ORIGINALWORTLAUT DER EU DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT (“LANDWIRTSCHAFTSABKOMMEN”).
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll, L: Lesehilfe):
V-1 | A-I | P-I | PA-I | PA-II | PAn-I | PAn-II | L-1
A. EINSTIEG.
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Auf dieser Seite ist der Originalwortlaut des Vertrages des Landwirtschaftsabkommens enthalten, wie ihn die EU am 13.6.2025 in Deutsch veröffentlichte.
Das Abkommen ist ein bestehendes sowie ein zusätzliches Abkommen für die Lebensmittelsicherheit. Das Änderungsprotokoll umfasst 172 Seiten und besteht aus 8 Teilen. Die Teile des Abkommens sind direkt mit der Navigationsleiste anwählbar.
Die Navigation besteht jeweils aus einem Buchstaben und der Vertragsteilnummer bzw. einer zweckmässigen Identifkation bei den Anhängen. Beispiel V-2 bedeutet Vertragstext Teil 2 bzw. A-III bedeutet Anhang III. Der Buchstabe bedeutet:
V: Vertragstext einer Artikelgruppe mit Artikeln oder Bestimmungen des Abkommens
A: Vertragstext eines Anhanges des Abkommens
P: Vertragstext eines zum Abkommen gehörenden Protokolls
L: Lesehilfe beispielsweise mittels Auflistung der EU-Rechtsakte (nicht im Abkommen aufgeführt, von uns für die bessere Lesbarkeit ergänzt)
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Die Orignaldokumente sind bei der EU einsehbar (Link).
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Wortlaut der Einordnung des Abkommens im Paket Schweiz-EU.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.6.2025
COM(2025) 309 final
ANNEX 5
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss eines umfassenden Pakets von Abkommen zur Konsolidierung, Vertiefung und Erweiterung der bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft
ÄNDERUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHENEIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
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B. SUMMARY.
Dieses Summary kombiniert die Struktur des Abkommens mit der Navigation in den Vertragstext.
Artikel 1 Änderungen des Abkommens (sowie Artikel 2 und 3) V-1
Anhang Schiedsgerichtsprotokoll zum Abkommen A-I
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUMS P-I
Anhang I Rechtsakte im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum PA-I
Anhang II betreffend Anwendung Artikel 9 PA-II
Anlage 1 Schiedsgericht PAn-I
Anlage 2 Vorrechte und Befreitung PAn-II
Lesehilfe EU-Rechtsakte L-1
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Präambel
(COM(2025)309_1-5 Seiten 1 bis 4)
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
im Folgenden „Parteien“,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Ziel des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999, (im Folgenden
„Abkommen“), darin besteht, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Zugangs zum Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken,
UNTER HINWEIS AUF die Souveränität der Parteien in der Agrarpolitik,
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, das Abkommen infolge der Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums durch das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Protokoll zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums“) zu ändern, das bestimmte bislang im Abkommen geregelte Bereiche abdeckt,
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die institutionellen Bestimmungen des Abkommens anzupassen, die Wirksamkeit und Effizienz des Abkommens zu verbessern und die Kohärenz mit dem gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum zu gewährleisten,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass das Abkommen auf Gleichheit, Gegenseitigkeit und der allgemeinen Ausgewogenheit der Vorteile sowie Rechte und Pflichten der Parteien in den unter das Abkommen fallenden Bereichen beruhen sollte,
UNTER HINWEIS AUF den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Abkommen und den sechs anderen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz abgeschlossenen Abkommen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999,
IN BEKRÄFTIGUNG des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Abkommen und dem gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum, der durch das Protokoll zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums errichtet wurde, mit dem es eine kohärente Einheit bildet,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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ARTIKEL 1
Änderungen des Abkommens und seiner Anhänge
(COM(2025)309_1-5 Seiten 5 bis 16)
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
(1) Bezugnahmen auf die „Europäische Gemeinschaft“ oder die „Gemeinschaft“ im Abkommen gelten als Bezugnahmen auf die Europäische Union;
(2) Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 5
Abbau technischer Handelshemmnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Zur Förderung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bauen die Parteien technische Hemmnisse ab oder verringern diese im Einklang mit den folgenden Anhängen des Abkommens:
− Anhang 7 betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen
− Anhang 8 über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
− Anhang 9 betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
− Anhang 10 über die Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
− Anhang 12 zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.“;
(3) Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 6
Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft setzt sich aus Vertretern der Parteien zusammen.
2. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.
3. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft:
(a) stellt das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;
(b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Parteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens gemäß Artikel 7a zu finden;
(c) gibt den Parteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;
(d) fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen; und
(e) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.
4. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Beschlüsse sind für die Parteien bindend; diese treffen alle geeigneten Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.
5. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Er tagt auch auf Antrag einer der Parteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft kann beschließen, im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen.
6. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft beschliesst auf der ersten Sitzung seine Geschäftsordnung.
7. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen.“;
(4) Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 7
Ausschließlichkeitsgrundsatz
Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens ausschließlich den in diesem Abkommen vorgesehenen
Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.“;
(5) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„ARTIKEL 7a
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
1. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens beraten sich die Parteien im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft prüft sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens.
2. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäß Absatz 1 zu finden, so kann jede Partei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den im Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen festgelegten Regeln entscheidet.
3. Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisten.
Die Partei, die gemäß Schiedsgericht gegen das Abkommen verstoßen hat, teilt der anderen Partei über den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft die Maßnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.
4. Das Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels wirkt sich nicht auf die gemäß den Anhängen 1‒3 des Abkommens eingeräumten und vorgesehenen Zugeständnisse und deren Verwaltung aus.
ARTIKEL 7b
Ausgleichsmaßnahmen
1. Wenn die Partei, die gemäß Schiedsgericht gegen das Abkommen verstoßen hat, der anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Artikel IV.2 Absatz 6 des Schiedsgerichtsprotokolls zu diesem Abkommen mitteilt, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Partei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Maßnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Partei im Rahmen dieses Abkommens oder des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Ausgleichsmaßnahmen“) ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu
beheben. Sie notifiziert der Partei, die gemäß Schiedsgericht gegen das Abkommen verstoßen hat, die Ausgleichsmaßnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam.
2. Fasst der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft innerhalb eines Monats nach dem Datum der Notifikation der geplanten Ausgleichsmaßnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmaßnahmen, so kann jede Partei die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Ausgleichsmaßnahmen gemäß dem Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 des Schiedsgerichtsprotokolls zu diesem Abkommen vorgesehenen Fristen.
4. Ausgleichsmaßnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmaßnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.“;
(6) Die Überschrift von Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Berufsgeheimnis“;
(7) Der folgende Artikel wird eingefügt:
„ARTIKEL 9a
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
1. Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Partei dazu verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
2. Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Parteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.
3. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Parteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.“;
(8) In Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 wird der Wortlaut „der Ausschuss“ ersetzt durch den Wortlaut „der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft“;
(9) Artikel 15 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 15
Anhänge, Anlagen und Protokoll
Die Anhänge dieses Abkommens sowie die ihnen beigefügten Anlagen und das Schiedsgerichtsprotokoll zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil des Abkommens.“;
(10) Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 16
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.“;
(11) In Artikel 17 werden die folgenden Absätze hinzugefügt:
„5. Wird das Abkommen gemäß Absatz 3 gekündigt, so tritt das Protokoll zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
6. Ist das Abkommen nicht mehr anwendbar, so bleiben die durch es erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die Parteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.“;
(12) Die Anhänge 4, 5, 6 und 11 werden am Tag des Inkrafttretens des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums aufgehoben;
(13) Der Text im Anhang dieses Protokolls wird dem Abkommen als Protokoll beigefügt.
ARTIKEL 2
Übergangsweise Anwendung der Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens
Während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 32 des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, der gemäß jener Bestimmung am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnt und spätestens 24 Monate nach dessen Inkrafttreten endet, bleiben die Wirkungen der Anhänge 4, 5, 6 und 11 bestehen.
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Enddatum dieses Übergangszeitraums durch Beschluss des gemäß Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft nach einer Notifikation seitens des gemäß Artikel 11 des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums eingesetzten Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit festgesetzt.
ARTIKEL 3
Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll wird von den Parteien gemäß ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
(b) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
(c) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(f) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(g) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(h) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(i) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
(j) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
(k) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(l) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
Geschehen zu [...] am [...] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die Europäische Union“ und „Für die Schweizerische Eidgenossenschaft“)
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll, L: Lesehilfe):
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ANHANG
(COM(2025)309_1-5 Seiten 17 bis 44)
SCHIEDSGERICHTSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN
KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1
Geltungsbereich
Wenn eine der Parteien (im Folgenden „Parteien“ genannt) eine Streitigkeit gemäß Artikel 7a Absatz 2 oder Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen die Bestimmungen dieses Protokolls zur Anwendung.
ARTIKEL I.2
Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen
Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen Sekretariatsdienstleistungen.
ARTIKEL I.3
Notifikationen und Berechnung von Fristen
1. Notifikationen, einschließlich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten oder ermöglichen.
2. Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.
3. Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den Juristischen Dienst der Kommission zu richten.
4. Alle Fristen gemäß diesem Protokoll beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist fallen, werden mitgerechnet.
ARTIKEL I.4
Schiedsanzeige
1. Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.
2. Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.
3. Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
(a) den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;
(b) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(c) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;
(d) die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Art. 7a Abs. 2 oder Art. 7b Abs. 2 des Abkommens) und:
(i) in den Fällen nach Artikel 7a Absatz 2 des Abkommens die strittige Frage, wie sie gemäß Artikel 7a Absatz 1 des Abkommens zwecks Beilegung offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft gesetzt wurde; und
(ii) in den Fällen nach Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens den Schiedsspruch, etwaige Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 7a Absatz 3 des Abkommens sowie die strittigen Ausgleichsmaßnahmen;
(e) die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit zusammenhängen;
(f) eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und
(g) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.
4. Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
ARTIKEL I.5
Antwort auf die Schiedsanzeige
1. Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende Angaben enthalten muss:
(a) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(b) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;
(c) eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäß Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f) aufgeführten Angaben; und
(d) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.
2. Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
3. Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.
ARTIKEL I.6
Vertretung und Beistand
1. Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten. Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.
2. Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den Vertretern erteilt haben.
KAPITEL II ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS
ARTIKEL II.1
Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.
ARTIKEL II.2
Bestellung der Schiedsrichter
1. Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.
2. Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.
3. Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.
4. Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 6 verfügen, erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Gesundheitsabkommen“), dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden
„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
5. Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäß Absatz 4. In Ermangelung einer solchen Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4 formell vorgeschlagen wurden.
6. In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische Kenntnisse und Fachkompetenzen in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen, sie dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen, und sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.
ARTIKEL II.3
Erklärungen der Schiedsrichter
1. Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits getan hat.
2. Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
3. Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.
4. Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder de iure oder de facto nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach Artikel II.4 zur Anwendung.
ARTIKEL II.4
Absetzung von Schiedsrichtern
1. Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein Absetzungsgesuch ein.
2. Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die Absetzung anzugeben.
3. Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.
4. Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.
5. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäß Absatz 4 zu begründen.
ARTIKEL II.5
Ersatz eines Schiedsrichters
1. Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2 vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.
2. Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
ARTIKEL II.6
Haftungsausschluss
Außer in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im nach dem anwendbaren Recht größtmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.
KAPITEL III SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL III.1
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter seine Bestellung annimmt.
2. Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen den Parteien beigelegt werden kann.
3. Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien nicht anders entscheidet.
4. Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.
ARTIKEL III.2
Ort des Schiedsverfahrens
Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls außerordentliche Umstände es erfordern, kann das Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet erscheint.
ARTIKEL III.3
Sprache
1. Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.
2. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu versehen sind.
ARTIKEL III.4
Klageschrift
1. Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschließen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses Artikels entspricht.
2. Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
(a) die Angaben gemäß Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);
(b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; und
(c) die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.
3. Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen.
ARTIKEL III.5
Klageerwiderung
1. Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschließen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.
2. Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäß Artikel III.4 Absatz 2 Buchstaben (a) bis (c) dieses Protokolls Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen.
3. Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.
4. Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.
ARTIKEL III.6
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 7a Absatz 2 oder Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens über seine Zuständigkeit.
2. In den Fällen nach Artikel 7a Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht den Auftrag, über die strittige Frage, wie sie gemäß Artikel 7a Absatz 1 des Protokolls offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft gesetzt wurde, zu befinden.
3. In den Fällen nach Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens hat das Schiedsgericht, das die Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismäßigkeit der strittigen Ausgleichsmaßnahmen zu befinden, einschließlich der Fälle, in denen diese Maßnahmen ganz oder teilweise im Rahmen des Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums getroffen wurden.
4. Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büsst aufgrund der Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt, der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die Verspätung für gerechtfertigt hält.
5. Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im Schiedsspruch entscheiden.
ARTIKEL III.7
Weitere Schriftsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze außer der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die Fristen für deren Übermittlung fest.
ARTIKEL III.8
Fristen
1. Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschließlich der Klageschrift und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
2. Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:
(a) auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass der Fall dringlich ist; oder
(b) wenn die Parteien dies vereinbaren.
4. In den Fällen nach Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens erlässt das Schiedsgericht seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 7b Absatz 1 des Abkommens notifiziert wurden.
ARTIKEL III.9
Vorläufige Maßnahmen
1. In den Fällen nach Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens kann jede Partei in jedem Stadium des Schiedsverfahrens vorläufige Maßnahmen beantragen, die in der Aussetzung der Ausgleichsmaßnahmen bestehen.
2. Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten vorläufigen Maßnahmen prima facie rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Maßnahmen zu rechtfertigen.
3. Die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.
4. Das Schiedsgericht beschließt innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmaßnahmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat, prima facie als begründet;
(b) das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgesetzt würden; und
(c) der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, durch die sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmaßnahmen entstünde, wiegt schwerer als das Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Maßnahmen.
5. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift dem Schiedsspruch nicht vor.
6. Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Absatz 4 dieses Artikels kein früheres Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des endgültigen Schiedsspruchs gemäß Artikel 7b Absatz 2 des Abkommens hinfällig.
7. Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.
