Die Vergiftung. Ein Herbst-Essay darüber, wie mit den «Bilateralen III» das Vertrauen zwischen Bürger und Staat zerbricht.
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Einleitung.
Die Vergiftung. | 18.9.2026
Ein Herbst-Essay darüber, wie mit den «Bilateralen III» das Vertrauen zwischen Bürger und Staat zerbricht.
#Bilaterale3Nein #Herbstessay2026
Zur Motivation.
Wir haben uns bei smartmyway während rund eines Jahres intensiv mit dem Paket Schweiz-EU auseinandergesetzt. Sein entscheidender Punkt ist die Teilintegration der Schweiz in die EU. Damit werden die Souveränität der Schweiz und im gleichen Zug die Selbstbestimmung der Menschen spürbar und erheblich eingeschränkt.
Diesen Vorgang wollen wir ergründen. Nicht die Mechanik der Verträge, denn diese haben wir andernorts bereits ausführlich eingeordnet. Vielmehr interessiert an dieser Stelle die Beziehung zwischen dem Staat und seinen Bürgern und wie sie sich verändert hat.
Der folgende Essay von Roland Voser beschreibt im ersten Teil die konstruktive Normalität zwischen Bürger und Staat, wie er sie bisher erlebt hat. Im zweiten Teil beschreibt er den Bruch, den er heute feststellt. Im dritten Teil folgt die Beweisführung anhand der konkreten Dokumente.
Wir wünschen Ihnen angenehmes Lesen. Lassen Sie uns gerne Ihr konstruktives Feedback zukommen. Wir bedanken uns für Ihr Interesse und Ihre Lesertreue.
Roland Voser & Maurizio Vogrig, 18. September 2026
Zu den Autoren.
Roland Voser ist seit 2018 Chief Editor, Mitbegründer, Verwaltungsrat und Teilhaber von smartmyway, Autor, Coach, Mentor und Berater. Vorher als Geschäftsführer von Media Markt E-Commerce AG, Media Markt Basel AG, Microspot AG sowie in den Geschäftsleitungen von Interdiscount AG und NCR (Schweiz) AG tätig, mit Abschluss als Elektroingenieur an der HTL Brugg-Windisch. Heute Digital Business Coach und Schreiberling. Er ist Experte für Digitalisierung, Agile SW-Entwicklung, Digital-Business, Handel, Sales & Marketing, E-Commerce, Strategie, Geschäftsentwicklung, Transformationen, Turn Around, Innovation, Coaching, erneuerbare Energien, Medien, Professional Services, Category Management, Supply Chain Management.
Maurizio Vogrig ist seit 2018 Chief Publisher, Mitbegründer, Verwaltungsrat und Teilhaber von smartmyway. Übersetzer und Autor. Vorher als Geschäftsführer des Seth-Verlags sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Lugano tätig, mit Master-Abschluss in Media Management an der Universität Lugano. Er ist Experte für Kommunikation, Media Management, Verlagswesen, professionelle Übersetzungen, Veröffentlichungen von digitalen Publikationen von internationalen und nationalen Autoren, Spezialist für Amazon-Publikationen, Medien-Digitalisierung.
Zum Impressum.
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Die Beiträge dieser Publikation wurden nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen; Irrtümer bleiben vorbehalten. Die Texte stellen die persönliche Meinungsäusserung und Analyse der Autoren dar und richten sich nicht gegen einzelne Personen.
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Erster Teil: Die Normalität, wie wir sie kannten.
So bin ich also in die Jahre gekommen.
Ich weiss nicht, ob Sie meine Gedanken lesen sollten. Denn Sie werden auf ein anderes Zeitgefühl und einen anderen Blick auf die Dinge treffen, als Sie ihn möglicherweise kennen. Aber das macht es ja interessant.
Es ist so. Ich bin 1962 geboren. Vor zwei Jahren wurde ich 62 Jahre alt. Damit wurde mir damals klar, wie alt ich tatsächlich geworden bin. Denn 62 Jahre vor meiner Geburt war das Jahr 1900!
Mein Alter umfasst also die gesamte Spanne der neuen Weltgeschichte. Der Erste und Zweite Weltkrieg, die schlimmsten Verbrechen, die je an der Menschheit verübt wurden, fallen in diese Zeit. Auch die verrückten 20er-Jahre und die Weltwirtschaftskrise.
Und ab 1962 war ich selbst dabei. Der Kalte Krieg, Vietnam, die 68er-Jahre, das Wirtschaftswunder, das Wachstum, der Zusammenbruch der Sowjetunion, die Wiedervereinigung Deutschlands und letztlich eine 35-jährige Geschichte der Schweiz mit der EU.
Auch die digitale Revolution, ein bisher nie dagewesener technischer Fortschritt und nicht zuletzt ein neues Bewusstsein von Fairness gehören in diese Zeit. Nicht nur die Solidarität untereinander, quasi in einer Willensnation, die den Schrecken des Zweiten Weltkriegs grösstenteils aus dem Weg gehen konnte.
Eine offene Welt entwickelte sich.
Sondern auch das Verantwortungsbewusstsein veränderte sich. In diesen Jahren entwickelte sich gegenüber anderen Menschen und den Ressourcen ein neues Denken. Fair sein gegenüber der Umwelt und Minderheiten gehörte zu unserer Zeit. Unsere Haltung gegenüber Andersdenkenden und die Neugier auf andere Menschen waren bei uns normal. So normal, wie das unvoreingenommene Herangehen an neue Ideen und Konzepte. Als «konstruktive» Geisteshaltung kann ich das auf einen Nenner bringen.
