Digitale Freiheit. Keine Meinungslenkung.

Das geplante Gesetz für Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) gefährdet die Meinungsfreiheit und delegiert staatliche Aufgaben an US-Tech-Unternehmen. Die Schweiz braucht keine «private Judikative», sondern eine wirkungsvolle Justiz gleichermassen für den öffentlichen UND digitalen Raum.

Wer im Netz surft, klickt heute mechanisch Cookie-Banner weg. Sie sind kein realer Sicherheitsgewinn für Nutzerdaten mehr. Findige Programmierer nutzen bildschirmgrosse Meldungen, um die Nutzer zu einem Login und damit die Bekanntgabe ihrer Mail-Adresse zu bewegen. Das Datenschutzgesetz (DSG) ist hier kontraproduktiv geworden.

Nun setzt die Bundesverwaltung (BAKOM) zum nächsten Wurf an: Das KomPG soll «Fairness» schaffen, ist aber faktisch ein Nachvollzug des EU-Rechts, namentlich des Digital Services Act (DSA). Unserer Ansicht nach läuft der Entwurf der direktdemokratischen Kultur der Schweiz entgegen.

Der Entwurf erzeugt durch existenzielle Bussen einen massiven «Löschdruck» (Art. 34): Plattformen werden die Beiträge ihrer Nutzerinnen und Nutzer einer entsprechend starken Prüfung unterziehen und eher einmal mehr als zu wenig löschen. Doch gleichzeitig entscheiden sie so über die Meinungsfreiheit ihrer User.

Auch für die Nutzerinnen und Nutzer wird die Situation problematisch. Werden die Meldeverfahren verschärft, wird auch deren Missbrauch wirkungsvoller. Aktivisten könnten unliebsame andere Meinungen systematisch melden und indirekt von der Plattform entfernen lassen. Dann muss faktisch nicht die Rechtswidrigkeit bewiesen werden, sondern der Gemeldete gerät unter Rechtfertigungsdruck: Er muss die Zulässigkeit des Beitrags beweisen, wenn er Gerechtigkeit erfahren möchte.

Das Resultat kann ein Verstummen vieler ehrlicher Meinungen sein. Der Diskurs würde elitärer: Wenige professionelle Wortführer werden es sich noch leisten können, ihre Meinung pointiert genug zu vertreten, damit sie noch gehört wird. Niemand wird mehr auf Social Media seine Meinung posten, wenn sie oder er damit rechnen muss, «angezeigt» zu werden. Denn das wäre es ja in letzter Konsequenz: Die Plattformen müssten potentielle Straftatbestände den Behörden melden.

In unserer Vernehmlassungsantwort an Bundesrat Albert Rösti zeigen wir diese gesellschaftspolitischen Risiken auf (Link zur Vernehmlassung). Wir lehnen diese Auslagerung rechtsstaatlicher Verantwortung ab. Die Durchsetzung unserer Rechtsordnung (StGB/ZGB) ist eine Kernaufgabe des Staates, die nicht an ausländische Algorithmen delegiert werden kann. Zudem öffnet Artikel 39 Tür und Tor für die Übernahme fremder Zensur-Logiken ohne demokratische Kontrolle.

Unsere Forderung aus Bürgersicht ist klar: Statt eines Sonderrechts für Grossplattformen, muss der Rechtsstaat sein bewährtes Meldesystem konsequent auf den digitalen Raum erweitern. Wir brauchen ein unabhängiges staatliches Meldeverfahren, das die Rechte der Menschen und Firmen auch gegenüber den Plattformen rechtsstaatlich effizient und effektiv durchsetzt.

Im Folgenden überlassen wir Ihnen den Wortlaut unserer Vernehmlassungsantwort, die wir dem Bundesrat eingereicht haben. Darin legen wir unsere Haltung ausführlich dar.

Lassen Sie uns gerne Ihr konstruktives Feedback zukommen. Wir bedanken uns für Ihr Interesse und Ihre Lesertreue.