ARTIKEL III.10
Beweismittel
1. Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre Klageerwiderung stützt.
2. Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen müssen.
3. Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.
4. Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.
5. Das Schiedsgericht ergreift geeignete Maßnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen Partei eingeholt hat.
6. Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel.
ARTIKEL III.11
Mündliche Verhandlung
1. Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung bekannt.
2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschließt.
3. Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.
4. Das Schiedsgericht kann beschließen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1, mutatis mutandis, und Absatz 3 zur Anwendung.
ARTIKEL III.12
Säumnis
1. Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch dieses Protokoll oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für angezeigt, darüber zu entscheiden.
Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch diese Anlage oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden Partei zu werten.
Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.
2. Erscheint eine nach Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäß geladene Partei nicht bei der mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.
3. Legt eine Partei nach ordnungsgemäßer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweismittel erlassen.
ARTIKEL III.13
Abschluss des Verfahrens
1. Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen, kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.
2. Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen außerordentlicher Umstände für notwendig erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei beschließen, das Verfahren wieder zu eröffnen.
KAPITEL IV SCHIEDSSPRUCH
ARTIKEL IV.1
Entscheidungen
Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.
ARTIKEL IV.2
Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu verschiedenen Zeitpunkten erlassen.
2. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für die Parteien bindend.
3. Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.
4. Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.
Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.
Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und das Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
5. Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.
6. In den Fällen nach Artikel 7a Absatz 2 des Abkommens setzt das Schiedsgericht nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im Sinne von Artikel 7a Absatz 3 des Abkommens.
ARTIKEL IV.3
Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle
1. Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Abkommen sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.
2. Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Ausgleichsmaßnahmen, die aufgrund des in Artikel 7b Absatz 1 genannten Protokolls zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums ergriffen wurden, sind für das Schiedsgericht bindend.
3. Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (ex aequo et bono) zu entscheiden.
ARTIKEL IV.4
Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens
1. Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.
2. Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.
3. Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2 gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.
4. Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.
ARTIKEL IV.5
Berichtigung des Schiedsspruchs
1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt, so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.
2. Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäß Absatz 1 von sich aus innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.
3. Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.
ARTIKEL IV.6
Honorare der Schiedsrichter
1. Die Honorare gemäß Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
2. Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Abkommens.
ARTIKEL IV.7
Kosten
1. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.
2. Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen lediglich:
(a) die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;
(b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und
(c) die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.
3. Die Kosten gemäß Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL IV.8
Hinterlegung eines Kostenvorschusses
1. Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.
2. Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.
3. Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten, einschließlich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros, ausgezahlt.
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL V.1
Änderungen
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft kann durch Beschluss Änderungen dieses Protokolls beschließen.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll, L: Lesehilfe):
V-1 | A-I | P-I | PA-I | PA-II | PAn-I | PAn-II | L-1
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN
(COM(2025)309_1-5 Seiten 45 bis 82)
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUMS
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
im Folgenden „Parteien“,
IN DEM FESTEN WILLEN, Lebens- und Futtermittelsicherheit in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Union und in der Schweiz entlang der gesamten Lebensmittelkette zu stärken, indem ein gemeinsamer Lebensmittelsicherheitsraum in Ergänzung des geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999, errichtet wird,
IN DEM BESTREBEN, Tierseuchen, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben können, zu verhindern und zu bekämpfen,
IN DEM BESTREBEN, Pflanzenseuchen und -krankheiten zu verhindern und zu bekämpfen, IN DEM BESTREBEN, antimikrobielle Resistenzen zu bekämpfen,
IN BESTÄTIGUNG ihrer Bereitschaft, den Tierschutz zu verstärken und das Tierwohl zu fördern,
IN DEM BESTREBEN, faire Praktiken in allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln zu gewährleisten und die Bekämpfung betrügerischer und irreführender Praktiken in der Agrar- und Lebensmittelkette zu verbessern,
IN DEM WUNSCH, ihre Bemühungen um eine Koordinierung ihrer Standpunkte und um eine gegenseitige Unterstützung bei ihrer Mitarbeit innerhalb von internationalen Organisationen zu verstärken,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und die Schweiz durch zahlreiche bilaterale Abkommen in verschiedenen Bereichen miteinander verbunden sind, die spezifische Rechte und Pflichten enthalten und in mancher Hinsicht jenen innerhalb der Union ähnlich sind,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Ziel dieser bilateralen Abkommen darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit ihrer Vorteile sowie Rechte und Pflichten auszubauen,
ENTSCHLOSSEN, die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt der Union auf der Basis derselben Regeln, die für den Binnenmarkt gelten, zu stärken und zu vertiefen, unter Wahrung der Unabhängigkeit der Parteien sowie jener ihrer Institutionen und – in Bezug auf die Schweiz – unter Wahrung der Grundsätze der direkten Demokratie, des Föderalismus und des sektoriellen Charakters ihrer Beteiligung am Binnenmarkt der Union,
IN BEKRÄFTIGUNG, dass die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung dieses Protokolls im Einzelfall gewahrt bleibt,
IM BEWUẞTSEIN der Notwendigkeit, in den Bereichen des Binnenmarkts, an denen die Schweiz teilnimmt, für Einheitlichkeit zu sorgen, heute wie auch in Zukunft,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es, den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden
„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“) auf die gesamte Lebensmittelkette auszuweiten, indem die Parteien einen gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum errichten, und den Parteien sowie den Wirtschaftsakteuren und Privatpersonen in dem Bereich betreffend den Binnenmarkt, der in den Geltungsbereich des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums fällt, größere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
ARTIKEL 2
Geltungsbereich
Unter den Geltungsbereich des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums fallen alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln sowie tierischen Nebenprodukten; Tiergesundheit und Tierschutz; Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel; Pflanzenvermehrungsmaterial; antimikrobielle Resistenzen; Tierzucht; Kontaminanten und Rückstände; Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; Kennzeichnung; sowie die entsprechenden amtlichen Kontrollen.
ARTIKEL 3
Bilaterale Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt
1. Die bestehenden und künftigen bilateralen Abkommen zwischen der Union und der Schweiz in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, bilden ein kohärentes Ganzes, das ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zwischen der Union und der Schweiz gewährleistet.
2. Dieses Protokoll ist ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt.
ARTIKEL 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassene Rechtsakte“ Rechtsakte, die in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) als delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte bezeichnet werden, sowie weitere Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter, die auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassen wurden.
TEIL II
GEMEINSAMER LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUM
ARTIKEL 5
Errichtung und Ziele des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums
1. Die Parteien errichten hiermit einen gemeinsamen Raum für Lebensmittelsicherheit.
2. Der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum hat folgende Ziele:
(a) Die Stärkung der Lebens- und Futtermittelsicherheit entlang der gesamten Lebensmittelkette,
(b) die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette und in allen Tätigkeitsbereichen, deren Hauptziel darin besteht, eine mögliche Verbreitung von Tierkrankheiten, auch der auf Menschen übertragbaren, oder von Schädlingen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu verhindern und den Schutz der Umwelt vor Risiken, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, sicherzustellen,
(c) die integrierte Einführung harmonisierter Normen für die gesamte Lebensmittelkette,
(d) die Verstärkung der Bemühungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen,
(e) die Verstärkung des Tierschutzes und die Förderung hoher Normen für das Tierwohl und
(f) die Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen der Parteien um eine Koordinierung ihrer Standpunkte und um gegenseitige Unterstützung bei ihrer Mitarbeit innerhalb von internationalen Organisationen.
ARTIKEL 6
Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums
Die Parteien gewährleisten ein wirksames Funktionieren des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz hinsichtlich der Rechtsakte der Union, die gemäß Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder gemäß Artikel 15 vorübergehend anzuwenden sind, für die Union nicht als Drittstaat, sofern die Schweiz ihrer Verpflichtung nachkommt, die genannten Rechtsakte gemäß diesem Protokoll anzuwenden.
ARTIKEL 7
Ausnahmen
1. Die Verpflichtung zur Integration von Rechtsakten gemäß Artikel 13 sowie die Verpflichtung zur vorübergehenden Anwendung von Rechtsakten, die auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassen wurden, gemäß Artikel 15 gelten nicht in folgenden Bereichen:
(a) Die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von Produkten, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, und von Lebens- und Futtermitteln, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden.
In diesem Bereich kann die Schweiz Bestimmungen des schweizerischen Rechts weiterhin anwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
− Die Schweiz gestattet das Inverkehrbringen von Lebens- und Futtermitteln, die in der Union zugelassen sind und zufällig vorhandene oder technisch nicht zu vermeidende Spuren von Material enthalten, das aus genetisch veränderten Organismen besteht, solche enthält oder daraus hergestellt wurde, wenn sie den im Unionsrecht festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten, ab dem das betreffende Lebens- oder Futtermittel als Produkt gekennzeichnet werden muss, das genetisch veränderte Organismen enthält oder aus ihnen hergestellt wurde;
− die Schweiz gestattet das Inverkehrbringen und die Verwendung von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Futtermitteln, die in der Union zugelassen sind.
(b) Das Tierwohl, einschließlich der Mindestnormen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, den Schutz lebender Wirbeltiere beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie bestimmte Kennzeichnungsvorschriften.
In diesem Bereich kann die Schweiz weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts anwenden, sofern:
(i) sie den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen betreffen;
(ii) sie den Transport von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet betreffen, einschließlich der Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden oder Geflügel zur Schlachtung, und darin festlegt ist, dass diese Durchfuhr nur auf der Schiene oder auf dem Luftweg gestattet ist;
(iii) sie die Kennzeichnungspflicht für tierische Erzeugnisse betreffen, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert oder durch Zwangsfütterung gewonnen wurden und darin Folgendes festgelegt ist:
− In die Schweiz eingeführte tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert wurden, müssen bei der Bereitstellung für Verbraucher besonders gekennzeichnet werden. Verfahren wie Enthornung, Kastration, Kupieren von Schwänzen, Stutzen des Schnabels oder
Abtrennung der Froschschenkel fallen unter den Begriff „schmerzverursachende Eingriffe“, wenn sie ohne Schmerzausschaltung durchgeführt werden. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn solche Verfahren im Ursprungsland gesetzlich verboten sind oder wenn die Erzeugung als frei von solchen Verfahren zertifiziert ist;
− Erzeugnisse, die in einem Produktionsverfahren mit Zwangsfütterung erzeugt wurden, müssen bei der Bereitstellung für Verbraucher in der Schweiz besonders gekennzeichnet werden;
iv) sie die Kennzeichnungsanforderungen bezüglich der Haltung von Hauskaninchen sowie von Legehennen für die Erzeugung von Eiern betreffen und darin festgelegt ist, dass Hühnereier und Kaninchenfleisch aus Käfighaltung, die in die Schweiz eingeführt werden, bei der Bereitstellung für Verbraucher in der Schweiz besonders gekennzeichnet werden müssen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, wenn solche Verfahren im Ursprungsland gesetzlich verboten sind oder wenn die Erzeugung als frei von solchen Verfahren zertifiziert ist;
v) darin ein Einfuhrverbot von Pelzen und Pelzwaren, die auf qualvolle Art gewonnen wurden, festgelegt und angewandt wird.
(c) Die Einfuhr von Rindfleisch, das von Rindern stammt, die möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelt wurden.
In diesem Bereich kann die Schweiz Bestimmungen des schweizerischen Rechts weiterhin anwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
− Dieses Fleisch wird ausschließlich für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt eingeführt und das Inverkehrbringen dieses Fleisches in der Union ist weiterhin untersagt;
− Die Verwendung dieses Fleisches ist begrenzt auf den alleinigen Direktverkauf an den Verbraucher in Einzelhandelsbetrieben mit einer angemessenen Kennzeichnung;
− Das Fleisch wird ausschließlich über die Schweizer Grenzkontrollstellen in die Schweiz eingeführt;
− Es besteht ein geeignetes Rückverfolgungs- und Steuerungssystem, das jede Möglichkeit einer anschließenden Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union ausschließt;
− Die Schweiz erstattet der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) jährlich Bericht über Herkunft und Ziel der Einfuhren und legt eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen als Nachweis für die Einhaltung der in den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Bedingungen vor.
2. Auf Antrag einer der Parteien werden wichtige Entwicklungen in der Rechtsordnung der Parteien betreffend die Bereiche gemäß Absatz 1 im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erörtert.
ARTIKEL 8
Unterstützung in internationalen Organisationen
Die Parteien kommen überein, sich um eine Koordinierung ihrer Standpunkte und um gegenseitige Unterstützung in internationalen Organisationen in dem vom gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum erfassten Bereich zu bemühen.
ARTIKEL 9
Finanzbeitrag
1. Die Schweiz beteiligt sich gemäß diesem Artikel und Anhang II an der Finanzierung der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, die in Artikel 2 des Anhangs II aufgeführt sind und zu denen sie Zugang hat.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann Anhang II per Beschluss ändern.
2. Die Union kann die Beteiligung der Schweiz an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten jederzeit aussetzen, wenn die Schweiz die Zahlungsfrist gemäß den in Artikel 2 des Anhangs II festgelegten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Hält die Schweiz eine Zahlungsfrist nicht ein, schickt die Union der Schweiz eine förmliche Zahlungserinnerung. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser förmlichen Zahlungserinnerung keine vollständige Zahlung, kann die Union die Beteiligung der Schweiz an der betreffenden Tätigkeit aussetzen.
3. Der Finanzbeitrag setzt sich zusammen aus:
(a) einem operativen Beitrag; und
(b) einer Teilnahmegebühr.
4. Der Finanzbeitrag wird in Form eines jährlichen Finanzbeitrags geleistet und ist an den in den Zahlungsaufforderungen der Kommission festgelegten Terminen fällig.
5. Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem
Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen definiert ist.
Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu Marktpreisen der Parteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäß den Angaben des Statistischen Amtes der Europäischen Union (EUROSTAT) unter gebührender Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004. Sollte das genannte Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz das BIP, das auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ermittelt wird.
6. Zur Berechnung des operativen Beitrags für die einzelnen Agenturen der Union wird der Beitragsschlüssel auf die bewilligten jährlichen Haushaltsmittel, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, angewandt, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäß Artikel 1 des Anhangs II berücksichtigt werden.