Es wäre uns nie in den Sinn gekommen, unsere italienischen Schulkollegen auszugrenzen oder grundsätzlich in Zweifel zu ziehen oder zu misstrauen. Die schwarzen Augenringe einiger ihrer Mütter zeigten, dass diese in der Textilfabrik harte Arbeit zu verrichten hatten.
Es war ein anderes Umfeld, als wir es gewohnt waren. Ohne dass meine Eltern im selbst erarbeiteten, gut situierten Mittelstand speziell privilegiert gewesen wären. Es war einfach ein sichtbarer Unterschied, den ich als Jugendlicher registrierte und nicht weiter hinterfragte. Den Müttern ging es wohl etwa so, wie es meine Grosseltern erlebt hatten. Auch das war nicht allzu lange her. Nur eine Generation.
Unsere Vielfalt fühlte sich normal an.
Später, es war wohl 1991, hatte meine Schwesterkompanie im Militär einen «Fourier», also einen Rechnungsführer, mit dunkler Hautfarbe. Für uns war das nichts Aussergewöhnliches. Spätestens wenn er in seinem breiten Berner Dialekt antwortete, gehörte er sowieso mit dazu.
Die gleiche Erfahrung machte ich später in meinem Media Markt in Basel ab 2003. Ein hundertköpfiges Team aus zwölf Nationen funktionierte, weil wir miteinander in der gleichen Sprache sprechen konnten. In meinen zehn Jahren erlebte ich dort keine Konflikte, die ihren Ursprung in den Eigenheiten diverser Minderheiten gehabt hätten.
Was die Einzelnen ausserhalb des Marktes ausfochten, weiss ich nicht. Aber es war für unser Ökosystem auch nicht weiter relevant. Entscheidend war, dass wir gemeinsam überdurchschnittlich gut arbeiten konnten. Was wir auch taten. Der Media Markt in Basel war unsere Erfolgsgeschichte.
Miteinander reden war normal.
Die Sprache und damit die Verständigung ist essenziell. Es ist doch logisch: Die wichtigste Verständigungsart zwischen Menschen muss funktionieren, wenn eine Gesellschaft funktionieren soll. Das war schon vor 35 Jahren in meinem Team offensichtlich.
Das Miteinander entsteht im Dialog. Zwischen den Menschen. Zwischen den Staaten. Zwischen Bürger und Staat. Zwischen Politik und Bevölkerung.
Wir waren Teil des Ganzen.
Ich hatte wohl die schönste Kindheit, die man sich vorstellen kann. Auch der spätere Gang in die Jugendzeit war hoffnungsvoll, die ersten Enttäuschungen folgten und gehörten dazu. Doch letztlich mussten wir uns nie sorgen. Wir hatten immer genug von allem, und so ist es auch heute noch.
Wir kümmerten uns um unsere eigenen Dinge. Vieles überliessen wir den anderen.
Den Staat zum Beispiel. Dabei hatte ich 1000 Diensttage geleistet und hielt unser System für das Beste der Welt. Ich verstand mich immer als Teil eines Gemeinwesens. Es war meine Schweiz. Ich war ein Teil von meinem Land. Ich war ein Teil vom Staat und der Staat ein Teil von mir.
Keineswegs pathetisch, es war einfach selbstverständlich. Nicht gleichgeschaltet, denn Kritik war durchaus erwünscht und zugelassen. So hatte ich das jedenfalls erfahren. Wir Schweizer sind ja Weltmeister im Kritisieren des Staates.
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Zweiter Teil: Der Bruch im heute.
Der Bruch: Teilintegration statt Selbstbestimmung.
Hier folgt der Bruch im heute. Die politische Führung sucht die Teilintegration der Schweiz in die EU. Dies bedeutet eine Einschränkung der Schweizer Souveränität und damit eine Reduktion der Selbstbestimmung der Menschen. Gerade diese Selbstbestimmung, die starke Eigenverantwortung für das eigene Tun, ist der wesentliche Hauptantrieb für Leistung und Vorwärtskommen der Menschen. Sie ist das Erfolgsrezept im Kern der Schweiz.
Dieses Erfolgsrezept stellt der Bundesrat und mit ihm eine Mehrheit von Parlament und Kantonsregierungen zur Disposition. Das ist ein unerhörter Vorgang, weil damit am Ende der Wohlstand der breiten Bevölkerung gefährdet wird.
Keine Vorlage hatte bisher diese Tragweite. Denn das Paket kommt einem Teilbeitritt zur EU ohne Mitbestimmungsrecht gleich. Am ehesten vergleichbar ist es mit dem EWR, aber jetzt zusätzlich ohne eigene Gerichtsbarkeit, denn wo EU-Recht auszulegen ist, bindet der EuGH das Schiedsgericht und wirkt damit faktisch final.
Diese Politik-Realität kannten wir das letzte Mal bei der EWR-Abstimmung. Sie ist mit den «Bilateralen III» wiederauferstanden. «Vorteilhaft für die EU, nachteilig für die Schweiz», ist aus unserer Sicht die Kurzbilanz dieses Geschäfts.
Das grosse Ganze hat sich verändert.
Blicken wir über die Grenzen. Es taucht eine grössere Frage auf: «Sind wir am Ende der westlichen Demokratien angelangt?» Ist das die wahre Zeitenwende, von der einige Politiker bedeutungsvoll gesprochen haben?