Roland Voser & Maurizio Vogrig, 2. Februar 2026

 

EINSCHREIBEN

Herrn Bundesrat Albert Rösti

Bundeshaus Nord

3003 Bern

 

2. Februar 2026

Sehr geehrter Herr Bundesrat Rösti,

besten Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung zum KomPG. Nachfolgend reichen wir Ihnen unsere Stellungnahme ein. Sie gliedert sich in Anforderungen an das KomPG, die Beantwortung Ihrer Fragen und unsere Beurteilung.

Wir empfehlen,

  • vom Gesetz KomPG abzusehen und die im öffentlichen Raum geltende Rechtsordnung auf den digitalen Raum zu erweitern, ohne neue plattformbezogene Regulierungen einzuführen.    

  • für ein staatliches Meldeverfahren zu sorgen, das den öffentlichen UND digitalen Raum umfasst, Missbrauch wirksam verhindert, möglichst hürdenfrei ist und die Rechte der Menschen und Firmen in der Schweiz auch gegenüber den Plattformen rechtsstaatlich durchsetzt.

Eine Kopie dieses Schreibens als Word- und PDF-Dateien schicken wir an rtvg@bakom.admin.ch. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

smartmyway ag

 

 

Roland Voser & Maurizio Vogrig

Teilhaber, Bürger von Neuenhof/AG bzw. Sirnach (Busswil)/TG

 

A. Anforderungen an KomPG

A.1 Zweckbindung als Konsumentenschutz-Instrument:

Das Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen (KomPG) darf kein sicherheitspolitisches Werkzeug sein. Sein Zweck ist folglich auf den Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor Rechtsmissbrauch durch Dritte und vor der Willkür privater Tech-Plattformen zu beschränken.

Eine Instrumentalisierung zur in der sicherheitspolitischen Strategie 2026 geforderten «Bekämpfung von Desinformation» ist durch klare gesetzliche Schranken auszuschliessen.

A.2 Geltung des Rechts im digitalen Raum:

Die Schweiz hat sicherzustellen, dass der digitale Raum kein rechtsfreier Raum ist. Bestehendes Schweizer Recht muss digital vollumfänglich zur Geltung kommen.

Soll dies mit diesem Gesetz erfolgen, ist präzise und abschliessend festzulegen, wie diese Durchsetzung unter strikter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit erfolgt.

A.3 Garantie der Meinungsfreiheit gegenüber privaten Akteuren:

Das Gesetz muss verhindern, dass private Plattformbetreiber ihre Algorithmen so programmieren, dass sie weder auf eigene Initiative noch auf Anweisung Dritter oder staatlicher Stellen die Meinungsfreiheit untergraben oder durch gezielte Abwertung (Shadowbanning) Zensur ausüben.

Als von der Meinungsfreiheit gedeckt («meinungsfrei») hat im Sinne des Gesetzes alles zu gelten, was nach Schweizer Recht nicht illegal ist oder den vorab öffentlich einsehbaren Verhaltenskodex der Plattform nicht verletzt.

Um hinsichtlich der Meinungs- und Informationsfreiheit unmissverständliche Klarheit zu schaffen, ist Art. 16 BV explizit im Zweck von KomPG zu erwähnen («Dieses Gesetz bezweckt, [...], namentlich deren Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 der Bundesverfassung zu gewährleisten, [...]»).

A.4 Wahrung der Marktfreiheit digitaler Dienstleistungen:

Unter Wahrung von Punkt A.3 hat das Gesetz den Anbietern die Steuerung ihrer Systeme nach eigenen Regeln zu belassen, da digitale Dienste als freies Angebot des Marktes zu verstehen sind.

Die staatliche Regulierung muss sich darauf beschränken, Transparenz über diese Regeln zu erreichen. Sie darf den wettbewerblichen Spielraum nicht durch inhaltliche Vorgaben einschränken oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erzwingen (insbesondere Algorithmen). Damit fehlt dem KomPG die überprüfbare Grundlage gegen Shadowbanning.