Zur Berechnung des operativen Beitrags für die Informationssysteme und die anderen Tätigkeiten wird der Beitragsschlüssel auf die jeweiligen, in den Dokumenten betreffend den Haushaltsvollzug (z.B. Arbeitsprogramme oder Verträge) für das betreffende Jahr festgelegten Haushaltsmittel angewandt.
Die Richtbeträge beruhen auf den Mitteln für Verpflichtungen.
7. Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt 4 % des gemäß den Absätzen 5 und 6 berechneten jährlichen operativen Beitrags.
8. Die Kommission stellt der Schweiz angemessene Angaben in Bezug auf die Berechnung ihres Finanzbeitrags bereit. Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union bereitgestellt.
9. Sämtliche Finanzbeiträge der Schweiz oder Zahlungen der Union sowie die Berechnung der zu entrichtenden oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
10. Tritt dieses Protokoll nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft, wird der operative Beitrag der Schweiz für das betreffende Jahr gemäß der in Artikel 4 des Anhangs II definierten Methode und den dort festgelegten Zahlungsbedingungen angepasst.
11. Die detaillierten Bestimmungen betreffend die Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II niedergelegt.
12. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre überprüft der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit die in Artikel 1 des Anhangs II festgelegten Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz und passt sie gegebenenfalls an.
TEIL III INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 10
Ziele
Zur Erreichung des Zwecks dieses Protokolls sieht dieser Teil institutionelle Lösungen vor, die einen kontinuierlichen und ausgewogenen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien in den Bereichen, die unter den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum fallen, ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Völkerrechts legt dieser Teil namentlich institutionelle Lösungen für den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum fest, die allen bisherigen und künftigen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, gemeinsam sind, ohne den Geltungsbereich oder die Ziele dieses Protokolls zu ändern, insbesondere:
(a) das Verfahren zur Angleichung dieses Protokolls an die für dieses Protokoll relevanten Rechtsakte der Union;
(b) die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Protokolls und der Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird;
(c) die Überwachung und Anwendung dieses Protokolls; und
(d) die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
ARTIKEL 11
Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss für Lebensmittelsicherheit eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit setzt sich aus Vertretern der Parteien zusammen.
2. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.
3. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit:
(a) stellt das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Protokolls sicher;
(b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Parteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls oder eines Rechtsakts der Union, auf den in diesem Protokoll Bezug genommen wird, gemäß Artikel 20 zu finden;
(c) gibt den Parteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen;
(d) fasst Beschlüsse, soweit in diesem Protokoll vorgesehen; und
(e) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Protokoll übertragen werden.
4. Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum AEUV (im Folgenden „Protokoll (Nr. 7)“) ändert der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit die Anlage 2 entsprechend.
5. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Beschlüsse sind für die Parteien bindend; diese treffen alle geeigneten Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.
6. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen. Er tagt auch auf Antrag einer der Parteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann entscheiden, Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zu fassen.
7. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
8. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
KAPITEL 2
ANGLEICHUNG DES PROTOKOLLS AN DIE RECHTSAKTE DER UNION ARTIKEL 12
Teilnahme an der Ausarbeitung von Rechtsakten der Union (Mitspracherecht)
1. Erarbeitet die Kommission einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union gemäß dem AEUV im von diesem Protokoll abgedeckten Bereich, so informiert sie die Schweiz und zieht Sachverständige der Schweiz informell gleichermaßen zurate, wie sie die Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge einholt.
Auf Antrag einer Partei findet im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit ein erster Meinungsaustausch statt.
Bei den wichtigen Etappen vor der Verabschiedung des Rechtsakts durch die Union beraten sich die Parteien auf Antrag einer Partei erneut im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines ständigen Informations- und Konsultationsprozesses.
2. Erarbeitet die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich dieses Protokolls fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die größtmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermaßen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
3. Erarbeitet die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß dem AEUV mit Bezug auf die in den Bereich dieses Protokolls fallenden Basisrechtsakte der Union, so gewährt die Kommission der Schweiz die größtmögliche Teilnahme an der Ausarbeitung ihrer Vorschläge, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und zieht Sachverständige der Schweiz gleichermaßen zurate, wie sie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union zurate zieht.
4. Die Sachverständigen der Schweiz werden in die Arbeiten der Ausschüsse einbezogen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionieren dieses Protokolls erforderlich ist. Eine Liste dieser Ausschüsse und gegebenenfalls anderer Ausschüsse mit ähnlichen Eigenschaften wird vom Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erstellt und aktualisiert.
5. Dieser Artikel gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 7 fallen.
ARTIKEL 13
Integration von Rechtsakten der Union
1. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch dieses Protokoll teilnimmt, sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich dieses Protokolls fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in dieses Protokoll integriert werden.
2. Rechtsakte der Union, die gemäß Absatz 4 in dieses Protokoll integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit beschlossenen Anpassungen.
3. Verabschiedet die Union einen Rechtsakt in dem Bereich, der unter dieses Protokoll fällt, so informiert sie die Schweiz so rasch wie möglich über den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit. Auf Antrag einer Partei führt der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit in der Angelegenheit einen Meinungsaustausch durch.
4. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit handelt gemäß Absatz 1 und fasst so rasch wie möglich einen Beschluss zur Änderung von Anhang I Abschnitt 2, einschließlich der erforderlichen Anpassungen.
5. Falls dies zur Gewährleistung der Kohärenz dieses Protokolls mit seinem gemäß Absatz 4 geänderten Anhang I erforderlich ist, kann der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit den Parteien unbeschadet der Absätze 1 und 2 die Revision dieses Protokolls zur Genehmigung nach ihren internen Verfahren vorschlagen.
6. Bezugnahmen in diesem Protokoll auf Rechtsakte der Union, die nicht mehr in Kraft sind, gelten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Lebensmitteilsicherheit über die entsprechende Änderung von Anhang I gemäß Absatz 4 und, sofern dieser Beschluss nichts anderes vorsieht, als Bezugnahmen auf den aufhebenden Rechtsakt der Union, wie er in Anhang I dieses Protokolls integriert wurde.
7. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich einer in Artikel 7 genannten Ausnahme fallen.
8. Unter Vorbehalt von Artikel 14 treten Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gemäß Absatz 4 sofort in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts in der Union.
9. Um die Beschlussfassung zu erleichtern, arbeiten die Parteien während des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen.
ARTIKEL 14
Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen durch die Schweiz
1. Während des Meinungsaustauschs gemäß Artikel 13 Absatz 3 informiert die Schweiz die Union, ob ein Beschluss gemäß Artikel 13 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz erfordert, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
2. Erfordert der Beschluss gemäß Artikel 13 Absatz 4 die Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, so verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 über eine Frist von höchstens zwei Jahren; wobei sich die Frist im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert.
3. Bis die Schweiz mitteilt, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, wenden die Parteien den Beschluss gemäß Artikel 13 Absatz 4 vorläufig an, es sei denn, die Schweiz teilt der Union mit, dass eine vorläufige Anwendung des Beschlusses nicht möglich ist, und begründet dies.
Eine vorläufige Anwendung vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union ist ausgeschlossen.
4. Die Schweiz notifiziert der Union die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 unverzüglich über den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.
5. Der Beschluss tritt am Tag des Eingangs der Notifikation gemäß Absatz 4 in Kraft, jedoch keinesfalls vor dem Beginn der Anwendbarkeit des entsprechenden Rechtsakts der Union in der Union.
ARTIKEL 15
Vorübergehende Anwendung
von auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassenen Rechtsakte
1. Wenn ein auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassener Rechtsakt in der Union anwendbar ist, bevor der betreffende Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 13 Absatz 4 gefasst wurde, wendet die Schweiz jenen Rechtsakt ab dem Tag seiner Anwendung in der Union vorübergehend an, damit die gleichzeitige Anwendung gewährleistet ist.
Eine vorübergehende Anwendung gemäß Unterabsatz 1 endet mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 13 Absatz 8 oder mit dessen vorläufiger Anwendung nach Artikel 14 Absatz 3, es sei denn, der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit beschließt einen späteren Zeitpunkt.
2. Kann die Schweiz ausnahmsweise und aus objektiv gerechtfertigten Gründen einen Rechtsakt nicht oder nur teilweise gemäß Absatz 1 vorübergehend anwenden, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit unverzüglich und unter Angabe der Gründe dafür. Die Parteien konsultieren einander zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.
3. Sofern und soweit die Schweiz einen Rechtsakt nicht gemäß Absatz 1 vorübergehend oder vorläufig anwendet, kann die Union die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Integrität ihres Lebensmittelsicherheitsraums sicherzustellen. Die Union notifiziert solche Maßnahmen unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit.
ARTIKEL 16
Veröffentlichung der auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassenen Rechtsakte
Die Parteien veröffentlichen unverzüglich und leicht zugänglich eine Liste der auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte erlassenen Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet werden müssen, und halten diese Liste auf dem aktuellen Stand.
KAPITEL 3
AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DES PROTOKOLLS
ARTIKEL 17
Grundsatz der einheitlichen Auslegung
1. Zur Verwirklichung der in diesem Protokoll definierten Ziele und unter Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts werden die bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, und die Rechtsakte der Union, auf die in diesen Abkommen Bezug genommen wird, in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewandt.
2. Die Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, und die Bestimmungen dieses Protokolls, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäß der vor oder nach der Unterzeichnung dieses Protokolls ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.
ARTIKEL 18
Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung
1. Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen. Sie können Informationen über die Aktivitäten betreffend die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls austauschen. Sie können einen Meinungsaustausch führen und Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern.
2. Jede Partei trifft geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen und harmonischen Anwendung dieses Protokolls auf ihrem Hoheitsgebiet.
3. Die Parteien sorgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gemeinsam für die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls.
Stellen die Kommission oder die zuständigen Schweizer Behörden einen Fall einer mangelhaften Anwendung fest, so kann der Fall dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit vorgelegt werden, um eine annehmbare Lösung zu finden.
4. Die Kommission und die zuständigen Schweizer Behörden überwachen jeweils die Anwendung dieses Protokolls durch die andere Partei. Das in Artikel 20 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.
Soweit für die wirksame und harmonische Anwendung dieses Protokolls bestimmte Überwachungskompetenzen der Organe der Union gegenüber einer Partei erforderlich sind, wie beispielsweise Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse, muss dieses Protokoll diese Kompetenzen explizit vorsehen.
ARTIKEL 19
Ausschließlichkeitsgrundsatz
Die Parteien verpflichten sich, Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und der Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, oder gegebenenfalls betreffend die Vereinbarkeit eines auf diesem Protokoll beruhenden Beschlusses der Kommission mit diesem Protokoll ausschließlich den in diesem Protokoll vorgesehenen Streitbeilegungsmethoden zu unterstellen.
ARTIKEL 20
Verfahren bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten
1. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls oder eines Rechtsakts der Union, auf den in diesem Protokoll Bezug genommen wird, beraten sich die Parteien im Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Im Hinblick auf eine gründliche Prüfung des Sachverhalts sind dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit prüft sämtliche Möglichkeiten zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Protokolls.
2. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, nicht, eine Lösung für die Schwierigkeiten gemäß Absatz 1 zu finden, so kann jede Partei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in Anlage 1 festgelegten Regeln entscheidet.
3. Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäß Artikel 17 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung auf, die in den Anwendungsbereich einer Ausnahme von der Verpflichtung zur dynamischen Anpassung gemäß Artikel 13 Absatz 7 fällt, und impliziert die Streitigkeit nicht die Auslegung oder Anwendung von unionsrechtlichen Begriffen, so entscheidet das Schiedsgericht die Streitigkeit, ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
4. Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäß Absatz 3 vor:
(a) so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend und
(b) genießt die Schweiz dieselben Rechte wie die Mitgliedstaaten und Organe der Union und untersteht denselben Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, mutatis mutandis.
5. Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Schiedsspruch nach Treu und Glauben Folge zu leisten.
Die Partei, die gemäß Schiedsgericht gegen dieses Protokoll verstoßen hat, teilt der anderen Partei über den Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit die Maßnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.
ARTIKEL 21
Ausgleichsmaßnahmen
1. Wenn die Partei, die gemäß Schiedsgericht gegen dieses Protokoll verstoßen hat, der anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Artikel IV.2 Absatz 6 der Anlage 1 mitteilt, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffen hat, oder wenn die andere Partei der Auffassung ist, dass durch die mitgeteilten Massnahmen dem Schiedsspruch nicht Folge geleistet wird, kann diese andere Partei im Rahmen dieses Protokolls oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, oder des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verhältnismäßige
Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Ausgleichsmaßnahmen“) ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Sie notifiziert der Partei, die gemäß Schiedsgericht gegen dieses Protokoll verstoßen hat, die Ausgleichsmaßnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam.
2. Fasst der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit innerhalb eines Monats nach dem Datum der Notifikation der geplanten Ausgleichsmaßnahmen keinen Beschluss zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Ausgleichsmaßnahmen, so kann jede Partei die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Ausgleichsmaßnahmen gemäß Anlage 1 der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der in Artikel III.8 Absatz 4 der Anlage 1 vorgesehenen Fristen.
4. Ausgleichsmaßnahmen gelten nicht rückwirkend. Insbesondere bleiben die bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgleichsmaßnahmen erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt.
ARTIKEL 22
Zusammenarbeit zwischen Gerichten
1. Um die homogene Auslegung zu fördern, einigen sich das Schweizerische Bundesgericht und der Gerichtshof der Europäischen Union auf einen Dialog und dessen Modalitäten.
2. Die Schweiz ist berechtigt, beim Gerichtshof der Europäischen Union Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats der Union dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung dieses Protokolls oder einer Bestimmung eines in diesem Protokoll aufgeführten Rechtsakts der Union zur Vorabentscheidung vorlegt.