Wir müssen nicht bis 1900 zurückgehen, um die Indikatoren dazu zu listen. Ist es die Entwicklung in Russland und ihre Auswirkungen auf Europa? Oder zeigt sich diese Anspannung mit den neusten Amtsperioden der Republikaner in den USA und ihrem Verhältnis zu den europäischen Partnern? War es der Vertrag von Maastricht, der die Wirtschaftsgemeinschaft in Europa zu einer politischen Union umformierte und seitdem eine neue Machtpolitik verfolgt? Oder genügt der Blick zu unserem Nachbarn im Norden, der 2015 folgenschwer für den ganzen Kontinent die Grenzen ganz Europas öffnete und seitdem den Tritt nicht mehr gefunden hat? Und ist mit ihm nicht auch der Reformbedarf der EU sprunghaft gestiegen?
Ich kann diese Fragen nicht beantworten. Ich glaube allerdings zu beobachten, dass sich die politische Führung der Schweiz in einem Aktivismus verstrickt hat, der einer einfachen Logik folgt: Wenn sich alles verändert, muss sich auch die Schweiz verändern.
Warum ein funktionierendes System aufs Spiel setzen?
Die intensiven politischen Analysen im Zusammenhang mit dem Paket Schweiz-EU («Bilaterale III») hinterlassen immer grösser werdende Fragezeichen. Warum riskiert die Schweiz ihre Erfolgsposition? Warum glaubt die politische Führung, ein funktionierendes System verändern zu müssen? Warum glaubt sie, sich in eine supranationale Organisation teilintegrieren zu müssen?
Dieser Vorgang ist nicht konstruktiv. Er folgt zwar der erwähnten Logik, aber diese Logik ist nicht sinnvoll.
Verstehen Sie mich richtig. Ich bin nicht pessimistisch. Ich rechne stark damit, dass mein letztes Lebensviertel nochmals genauso schön wird, wie es meine Kindheit war. Wir haben alle Vorkehrungen dazu getroffen. Die gesellschaftliche und individuelle Altersvorsorge ist nur ein Beispiel. Und am wichtigsten, wir sind sorgenfrei. Gesund und ohne Schulden.
Doch ein Unterschied bleibt. Er gibt mir sehr zu denken. Unsere Nachkommen werden es zum ersten Mal nicht mehr besser haben als wir. Das ist der härteste Indikator für eine problematische Veränderung. Glauben Sie, dass ich ihn untermauern sollte? Ich finde nicht. Meine Beobachtungen genügen mir, und mein Gefühl sagt dasselbe. Das gilt auch für Sie und die Ihrigen. Oder wie sehen Sie das?
Die politische Führung scheint demokratiemüde geworden zu sein.
Was ist mit der Schweiz passiert? Hat sich in den letzten 20 Jahren meine Rolle als Bürger dieses Staates verändert, ohne dass ich das bewusst mitbekommen habe? Denn mit dem Paket Schweiz-EU stelle ich eine Entfremdung von Bürger und Staat fest, wie ich sie bisher in der Schweizer Politik nie wahrgenommen habe.
Was mir fehlt, ist eine Politik für das Volk. Bürgernah. Das heisst im Sinne der Bürgerinnen und Bürger. Nicht im Sinne einzelner Interessengruppen.
Und hier stelle ich fest, dass die politische Führung unsere alte direkte Demokratie müde redet. Sie beantragt für das Paket das fakultative Referendum und hält daran fest, zuletzt im August 2026 gegen die eigene Ständeratskommission, die das obligatorische Referendum mit Volks- und Ständemehr verlangt. Sie stellt damit die Selbstbestimmung grundlegend in Frage. Eine solche Zeitenwende wird für die Schweiz viel folgenreicher sein als für andere Länder, weil unser Land direktdemokratisch funktioniert. Seine Identität wird zu sorglos verändert.
Warum die Folgen für die Schweiz einzigartig sind.
Wie ich das begründe?
Die Frage ist im Kern, ob die direkte Demokratie ein Auslaufmodell ist. Abgestimmt wird zwar weiterhin. Nur kommen die weitreichenden Fragen immer seltener überhaupt vor das Volk. Und wenn, dann ist die Umsetzung durch das Parlament nicht garantiert.
Als Frage steht also im Raum, ob der Souverän tatsächlich noch die wichtigste Instanz im Land ist oder ob das eine politische Elite geworden ist. Vielleicht ist es auch bloss ein Erwachen, und die Schweiz ist in den letzten 20 Jahren ins politische Muster der anderen westlichen Demokratien reingerutscht.
Das soll sich nicht überheblich anhören, aber eine direkte Demokratie ist ein anderes Kaliber als eine repräsentative Demokratie mit ihrer geballten Machtkonzentration bei einigen hundert Menschen während vier Jahren bis zur nächsten Wahl. Die direkte Demokratie weist die finale Bestimmung über Sachfragen dem Souverän zu, dem Volk. Die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger entscheidet. Nicht eine sehr kleine Gruppe von Leuten in den Parlamenten und Regierungen.
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Dritter Teil: Die Entfremdung zwischen Bürger und Staat.
Die Bürger sollen ihre Zukunft nicht mitgestalten.
Bringen wir es auf den Punkt. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Bürger in den Entscheidungsprozess der Politik einbezogen oder stillgehalten werden.
Es geht darum, dass die politische Führung ihre Geschäfte ohne den Souverän verhandeln will.
Die Stimmen der Bürgerinnen und Bürger sollen nicht gehört werden. Sie dürfen nur abnicken oder verwerfen, mehr nicht. Gestalten ist unerwünscht.
Die These dazu ist: «Die politische Führung hat sich in einem bisher nie gekannten Masse von den Menschen entfremdet, weil sie Partizipation und Transparenz nicht will und nicht zulässt.»