A.5 Schutz vor Missbrauch und Einschüchterung:

Missbrauch von Meldemöglichkeiten (z.B. systematische Falschmeldungen) ist im Gesetz explizit zu verbieten. Meldeverfahren dürfen nicht dazu führen, dass Bürger aus Angst vor Repressionen oder ungerechtfertigten Anzeigen auf die Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verzichten (Chilling Effect).

Das Verfahren darf nicht dazu führen, dass Beschuldigte die Zulässigkeit ihrer Beiträge darlegen müssen, um ihre Meinungsäusserung wiederherzustellen. Das Gesetz hat zwingend wirksame Schutzmechanismen gegen den Missbrauch von Meldemöglichkeiten zu integrieren. Die Beweisführung verbleibt bei der meldenden Partei.

Art. 6 Abs. 3 führt auf, dass nicht in jedem Fall die Beschuldigten über einschränkende Massnahmen informiert werden: Bei irreführenden, umfangreichen kommerziellen Inhalten soll keine Information erfolgen. Es ist unklar, wer die Kriterien festlegt, was insbesondere als «Irreführung» zu gelten hat. Missbrauch wäre das Taxieren anderer Meinungen als «Irreführung», was das Gesetz in der vorliegenden Form nicht verhindert.

Solche Unschärfen ermöglichen Zensur. Aus diesem Grund ist Transparenz zwingend, und die Information der Beschuldigten hat uneingeschränkt zu erfolgen.

A.6 Autonome Wahrung der Schweizer Interessen:

Das Gesetz hat festzulegen, dass die Schweiz ihre Interessen gegenüber Plattformbetreibern selbstständig und souverän vertritt. Alle nötigen Richtlinien und Durchsetzungsmechanismen sind direkt und abschliessend im KomPG zu verankern.

Das Gesetz muss die Auslagerung der Aufsicht oder die Kooperation mit ausländischen Behörden bei der inhaltlichen Bewertung explizit verbieten, um die Unabhängigkeit der direktdemokratischen Willensbildung zu garantieren. 

A.7 Ausschluss fremden Rechts und Streichung von Artikel 39:

Die Übernahme von Rechtsakten internationaler Organisationen darf im Gesetz weder erleichtert noch durch Kompetenzdelegationen ermöglicht werden.

Artikel 39 ist ersatzlos zu streichen, um zu verhindern, dass die Exekutive oder die Verwaltung ohne parlamentarische Zustimmung völkerrechtliche Vereinbarungen abschliesst. Diese Bestimmung dehnt unzulässig die verfassungsrechtlichen Schranken von Art. 166 Abs. 2 BV. Entgegen der Begründung im erläuternden Bericht handelt es sich bei den durch Art. 39 ermöglichten Vereinbarungen nicht um blossen Vollzug im Sinne von Art. 182 Abs. 2 BV. Da diese Vereinbarungen direkt die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer betreffen, stellen sie wesentliche rechtsetzende Bestimmungen dar, die gemäss Art. 164 Abs. 1 BV zwingend in die Form eines Bundesgesetzes gehören und damit dem Referendum unterstehen müssen.

Im KomPG ist besonders kritisch die Gefahr einer «technischen Kooperation», die faktisch neue Rechtsnormen schafft. Ohne parlamentarische Zustimmung könnten über Art. 39 administrative Vereinbarungen mit der EU-Kommission getroffen werden, die den Austausch von

  • Filter-Logiken (inhaltliche Zensur - also welche Aussagen sind erlaubt, welche nicht),

  • Hash-Datenbanken (automatisierte Löschung - welche Bilder sind erlaubt, welche nicht)

  • oder Algorithmen-Standards regeln (Meinungslenkung - was wird wie angezeigt, bevorzugt oder zurückgestuft).

Solche «technischen Level»-Absprachen greifen direkt in die Meinungsfreiheit der Schweizer Nutzenden ein, entziehen sich aber mangels Referendumsfähigkeit der demokratischen Kontrolle.

Das Gesetz muss die Übernahme des Digital Services Act (DSA) der EU oder ähnlicher Konstrukte, die als prozessuale und inhaltliche Zensurmechanismen dienen könnten, explizit untersagen.