TEIL IV
WEITERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 23
Bezugnahmen auf Gebiete
Nehmen die Rechtsakte der Union, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet werden müssen, Bezug auf das Gebiet der
„Europäischen Union“, der „Union“, des „gemeinsamen Markts“ oder des „Binnenmarkts“, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Protokolls als Bezugnahmen auf die Gebiete gemäß Artikel 16 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
ARTIKEL 24
Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union
Nehmen die Rechtsakte der Union, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet werden müssen, Bezug auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union, so gelten diese Bezugnahmen für die Zwecke dieses Protokolls als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz.
ARTIKEL 25
Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der in dieses Protokoll integrierten Rechtsakte der Union über deren Inkrafttreten und Durchführung sind für die Zwecke dieses Protokolls nicht relevant.
Für die Schweiz ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der Beschlüsse zur Integration von Rechtsakten der Union in das Protokoll aus Artikel 13 Absatz 8 und Artikel 14 Absatz 5 sowie aus den Bestimmungen betreffend Übergangsregelungen.
ARTIKEL 26
Adressaten der Rechtsakte der Union
Die Bestimmungen der Rechtsakte der Union, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder die nach Artikel 15 vorübergehend angewendet werden müssen, welche an die Mitgliedstaaten der Union gerichtet sind, sind für die Zwecke dieses Protokolls nicht relevant.
TEIL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 27
Berufsgeheimnis
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Protokolls erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
ARTIKEL 28
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
1. Dieses Protokoll ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Partei dazu verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
2. Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den Parteien im Rahmen dieses Protokolls bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.
3. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen den Parteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind.
ARTIKEL 29
Umsetzung
1. Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Protokoll ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten.
2. Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das angestrebte Ergebnis der Rechtsakte der Union, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, sicherzustellen, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten.
ARTIKEL 30
Anhänge und Anlagen
Die Anhänge und Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.
ARTIKEL 31
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Protokoll gilt für die Gebiete im Sinne von Artikel 16 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
ARTIKEL 32
Übergangsregelungen
1. Es gilt ein Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnt und spätestens 24 Monate nach dessen Inkrafttreten endet. Der Übergangszeitraum gilt nicht für Artikel 11.
2. Abgesehen von Artikel 11 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls ab dem ersten Tag, der auf das Ende des Übergangszeitraums folgt; nur für Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe C
Nummern 14 und 15 gelten die Bestimmungen dieses Protokolls ab seinem Inkrafttreten.
3. Während des Übergangszeitraums gelten die Anhänge 4, 5, 6 und 11 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen weiterhin.
4. Die Schweiz kann dem Gemischten Ausschuss für Lebensmittelsicherheit vor Ablauf der 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mitteilen, dass sie den Übergangszeitraum zu beenden wünscht. In diesem Fall legt der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit den Zeitpunkt des Ablaufs des Übergangszeitraums fest und unterrichtet den mit Artikel 6 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingerichteten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft entsprechend.
5. Bis zum Ende des Übergangszeitraums aktualisiert der Gemischte Ausschuss für
Lebensmittelsicherheit im Eintrag jedes einschlägigen Rechtsaktes das in Anhang I Abschnitt 2 Absatz 1 genannte Datum der Integration.
ARTIKEL 33
Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll wird von den Parteien gemäß ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
(b) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;
(c) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(f) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(g) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße;
(h) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße
(i) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
(j) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
(k) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
(l) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(n) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
ARTIKEL 34
Änderungen und Kündigung
1. Dieses Protokoll kann von den Parteien jederzeit einvernehmlich geändert werden.
2. Jede Partei kann dieses Protokoll durch Notifikation an die andere Partei kündigen.
3. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Eingang der in Absatz 2 genannten Notifikation außer Kraft.
4. Wird dieses Protokoll nach Absatz 2 gekündigt, so tritt das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt außer Kraft. In diesem Fall gilt Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
5. Wird das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Artikel 17 Absatz 3 des genannten Abkommens gekündigt, so tritt dieses Protokoll zu dem in Artikel 17 Absatz 4 jenes Abkommens genannten Zeitpunkt außer Kraft.
6. Im Falle des Ausserkrafttretens dieses Protokolls bleiben die vor dessen Ausserkrafttreten erworbenen Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren unberührt. Die Parteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die Europäische Union“ und „Für die Schweizerische Eidgenossenschaft“)
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll, L: Lesehilfe):
V-1 | A-I | P-I | PA-I | PA-II | PAn-I | PAn-II | L-1
ANHANG I
(COM(2025)309_1-5 Seiten 83 bis 126)
RECHTSAKTE IM GEMEINSAMEN LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUM
ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Rechtsakte, die nach Artikel 13 in dieses Protokoll integriert werden oder nach Artikel 15 vorübergehend anzuwenden sind, gelten unter Vorbehalt der in Artikel 7 genannten Ausnahmen und sind wie folgt zu verstehen:
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist:
− sind die Rechte und Pflichten, die in diesen Rechtsakten für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind;
− gilt jede sonstige Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten der Union auch als Bezugnahme auf die Schweiz;
− schließt Bezugnahmen auf in den Mitgliedstaaten der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen in diesen Rechtsakten auch in der Schweiz ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen ein.
Dies wird unter vollständiger Einhaltung der institutionellen Bestimmungen dieses Protokolls angewendet.
Um den Besonderheiten des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums Rechnung zu tragen und für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 4 letzter Satz, verfügt die Kommission hinsichtlich der Schweiz über die ihr mit jenen Rechtsakten eingeräumten Kompetenzen, sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist. Übt die Kommission diese Kompetenzen aus, arbeitet sie im Einklang mit der Praxis betreffend das geltende Recht mit den zuständigen Schweizer Behörden zusammen.
ABSCHNITT 2 LISTE DER RECHTSAKTE
Die in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakte gelten einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen und durch Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 13 Absatz 4 in dieses Protokoll integrierten Rechtsakte bis zu dem Integrationsdatum, auf das im Eintrag des jeweiligen in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakts Bezug genommen wird.
Das maßgebliche Integrationsdatum wird durch den jeweiligen Beschluss des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit festgelegt.
Die Bestimmungen der in diesem Abschnitt aufgeführten Rechtsakte gelten für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
Bezieht sich einer der im Folgenden aufgeführten Rechtsakte auf Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie 2002/58/EG, so ist diese Bezugnahme hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.
A. Amtliche Kontrollen und Einfuhr
1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG)
Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
1.1. 32021 R 1756: Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27),
1.2. 32024 R 3115: Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
(a) Bezugnahmen auf Zollverfahren sind als Bezugnahmen auf die einschlägigen Schweizer Rechtsvorschriften zu verstehen;
(b) in Anhang I wird Folgendes angefügt: „31. Das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft“.
B. Pflanzenvermehrungsmaterial
2. 31966 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit
Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
2.1. 31969 L 0063: Richtlinie 69/63/EWG des Rates vom 18. Februar 1969
(ABl. L 48 vom 26.2.1969, S. 8),
2.2. 31971 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971
(ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24),
2.3. 31972 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972
(ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37),
2.4. 31972 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972
(ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22),
2.5. 31973 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973
(ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79),
2.6. 31975 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975
(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 6),
2.7. 31978 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23),
2.8. 31978 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13),
2.9. 31978 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978
(ABl. L 350 vom 14.12.1978, S. 27),
2.10. 31979 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979
(ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 1),
2.11. 31986 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986
(ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23),
2.12. 31988 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988
(ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82),
2.13. 31988 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988
(ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31),
2.14. 31996 L 0072: Richtlinie 96/72/EG des Rates vom 18. November 1996
(ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10),
2.15. 31998 L 0095: Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998
(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1),
2.16. 31998 L 0096: Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998
(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27),
2.17. 32001 L 0064: Richtlinie 2001/64/EG des Rates vom 31. August 2001
(ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60),
2.18. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
2.19. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004
(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
3. 31966 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit
Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
3.1. 31969 L 0060: Richtlinie 69/60/EWG des Rates vom 18. Februar 1969
(ABl. L 48 vom 26.2.1969, S. 1),
3.2. 31971 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971
(ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24),
3.3. 31972 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972
(ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37),
3.4. 31972 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972
(ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22),
3.5. 31973 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973
(ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79),
3.6. 31975 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975
(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 6),
3.7. 31978 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23),
3.8. 31978 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13),
3.9. 31978 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978
(ABl. L 350 vom 14.12.1978, S. 27),
3.10. 31979 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979
(ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 1),
3.11. 31986 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986
(ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23),
3.12. 31988 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988
(ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82),
3.13. 31988 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988
(ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31),
3.14. 31996 L 0072: Richtlinie 96/72/EG des Rates vom 18. November 1996
(ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10),
3.15. 31998 L 0095: Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998
(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1),
3.16. 31998 L 0096: Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998
(ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27),
3.17. 32001 L 0064: Richtlinie 2001/64/EG des Rates vom 31. August 2001
(ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60),
3.18. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
3.19. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004
(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
4. 31968 L 0193: Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
4.1. 31971 L 0140: Richtlinie 71/140/EWG des Rates vom 22. März 1971
(ABl. L 71 vom 25.3.1971, S. 16),
4.2. 31974 L 0648: Richtlinie 74/648/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974
(ABl. L 352 vom 28.12.1974, S. 43),
4.3. 31978 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
(ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23),
4.4. 31978 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
(ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13),
4.5. 31986 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986
(ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23),
4.6. 31988 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988
(ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82),
4.7. 32002 L 0011: Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002
(ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 20),
4.8. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
4.9. 32003 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
5. 31998 L 0056: Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 226 vom 13.8.1998,
S. 16),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
5.1. 32003 R 0806: Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003
(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1),
5.2. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
6. 31999 L 0105: Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
7. 32002 L 0053: Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
7.1. 32003 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268, vom 18.10.2003, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
8. 32002 L 0054: Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit
Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
8.1. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
8.2. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004
(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung verabschiedeten und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
9. 32002 L 0055: Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit
Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
9.1. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
9.2. 32003 R 1829: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),
9.3. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 14
vom 18.1.2005, S. 18),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
10. 32002 L 0056: Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit
Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
10.1. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
11. 32002 L 0057: Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
11.1. 32002 L 0068: Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002
(ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 32),
11.2. 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003
(ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23),
11.3. 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004
(ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
12. 32008 L 0072: Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut
(ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
13. 32008 L 0090: Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
C. Pflanzenschutzmittel
14. 32009 R 1107: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
14.1. 32013 R 0518: Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72),
14.2. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
14.3. 32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1),
14.4. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung: In Anhang I gehört die Schweiz zu Zone B – Mitte.
15. 32009 L 0128: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
15.1. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
D. Pflanzengesundheit
16. 32016 R 2031: Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG,
74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
16.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
16.2. 32024 R 3115: Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
(a) In Artikel 45 Absatz 1 kann auf dem Informationsmaterial die Abbildung der Schweizer Flagge oder des Schweizer Wappens zusätzlich zur oder anstelle der Flagge der Union verwendet werden.
(b) In Anhang VII kann auf dem Pflanzenpass die Abbildung des Schweizer Wappens anstelle der Flagge der Union verwendet werden.
(c) In Anhang VIII kann auf den Pflanzengesundheitszeugnissen, dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr und dem Vorausfuhrzeugnis die Abbildung des Schweizer Wappens anstelle der Flagge der Union verwendet werden. Die Zeugnisse werden im Namen der Schweiz ausgestellt und die Bezeichnung „EU“ wird wo nötig durch die Bezeichnung „CH“ ersetzt.
(d) Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates gelten hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahmen auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.
E. Futtermittel
17. 32002 L 0032: Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
17.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),
17.2. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
18. 32003 R 1831: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
18.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
18.2. 32009 R 0767: Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1),
18.3. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
18.4. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
19. 32005 R 0183: Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005,
S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
19.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),
19.2. 32019 R 0004: Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1),
19.3. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
20. 32009 R 0767: Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229
vom 1.9.2009, S. 1) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:
Die Schweiz kann zusätzlich zu den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vorgesehenen Bestimmungen weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts anwenden, die die Verwendung von Einzelfuttermitteln, die aus Sorten von Cannabis sp. erzeugt werden, für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere einschränken.
F. Tierzucht
21. 31990 L 0428: Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
21.1. 32008 L 0073: Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008
(ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
22. 32016 R 1012: Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger
Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
G. Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung
23. 32016 R 0429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
23.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:
In Artikel 49 Absatz 1 verpflichtet sich die Schweiz, die Kosten für den Transport und die Ersetzung der Antigene, Impfstoffe und diagnostischen Reagenzien, die gemäß dieser Bestimmung in die Schweiz geliefert werden, zu tragen.
24. 32013 R 0576: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
25. 32001 R 0999: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
25.1. 32003 R 1128: Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 1),
25.2. 32005 R 0932: Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 (ABl. L 163 vom 23.6.2005, S. 1),
25.3. 32006 R 1923: Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1),
25.4. 32009 R 0220: Verordnung (EG) Nr. 220/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155),
25.5. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),
25.6. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
26. 32003 R 2160: Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
26.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
26.2. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),
26.3. 32016 R 0429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
27. 32003 L 0099: Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
27.1. 32006 L 0104: Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352),
27.2. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),
27.3. 32013 L 0020: Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
H. Lebensmittel – allgemein
28. 32002 R 0178: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
28.1. 32003 R 1642: Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4),
28.2. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
28.3. 32017 R 0745: Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1),
28.4. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
28.5. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
(a) Die Schweiz beteiligt sich an der Arbeit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“).
(b) Die Schweiz leistet gemäß Artikel 9 und Anhang II einen Finanzbeitrag zu den unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten.
(c) Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat sowie am Beirat der Behörde und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme des Stimmrechts.
(d) Die gewählten und benannten Schweizer Sachverständigen beteiligen sich in vollem
Umfang an Wissenschaftlichen Ausschüssen sowie an den Wissenschaftlichen Gremien und haben dort die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Sachverständigen,
die nach Maßgabe des geltenden Rechtsrahmens an diesen Ausschüssen und Gremien teilnehmen.
(e) Die Schweiz kann zuständige Organisationen benennen, die in Bereichen tätig sind, die unter die Aufgabenstellung der Behörde fallen, und die die Behörde unterstützen
können.
(f) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe (a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union1 kann die Behörde entscheiden,
schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Die Behörde kann die Abordnung von
Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.