Der Staat verhindert Transparenz und Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger.
Dazu führe ich vier Aspekte auf, die diese These untermauern.
Der Bundesrat will keine Abstimmung über das Paket Schweiz-EU. Sonst hätte er das obligatorische Referendum beantragt. Dies, obwohl die «Bilateralen III» die Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger entscheidend einschränken werden. An seiner Haltung hält er fest, zuletzt im August 2026 gegen die Staatspolitische Kommission des Ständerates, die das obligatorische Referendum mit Volks- und Ständemehr verlangt.
Der Bundesrat will also, dass die Bürgerinnen und Bürger zuerst 50'000 Unterschriften für ein Referendum sammeln müssen, damit sie über diese Verträge abstimmen können.Der Bundesrat setzt bei den «Bilateralen III» eine «Projektorganisation zur Stärkung der politischen und inhaltlichen Steuerung» des Paketansatzes ein. Der Souverän ist nicht vertreten. Unter Leitung des EDA-Vorstehers ermöglicht ein «Sounding Board» die Diskussion mit den wichtigsten Stakeholdern, stellt den Informationsgleichstand sicher und bindet die wichtigsten innenpolitischen Akteure in die laufenden Gespräche mit der EU ein (Medienmitteilung).
Im Sounding Board bevorzugt die Regierung sechs Organisationen, die primär ihre eigenen Bedürfnisse und nicht jene aus Bürgersicht vertreten. Es sind dies die Konferenz der Kantonsregierungen KdK mit ihrer Europakommission, der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB, der Schweizerische Gewerbeverband SGV, Travail.Suisse, der Schweizerische Arbeitgeberverband SAV und economiesuisse (PDF).Gemäss Vernehmlassungsgesetz kann sich jede Person und jede Organisation an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen (Art. 4 VlG). Das Gesetz verlangt zudem, dass die eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet werden (Art. 8 VlG). Beim Paket Schweiz-EU beschloss das Aussendepartement (EDA) am 9. September 2025, die Stellungnahmen von Privatpersonen nicht auszuwerten, sondern nur zahlenmässig zu erfassen. Zu diesem Zeitpunkt lief die Vernehmlassungsfrist noch 52 Tage. Im Vernehmlassungsbericht (PDF) erscheinen die 1058 Eingaben von Privatpersonen deshalb nur als Zahl (Nebelspalter-Artikel). Das EDA grenzt damit die Antworten von Bürgerinnen und Bürgern systematisch aus (siehe auch Medienkonferenz).
Um die zunehmende Bürgerferne zu verifizieren, haben wir von smartmyway gemäss Öffentlichkeitsprinzip Einsicht in die Protokolle gemäss Punkt 2 und 3 angefordert (BGÖ). Wir wurden nicht angehört, das EDA unterstellte vielmehr «Rechtsmissbrauch» und schuf keine Transparenz.
Damit können wir den Sachverhalt beim Sounding Board und den Vernehmlassungsantworten nicht konkret untersuchen und eine einseitige Beeinflussung eines der wichtigsten Geschäfte der Schweiz in den letzten Jahrzehnten nicht eindeutig nachweisen.
Das EDA liefert keine Dokumente, also liefern wir sie.
Ist diese pauschal mit «Rechtsmissbrauch» begründete Verweigerung der Transparenz durch das EDA nicht sogar die bessere Antwort auf die von uns behauptete Entfremdung? Denn sie stellt selbst einen Tatbeweis dar. Jetzt liegt der Rückschluss nahe: Bürgerinnen und Bürger sollen keine vertieften Informationen zum Paket Schweiz-EU erhalten. Sie sollen sich nicht weiter einbringen. Egal mit welcher Begründung.
Die sachliche Antwort darauf werde ich Ihnen schuldig bleiben. Zumindest können Sie aber den ganzen Schriftverkehr im Anhang einsehen. Der Fairness halber erfolgt dies ohne Namensangaben.
Wir treten auf. Wir spielen. Wir treten ab.
Was die Motivation hinter dieser Haltung ist, weiss ich nicht. Sie ist mir jedenfalls fremd. Die Erfahrung ist neu: Mein Staat wendet sich gegen mich. Mein Staat will meine sachliche Kritik nicht anhören. Dazu verweise ich auf unsere Antworten und offiziellen Eingaben (Vernehmlassungsantworten zu «Bilaterale III», zu KomPG und zur SiPol-Strategie sowie zur Energiestrategie des Kantons Aargau).
Zu keiner der fundierten Eingaben haben wir je eine konstruktive und inhaltlich relevante Antwort erhalten. Dies im Gegensatz zu Bundesrat Moritz Leuenberger, der mir zweimal persönlich zurückschrieb. 2008 machte er mir im Zusammenhang mit der Photovoltaik-Politik Mut zu meinem Projekt. Dies, obwohl ich mich ihm gegenüber kritisch und ungeschönt zur damaligen Energiepolitik geäussert hatte (siehe Anhang).
2010 dankte er mir für meine Zeilen zu seinem Rücktritt. Er pflegte eine konstruktive Bürgernähe (siehe Anhang). Auch seine spätere Abschiedsrede «Wir treten auf. Wir spielen. Wir treten ab.», die mir der Bundesrat zukommen liess, beeindruckte mich.
Lesen Sie die Rede im Anhang. Der abtretende Bundesrat hält dort fest, unser Land sei nicht geteilt in «das Volk» und eine «classe politique». Das war seine Erfahrung nach fünfzehn Jahren im Amt.