Der im erläuternden Bericht gezogene Vergleich zum Fernmelderecht (FMG) ist unseres Erachtens ungenügend stichhaltig, da dort primär technische Infrastrukturen geregelt werden, während das KomPG den Kern der demokratischen Meinungsbildung betrifft.

 

B. Ihre Fragen

B.1 Frage 1 (Befürwortung des Meldeverfahrens):

Wir befürworten die Pflicht zur Bereitstellung eines Meldeverfahrens im Grundsatz als Instrument des Konsumentenschutzes, lehnen jedoch die vorliegende Umsetzung im Entwurf ab.

Der Entwurf schafft durch die Kombination aus unbestimmten Rechtsbegriffen, konkreten Tatbeständen (Art. 4 Abs. 1) und hohen Bussen (Art. 34 Abs. 1, 2 und 5) einen systemischen Löschdruck auf die Anbieter. Dies provoziert zwangsläufig eine algorithmische Vorzensur (Overblocking).

Das Meldeverfahren wird in der Praxis dazu führen, dass Plattformen die Rolle von Richtern übernehmen. Die Macht der Plattformen erhält mit der Beurteilung konkreter Tatbestände eine neue Dimension mit einem erneuten Potential zur Verselbstständigung. Sie werden damit Teil einer «privaten Judikative», die nicht länger unter Kontrolle des Rechtsstaates ist.

In der Praxis führt dies zu einer faktischen Entrechtung der betroffenen Nutzer: Da Plattformen im Zweifelsfall «lieber zu viel als zu wenig» löschen, wird die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit zum Verhandlungsgegenstand technischer Filter.

Der Nutzer, dessen legitimer Inhalt gelöscht wurde oder keine Reichweite mehr erzielt («stumm geschaltet»), steht vor einer faktischen Rechtfertigungslast: Nicht die Rechtswidrigkeit muss durch die meldende Partei oder die Plattform zweifelsfrei bewiesen werden, sondern der Nutzer muss unter hohem Aufwand beweisen, dass sein Beitrag rechtmässig war. In einem Rechtsstaat muss die Beweislast zwingend bei der meldenden Partei liegen.

Ohne eine gesetzliche Garantie, dass die Beweislast beim Kläger bleibt und die Unschuldsvermutung gewahrt wird, ist das Verfahren abzulehnen.

Andernfalls erzeugt das Gesetz einen massiven «Chilling Effect», der Nutzer aus Angst vor unberechtigten Sanktionen zur Selbstzensur treibt. In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass ein demokratischer Diskurs verschwindet oder sich nur noch auf 100 Prozent «sichere», also konforme Beiträge reduziert. Dies käme faktisch einer indirekten Staatszensur gleich.

B.2 Frage 2 (Umfang der Tatbestände):

Die heutigen Verfahren der Plattformen sind grundsätzlich genügend. Wir lehnen jede staatliche systematische Intervention und Lenkung auf den Plattformen ab.

Wir sind uns bewusst, dass das Recht auf Meinungsfreiheit heute bei den Plattformen nicht vollumfänglich gewährleistet ist. Da gemäss unserer Forderung in Punkt A.3 alles als meinungsfrei zu gelten hat, was nicht illegal ist, führen die heutigen Meldeverfahren dazu, dass legale, aber unliebsame Meinungen durch eine algorithmische Vorzensur verschwinden.

Ungenügend sind vielmehr die Rechtsmittel der Nutzerinnen und Nutzer zur Durchsetzung ihrer verfassungsmässigen Rechte: Der Rechtsstaat hat für ein staatliches Meldeverfahren zu sorgen, das den öffentlichen UND digitalen Raum umfasst, Missbrauch wirksam verhindert, möglichst hürdenfrei ist und die Rechte der Menschen und Firmen in der Schweiz auch gegenüber den Plattformen rechtsstaatlich durchsetzt. Es ist seine Aufgabe.

