere Aspekte des Gesundheitsbereichs auszuweiten.

2. Angesichts solcher möglicher Erwägungen können die Vertragsparteien nach ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren im Hinblick auf eine Revision dieses Abkommens in Verhandlungen eintreten.

3. Jedes Ergebnis von Verhandlungen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren.

ARTIKEL 22

Berufsgeheimnis

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

ARTIKEL 23

Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

1. Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.

2. Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsvorkehrungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.

3. Der Gemischte Ausschuss legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.

ARTIKEL 24

Anhänge, Anlagen und Protokolle

Die Anhänge, Anlagen und Protokolle dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

ARTIKEL 25

Finanzbeitrag

1. Die Schweiz beteiligt sich gemäß diesem Artikel und Anhang II an der Finanzierung der Tätigkeiten der Agenturen, der Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in Anhang II Artikel 1 aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat.

Der Gemischte Ausschuss kann Anhang II per Beschluss ändern.

2. Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäß den in Anhang II Artikel 2 des Anhangs festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der betreffenden Tätigkeit aussetzen.

3. Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:

(a) einem operativen Beitrag; und

(b) einer Teilnahmegebühr.

4. Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in den Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.

5. Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem

Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist.

Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäß den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT), unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.

6. Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für jede Agentur ein etwaige angepasste operative Beiträge gemäß Anhang II Artikel 1 berücksichtigt werden. Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug (z. B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel angewandt. Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.

7. Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäß den Absätzen 5 und 6 berechneten jährlichen operativen Beitrags.

8. Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung ihres Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.

9. Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.

10. Tritt dieses Abkommen nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäß der in Anhang II Artikel 4 definierten Methode und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.

11. Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II niedergelegt.

12. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft der Gemischte Ausschuss die in Anhang II Artikel 1 festgelegten Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.

ARTIKEL 26

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;

(b) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;

(c) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(d) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(e) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(f) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;

(g) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;

(h) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;

(i) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

(j) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

(k) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

(l) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;

(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Programmen der Union;

(n) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

ARTIKEL 27

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Partei kündigen.

2. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der in Absatz 1 genannten Notifikation außer Kraft.

3. Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so bleiben die vor dessen Beendigung aufgrund dieses Abkommens erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die Europäische Union“ und „Für die Schweizerische Eidgenossenschaft“)

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | A-I | A-1 | A-II | P-I | L-I

ANHANG I

NACH ARTIKEL 6

DES ABKOMMENS INTEGRIERTE RECHTSAKTE DER UNION

Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen in Kapitel 2 des Abkommens angewendet.

SCHWERWIEGENDE GRENZÜBERSCHREITENDE GESUNDHEITSGEFAHREN

1. 32022 R 2371 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2371 sind für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

(a) Die Schweiz beteiligt sich uneingeschränkt am Gesundheitssicherheitsausschuss und hat dort mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

(b) Die Schweiz nutzt uneingeschränkt das mit der Verordnung (EU) 2022/2371 eingerichtete Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS).

(c) Die Schweiz verwendet die Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/2371 lediglich für die Anwendung dieses Abkommens.

(d) Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 genannten Berichte sind von der Schweiz zum gleichen Zeitpunkt vorzulegen, wie es für die Mitgliedstaaten der Union nach demselben Artikel vorgesehen ist, jedoch auf keinen Fall früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Schweiz übermittelt ihren Bericht über das EWRS.

(e) In Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2371 werden die Worte „EU-“

gestrichen. Der zweite Satz ist hinsichtlich der Schweiz wie folgt zu verstehen: „Diese nationalen Sicherheitsvorschriften müssen ein Schutzniveau für Verschlusssachen bieten, das im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen und dessen Sicherheitsvorkehrungen steht“.

(f) Für die Zwecke dieses Abkommens steht der Schweiz die Teilnahme am gemeinsamen Beschaffungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe (a) der Verordnung (EU) 2022/2371 offen.

(g) Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben (a), (b), (c), (e) und (f) der Verordnung (EU) 2022/2371 gelten nicht für die Schweiz.