Das war 2010. Ein greif- und begreifbarer Bundesrat. Kantig, manchmal schief in der Landschaft, nicht deckungsgleich mit meiner politischen Haltung. Und trotzdem verlief jede Interaktion in einem gegenseitigen Respekt, den ich heute vermisse. Egal, was ich als Mensch dieses Landes von meinem Bundesrat wollte, er reagierte zumindest freundlich.
Dieser Bundesrat ist offensichtlich abgetreten. Ich kenne ihn nicht mehr.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat zerbricht.
Was ist bloss in der Zwischenzeit passiert? Ist der Bundesrat heute nicht mehr meine Landesregierung? Sondern einfach «die Regierung»? Was hat sich in den letzten vielleicht 15 Jahren verändert? Ich habe keine Ahnung.
Also mutmasse ich. Die Selbstbestimmung des Souveräns wird mit dem Paket Schweiz-EU nicht nur spürbar eingeschränkt. Die politische Führung wünscht seine Partizipation offenbar auch dort nicht, wo der rechtliche Rahmen sie zulassen würde. Vier Entscheide über die Beteiligung des Souveräns, und viermal fiel die Wahl auf die Variante mit der geringsten Beteiligung. Kein einziges Mal auf die andere.
Die Agenda des Bundesrates entfernt sich vom Bürger.
Der Schluss liegt nahe: Die Agenda der politischen Führung hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Sie ist nicht mehr bürgernah und damit nicht mehr im Sinne der Bürgerinnen und Bürger. Die Bedürfnisse der Menschen sind spürbar und entscheidend in den Hintergrund gerückt. Der entscheidende Erfolgsfaktor unserer Schweizer Gesellschaft wird demontiert. Die Selbstbestimmung ist für die politische Führung verhandelbar geworden. Dieser Befund trifft mich hart.
Dabei könnte die Landesregierung sich erklären. Sie könnte uns alle auf ihre Seite bringen, wenn die Argumente vertretbar und transparent dargestellt würden. Wenn sie es denn möchte. Doch sie will es nicht. Oder hält es zumindest nicht für nötig. So lässt das Miteinander auf sich warten. Und wenn es zaghaft kommt, verheddern sich die Erklärer in Widersprüchen und untergraben das Vertrauen in den Staat je länger, je unwiderruflicher.
Der bundesrätliche Reset hat versagt, weil die Menschen auf der Strecke bleiben.
Es kann ja nicht das Problem der Menschen in der Schweiz sein, wenn die Verträge einen solchen Stand erreicht haben, dass sie nicht mehr veränderbar sind und damit nur noch abgenickt werden können.
Sehen Sie, daher kommen wir zum Kernübel des Sounding Boards und der bundesrätlichen Strategie, nur die sogenannt relevanten Interessengruppen einzubeziehen: Der Rest bleibt auf der Strecke. Dabei wäre die öffentliche Diskussion zwischen dem Verhandlungsmandat vom März 2024 und dem Beginn der Vernehmlassung im Juni 2025 entscheidend gewesen. Sie hätte noch gestalten können. Dann hätten sich kritische Meinungen noch einbringen können.
Nicht die Kritiker sind das Problem, sondern der Zeitpunkt, zu dem sie noch etwas hätten ändern können und der jetzt bewusst verstrichen ist.
Übrig bleibt ein Miteinander.
Der Bundesrat hat das Geschäft falsch aufgezogen. Er hat es wie dargelegt vollständig vergeigt. Möglicherweise sind auch die Prozesse untauglich geworden.
Denn die Logik dahinter ist naheliegend: Verhandelt ist verhandelt, ändern lässt sich nichts mehr, also braucht es auch keinen Input mehr. Schon gar nicht von Bürgern, denen man das Verständnis für Staatsverträge ohnehin nicht zutraut. Nur ist dann nicht die fehlende Auswertung das eigentliche Problem, sondern ein Verfahren, das die Mitwirkung erst dort vorsieht, wo sie nichts mehr bewirken kann.
Nach 30 Jahren wäre es angebracht gewesen, den Souverän systematisch in den vorgängigen Entscheidungsprozess einzubeziehen. Was wäre es für ein Aufwand gewesen, die Bevölkerung informell zum Thema zu befragen, möglicherweise zu den verschiedenen Verträgen, zur Anbindung, zur zukünftigen Ausrichtung der Schweiz?
Mit dieser Partizipation hätte der Bundesrat sein Volk ernst genommen. Halten wir fest: Wir haben ein Geschäft von grösster Tragweite vor uns. Es kündigt sich eine Zäsur für die Schweiz an. Ihre Souveränität und damit die Selbstbestimmung der Menschen werden logischerweise entscheidend eingeschränkt, weil die Verträge eine erhebliche Zentralisierung in Brüssel und damit eine existenzielle Machtverschiebung umfassen. Auf den Punkt gebracht gefährden diese Verträge aus meiner Sicht fahrlässig das Schweizer Erfolgsrezept.
Benötigt die Schweiz einen neuen Bundesrat? Oder benötigt die politische Führung ein anderes Volk? Solange sie ihre Kritiker nicht anhört, bleibt nur dieser Schluss.
Die Entfremdung ist das Gift. Das Gegengift wäre einfach. Es hiesse:
«Zurück zum Miteinander.»
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Anhang 1 – Wie der Kontakt zwischen Bundesrat und Bürger in den Jahren 2008 und 2010 funktioniert.