B.3 Frage 3 (Kinder- und Jugendschutz):

Wir begrüssen das Ziel eines hohen Schutzniveaus für Minderjährige im Grundsatz, lehnen aber Jugendschutzmassnahmen ab, die als Vorwand für eine flächendeckende Identifikationspflicht oder die Aufhebung der anonymen Internetnutzung missbraucht werden können.

Priorität hat für uns die Bereitstellung technischer Systeme zur elterlichen Kontrolle, solange diese lokal erfolgen und die Erziehungshoheit wahren.

Obligatorische Alterskontrollen werden strikt abgelehnt, da sie das Recht auf Anonymität untergraben und zur unnötigen Speicherung sensibler Identitätsdaten bei Plattformbetreibern führen. Massnahmen müssen verhältnismässig bleiben und dürfen die Grundrechte der erwachsenen Nutzerschaft nicht unverhältnismässig einschränken.

 

C. Unsere Beurteilung

C.1 Keine für die Schweiz massgeschneiderte Lösung:

Zusammenfassend erweckt der Entwurf des KomPG bei uns den Eindruck, primär einen EU-konformen Nachvollzug des Digital Services Act (DSA) darzustellen (z.B. Schwellenlogik, Streitbeilegung, Aufsichtsinstrumente), ohne eine eigenständige Vision für die spezifischen Bedürfnisse unserer direkten Demokratie zu entwickeln.

Dies unter dem Vorwand von Konsumentenschutz. Die politische Dimension und die Vorbehalte der Vorlage gegenüber den USA und ihren Tech-Firmen sind unseres Erachtens latent spürbar. Mit Gesetzen soll keine Politik gemacht werden, wie es in der EU mit dem DSA offensichtlich zu beobachten ist.

Mit einem solchen Gesetz wird sich die Nutzerbasis solcher Plattformen substantiell reduzieren, weil niemand das Risiko laufender Meldekonflikte auf sich nehmen will. Das Gesetz kann somit einen erheblichen Bedeutungsverlust dieser Plattformen bedeuten und das Geschäftsmodell existenziell in Frage stellen.

Vordergründig handelt es sich primär um eine regulatorische Anpassung an europäische Standards, die den Fokus auf die grossen Akteure lenkt, dabei aber die tatsächlichen Gefahren für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Schweiz übersieht.

C.2 Fragwürdiger Geltungsbereich:

Die gewählte Schwelle von 10 Prozent der Bevölkerung (ca. 900'000 Nutzer) ist nachvollziehbar, aber rechtlich fragwürdig: Wenn Shadowbanning und algorithmische Manipulation bei 900'000 Nutzern die Meinungsfreiheit verletzen, warum sollte dies bei 500'000 Nutzern statthaft oder unproblematisch sein?

Der Schutz der Grundrechte nach Art. 16 BV soll nicht an eine quantitative Bedingung geknüpft werden. Dies zeigt, dass das Grundsetting des Gesetzes – Plattformen als «private Judikative» – untauglich ist. Diese Erkenntnis unterstreicht unsere Forderung nach einem unabhängigen staatlichen Meldeverfahren, das den öffentlichen UND digitalen Raum umfasst (siehe Punkt B.2).

C.3 Zuwenig gezielt und wirkungsvoll:

Das Gesetz ignoriert, dass die tatsächlich problematischen Akteure (wie etwa religiöse Fanatiker oder politische Extremisten) oft bewusst in Nischenmedien oder geschlossenen Gruppen agieren, die weit unter diesem Radar fliegen. Während die grossen Plattformen bürokratisch reguliert werden, bietet der Entwurf keine wirksame Handhabe gegen die Radikalisierung in jenen digitalen Räumen, in denen sie tatsächlich stattfindet.

In der vorliegenden Form ist das KomPG daher ein lückenhaftes Steuerungsinstrument, das die eigentlichen Brandherde der Desinformation und Radikalisierung unberührt lässt.

Diese Erkenntnis unterstreicht unsere Forderung nach einem unabhängigen staatlichen Meldeverfahren, das den öffentlichen UND digitalen Raum umfasst (siehe Punkt B.2).