(g) Die Schweiz gewährt der Behörde und deren Personal im Rahmen ihrer
Amtshandlungen die Vorrechte und Befreiungen nach Anlage 2, die auf den Artikeln 1 bis 6, 10 bis 15 sowie 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 beruhen. Verweise auf die
entsprechenden Artikel des genannten Protokolls werden zu Informationszwecken in Klammern angegeben.
(h) Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an den Netzwerken der Behörde und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Union.
I. Lebensmittel – Hygiene
29. 31989 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34),
1 Verordnung Nr. 31/EWG, Nr. 11/EAG über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
(ABl. 45, 14.6.1962, S. 1385), einschließlich späterer Änderungen.
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
29.1. 32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1),
29.2. 32006 L 0107: Richtlinie 2006/107/EG des Rates vom 20. November 2006
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 411),
29.3. 32008 R 1137: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),
29.4. 32013 L 0020: Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 234),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
30. 32004 R 0852: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
30.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
31. 32004 R 0853: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004 vom S. 55),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
31.1. 32009 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109),
31.2. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),
31.3. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
31.4. 32021 R 1756: Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
J. Lebensmittel – Zutaten, Spuren und Vermarktungsnormen
32. 32002 L 0046: Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
32.1. 32008 R 1137: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
33. 32003 R 2065: Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
33.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
33.2. 32019 R 1243: Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),
33.3. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
34. 32006 R 1925: Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
34.1. 32008 R 0108: Verordnung (EG) Nr. 108/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 11),
34.2. 32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
35. 32008 R 1331: Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
35.1. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
36. 32008 R 1332: Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
37. 32008 R 1333: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
38. 32008 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
38.1. 32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),
38.2. 32014 R 0251: Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
39. 32013 R 0609: Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
40. 32015 L 2203: Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
41. 32015 R 2283: Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
41.1. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
K. Lebensmittel – Pestizid- und Tierarzneimittelrückstände, Kontaminanten
42. 31993 R 0315: Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
42.1. 32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1),
42.2. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
43. 32005 R 0396: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
43.1. 32008 R 0299: Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 67),
43.2. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
44. 32009 R 0470: Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
(a) Die Artikel 3, 9, 10, 11, 13, 15, 17, 25 und 27 gelten für die Zwecke dieses Protokolls nicht für die Schweiz.
(b) Die Schweiz beteiligt sich nicht am Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel oder an Expertengruppen für Tierarzneimittel.
Die Schweiz beteiligt sich nicht an der Ausarbeitung von Entwürfen und Vorschlägen für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, wenn diese im Kontext von Verfahren betreffend Tierarzneimittel erfolgt, und ihre Sachverständigen werden dazu nicht gehört.
L. Lebensmittelkontaktmaterialien
45. 32004 R 1935: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
45.1. 32009 R 0596: Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14),
45.2. 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
46. 31984 L 0500: Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 12) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
M. Lebensmittel – Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung sowie nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
47. 32000 R 1760: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
47.1. 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),
47.2. 32014 R 0653: Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33),
47.3. 32016 R 0429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
48. 32006 R 1924: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
48.1. 32008 R 0107: Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 8),
48.2. 32008 R 0109: Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14),
48.3. 32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
49. 32011 R 1169: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
49.1. 32015 R 2283: Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit folgenden Anpassungen:
(a) Die Schweiz kann weiterhin Bestimmungen des schweizerischen Rechts anwenden, die die Kennzeichnung des Ursprungslands oder Herkunftsorts vorschreiben und nach denen für Erzeugnisse aus der Union:
− „EU“ als Angabe des Herstellungslands zugelassen ist und
− der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Lebensmittelunternehmers die Anforderung der verpflichtenden Kennzeichnung des Herstellungslands erfüllen.
(b) Die Schweiz kann weiterhin Bestimmungen ihres Rechts anwenden, die die Kennzeichnung von unbeabsichtigten Spuren von Allergenen in Lebensmitteln vorschreiben.
50. 32011 L 0091: Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1)
N. Lebensmittel – Sonstiges
51. 31999 L 0002: Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
51.1. 32003 R 1882: Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1),
51.2. 32008 R 1137: Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
52. 31999 L 0003: Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)
53. 32009 L 0032: Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 31) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
54. 32009 L 0054: Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45), einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
55. 32016 R 0052: Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
O. Gentechnisch veränderte Organismen
Der Schwellenwert gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich dieses Protokolls wird in Artikel 12 Absatz 2 sowie Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel festgelegt (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich dieses Protokolls genannten Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen.
P. Tierschutz
56. 32005 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG)
Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
56.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung: In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schweiz kann weiterhin Bestimmungen ihres Rechts anwenden, die den Transport von Tieren im Hoheitsgebiet der Schweiz betreffen, einschließlich der Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von Pferden und Geflügel zur Schlachtung, und festlegen, dass eine solche Durchfuhr in der Schweiz nur auf der Schiene oder auf dem
Luftweg gestattet ist.“
57. 32009 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
57.1. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Q. Tierische Nebenprodukte
58. 32009 R 1069: Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1),
58.1. 32010 L 0063: Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33),
58.2. 32013 R 1385: Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86),
58.3. 32017 R 0625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1),
58.4. 32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1),
einschließlich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen und bis zum
31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
R. Gesundheit und Pflanzenschutz – Sonstiges
59. 31996 L 0022: Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß- Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3),
geändert durch folgenden Rechtsakt resp. folgende Rechtsakte:
59.1. 32003 L 0074: Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2003 (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17),
59.2. 32008 L 0097: Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die oder in der Schweiz.
S. Antibiotikaresistenzen
60. 32019 R 0006: Artikel 107 (ausgenommen Absatz 6) und Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019,
S. 43) in Verbindung mit deren Artikel 37 Absatz 5, einschließlich der auf der Grundlage dieser Vorschriften erlassenen und bis zum 31. Dezember 2024 integrierten Rechtsakte.
Artikel 107 Absatz 5 gilt für die Zwecke dieses Protokolls mit der folgenden Anpassung:
(a) Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission (ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58) der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, dürfen nicht bei Tieren verwendet werden.
(b) Die auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen Rechtsakte gelten nicht als Teil der Bezugnahme auf Artikel 107 der Verordnung (EU) 2019/6.
(c) Die Schweiz und die Schweizer Sachverständigen beteiligen sich nicht am Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel oder an Expertengruppen für Tierarzneimittel. Die Schweiz beteiligt sich nicht an der Ausarbeitung von Entwürfen und Vorschlägen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tierarzneimitteln und ihre Sachverständigen werden dazu nicht gehört.
61. 32019 R 0004: Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1)
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll, L: Lesehilfe):
V-1 | A-I | P-I | PA-I | PA-II | PAn-I | PAn-II | L-1
ANHANG II
(COM(2025)309_1-5 Seiten 127 bis 133)
ANHANG BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 9 DES PROTOKOLLS ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN LEBENSMITTELSICHERHEITSRAUMS
ARTIKEL 1
Liste der Tätigkeiten der Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten der Union, an die die Schweiz einen Finanzbeitrag leistet
Die Schweiz leistet einen Finanzbeitrag an folgende:
(a) Agenturen:
− Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), eingerichtet mit der Verordnung (EG) Nr. 178/20021
1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(b) Informationssysteme:
− EUROPHYT-Portal (EUROPHYTPORTAL), eingerichtet mit der Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 19941
− Europäisches Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF), eingerichtet mit der Verordnung (EG) Nr. 178/20022
− Online-Plattform der Europäischen Kommission für Veterinärbescheinigungen und Pflanzengesundheitszeugnisse (TRACES), eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2017/6253
− Tierseucheninformationssystem der EU (ADIS), eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2020/20024
1 Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 37).
2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
3 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
4 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei‟ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl.
L 412 vom 8.12.2020, S. 1).
(c) andere Tätigkeiten: keine
ARTIKEL 2
Zahlungsbedingungen
1. Zu entrichtende Zahlungen gemäß Artikel 9 des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (im Folgenden „Protokoll“) werden nach Maßgabe dieses Artikels geleistet.
2. Mit der Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr übermittelt die Kommission der Schweiz folgende Angaben:
(a) die Höhe des operativen Beitrags und
(b) die Höhe der Teilnahmegebühr.
3. Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich, spätestens jedoch bis am
16. April jedes Haushaltsjahres, die folgenden Angaben in Bezug auf die Teilnahme der Schweiz:
(a) die Höhe der Mittel für Verpflichtungen aus den bewilligten jährlichen Haushaltsmitteln der Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das betreffende Jahr für jede Agentur eingestellt wurden, wobei für jede Agentur etwaige angepasste operative Beiträge gemäß Artikel 1 berücksichtigt werden, sowie die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, bezogen auf die für das betreffende Jahr für das entsprechende Budget der Informationssysteme und anderen Tätigkeiten bewilligten Haushaltsmittel der Union, die die Teilnahme der Schweiz gemäß Artikel 1 abdecken;
(b) die Höhe der Teilnahmegebühr gemäß Artikel 9 Absatz 7 des Protokolls; und
(c) für die Agenturen im Jahr N+1 die Höhe der Mittelbindungen, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden, bezogen auf die jährlichen Haushaltsmittel der Union, die in den entsprechenden Haushaltslinien für das Jahr N eingestellt wurden.
4. Die Kommission legt auf der Grundlage ihres Haushaltsentwurfs so bald wie möglich, spätestens jedoch am 1. September des Haushaltsjahres, eine Schätzung der in Absatz 3 Buchstaben (a) und (b) genannten Informationen vor.
5. Die Kommission stellt der Schweiz spätestens am 16. April und, falls für die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit zutreffend, frühestens am 22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober jedes Haushaltsjahres, eine Zahlungsaufforderung aus, die dem Beitrag der Schweiz gemäß dem Protokoll für alle Agenturen, Informationssysteme und anderen Tätigkeiten, an denen die Schweiz teilnimmt, entspricht.
6. Die in Absatz 5 genannten Zahlungsaufforderungen sind wie folgt in Raten gegliedert:
(a) Die erste Rate des Jahres in Bezug auf die spätestens am 16. April auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht einem Betrag bis in Höhe der Schätzung des jährlichen Finanzbeitrags an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit gemäß Absatz 4.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
(b) Die gegebenenfalls zu entrichtende zweite Rate des Jahres in Bezug auf die frühestens am
22. Oktober, aber spätestens am 31. Oktober auszustellende Zahlungsaufforderung entspricht der Differenz zwischen dem Betrag gemäß Absatz 4 und dem Betrag gemäß Absatz 5, wenn der Betrag gemäß Absatz 5 höher ist.
Die Schweiz bezahlt den in dieser Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens am
21. Dezember.
Für jede Zahlungsaufforderung kann die Schweiz jeweils separate Zahlungen für jede Agentur, jedes Informationssystem und jede andere Tätigkeit leisten.
7. Für das erste Jahr der Durchführung des Protokolls stellt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Protokolls eine einzige Zahlungsaufforderung aus.
Die Schweiz bezahlt den in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung.
8. Bei jedem Verzug der Zahlung des Finanzbeitrags werden der Schweiz Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung des ausstehenden Betrags berechnet.
Der auf zu bezahlende, aber bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlte Beträge angewandte Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde und am ersten Tag des Monats, in welchen der Fälligkeitstag fällt, in Kraft ist, oder 0 %, je nachdem welcher Wert höher ist, plus 3,5 Prozentpunkte.
ARTIKEL 3
Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an Agenturen der Union angesichts der Durchführung
Die Anpassung des Finanzbeitrags der Schweiz an die Agenturen der Union erfolgt im Jahr N+1, wenn der ursprüngliche operative Beitrag nach oben oder nach unten angepasst wird, und zwar um die Differenz zwischen dem ursprünglichen operativen Beitrag und einem angepassten Beitrag, der mittels Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N auf die Höhe der Mittelbindungen berechnet wird, die aus den für das Jahr N für die entsprechenden Haushaltslinien der Union bewilligten Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen wurden. Gegebenenfalls wird bei der Berechnung der Differenz für jede Agentur der prozentual angepasste operative Beitrag gemäß Artikel 1 berücksichtigt.
ARTIKEL 4
Übergangsregelungen
Tritt das Protokoll nicht am 1. Januar in Kraft, gilt in Abweichung von Artikel 2 dieser Artikel:
Im ersten Jahr der Durchführung des Protokolls wird der für das betreffende Jahr zu entrichtende Beitrag an die jeweilige Agentur, das jeweilige Informationssystem oder die jeweilige andere Tätigkeit nach Artikel 9 des Protokolls und Artikel 1 bis 3 dieses Anhangs pro rata temporis gesenkt, indem der Betrag des fälligen jährlichen operativen Beitrags multipliziert wird mit dem Quotienten aus
(a) der Anzahl der Kalendertage ab dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls bis zum
31. Dezember des betreffenden Jahres; und
(b) der Gesamtzahl der Kalendertage des betreffenden Jahres.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll, L: Lesehilfe):
V-1 | A-I | P-I | PA-I | PA-II | PAn-I | PAn-II | L-1
Anlage 1
(COM(2025)309_1-5 Seiten 134 bis 164)
SCHIEDSGERICHT
KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1
Geltungsbereich
Wenn eine der Parteien (im Folgenden „Parteien‟) eine Streitigkeit gemäß Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (im Folgenden „Protokoll“) der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt, kommen die Bestimmungen dieser Anlage zur Anwendung.
ARTIKEL I.2
Kanzlei und Sekretariatsdienstleistungen
Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (im Folgenden „Internationales Büro“) übernimmt die Aufgaben einer Kanzlei und erbringt die erforderlichen Sekretariatsdienstleistungen.
ARTIKEL I.3
Notifikationen und Berechnung von Fristen
1. Notifikationen, einschließlich Mitteilungen und Vorschlägen, können durch alle Kommunikationsmittel übermittelt werden, die einen Nachweis der Übermittlung gewährleisten oder ermöglichen.
2. Solche Notifikationen können nur dann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn von einer Partei eigens für diesen Zweck eine Adresse benannt oder zugelassen wurde.
3. Solche Notifikationen an die Parteien sind für die Schweiz an die Abteilung Europa des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und für die Union an den Juristischen Dienst der Kommission zu richten.