(h) Die Zuständigkeit der Schweiz, gesundheitliche Notlagen auf nationaler Ebene festzustellen und aufzuheben, bleibt von Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2371 unberührt.

(i) Artikel 25 Buchstaben (a) und (b) der Verordnung (EU) 2022/2371 gelten nicht für die Schweiz.

(j) In Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 ist die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

2. 32023 R 1808 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 der Kommission vom

21. September 2023 zur Festlegung der Formatvorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1808/oj).

3. 32024 R 0892 Durchführungsverordnung (EU) 2024/892 der Kommission vom

22. März 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für bestimmte spezifische Bereiche der öffentlichen Gesundheit (ABl. L, 2024/892, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/892/oj).

4. 32024 R 1232 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1232 der Kommission vom 5. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bewertung des Stands der Umsetzung der nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne und ihrer Verbindung mit dem Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union (ABl. L, 2024/1232, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1232/oj).

5. 32024 R 2959 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2959 der Kommission vom

29. November 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit in den Bereichen durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Bakterien, durch Lebensmittel, das Wasser und Vektoren übertragene Helminthen und Protozoen sowie durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Viren (ABl. L, 2024/2959, 2.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2959/oj).

6. 32018 D 0945 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 der Kommission vom 22. Juni 2018 über die durch epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und damit zusammenhängenden besonderen Gesundheitsrisiken sowie über die entsprechenden Falldefinitionen (ABl. L 170 vom 6.7.2018, p. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/945/oj).

7. 32017 D 0253 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom

13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (ABl. L 37 vom 14.2.2017, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/253/oj), geändert durch:

− 32021 D 0858 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858 der Kommission vom

27. Mai 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und für die Kontaktnachverfolgung von Passagieren mithilfe von Reiseformularen (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 106, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/858/oj);

− 32021 D 1212 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212 der Kommission vom

22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 in Bezug auf durch schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren ausgelöste Warnmeldungen und zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit dem Ausfüllen von Reiseformularen ermittelter exponierter Personen (ABl. L 263 vom 23.7.2021,

S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1212/oj).

EUROPÄISCHES ZENTRUM FÜR DIE PRÄVENTION UND DIE KONTROLLE VON KRANKHEITEN

8. 32004 R 0851 Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/851/oj), geändert durch:

− 32022 R 2370 Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2370/oj).

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) 851/2004 sind für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

(a) Die Schweiz nimmt am Zentrum teil.

(b) Die Schweiz leistet gemäß Artikel 25 des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Tätigkeiten des Zentrums.

(c) Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat des Zentrums und verfügt dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

(d) Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Beirat des Zentrums und verfügt dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

(e) Die Schweiz gewährt dem Zentrum und dessen Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen gemäß der Anlage, die auf den Artikeln 1 bis 6, 10 bis 15, 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken in Klammern angegeben.

(f) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe (a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (festgelegt in Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45, 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen), kann das Zentrum entscheiden, schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Das Zentrum kann die Abordnung von Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.

(g) Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an den vom Zentrum betriebenen Netzen und verfügt dort über dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.

(h) In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe (g) der Verordnung (EG) 851/2004 werden nach den Worten „in den Mitgliedstaaten“ die Worte „unterstützt von und“ eingefügt.

(i) In Artikel 20 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) 851/2004 ist die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | A-I | A-1 | A-II | P-I | L-I

Anlage

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

ARTIKEL 1

(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

ARTIKEL 2

(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7)) Die Archive der Agentur sind unverletzlich.

ARTIKEL 3

(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))

1. Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

2. Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder Abgaben erhoben.

3. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern). Die Agentur ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.

4. Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchsteuern und anderen indirekten Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.

5. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

ARTIKEL 4

(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))

Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur unterliegen nicht der Zensur.

ARTIKEL 5

(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))

Die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Agentur werden im Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt (Verordnung

Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen).