C.4 Untauglich für KI-Systeme:

Das Gesetz läuft Gefahr, bereits bei Inkrafttreten überholt zu sein, weil es nur bedingt KI-tauglich ist. Die Vorlage versucht, hochkomplexe, KI-gesteuerte Empfehlungssysteme mit herkömmlichen Transparenzpflichten zu regulieren. Da die Entscheidungslogik moderner Deep-Learning-Modelle oft selbst für deren Entwickler eine «Blackbox» darstellt, führt die Pflicht zur Darlegung der «wichtigsten Parameter» (Art. 18 Abs. 1) in der Praxis zu einer wirkungslosen Scheintransparenz. Sie ist für Betroffene im Streitfall nicht verifizierbar und damit nutzlos.

Die Vorgabe von «menschlicher Aufsicht» ist in der Praxis schwer überprüfbar und erzeugt Schein-Compliance, ohne dass eine wirksame Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungslogik gewährleistet wäre (Art. 7 Abs. 4).

C.5 Nicht zukunftstauglich für wirksamen Konsumentenschutz:

Das Gesetz bietet keine Handhabe gegen die massenhafte Verbreitung von KI-generierter Desinformation oder Deepfakes, die durch Bot-Netzwerke gezielt so gesteuert werden können, dass sie unter der 10-Prozent-Regulierungsschwelle bleiben.

Ein Gesetz, das die Meinungsbildung im KI-Zeitalter schützen will, darf sich nicht auf die statische Kontrolle grosser Plattformen beschränken, während die eigentliche Manipulation durch dynamische, automatisierte Systeme erfolgt, deren Nuancen durch die vorgesehenen Berichterstattungspflichten gar nicht erfasst werden können.

Solche Bedrohungen und die adäquaten Massnahmen sind Teil einer sicherheitspolitischen Strategie. Sie können nicht an reaktive Plattformen delegiert werden. Hier sind aktive Gegenmassnahmen im alleinigen Verantwortungsbereich des Rechtsstaates erforderlich.

Auch hier unterstreichen wir unsere Forderung nach einem unabhängigen staatlichen Meldeverfahren, das den öffentlichen UND digitalen Raum umfasst (siehe Punkt B.2).

C.6 Ein heikles Gesetz, das für Meinungsfreiheit und direkte Demokratie in der vorliegenden Form untauglich ist:

Wir erachten das vorliegende Gesetz KomPG als ausserordentlich heikel, weil der einschüchterungsfreien Meinungsfreiheit in unserer direkten Demokratie eine entscheidende Bedeutung zukommt.

Die direkte Demokratie steht und fällt unseres Erachtens mit der Meinungsfreiheit und der uneingeschränkten Meinungsbildung ihrer Bürgerinnen und Bürger. Dies betrifft insbesondere auch den digitalen Raum. Das Gesetz KomPG nimmt hierbei eine Schlüsselrolle ein und genügt diesen Anforderungen nicht.

C.7 Ganzheitlicher Schutz der Persönlichkeit im digitalen Raum fehlt:

Wir kritisieren die selektive Natur dieses Gesetzes, die zwangsläufig zu erheblichen Schutzlücken führt. Es ist für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht einsehbar, warum beispielsweise Deepfakes der eigenen Person oder die Verbreitung von illegaler Pornografie im Rahmen dieses Gesetzes nicht geahndet oder zumindest niederschwellig meldbar sein sollen, während andere Tatbestände stärker gewichtet werden.

In unserer Wahrnehmung besteht die Gefahr, dass sich der Fokus auf unliebsame Meinungsäusserungen verschieben könnte, statt den Schutz der Persönlichkeit im digitalen Raum ganzheitlich zu stärken. Die sich im gleichen Zuge ergebenden Möglichkeiten zur Bürgerüberwachung sind zu verlockend.