4. Alle Fristen gemäß dieser Anlage beginnen am Tag nach dem jeweiligen Ereignis oder der jeweiligen Handlung. Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Organe der Union oder der Regierung der Schweiz, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag. Arbeitsfreie Tage, die in die Frist fallen, werden mitgerechnet.
ARTIKEL I.4
Schiedsanzeige
1. Die das Schiedsverfahren einleitende Partei (im Folgenden „klagende Partei“) übermittelt der anderen Partei (im Folgenden „beklagte Partei“) und dem Internationalen Büro eine Schiedsanzeige.
2. Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag eingeleitet, der auf den Tag des Eingangs der Schiedsanzeige bei der beklagten Partei folgt.
3. Die Schiedsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
(a) den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen;
(b) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(c) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der klagenden Partei;
(d) die Rechtsgrundlage des Verfahrens (Art. 20 Abs. 2 oder Art. 21 Abs. 2 des Protokolls) und:
(i) in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls die strittige Frage, wie sie gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Protokolls zwecks Beilegung offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gesetzt wurde; und
(ii) in den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls den Schiedsspruch, etwaige Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls sowie die strittigen Ausgleichsmaßnahmen;
(e) die Bezeichnung aller Bestimmungen, die der Streitigkeit zugrunde liegen oder damit zusammenhängen;
(f) eine kurze Beschreibung der Streitigkeit; und
(g) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.
4. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls kann die Schiedsanzeige auch Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
5. Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch die Beanstandung der Hinlänglichkeit der Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
ARTIKEL I.5
Antwort auf die Schiedsanzeige
1. Die beklagte Partei übermittelt der klagenden Partei und dem Internationalen Büro innerhalb von 60 Tagen nach Empfang der Schiedsanzeige eine Antwort auf die Schiedsanzeige, die folgende Angaben enthalten muss:
(a) die Namen und Kontaktdaten der Parteien;
(b) den Namen und die Adresse des Vertreters (der Vertreter) der beklagten Partei;
(c) eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäß Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (d) bis (f) aufgeführten Angaben; und
(d) die Benennung eines Schiedsrichters oder, falls fünf Schiedsrichter zu bestellen sind, die Benennung von zwei Schiedsrichtern.
2. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls kann die Antwort auf die Schiedsanzeige auch eine Antwort auf die in der Schiedsanzeige gemäß Artikel I.4 Absatz 4 dieser Anlage aufgeführten Angaben sowie Angaben zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthalten.
3. Die Bestellung des Schiedsgerichts wird durch eine fehlende oder eine unvollständige oder verspätete Antwort der beklagten Partei auf die Schiedsanzeige nicht verhindert. Die Streitigkeit wird vom Schiedsgericht endgültig entschieden.
4. Fordert die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige die Bestellung eines Schiedsgerichts mit fünf Schiedsrichtern, so benennt die klagende Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort auf die Schiedsanzeige einen zusätzlichen Schiedsrichter.
ARTIKEL I.6
Vertretung und Beistand
1. Die Parteien werden von einem oder mehreren Vertretern vor dem Schiedsgericht vertreten. Die Vertreter können den Beistand von Beratern oder von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.
2. Jeder Wechsel der Vertreter oder ihrer Adressen muss der anderen Partei, dem Internationalen Büro und dem Schiedsgericht notifiziert werden. Das Schiedsgericht kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag einer Partei einen Nachweis der Vollmachten verlangen, die die Parteien den Vertretern erteilt haben.
KAPITEL II ZUSAMMENSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS
ARTIKEL II.1
Anzahl der Schiedsrichter
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Stellt die klagende Partei in ihrer Schiedsanzeige oder die beklagte Partei in ihrer Antwort auf die Schiedsanzeige einen entsprechenden Antrag, so setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen.
ARTIKEL II.2
Bestellung der Schiedsrichter
1. Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei einen Schiedsrichter. Die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.
2. Sind fünf Schiedsrichter zu bestellen, so benennt jede Partei zwei Schiedsrichter. Die vier von den Parteien bestellten Schiedsrichter wählen den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat.
3. Haben sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des letzten Schiedsrichters durch die Parteien auf den Vorsitzenden des Schiedsgerichts geeinigt, so wird der Vorsitzende vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.
4. Um die Wahl der Schiedsrichter für das Schiedsgericht zu erleichtern, wird eine indikative Liste mit Personen, die über die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 6 verfügen, erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Diese Liste ist allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Gesundheitsabkommen“), dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999 (im Folgenden
„Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen“), und dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union, geschehen zu […] am […] (im Folgenden „Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz“), gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Protokolls.
5. Bezeichnet eine Partei keinen Schiedsrichter, so bestellt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs diesen Schiedsrichter von der Liste gemäß Absatz 4. In Ermangelung einer solchen Liste wird der Schiedsrichter vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs per Losentscheid aus einem Kreis von Personen bestellt, die von einer oder beiden Parteien für die Zwecke von Absatz 4 formell vorgeschlagen wurden.
6. In das Schiedsgericht sind hochqualifizierte Personen mit oder ohne Verbindungen zu den Parteien zu bestellen, die nachweislich unabhängig und frei von Interessenkonflikten sind und über ein breites Erfahrungsspektrum verfügen. Sie verfügen insbesondere über ausgewiesene juristische Kenntnisse und Fachkompetenzen in den vom Protokoll abgedeckten Bereichen, sie dürfen keine Weisungen von den Parteien entgegennehmen, und sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung bezüglich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts besitzt zudem Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.
ARTIKEL II.3
Erklärungen der Schiedsrichter
1. Wird an eine Person im Zusammenhang mit ihrer möglichen Bestellung zum Schiedsrichter herangetreten, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung und während des ganzen Schiedsverfahrens den Parteien und den übrigen Schiedsrichtern derartige Umstände unverzüglich offenzulegen, sofern er es nicht bereits getan hat.
2. Jeder Schiedsrichter kann abgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
3. Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus Gründen absetzen, von denen sie erst nach seiner Bestellung Kenntnis erhalten hat.
4. Falls ein Schiedsrichter untätig bleibt oder de iure oder de facto nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, kommt das Verfahren zur Absetzung eines Schiedsrichters nach Artikel II.4 zur Anwendung.
ARTIKEL II.4
Absetzung von Schiedsrichtern
1. Eine Partei, die einen Schiedsrichter absetzen möchte, reicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die Bestellung dieses Schiedsrichters notifiziert wurde, oder innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr die in Artikel II.3 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt sind, ein Absetzungsgesuch ein.
2. Das Absetzungsgesuch ist der anderen Partei, dem abgesetzten Schiedsrichter, den übrigen Schiedsrichtern und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Im Gesuch sind die Gründe für die Absetzung anzugeben.
3. Wurde ein Absetzungsgesuch eingereicht, so kann die andere Partei dem Absetzungsgesuch zustimmen. Der betreffende Schiedsrichter kann auch von seinem Amt zurücktreten. Die Zustimmung oder der Rücktritt bedeutet keine Anerkennung der Gründe für das Absetzungsgesuch.
4. Stimmt die andere Partei dem Absetzungsgesuch nicht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation desselben zu oder tritt der betreffende Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück, so kann die Partei, die das Absetzungsgesuch gestellt hat, den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bitten, über die Absetzung zu entscheiden.
5. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist die Entscheidung gemäß Absatz 4 zu begründen.
ARTIKEL II.5
Ersatz eines Schiedsrichters
1. Falls ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens ersetzt werden muss, wird unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ein Ersatzschiedsrichter nach dem in Artikel II.2 vorgesehenen Verfahren, das bei der Bestellung oder der Wahl des zu ersetzenden Schiedsrichters zur Anwendung kam, bestellt oder ausgewählt. Dieses Verfahren kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine Partei ihr Recht, den zu ersetzenden Schiedsrichter zu bestellen oder an dessen Bestellung teilzunehmen, nicht wahrgenommen hat.
2. Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so wird das Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an welcher der ersetzte Schiedsrichter ausgeschieden ist, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
ARTIKEL II.6
Haftungsausschluss
Außer in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit verzichten die Parteien im nach dem anwendbaren Recht größtmöglich zulässigen Umfang auf Klagen gegen die Schiedsrichter wegen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.
KAPITEL III SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL III.1
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der letzte Schiedsrichter seine Bestellung annimmt.
2. Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jeder Partei in einem geeigneten Stadium des Verfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Rechte geltend zu machen und ihren Fall vorzutragen. Das Schiedsgericht führt das Verfahren so durch, dass Verzögerungen und unnötige Kosten vermieden werden und die Streitigkeit zwischen den Parteien beigelegt werden kann.
3. Eine mündliche Verhandlung wird durchgeführt, sofern das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien nicht anders entscheidet.
4. Mitteilungen einer Partei an das Schiedsgericht sind über das Internationale Büro zu übermitteln, wobei der anderen Partei gleichzeitig eine Kopie zuzustellen ist. Das Internationale Büro sendet jedem Schiedsrichter eine Kopie der Mitteilung.
ARTIKEL III.2
Ort des Schiedsverfahrens
Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Falls außerordentliche Umstände es erfordern, kann das Schiedsgericht an jedem anderen Ort zusammentreten, der ihm für seine Beratungen geeignet erscheint.
ARTIKEL III.3
Sprache
1. Verfahrenssprachen sind Französisch und Englisch.
2. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle der Klageschrift oder der Klageerwiderung beigefügten Unterlagen und alle weiteren Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens in ihrer Originalsprache eingereicht werden, mit einer Übersetzung in einer der Verfahrenssprachen zu versehen sind.
ARTIKEL III.4
Klageschrift
1. Die klagende Partei übermittelt ihre Klageschrift innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der beklagten Partei und dem Schiedsgericht. Die klagende Partei kann beschließen, die in Artikel I.4 aufgeführte Schiedsanzeige als Klageschrift zu erachten, sofern diese auch den Anforderungen von Absätzen 2 und 3 dieses Artikels entspricht.
2. Die Klageschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
(a) die Angaben gemäß Artikel I.4 Absatz 3 Buchstaben (b) bis (f);
(b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird, und
(c) die rechtlichen Argumente, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden.
3. Die Klageschrift ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die klagende Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls umfasst die Klageschrift soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
ARTIKEL III.5
Klageerwiderung
1. Die beklagte Partei übermittelt die Klageerwiderung innerhalb der vom Schiedsgericht festgesetzten Frist über das Internationale Büro schriftlich der klagenden Partei und dem Schiedsgericht. Die beklagte Partei kann beschließen, dass die in Artikel I.5 aufgeführte Antwort auf die Schiedsanzeige als Klageerwiderung gilt, sofern die Antwort auf die Schiedsanzeige auch den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels entspricht.
2. Die Klageerwiderung nimmt zu den Angaben der Klageschrift gemäß Artikel III.4 Absatz 2 Buchstaben (a) bis (c) dieser Anlage Stellung. Sie ist soweit möglich mit allen Unterlagen und weiteren Beweismitteln zu versehen, auf die sich die beklagte Partei stützt, oder sollte darauf Bezug nehmen. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls umfasst die Klageerwiderung soweit möglich auch Ausführungen zur Notwendigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
3. Die beklagte Partei kann in der Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des Schiedsverfahrens, wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass eine Verspätung unter den Umständen gerechtfertigt ist, Widerklage erheben, sofern das Schiedsgericht dafür zuständig ist.
4. Artikel III.4 Absätze 2 und 3 finden auch auf die Widerklage Anwendung.
ARTIKEL III.6
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls über seine Zuständigkeit.
2. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht den Auftrag, über die strittige Frage, wie sie gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Protokolls offiziell auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses für Lebensmittelsicherheit gesetzt wurde, zu befinden.
3. In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls hat das Schiedsgericht, das die Hauptstreitigkeit verhandelt hat, den Auftrag, über die Verhältnismäßigkeit der strittigen Ausgleichsmaßnahmen zu befinden, einschließlich der Fälle, in denen diese Maßnahmen ganz oder teilweise im Rahmen eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, oder des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen getroffen wurden.
4. Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens in der Klageerwiderung oder, im Falle einer Widerklage, in der Replik einzureichen. Eine Partei büßt aufgrund der Tatsache, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat, nicht das Recht ein, eine solche Einrede zu erheben. Die Einrede, dass die Streitigkeit die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreitet, ist zu erheben, sobald der Sachverhalt, der angeblich über die Befugnisse des Schiedsgerichts hinausgeht, im Schiedsverfahren zur Sprache kommt. In jedem Fall kann das Schiedsgericht eine spätere Einrede zulassen, wenn es die Verspätung für gerechtfertigt hält.
5. Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 4 entweder als Vorfrage oder im Schiedsspruch entscheiden.
ARTIKEL III.7
Weitere Schriftsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien, welche weiteren Schriftsätze außer der Klageschrift und der Klageerwiderung die Parteien vorlegen müssen oder können, und setzt die Fristen für deren Übermittlung fest.
ARTIKEL III.8
Fristen
1. Die vom Schiedsgericht für die Übermittlung der Schriftsätze, einschließlich der Klageschrift und der Klageerwiderung, festgesetzten Fristen dürfen 90 Tage nicht überschreiten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
2. Das Schiedsgericht erlässt seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Einsetzung. In besonders schwierigen Ausnahmesituationen kann das Schiedsgericht diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen werden halbiert:
(a) auf Antrag der klagenden oder der beklagten Partei, wenn das Schiedsgericht nach der Anhörung der anderen Partei innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung entscheidet, dass der Fall dringlich ist; oder
(b) wenn die Parteien dies vereinbaren.
4. In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls erlässt das Schiedsgericht seinen endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Protokolls notifiziert wurden.
ARTIKEL III.9
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
1. Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union in Anwendung von Artikel 17 und Artikel 20 Absatz 3 des Protokolls an.
2. Das Schiedsgericht kann den Gerichtshof der Europäischen Union zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anrufen, sofern es den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Falls sowie die aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend genau bestimmen kann.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
3. Jede Partei kann einen begründeten Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Schiedsgericht richten. Das Schiedsgericht weist einen solchen Antrag zurück, wenn die Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Absatz 1 seiner Auffassung nach nicht erfüllt sind. Weist das Schiedsgericht den Antrag einer Partei auf Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück, so muss es seine Entscheidung im Schiedsspruch begründen.