Nachstehend der Schriftwechsel mit Bundesrat Moritz Leuenberger aus den Jahren 2008 und 2010 sowie seine Abschiedsrede. Die Abschiedsrede vom 22. September 2010 vor der Bundesversammlung ist vollständig und ungekürzt wiedergegeben. Sie enthält auch Aussagen, die unserer Haltung zum Paket Schweiz-EU widersprechen. Wir geben sie so wieder, wie er sie gehalten hat.
1. Mein Schreiben an Bundesrat Moritz Leuenberger vom 3. Januar 2008
Sehr geehrter Herr Bundesrat Leuenberger
Es würde mich freuen, wenn Sie Zeit für diese Zeilen finden würden. Denn ich stelle mir Sie als unkonventionellen Menschen vor, dem die umweltpolitischen Anliegen ernst sind und erhoffe mir daher vielleicht auch Klärung im Zusammenhang mit der Subventionspolitik für Solarstrom.
Nicht zuletzt aufgrund des Films „An Inconvenient Truth" von Al Gore habe ich den Energieverbrauch meiner Liegenschaft unter die Lupe genommen und möchte jetzt Schritt für Schritt entsprechende Korrekturmassnahmen umsetzen. Unter anderem habe ich auch eine 5'000 kWh-Photovoltaikanlage geplant und wollte diese im 2008 realisieren. Doch wie Sie dem beiliegenden Leserbrief (baz 3.1.08) entnehmen können, treibt mir das Verhalten der Behörden die Wutröte ins Gesicht und ich frage mich allen Ernstes, aus welchem Grund nun gerade ich in diese erneuerbaren Energien investieren soll.
Denn obwohl finanzielle Unterstützung seitens meines Wohnkantons und Steuerdomizils Tessin zugesagt wurde, war dies zwei Monate später - in der Zwischenzeit wurde mein Baugesuch bewilligt - aufgrund der Ausschöpfung des Kontingents nicht mehr möglich. Und jetzt dieselbe Sache mit der Einspeisevergütung. Ich soll einfach immer wieder auf der BFE-Website nachschauen, ob sich was Neues tut.
Bei allem Respekt, es kann doch nicht sein, dass Subventionsmittel nach dem Glücksprinzip („first come, first served") zugeteilt werden. Das öffnet doch Tür und Tor für Missbrauch jeglicher Art. Denn mir als normalem Bürger ist die Transparenz über die Vergabepolitik und deren Vollzug nicht gegeben.
Es wäre doch viel gescheiter und notabene auch fairer, wenn beispielsweise jährlich ein bestimmtes Kontingent gesprochen würde und dann während einer definierten Frist Projekte eingereicht werden könnten, nach deren Prüfung das verfügbare Kontingent entsprechend aufgeteilt würde. Damit wäre auch dem Prinzip der Gleichbehandlung Recht getan. So wäre es denn halt, dass vielleicht der vergütete Strompreis nicht mehr voll kostendeckend ist. Aber alle, welche in alternative Energiegewinnung zu investieren bereit sind, würden auch im gleichen Masse davon profitieren. Und die Höhe der Nachfrage würde auch das Ausmass der Vergütung bestimmen.
Wie auch immer. Vielleicht noch schlimmer als mein individueller Fall ist die Tatsache, dass mit dieser Vergabepolitik die ganze an sich tolle und wertvolle Grundidee der wirklich notwendigen Förderung von erneuerbaren Energien in der Bevölkerung in Verruf kommen wird. Denn es wird vielen gehen wie mir: diese Kröte eines negativen Bescheids ohne vernünftige Begründung geht einfach nicht runter.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihr Verständnis und Ihre Aufmerksamkeit.
Freundliche Grüsse
Roland Voser
Beilage Leserbrief in der Basler Zeitung vom 3. Januar 2008:
«Nun, ich habe meine 5'000 kWh-Photovoltaikanlage für 75'000.- Franken wieder ad acta gelegt. Im Oktober 2007 hat mir die Tessiner Energiefachstelle eine Subvention von 18'000.- Franken für meine integrierte Anlage in Aussicht gestellt. Im Dezember habe ich die Baubewilligung erhalten und wollte nun das entsprechende Subventionsgesuch einreichen. Aber Pech gehabt - das Antragsformular ist von der Website verschwunden. Die gleiche Energiefachstelle dazu: «Das Kontingent ist ausgeschöpft!». Das Bundesamt für Energie (BFE) weist mich auf das neue Energiegesetz hin. Da soll es möglich sein, selbst produzierten Solarstrom kostendeckend ins Netz einspeisen zu können. Und wie man dazu kommt? BFE: «Sie müssen halt immer wieder unsere Homepage besuchen und sich erkundigen.» Gleich tönt's von den Tessinern. Einfach unglaublich! Hier werden Millionen völlig intransparent und nach dem idiotischen Prinzip «first come, first served» verteilt. Dieser unprofessionelle Vollzug des Energiegesetzes gleicht einer Bananenrepublik. Und niemanden kümmert's. Am wenigsten unsere tollen Umweltpolitiker. Roland Voser, Cademario»
2. Antwort von Bundesrat Moritz Leuenberger vom 28. Januar 2008
Sehr geehrter Herr Voser
Vielen Dank für lhre E-Mail. Es freut mich, dass Sie sich Gedanken zum Energieverbrauch lhrer Liegenschaft machen und einen persönlichen Beitrag zu einer umweltgerechten Energieversorgung leisten wollen.
lhren Unmut über die auftretenden Hemmnisse bei der Realisierung lhrer Photovoltaikanlage kann ich gut verstehen. Wir befinden uns jedoch vor einem Paradigmenwechsel in der Förderung der erneuerbaren Stromproduktion, welcher gewissenhaft vorbereitet werden muss. Das Ziel, dem Strom aus Photovoltaik einen Schub zu verleihen und langfristig gesicherte Förderbedingungen zu gewähren, kann nur mit transparenten und breit abgestützten Rahmenbedingungen erreicht werden, da bin ich mit lhnen einig.