C.8 Keine Auslagerung rechtsstaatlicher Aufgaben an private Plattformbetreiber:

Eine isolierte Behandlung des Konsumentenschutzes im KomPG ist nicht zielführend. Der Rechtsstaat muss sein bewährtes Melde- und Verfolgungssystem aus dem öffentlichen Raum konsequent auf den digitalen Raum erweitern, nicht mehr und nicht weniger (siehe Punkt B.2).

Statt ein kompliziertes Sonderrecht für wenige Grossplattformen zu schaffen, das bei der Einführung technologisch bereits überholt sein wird, sollte die bestehende Schweizer Rechtsordnung (StGB, ZGB) so gestärkt werden, dass sie im digitalen Raum ebenso effektiv durchgesetzt werden kann wie auf der Strasse.

Eine Auslagerung der Rechtsdurchsetzung an private Plattformbetreiber, wie sie das KomPG vorsieht, widerspricht jedem rechtsstaatlichen Grundverständnis. Wir lehnen dies vorbehaltslos ab.

C.9 Regulierung schiesst am Ziel vorbei:

Wir kritisieren, dass die Vorlage mit den Artikeln 8-12 (aussergerichtliche Streitbeilegung), Art. 23 (Pflicht zur nationalen Rechtsvertretung) und Art. 24 (unabhängige Evaluation) faktisch ein massives, gebührenfinanziertes Parallelsystem schafft, das primär eine neue Verfahrens- und Beratungsindustrie fördert.

Anstatt den Bürgerinnen und Bürgern einfache und direkt durchsetzbare Rechtsmittel vorzulegen, wird ein hochkomplexes Geflecht aus privaten Schlichtungsstellen, Evaluationsorganisationen und erforderlichen Rechtsvertretern geschaffen.

Stossend ist, dass Anbieter die Verfahrenskosten der Schlichtungsstellen selbst dann tragen müssen, wenn sie im Recht sind (Art. 10 Abs. 2). Dies schafft falsche Anreize für eine Flut an Verfahren, die am Ende primär spezialisierten Juristen und Audit-Firmen zugutekommen, ohne die Rechtssicherheit für die normale Nutzerschaft real zu erhöhen.

Das Ganze macht den Eindruck eines bürokratischen Parallelsystems ohne effiziente und effektive Rechtssicherheit für die Nutzerinnen und Nutzer, das möglichen Missbrauch ausser Acht lässt. Ein schlanker Rechtsstaat sollte seine ordentliche Justiz zur Durchsetzung von Schweizer Recht (StGB/ZGB) befähigen, anstatt die Rechtsdurchsetzung in ein unüberschaubares System aus privaten Dienstleistern auszulagern.

C.10 Verhältnismässigkeit ist fragwürdig.

Das Gesetz KomPG sieht als schwerwiegendste Verwaltungsmassnahme gegenüber Plattformen deren Sperrung vor (Art. 32 Abs.2). Das Bakom hätte diese Kompetenz. Es ist inakzeptabel, dass eine Verwaltungsstelle die Kompetenz erhält, den Zugang zu einem sozialen Netzwerk für die Schweizer Bevölkerung einschränken zu lassen.

Solche Massnahmen sind uns fremd. Sie sind nicht Teil unseres Werteverständnisses. Sie sind nicht Teil des Schweizer Rechtssystems und gehören nicht zur direkten Demokratie der Schweiz. Das Gesetz KomPG wird unseres Erachtens in diesem Punkt grenzwertig. 


 
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Seit 2018 Chief Editor, Mitbegründer, Verwaltungsrat und Teilhaber von smartmyway, Autor, Coach, Mentor und Berater. Vorher als Geschäftsführer von Media Markt E-Commerce AG, Media Markt Basel AG, Microspot AG sowie in den Geschäftsleitungen von Interdiscount AG und NCR (Schweiz) AG tätig. Heute Digital Business Coach und Schreiberling.

Experte für Digitalisierung, Agile SW-Entwicklung, Digital-Business, Handel, Sales & Marketing, E-Commerce, Strategie, Geschäftsentwicklung, Transformationen, Turn Around, Innovation, Coaching, erneuerbare Energien, Medien, Professional Services, Category Management, Supply Chain Management