ARTIKEL 6

(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))

Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

ARTIKEL 7

(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))

Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

(a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

(b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

(c) die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

(d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

(e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

ARTIKEL 8

(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

ARTIKEL 9

(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Agentur bei Dienstantritt bei der Agentur für steuerliche Zwecke im Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

ARTIKEL 10

(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))

Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Die Beamten und anderen Bediensteten der Agentur sind daher nicht verpflichtet, sich dem Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschließen, sofern sie dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen für Beamte oder sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.

ARTIKEL 11

(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))

Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, auf die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden der Schweiz in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

ARTIKEL 12

(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur ausschließlich im Interesse der Agentur gewährt.

Die Agentur hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Agentur nicht zuwiderläuft.

ARTIKEL 13

(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))

Bei der Anwendung dieser Anlage handeln die Agentur und die verantwortlichen Behörden der Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | A-I | A-1 | A-II | P-I | L-I

ANHANG II

ÜBER DIE ANWENDUNG

VON ARTIKEL 25 DES ABKOMMENS

ARTIKEL 1

Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet

Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an:

(a) Agenturen:

– Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, errichtet durch die Verordnung (EG) 851/2004 (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/851/oj), wie sie gemäß Anhang I angewandt wird);

(b) Informationssysteme:

– Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS), errichtet gemäß Verordnung (EU) 2022/2371 (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj), wie sie gemäß Anhang I angewandt wird, sofern der Beitrag der Schweiz zu diesem Informationssystem nicht bereits vollumfänglich durch ihren Beitrag zum Zentrum und zum Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit abgedeckt ist;

(c) Andere Tätigkeiten:

– Keine.

ARTIKEL 2

Zahlungsbedingungen

1. Zu entrichtende Zahlungen gemäß Artikel 25 des Abkommens werden nach Maßgabe dieses Artikels geleistet.

2. Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission der Schweiz folgende Angaben:

(a) die Höhe des operativen Beitrags und

(b) die Höhe der Teilnahmegebühr.

3. Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am

16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:

(a) die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäß Artikel 1 berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz gemäß Artikel 1 abdecken;

(b) die Höhe der Teilnahmegebühr gemäß Artikel 25 Absatz 7 des Abkommens; und

(c) für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.

4. Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3 Buchstaben (a) und (b) genannten Informationen vor.

5. Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend, frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres, eine Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäß diesem Abkommen für alle Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt, entspricht.

6. Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:

(a) Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen Finanzbeitrags für die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit gemäß Absatz 4.

Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

(b) Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am

22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht der Differenz zwischen dem Betrag gemäß Absatz 4 und dem Betrag gemäß Absatz 5, wenn der Betrag gemäß Absatz 5 höher ist.

Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am

21. Dezember.

Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur, jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.

7. Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens stellt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine einzige Zahlungsaufforderung aus.

Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.

8. Bei jedem Verzug zur Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des ausstehenden Betrags berechnet.

Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.

ARTIKEL 3

Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz

an Agenturen der Union angesichts der Durchführung

Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1, wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäß Artikel 1 berücksichtigt.

ARTIKEL 4

Übergangsregelungen

Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser Artikel:

Im ersten Jahr der Durchführung dieses Abkommens wird der für das betreffende Jahr zu entrichtende Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit nach Artikel 25 des Abkommens und Artikel 1 bis 3 dieses Anhangs pro rata temporis gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird mit dem Quotienten aus

(a) der Anzahl der Kalendertage ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum

31. Dezember des betreffenden Jahres und

(b) der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | A-I | A-1 | A-II | P-I | L-I

PROTOKOLL

ÜBER DAS SCHIEDSGERICHT

KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL I.1

Geltungsbereich

Wenn eine der Vertragsparteien (im Folgenden „Parteien“) eine Streitigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen die Bestimmungen dieses Protokolls zur Anwendung.

ARTIKEL I.2

Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen

Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen Sekretariatsdienstleistungen.

ARTIKEL I.3

Notifikationen und Berechnung von Fristen

1. Notifikationen, einschließlich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten oder ermöglichen.

2. Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.

3. Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den Juristischen Dienst der Kommission zu richten.

4. Alle Fristen gemäß dieses Protokolls beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist fallen, werden mitgerechnet.

ARTIKEL I.4

Schiedsanzeige

1. Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.

2. Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.

3. Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:

(a) den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;

(b) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;

(c) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;

(d) die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens) und:

(i) in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens die strittige Frage, wie sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwecks Beilegung offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde und

(ii) in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens den Schiedsspruch, etwaige Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens sowie die strittigen Ausgleichsmaßnahmen;

(e) die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit zusammenhängen;

(f) eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und

(g) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.

4. In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens kann die Schiedsanzeige auch Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.

5. Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

ARTIKEL I.5

Antwort auf die Schiedsanzeige

1. Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende Angaben enthalten muss:

(a) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;

(b) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;

(c) eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäß Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f) aufgeführten Angaben und

(d) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.

2. In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens kann die Antwort auf die Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäß Artikel I.4 Absatz 4 dieses Protokolls aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.

3. Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.

4. Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.

ARTIKEL I.6

Vertretung und Beistand

1. Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten. Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.

2. Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den Vertretern erteilt haben.

KAPITEL II ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS

ARTIKEL II.1

Anzahl der Schiedsrichter

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.

ARTIKEL II.2

Bestellung der Schiedsrichter

1. Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.

2. Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.

3. Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.

4. Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 6 verfügen, erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dieses Abkommen, dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im

Folgenden „Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden

„Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke dieses Abkommens.

5. Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäß Absatz 4. In Ermangelung einer solchen Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4 formell vorgeschlagen wurden.

6. In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen; sie dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen; und sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.

ARTIKEL II.3

Erklärungen der Schiedsrichter

1. Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits getan hat.

2. Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.

3. Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.

4. Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder de iure oder de facto nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach Artikel II.4 zur Anwendung.

ARTIKEL II.4

Absetzung von Schiedsrichtern

1. Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein Absetzungsgesuch ein.

2. Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die Absetzung anzugeben.

3. Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.

4. Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.

5. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäß Absatz 4 zu begründen.

ARTIKEL II.5

Ersatz eines Schiedsrichters

1. Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2 vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.

2. Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

ARTIKEL II.6

Haftungsausschluss

Außer in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im nach dem anwendbaren Recht größtmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.

KAPITEL III SCHIEDSVERFAHREN

ARTIKEL III.1

Allgemeine Bestimmungen

1. Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter seine Bestellung annimmt.

2. Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen den Parteien beigelegt werden kann.

3. Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien nicht anders entscheidet.

4. Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.

ARTIKEL III.2

Ort des Schiedsverfahrens

Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls außerordentliche Umstände es erfordern, kann das Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet erscheint.

ARTIKEL III.3

Sprache

1. Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.

2. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu versehen sind.

ARTIKEL III.4

Klageschrift

1. Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschließen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses Artikels entspricht.

2. Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:

(a) die Angaben gemäß Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);

(b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird, und

(c) die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.

3. Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens umfasst die Klageschrift soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

ARTIKEL III.5

Klageerwiderung

1. Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschließen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.

2. Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäß Artikel III.4 Absatz 2 Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens umfasst die Klageerwiderung soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

3. Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.

4. Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.

ARTIKEL III.6

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens über seine Zuständigkeit.

2. In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht den Auftrag, über die strittige Frage, wie sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wurde, zu befinden.

3. In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht, das die Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismäßigkeit der strittigen Ausgleichsmaßnahmen zu befinden, einschließlich der Fälle, in denen diese Maßnahmen ganz oder teilweise nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe (c) und Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union und betreffend die Teilnahme der Schweiz am Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit getroffen wurden.

4. Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageantwort oder, im Falle einer Klageerwiderung, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt, der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die Verspätung für gerechtfertigt hält.

5. Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im Schiedsspruch entscheiden.

ARTIKEL III.7

Weitere Schriftsätze

Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze außer der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die Fristen für deren Übermittlung fest.

ARTIKEL III.8

Fristen

1. Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschließlich der Klageschrift und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

2. Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:

(a) auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass der Fall dringlich ist; oder

(b) wenn die Parteien dies vereinbaren.

4. In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens erlässt das Schiedsgericht seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens notifiziert wurden.

ARTIKEL III.9

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

1. Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung von Artikel 12 und Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens an.

2. Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anrufen, sofern es den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Falls sowie die aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend genau bestimmen kann. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

3. Jede Partei kann einen begründeten Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Schiedsgericht richten. Das Schiedsgericht weist einen solchen Antrag zurück, wenn die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Absatz 1 seiner Auffassung nach nicht erfüllt sind. Weist das Schiedsgericht den Antrag einer Partei auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück, so muss es seine Entscheidung im Schiedsspruch begründen.

4. Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union mittels Notifikation an. Die Notifikation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

(a) eine kurze Beschreibung der Streitigkeit;

(b) den strittigen Rechtsakt (die strittigen Rechtsakte) der Union und/oder die strittige(n)

Bestimmung(en) dieses Abkommens und

(c) den gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens auszulegenden unionsrechtlichen Begriff.

Das Schiedsgericht notifiziert den Parteien die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Parteien.

5. Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die internen Verfahrensvorschriften, die für die Ausübung seiner Befugnis zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und Handlungen der Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gelten, sinngemäß an.

6. Die Vertreter und Rechtsanwälte, die gemäß den Artikeln I.4, I.5, III.4 und III.5 befugt sind, die Parteien vor dem Schiedsgericht zu vertreten, sind auch befugt, die Parteien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten.

ARTIKEL III.10

Vorläufige Maßnahmen

1. In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens kann jede Partei in jedem Stadium des Schiedsverfahrens vorläufige Maßnahmen beantragen, die in der Aussetzung der Ausgleichsmaßnahmen bestehen.

2. Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten vorläufigen Maßnahmen prima facie rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Maßnahmen zu rechtfertigen.

3. Die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.

4. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 über die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmaßnahmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat, prima facie als begründet;

(b) das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgesetzt würden, und

(c) der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, durch die sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmaßnahmen entstünde, wiegt schwerer als das Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Maßnahmen.

5. Die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III.9 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine Anwendung in Verfahren nach diesem Artikel.

6. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift dem Schiedsspruch nicht vor.

7. Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Absatz 4 dieses Artikels kein früheres Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des endgültigen Schiedsspruchs gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens hinfällig.

8. Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.

ARTIKEL III.11

Beweismittel

1. Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre Klageerwiderung stützt.

2. Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen müssen.

3. Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.

4. Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.

5. Das Schiedsgericht ergreift geeignete Maßnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen Partei eingeholt hat.

6. Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel.

ARTIKEL III.12

Mündliche Verhandlung

1. Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung bekannt.

2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschließt.

3. Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.

4. Das Schiedsgericht kann beschließen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1, mutatis mutandis, und Absatz 3 zur Anwendung.

ARTIKEL III.13

Säumnis

1. Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für angezeigt, darüber zu entscheiden.

Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden Partei zu werten.

Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.

2. Erscheint eine gemäß Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäß geladene Partei nicht bei der mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.

3. Legt eine Partei nach ordnungsgemäßer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweismittel erlassen.

ARTIKEL III.14

Abschluss des Verfahrens

1. Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen, kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.

2. Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen außerordentlicher Umstände für notwendig erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei beschließen, das Verfahren wieder zu eröffnen.

KAPITEL IV ENTSCHEID

ARTIKEL IV.1

Entscheidungen

Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.

ARTIKEL IV.2

Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht kann Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu verschiedenen Zeitpunkten erlassen.

2. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für die Parteien bindend.

3. Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.

4. Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.

Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.

Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für dieses Abkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und das Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte Ausschuss erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke dieses Abkommens.

5. Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.

6. In den Fällen nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens setzt das Schiedsgericht nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens.

ARTIKEL IV.3

Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle

1. Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus diesem Abkommen, den Rechtsakten der Union, auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.

2. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß den Auslegungsregeln nach Artikel 12 des Abkommens.

3. Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (ex aequo et bono) zu entscheiden.

ARTIKEL IV.4

Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens

1. Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.

2. Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.

3. Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2 gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über den Abschluss des Verfahrens zu erlassen. Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.

4. Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.

ARTIKEL IV.5

Berichtigung des Schiedsspruchs

1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt, so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.

2. Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäß Absatz 1 von sich aus innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.

3. Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.

ARTIKEL IV.6

Honorare der Schiedsrichter

1. Die Honorare gemäß Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

2. Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie diesem Abkommen, dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte Ausschuss erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke dieses Abkommens.

ARTIKEL IV.7

Kosten

1. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.

2. Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen lediglich:

(a) die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;

(b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und

(c) die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.

3. Die Kosten gemäß Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.

ARTIKEL IV.8

Hinterlegung eines Kostenvorschusses

1. Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.

2. Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.

3. Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten, einschließlich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros, ausgezahlt.

KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL V.1

Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann durch Beschluss Änderungen dieses Protokolls beschließen.

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | A-I | A-1 | A-II | P-I | L-I

LESEHILFE: ÜBERSICHT EU-RECHTSAKTE

In dieser Form ist der vorliegende Abschnitt nicht Teil des Vertrages. Die Übersicht ist zur besseren Lesbarkeit aufgeführt.

Das Paket schafft ein neues Gesundheitsabkommen. Neu gilt: Die im Vertrag genannten EU-Rechtsakte werden in der Schweiz direkt angewendet. Grundlage dafür sind zwei Bestimmungen:

Artikel 6 Absatz 2: „Rechtsakte der Union … werden durch ihre Integration in dieses Abkommen Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.“ Anhang I Einleitungssatz: „Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten … für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind.“

Das bedeutet: Alle EU-Rechtsakte, die in Anhang I des Abkommens genannt sind, gelten automatisch in der Schweiz. Der Gemischte Ausschuss kann diese Liste künftig erweitern oder anpassen. Ein Schweizer Gesetzgebungsprozess ist dafür nicht mehr nötig.

Die betroffenen Rechtsakte sind in zwei Gruppen gegliedert:

  • Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren

  • Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Insgesamt sind es 9 EU-Rechtsakte, zusammen 202 Seiten Originaltexte (ohne Änderungen). Davon gelten die EU-Verordnungen im Umfang von 202 Seiten oder 100% direkt ohne Abbildung in CH-Gesetzen.

Teil A – Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren

Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (38 Seiten) | Grundverordnung Gesundheitsgefahren | http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj | Geändert durch: -

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 der Kommission vom 21. September 2023 zur Festlegung der Formatvorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren (37 Seiten) | Planungsformat Vorsorge/Reaktion | http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1808/oj | Geändert durch: -

Durchführungsverordnung (EU) 2024/892 der Kommission vom 22. März 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für bestimmte spezifische Bereiche der öffentlichen Gesundheit (14 Seiten) | Referenzlabore Gesundheit I | http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/892/oj | Geändert durch: -

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1232 der Kommission vom 5. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2371 in Bezug auf die Bewertung nationaler Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne (11 Seiten) | Bewertungsverordnung Vorsorgepläne | http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1232/oj | Geändert durch: -

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2959 der Kommission vom 29. November 2024 zur Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit in den Bereichen durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Bakterien, durch Lebensmittel, das Wasser und Vektoren übertragene Helminthen und Protozoen sowie durch Lebensmittel und das Wasser übertragene Viren (8 Seiten) | Referenzlabore Gesundheit II | http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2959/oj | Geändert durch: -

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/945 der Kommission vom 22. Juni 2018 über die durch epidemiologische Überwachung zu erfassenden übertragbaren Krankheiten und Falldefinitionen (74 Seiten) | Falldefinitionen Überwachung | http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/945/oj | Geändert durch: -

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen im Frühwarn- und Reaktionssystem (5 Seiten) | Frühwarnverfahren EWRS | http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/253/oj | Geändert durch: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/858, Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1212 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/253 (4 Seiten) | Zusatz Reiseformulare | http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1212/oj | Geändert durch: -

Teil B – Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (11 Seiten) | ECDC-Gründungsverordnung | http://data.europa.eu/eli/reg/2004/851/oj | Geändert durch: Verordnung (EU) 2022/2370

Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll):
V-I | A-I | A-1 | A-II | P-I | L-I