Die Festlegung dieser Rahmenbedingungen und die Einführung des neuen Fördermodells ist eine komplexe Angelegenheit. Die zuständigen Fachpersonen arbeiten mit Hochdruck an der Verarbeitung der über 200 eingegangenen Vernehmlassungen allein zur Energieverordnung. Die Entwicklung aller lnstrumente, welche für die Anmeldung und das Controlling erforderlich sind, ist noch nicht vollständig abgeschlossen und die definitive Fassung der Energieverordnung ist noch nicht verabschiedet. Wir sind bemüht, ein faires und effizientes Anmeldeverfahren zu gewährleisten und den aktuellen Stand der Diskussion über die Verordnung und den Fahrplan über die Inkraftsetzung regelmässig zu kommunizieren.
Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die kostendeckende Einspeisevergütung kaum vor dem 1. Januar 2009 möglich sein. Der Bundesrat dürfte aus heutiger Sicht in der ersten Hälfte März über die Änderungen der Energieverordnung und damit über die Einspeisevergütung entscheiden. Dann stehen auch die Vergütungssätze definitiv fest. Die Anmeldung für Anlagen ist voraussichtlich ab Mai 2008 möglich. Aktuelle Informationen zum Fahrplan und zum Anmeldeverfahren können Sie auf der lnternetseite des Bundesamts für Energie einsehen, wie sie bereits wissen.
Für lhr lnteresse und Engagement für eine umweltgerechte Energieversorgung danke ich lhnen bestens und hoffe, auch weiterhin darauf zählen zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Moritz Leuenberger
Bundesrat
3. Mein Schreiben an Bundesrat Moritz Leuenberger vom 23. September 2010
Sehr geehrter Herr Bundesrat Leuenberger
Gut Ding will Weile haben. Ich möchte es nicht unterlassen, Sie darüber zu informieren, dass - wenn alles klappt - heute meine neue Photovoltaik-Anlage ans Netz gehen wird.
Sie haben mir in Ihrem freundlichen Schreiben vom 28. Januar 2008 Mut zu diesem Projekt gemacht und nach langer Zeit der Planung ist es nun vollbracht. Ein zwar kleines Ereignis für die Schweiz, aber trotzdem ein schönes Sinnbild für Ihr stets engagiertes Wirken. So entfaltet Ihre geschätzte Arbeit als Bundesrat wohl vielfach nun auch erst in der Zukunft alle ihre positiven Dimensionen.
Es ist mir somit ein grosses Anliegen, Ihnen dafür und für die erwähnte Unterstützung im Besonderen ganz herzlich zu danken und Ihnen für Ihre Zukunft nun nur das Allerbeste und vor allem viel Freude zu wünschen.
Herzliche Grüsse
Roland Voser
Geschäftsführer, VR-Delegierter und Teilhaber Media Markt Basel AG
4. Antwort von Bundesrat Moritz Leuenberger vom 29. September 2010
Sehr geehrter Herr Voser
Haben Sie vielen Dank für Ihre lieben Zeilen. lhre Anerkennung zu meiner Arbeit hat mich ausserordentlich gefreut. Sie drängt die wenige, aber umso lautere Kritik etwas in den Hintergrund. Es freut mich sehr, dass ich lhnen im Jahr 2008 Mut für lhr - nun verwirklichtes - Projekt machen konnte!
lch durfte während meiner Tätigkeit eine Schweiz entdecken, in der ein direkter Kontakt zwischen Bundesrat und Bürgern tatsächlich funktioniert. lch habe das bei zahlreichen Auftritten in unserem vielfältigen Lande erlebt, aber auch wenn ich mich in Zug oder Tram (ohne Bodyguards) bewegte und so mit Leuten ins Gespräch kam. lmmer wieder erfuhr ich den Beweis, dass der freiwillige Einsatz, das aktive Gestalten unseres Gemeinwesens kein leeres Wort ist, sondern tatsächlich gelebt wird. Ohne diese breite Unterstützung und ohne diesen Rückhalt wäre mir meine Arbeit gar nicht möglich gewesen.
lhre Worte zu meinem angekündigten Rücktritt beweisen, dass es in unserem Lande trotz anderen Behauptungen einen echten Zusammenhalt gibt. lch danke lhnen dafür!
Gerne lege ich diesem Schreiben meine Abschiedsrede von letzter Woche vor der Bundesversammlung bei.
Mit freundlichen Grüssen
Moritz Leuenberger
5. Rede «Wir treten auf. Wir spielen. Wir treten ab»
Das gilt für unser privates Leben, das gilt für unser öffentliches Leben.
1979 betrat ich die Bühne des Nationalrates. Es wurde damals gleichzeitig ein Ratsmitglied verabschiedet, das über 30 Jahre in diesem Saal aufgetreten war. Ich empfand dies als unvorstellbar lange und ich war mir sicher: „So lange spiele ich unter keinen Umständen." All diejenigen, die heute bei meiner Verabschiedung ähnliches denken, möchte ich warnen: Manchmal kommt es anders, als wir denken.