4. Das Schiedsgericht ruft den Gerichtshof der Europäischen Union mittels Notifikation an. Die Notifikation hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
(a) eine kurze Beschreibung der Streitigkeit;
(b) den strittigen Rechtsakt (die strittigen Rechtsakte) der Union und/oder die strittige(n) Bestimmung(en) des Protokolls und
(c) den gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls auszulegenden unionsrechtlichen Begriff.
Das Schiedsgericht notifiziert den Parteien die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
5. Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die internen Verfahrensvorschriften, die für die Ausübung seiner Befugnis zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union gelten, sinngemäß an.
6. Die Vertreter und Rechtsanwälte, die gemäß den Artikeln I.4, I.5, III.4 und III.5 befugt sind, die Parteien vor dem Schiedsgericht zu vertreten, sind auch befugt, die Parteien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten.
ARTIKEL III.10
Vorläufige Maßnahmen
1. In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls kann jede Partei in jedem Stadium des Schiedsverfahrens vorläufige Maßnahmen beantragen, die in der Aussetzung der Ausgleichsmaßnahmen bestehen.
2. Anträge nach Absatz 1 bezeichnen den Streitgegenstand, die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die Sach- und Rechtsgründe, die die Gewährung der beantragten vorläufigen Maßnahmen prima facie rechtfertigen. Sie enthalten sämtliche Beweise und Beweisangebote, die verfügbar sind, um die Gewährung der vorläufigen Maßnahmen zu rechtfertigen.
3. Die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, übermittelt ihren Antrag über das Internationale Büro schriftlich der anderen Partei und dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt der anderen Partei eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme.
4. Das Schiedsgericht beschließt innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Antrags nach Absatz 1 die Aussetzung der strittigen Ausgleichsmaßnahmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Das Schiedsgericht erachtet den Fall, den die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, in ihrem Antrag vorgelegt hat, prima facie als begründet;
(b) das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass die Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, bis zu seinem endgültigen Schiedsspruch einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde, wenn die Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgesetzt würden; und
(c) der Schaden, der der Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, durch die sofortige Anwendung der strittigen Ausgleichsmaßnahmen entstünde, wiegt schwerer als das Interesse an einer sofortigen und wirksamen Anwendung dieser Maßnahmen.
5. Die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III.9 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet keine Anwendung in Verfahren nach diesem Artikel.
6. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Absatz 4 ist nur einstweiliger Natur und greift dem Schiedsspruch nicht vor.
7. Sofern die Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß Absatz 4 dieses Artikels kein früheres Datum für die Beendigung der Aussetzung festlegt, wird die Aussetzung im Zeitpunkt des endgültigen Schiedsspruchs gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls hinfällig.
8. Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt für die Zwecke dieses Artikels, dass das Schiedsgericht bei der Abwägung der Interessen der Partei, welche die vorläufigen Maßnahmen beantragt, und der Interessen der anderen Partei die Interessen von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren der Parteien berücksichtigt, was aber nicht dazu führt, dass solchen Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren vor dem Schiedsgericht Parteistellung eingeräumt wird.
ARTIKEL III.11
Beweismittel
1. Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre Klageerwiderung stützt.
2. Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei den Parteien relevante Informationen einholen, die es für notwendig und zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht setzt den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie seiner Aufforderung nachkommen müssen.
3. Auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative kann das Schiedsgericht bei jeder beliebigen Quelle Informationen einholen, die es für zweckdienlich erachtet. Das Schiedsgericht kann auch nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Parteien vereinbarter Bedingungen Sachverständigengutachten einholen.
4. Alle Informationen, die das Schiedsgericht im Rahmen dieses Artikels erhält, werden den Parteien zur Verfügung gestellt, und die Parteien können dem Schiedsgericht Stellungnahmen zu diesen Informationen übermitteln.
5. Das Schiedsgericht ergreift geeignete Maßnahmen, um die von einer Partei aufgeworfenen Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, nachdem es eine Stellungnahme der anderen Partei eingeholt hat.
6. Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Erheblichkeit und Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel.
ARTIKEL III.12
Mündliche Verhandlung
1. Muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, so gibt das Schiedsgericht den Parteien nach deren Konsultation rechtzeitig im Voraus den Tag, die Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung bekannt.
2. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern das Schiedsgericht nicht von sich aus oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen etwas anderes beschließt.
3. Von jeder mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterzeichnet wird. Nur diese Protokolle sind verbindlich.
4. Das Schiedsgericht kann beschließen, die mündliche Verhandlung im Einklang mit der Praxis des Internationalen Büros virtuell durchzuführen. Die Parteien werden rechtzeitig über diese Praxis informiert. In solchen Fällen kommen Absatz 1, mutatis mutandis, und Absatz 3 zur Anwendung.
ARTIKEL III.13
Säumnis
1. Wenn die klagende Partei ihre Klageschrift ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch diese Anlage oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht den Abschluss des Schiedsverfahrens an, es sei denn, es verbleiben Fragen, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht hält es für angezeigt, darüber zu entscheiden.
Wenn die beklagte Partei ihre Antwort auf die Schiedsanzeige oder ihre Klageerwiderung ohne Angabe eines hinreichenden Grundes nicht innerhalb der durch diese Anlage oder durch das Schiedsgericht festgesetzten Frist eingereicht hat, so ordnet das Schiedsgericht die Fortsetzung des Verfahrens an, ohne die Säumnis als solche als Anerkennung der Behauptungen der klagenden Partei zu werten.
Unterabsatz 2 gilt auch, wenn die klagende Partei keine Replik auf eine Widerklage eingereicht hat.
2. Erscheint eine nach Artikel III.12 Absatz 1 ordnungsgemäß geladene Partei nicht bei der mündlichen Verhandlung und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen.
3. Legt eine Partei nach ordnungsgemäßer Aufforderung durch das Schiedsgericht keine weiteren Beweismittel innerhalb der festgesetzten Frist vor und gibt sie hierfür keinen hinreichenden Grund an, so kann das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweismittel erlassen.
ARTIKEL III.14
Abschluss des Verfahrens
1. Wenn die Parteien nachweislich hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Argumente darzulegen, kann das Schiedsgericht das Verfahren für abgeschlossen erklären.
2. Das Schiedsgericht kann, wenn es dies wegen außerordentlicher Umstände für notwendig erachtet, jederzeit vor Erlass seines Schiedsspruchs von sich aus oder auf Antrag einer Partei beschließen, das Verfahren wieder zu eröffnen.
KAPITEL IV SCHIEDSSPRUCH
ARTIKEL IV.1
Entscheidungen
Das Schiedsgericht ist bestrebt, einvernehmlich zu entscheiden. Ist keine einvernehmliche Entscheidung möglich, so entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter.
ARTIKEL IV.2
Form und Wirkung der Entscheidung des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht kann getrennte Entscheidungen zu unterschiedlichen Fragen zu verschiedenen Zeitpunkten erlassen.
2. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie sind endgültig und für die Parteien bindend.
3. Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet, enthält das Datum, an dem er erlassen wurde, und nennt den Ort des Schiedsverfahrens. Das Internationale Büro übermittelt den Parteien eine Kopie des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs.
4. Das Internationale Büro veröffentlicht den Schiedsspruch.
Bei der Veröffentlichung des Schiedsspruchs berücksichtigt das Internationale Büro die einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit.
Die in Unterabsatz 2 aufgeführten Vorschriften gelten für alle bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie für das Gesundheitsabkommen, das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und das Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erlässt und aktualisiert diese Vorschriften durch Beschluss für die Zwecke des Protokolls.
5. Die Parteien setzen alle Entscheidungen des Schiedsgerichts unverzüglich um.
6. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls setzt das Schiedsgericht nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien im Schiedsspruch und unter Berücksichtigung der internen Verfahren der Parteien eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls.
ARTIKEL IV.3
Anwendbares Recht, Auslegungsregeln, Schlichtungsstelle
1. Das anwendbare Recht setzt sich zusammen aus dem Protokoll, den Rechtsakten der Union, auf die darin Bezug genommen wird, sowie aus allen anderen Regeln des Völkerrechts, die für die Anwendung dieser Instrumente relevant sind.
2. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß den Auslegungsregeln nach Artikel 17 des Protokolls.
3. Frühere Schiedssprüche eines Streitbeilegungsorgans in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Ausgleichsmaßnahmen, die aufgrund eines anderen in Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls genannten bilateralen Abkommens ergriffen wurden, sind für das Schiedsgericht bindend.
4. Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (ex aequo et bono) zu entscheiden.
ARTIKEL IV.4
Einvernehmliche Lösung oder andere Gründe für den Abschluss des Verfahrens
1. Die Parteien können ihre Streitigkeit jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie teilen eine solche Lösung gemeinsam dem Schiedsgericht mit. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren einer Partei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Schiedsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder wurde der Abschluss solcher innerstaatlichen Verfahren notifiziert, so wird das Schiedsverfahren abgeschlossen.
2. Teilt die klagende Partei dem Schiedsgericht während des Verfahrens schriftlich mit, dass sie das Verfahren nicht weiterführen will, und hat die beklagte Partei bis zu dem Tag, an dem diese Mitteilung beim Schiedsgericht eingeht, noch keine Schritte im Verfahren unternommen, so erlässt das Schiedsgericht einen Beschluss, der offiziell den Abschluss des Verfahrens feststellt. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten, die der klagenden Partei auferlegt werden, wenn dies aufgrund des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt scheint.
3. Kommt das Schiedsgericht vor dem Erlass des Schiedsspruchs zu dem Schluss, dass die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als nach den Absätzen 1 und 2 gegenstandslos oder unmöglich ist, so teilt es den Parteien seine Absicht mit, einen Beschluss über den Abschluss des Verfahrens zu erlassen.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar, wenn noch Fragen verbleiben, über die möglicherweise zu entscheiden ist, und das Schiedsgericht dies für angezeigt hält.
4. Das Schiedsgericht übermittelt den Parteien eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete Kopie des Beschlusses über den Abschluss des Schiedsverfahrens oder der zwischen den Parteien vereinbarten Entscheidung. Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 findet auch auf Schiedsentscheidungen Anwendung, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.
ARTIKEL IV.5
Berichtigung des Schiedsspruchs
1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Notifikation der anderen Partei und des Schiedsgerichts über das Internationale Büro die Berichtigung von im Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern oder anderen Fehlern oder Auslassungen ähnlicher Art beantragen. Erachtet das Schiedsgericht den Antrag für gerechtfertigt, so nimmt es die Berichtigung innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Antrags vor. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die in Artikel IV.2 Absatz 6 vorgesehene Frist.
2. Das Schiedsgericht kann Berichtigungen gemäß Absatz 1 von sich aus innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung seines Schiedsspruchs vornehmen.
3. Berichtigungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden schriftlich vorgenommen und sind integraler Bestandteil des Schiedsspruchs. Es kommt Artikel IV.2 Absätze 2 bis 5 zur Anwendung.
ARTIKEL IV.6
Honorare der Schiedsrichter
1. Die Honorare gemäß Artikel IV.7 müssen angemessen sein, wobei die Komplexität des Falls, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
2. Eine Liste der täglichen Vergütung und der maximalen und minimalen Stunden, die allen bilateralen Abkommen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, sowie dem Gesundheitsabkommen, dem Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dem Abkommen über den regelmäßigen finanziellen Beitrag der Schweiz gemeinsam ist, wird erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit erstellt und aktualisiert diese Liste durch Beschluss für die Zwecke des Protokolls.
ARTIKEL IV.7
Kosten
1. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts.
2. Das Schiedsgericht setzt seine Kosten im Schiedsspruch fest. Diese Kosten umfassen lediglich:
(a) die Honorare der Schiedsrichter, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom Schiedsgericht selbst nach Artikel IV.6 festzusetzen sind;
(b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; und
(c) die Honorare und Auslagen des Internationalen Büros.
3. Die Kosten gemäß Absatz 2 müssen angemessen sein, wobei der Streitwert, die Komplexität der Streitigkeit, der Zeitaufwand der Schiedsrichter und etwaiger vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger sowie alle anderen relevanten Umstände zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL IV.8
Hinterlegung eines Kostenvorschusses
1. Das Internationale Büro kann die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens auffordern, einen gleichen Betrag als Vorschuss für die Kosten nach Artikel IV.7 Absatz 2 zu hinterlegen.
2. Während des Schiedsverfahrens kann das Internationale Büro von den Parteien die Hinterlegung weiterer Beträge in Ergänzung zu den in Absatz 1 aufgeführten verlangen.
3. Alle von den Parteien in Anwendung dieses Artikels hinterlegten Beträge werden an das Internationale Büro überwiesen und von diesem zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten, einschließlich insbesondere der Honorare der Schiedsrichter und des Internationalen Büros, ausgezahlt.
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL V.1
Änderungen
Der Gemischte Ausschuss für Lebensmittelsicherheit kann durch Beschluss Änderungen dieser Anlage beschließen.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll, L: Lesehilfe):
V-1 | A-I | P-I | PA-I | PA-II | PAn-I | PAn-II | L-1
Anlage 2
(COM(2025)309_1-5 Seiten 165 bis 172)
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN
DER EUROPÄISCHEN BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT
ARTIKEL 1
(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im
Folgenden „Behörde“) sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Behörde dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
ARTIKEL 2
(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7)) Die Archive der Behörde sind unverletzlich.
ARTIKEL 3
(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))
1. Die Behörde, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
2. Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Behörde aus der Schweiz
ausgeführt oder der Behörde in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder Abgaben erhoben.
3. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen
mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern). Die Behörde ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem
Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.
4. Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchsteuern und anderen indirekten
Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.
5. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
ARTIKEL 4
(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))
Der Behörde steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Behörde unterliegen nicht der Zensur.
ARTIKEL 5
(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))
Die von der Union ausgestellten Ausweise der Mitglieder und Bediensteten der Behörde werden im Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt1.
1 Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45, 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen.
ARTIKEL 6
(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))
Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Behörde teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
ARTIKEL 7
(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))
Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
(a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften
betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen
der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
(b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
(c) die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
(d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz in
dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
(e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem
Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der
Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
ARTIKEL 8
(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Behörde ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die von der Behörde gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
ARTIKEL 9
(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Behörde bei Dienstantritt bei der Behörde für steuerliche Zwecke im Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
ARTIKEL 10
(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.
Die Beamten und anderen Bediensteten der Behörde sind daher nicht verpflichtet, sich dem Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschließen, sofern sie dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der Bediensteten der Behörde, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber als der Behörde beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.
ARTIKEL 11
(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde, auf die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden der Schweiz in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
ARTIKEL 12
(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde ausschließlich im Interesse der Behörde gewährt.
Die Behörde hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Behörde nicht zuwiderläuft.
ARTIKEL 13
(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))
Bei der Anwendung dieser Anlage handeln die Behörde und die verantwortlichen Behörden der Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll, L: Lesehilfe):
V-1 | A-I | P-I | PA-I | PA-II | PAn-I | PAn-II | L-1
LESEHILFE: ÜBERSICHT EU-RECHTSAKTE
In dieser Form ist der vorliegende Abschnitt nicht Teil des Vertrages. Die Übersicht ist zur besseren Lesbarkeit aufgeführt.
Das Paket ergänzt das Landwirtschafts- und Lebensmittelsicherheitsabkommen. Neu gilt: Alle in Anhang I, Abschnitt 2 (P-I) genannten EU-Rechtsakte werden nach der Integrationsmethode direkt in der Schweiz angewendet (aus Protokoll Lebensmittelsicherheit (P-I) Art. 13 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2).
Die im Abkommen integrierten EU-Rechtsakte ergeben zusammen den vollständigen Rechtsrahmen, der in der Schweiz unmittelbar gilt. Insgesamt sind es 61 Einträge. Drei davon sind inhaltlich doppelt aufgeführt, nämlich die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung und die Richtlinie 2009/32/EG über Extraktionslösungsmittel sowie die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge/Kleinkinder, Spezialitäten. Zieht man diese Dopplungen ab, gelten in der Schweiz 58 verschiedene EU-Rechtsakte. Der Gesamtumfang dieser Originalakte beträgt 2'164 Seiten (ohne Änderungen). Davon gelten die EU-Verordnungen im Umfang von 1’878 Seiten oder 87% direkt ohne Abbildung in CH-Gesetzen. Die Richtlinien im Umfang von 286 Seiten werden mechanisch und direkt ins CH-Recht übersetzt.
A. Amtliche Kontrollen und Einfuhr
1. Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (142 Seiten) | CELEX 32017R0625 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj | Geändert durch: zahlreiche Akte bis 31.12.2024 (siehe Protokolleintrag)
B. Pflanzenvermehrungsmaterial
2. Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (11 Seiten) | CELEX 31966L0401 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1966/401/oj | Geändert durch: mehrere Akte inkl. 2003/61/EG, 1829/2003, 2004/117/EG
3. Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut (11 Seiten) | CELEX 31966L0402 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1966/402/oj | Geändert durch: 69/60/EWG, 71/162/EWG, 72/274/EWG, 73/438/EWG, 1829/2003, 2003/61/EG, 2004/117/EG
4. Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsmaterial von Reben (9 Seiten) | CELEX 31968L0193 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1968/193/oj | Geändert durch: mehrere Akte inkl. 2002/11/EG, 2003/61/EG, 1829/2003
5. Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Zierpflanzenvermehrungsmaterial (8 Seiten) | CELEX 31998L0056 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1998/56/oj | Geändert durch: 806/2003, 2003/61/EG
6. Richtlinie 1999/105/EG über forstliches Vermehrungsgut (24 Seiten) | CELEX 31999L0105 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1999/105/oj | Geändert durch: – (bis 31.12.2024 integrierte Akte)
7. Richtlinie 2002/53/EG über den gemeinsamen Sortenkatalog landwirtschaftlicher Pflanzenarten (11 Seiten) | CELEX 32002L0053 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2002/53/oj | Geändert durch: u. a. VO 1829/2003
8. Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut (21 Seiten) | CELEX 32002L0054 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2002/54/oj | Geändert durch: 2003/61/EG, 2004/117/EG
9. Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (27 Seiten) | CELEX 32002L0055 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2002/55/oj | Geändert durch: 2003/61/EG, 1829/2003, 2004/117/EG
10. Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (14 Seiten) | CELEX 32002L0056 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2002/56/oj | Geändert durch: 2003/61/EG, 1829/2003, 2004/117/EG
11. Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Öl- und Faserpflanzensaatgut (24 Seiten) | CELEX 32002L0057 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj | Geändert durch: 2002/68/EG, 2003/61/EG, 2004/117/EG
12. Richtlinie 2008/72/EG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut (12 Seiten) | CELEX 32008L0072 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2008/72/oj | Geändert durch: –
13. Richtlinie 2008/90/EG über Obstarten (15 Seiten) | CELEX 32008L0090 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2008/90/oj | Geändert durch: –
C. Pflanzenschutzmittel
14. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (50 Seiten) | CELEX 32009R1107 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj | Geändert durch: u. a. VO 540/2011, 2019/1243
15. Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (16 Seiten) | CELEX 32009L0128 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj | Geändert durch: – (bis 31.12.2024 integrierte Akte)
D. Pflanzengesundheit
16. Verordnung (EU) 2016/2031 über Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge (101 Seiten) | CELEX 32016R2031 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj | Geändert durch: – (bis 31.12.2024 integrierte Akte)
E. Futtermittel
17. Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (12 Seiten, auch unter 39 gelistet) | CELEX 32002L0032 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2002/32/oj | Geändert durch: –
18. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (15 Seiten) | CELEX 32003R1831 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj | Geändert durch: 596/2009, 767/2009, 2019/1243, 2019/1381
19. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 über Futtermittelhygiene | CELEX 32005R0183 (22 Seiten) | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2005/183/oj | Geändert durch: 219/2009, 2019/4, 2019/1243
20. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (28 Seiten) | CELEX 32009R0767 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/767/oj | Geändert durch: 939/2010, 2017/2279, 2020/354
F. Tierzucht
21. Richtlinie 90/428/EWG über den Handel mit Sportpferden (2 Seiten) | CELEX 31990L0428 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1990/428/oj | Geändert durch: Richtlinie 2008/73/EG + integrierte Akte bis 31.12.2024
22. Verordnung (EU) 2016/1012 („Tierzuchtverordnung“) (78 Seiten) | CELEX 32016R1012 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/1012/oj | Geändert durch: integrierte Akte bis 31.12.2024
G. Tiergesundheit / Zoonosenbekämpfung
23. Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“) (208 Seiten) | CELEX 32016R0429 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj | Geändert durch: integrierte Akte bis 31.12.2024
24. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über Verbringung von Heimtieren (26 Seiten) | CELEX 32013R0576 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj | Geändert durch: integrierte Akte bis 31.12.2024
25. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über TSE (40 Seiten) | CELEX 32001R0999 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2001/999/oj | Geändert durch: u. a. 2003/100/EG, 2005/761/EG + integrierte Akte bis 31.12.2024
26. Richtlinie 2003/99/EG über die Überwachung von Zoonosen (10 Seiten) | CELEX 32003L0099 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2003/99/oj | Geändert durch: integrierte Akte bis 31.12.2024
H. Lebensmittel – Allgemeine Vorschriften
27. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 („General Food Law“, EFSA) (24 Seiten) | CELEX 32002R0178 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj | Geändert durch: u. a. 2019/1381, integrierte Akte bis 31.12.2024
I. Hygienevorschriften Lebensmittel
28. Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel (4 Seiten) | CELEX 31989L0108 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1989/108/oj | Geändert durch: 1882/2003, 2006/107/EG, 1137/2008, 2013/20/EU + Akte bis 31.12.2024
29. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (54 Seiten) | CELEX 32004R0852 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj | Geändert durch: 219/2009 + Akte bis 31.12.2024
30. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über Hygienevorschriften für LM tierischen Ursprungs (151 Seiten) | CELEX 32004R0853 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj | Geändert durch: 219/2009 + Akte bis 31.12.2024
31. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 über amtliche Kontrollen bei LM tierischen Ursprungs (durch VO (EU) 2017/625 aufgehoben und ersetzt, 115 Seiten) | CELEX 32004R0854 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/854/oj | Geändert durch: spätere Akte bis 31.12.2024
J. Besondere Lebensmittel
32. Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel (7 Seiten) | CELEX 32002L0046 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2002/46/oj | Geändert durch: 2006/37/EG, 2011/8/EU + integrierte Akte bis 31.12.2024
33. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über Zusatzstoffe, Vitamine, Mineralstoffe (13 Seiten) | CELEX 32006R1925 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/1925/oj | Geändert durch: u. a. 2019/1381, integrierte Akte bis 31.12.2024
34. Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge/Kleinkinder, Spezialitäten (22 Seiten, auch unter 58 gelistet) | CELEX 32013R0609 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2013/609/oj | Geändert durch: u. a. 2017/1798, integrierte Akte bis 31.12.2024
35. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über Lebensmittel-Informationspflichten (46 Seiten) | CELEX 32011R1169 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj | Geändert durch: 2019/1381, integrierte Akte bis 31.12.2024
36. Richtlinie 2009/39/EG über Lebensmittel für besondere Ernährung (9 Seiten) | CELEX 32009L0039 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2009/39/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
37. Richtlinie 2009/54/EG über natürliche Mineralwässer (14 Seiten) | CELEX 32009L0054 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2009/54/oj | Geändert durch: integrierte Akte bis 31.12.2024
38. Richtlinie 2009/32/EG über Extraktionslösungsmittel (9 Seiten, auch unter 57 gelistet) | CELEX 32009L0032 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2009/32/oj | Geändert durch: integrierte Akte bis 31.12.2024
39. Richtlinie 2002/32/EG (zweiter Bezug Futtermittel) (bereits unter 17 gelistet, 12 Seiten) | CELEX 32002L0032 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2002/32/oj | Geändert durch: integrierte Akte bis 31.12.2024
40. Richtlinie (EU) 2015/2203 über Kaseine/Kaseinate (9 Seiten) | CELEX 32015L2203 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2015/2203/oj | Geändert durch: integrierte Akte bis 31.12.2024
K. Lebensmittel – Rückstände, Kontaminanten
41. Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (22 Seiten) | CELEX 32015R2283 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj | Geändert durch: 2019/1381 + Akte bis 31.12.2024
42. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 über Kontaminanten (3 Seiten) | CELEX 31993R0315 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/1993/315/oj | Geändert durch: 1882/2003, 596/2009 + Akte bis 31.12.2024
43. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Pestizidrückstände (16 Seiten) | CELEX 32005R0396 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj | Geändert durch: 299/2008, 2017/625 + Akte bis 31.12.2024
44. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe (12 Seiten) | CELEX 32009R0470 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/470/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024. (CH nimmt nicht am Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel teil.)
L. GVO
45. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über GVO-Lebens- und Futtermittel (23 Seiten) | CELEX 32003R1829 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
46. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über Rückverfolgbarkeit/Etikettierung von GVO (5 Seiten) | CELEX 32003R1830 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2003/1830/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
M. Tierschutz
47. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über Schutz von Tieren beim Transport (44 Seiten) | CELEX 32005R0001 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2005/1/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
48. Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über Schutz von Tieren bei der Tötung (30 Seiten) | CELEX 32009R1099 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1099/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
N. Tierische Nebenprodukte
49. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte (33 Seiten) | CELEX 32009R1069 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
50. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Durchführungsbestimmungen zu tierischen Nebenprodukten (254 Seiten) | CELEX 32011R0142 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
O. Zusatzstoffe / Aromen
51. Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 gemeinsames Zulassungsverfahren (6 Seiten) | CELEX 32008R1331 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
52. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Enzyme (9 Seiten) | CELEX 32008R1332 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2008/1332/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
53. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Zusatzstoffe (18 Seiten) | CELEX 32008R1333 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
54. Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen (17 Seiten) | CELEX 32008R1334 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2008/1334/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
P. Lebensmittelkontaktmaterialien
55. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien mit Lebensmittelkontakt (14 Seiten) | CELEX 32004R1935 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
56. Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Kunststoffe im Lebensmittelkontakt (89 Seiten) | CELEX 32011R0010 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2011/10/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
Q. Aromen / Ernährung
57. Richtlinie 2009/32/EG über Extraktionslösungsmittel (bereits unter 38 gelistet, 9 Seiten) | CELEX 32009L0032 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2009/32/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024
58. Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über LM für Säuglinge/Kleinkinder, Spezialdiäten (bereits unter 34 gelistet, 22 Seiten) | CELEX 32013R0609 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2013/609/oj | Geändert durch: 2017/1798, Akte bis 31.12.2024
R. Gesundheit / Pflanzenschutz – Sonstiges
59. Richtlinie 96/22/EG über Verbot hormoneller Stoffe / β-Agonisten (7 Seiten) | CELEX 31996L0022 | https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1996/22/oj | Geändert durch: 2003/74/EG, 2008/97/EG
S. Antibiotikaresistenzen
60. Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel – Art. 107 (ausser Abs. 6) und Art. 118 (125 Seiten) | CELEX 32019R0006 | https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj | Geändert durch: Akte bis 31.12.2024. (CH wendet Art. 107 Abs. 5 mit Sonderauflagen an; keine Teilnahme am Ständigen Ausschuss für Tierarzneimittel.)
61. Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG — nur Artikel 17 Absatz 3 (23 Seiten) | CELEX 32019R0004 | https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R0004 | Geändert durch: bis 31.12.2024 integrierte Rechtsakte (siehe Protokolleintrag).
Einstieg - Summary - Präambel - Vertragsteil (V: Artikelgruppe, A: Anhang, P: Protokoll, L: Lesehilfe):
V-1 | A-I | P-I | PA-I | PA-II | PAn-I | PAn-II | L-1