Als ich vor 15 Jahren die Wahl zum Bundesrat annahm, bat ich die Bundesversammlung und die Mitglieder des Bundesrates darum, mir bei der kommenden Arbeit zu helfen, um die Gräben in unserem Lande zu überwinden. Dies könne, bekannte ich, einem Einzelnen allein unmöglich gelingen.
Sie haben mir während dieser ganzen Zeit tatsächlich geholfen und dafür möchte ich Ihnen heute danken.
Zusammen mit Ihnen konnte ich eine nachhaltige Politik gestalten und insbesondere die Verlagerungspolitik, den öffentlichen Verkehr und die Klimapolitik vorantreiben. Dies gelang vor allem durch den Umbau meines Departementes, d.h. die Vereinigung von Infrastrukturen und Umwelt unter einem Dach.
Sie und ich wissen aber auch: Wir haben diese Politik nicht alleine geprägt. In der direkten Demokratie kommt die Regie den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu. Sie sind es, die die entscheidenden Weichen gestellt haben.
Die Erfahrung mit der direkten Demokratie, die Begegnung mit den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern vor Abstimmungen, die Auftritte an zahlreichen eidgenössischen Anlässen zeigten mir: Solidarität, freiwilliger Einsatz, die gemeinsame Gestaltung unserer Politik sind kein Mythos, sondern werden gelebt.
Ich durfte das auch bei traurigen Ereignissen erfahren, wie etwa beim Anschlag auf das Parlament in Zug. All diese direkten Begegnungen mit der Schweizer Bevölkerung bewiesen mir: Unser Land ist nicht geteilt in „das Volk" und eine „classe politique".
Deswegen gilt meine Bewunderung all den Menschen in unserem Land, die politisch mitarbeiten, die freiwilligen Einsatz leisten oder sich auf Gemeindeebene engagieren, wo sie vielleicht nicht so im Rampenlicht stehen wie wir in diesem Saal, all jenen, die zwar, wie wir, Einfluss ausüben wollen, denen das aber nicht im gewünschten Ausmass gelingt.
Meine Achtung gilt ausdrücklich auch all jenen, die sich für ihre Überzeugungen einsetzen, die bei ihrer Arbeit aber scheitern, die nicht gewählt oder abgewählt werden.
Das sind keine Verlierer.
Wer vertritt, woran er glaubt, verdient nicht öffentliche Häme und Hohn, sondern Dank dafür, dass er sich einsetzt. Und erst recht verdient Respekt, wer die Kraft zum Kompromiss aufbringt, und auch den Mut, die Meinung zu ändern, denn dies ist weit anspruchsvoller, als das politische Geschehen stets nur in Sieger und Verlierer aufzuteilen. Sonst wird allmählich die Bereitschaft zerstört, unser Gemeinwesen auf allen Stufen mitzugestalten.
Ich habe in meiner Amtszeit kein besseres politisches System kennen gelernt als unsere direkte Demokratie. Ich habe aber auch kein anspruchsvolleres System kennen gelernt.
Umso mehr müssen wir unsere politische Kultur immer wieder erneuern und pflegen, nämlich unsere Stärke, die Anliegen aller aufzunehmen und in Kompromissen so zu gestalten, dass sich auch eine Minderheit in den Entscheiden wieder erkennen kann.
Wenn wir diesen inneren Zusammenhalt pflegen, müssen wir auch nicht immer wieder gegen aussen an Dogmen festhalten, die wir schlussendlich doch nicht aufrecht erhalten können.
Die Schweiz hat alles, was es braucht, um in Europa Gewicht zu haben und mitzugestalten, alles, was es braucht, um Solidarität in der Welt zu üben. Ein Land, das nur für sich leben würde, wäre so erbärmlich wie ein Mensch, der nur für sich selber lebt.
Dabei sind Konstanz und Stabilität Trümpfe schweizerischer Politik. Sie unterscheiden sich von den zuweilen häufigen Wechseln in den Regierungen unserer Nachbarländer. Diese Konstanz verleiht uns auf dem internationalen Parkett Glaubwürdigkeit und Einfluss, ich konnte das selber immer wieder erleben.
Nun, trotz aller Konstanz,
nachdem ich in meiner Amtszeit mit über 100 Verkehrs-, Energie-, Umwelt- und Kommunikationsministern allein aus unseren Nachbarländern zusammengearbeitet habe,
nachdem ich die Einwanderung von vier Bären in unser Land erleben durfte,
nach 115 neuen Eisenbahn- und Strassentunneln und
nach null neuen Atomkraftwerken,
ist die Zeit gekommen.
Wir treten auf, wir spielen, wir treten ab.
Ich danke Ihnen für das Zusammenspiel.
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Anhang 2 – Wie der Kontakt zwischen Staat und Bürger 2026 funktioniert.
Die folgenden Dokumente wurden eingescannt, maschinell in Fliesstext übertragen und anschliessend gegen die Originale kontrolliert. Namen von Privatpersonen und Mitarbeitenden der Verwaltung wurden entfernt, inhaltlich sind sie unverändert. Massgebend sind ausschliesslich die Originaldokumente. Irrtum vorbehalten, eine Haftung wird ausgeschlossen.
1. Unsere beiden Gesuche
Unsere Anfrage an: oeffentlichkeitsprinzip@eda.admin.ch
Vom: 29. April 2026 07:55
Betreff: Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGÖ) – Protokolle Sounding Board Schweiz-EU
Sehr geehrte Damen und Herren
Gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) ersuche ich hiermit um Einsicht in die folgenden amtlichen Dokumente.
Ich beziehe mich auf das beiliegende Gremium und beantrage den Zugang zu sämtlichen Ergebnisprotokollen oder Zusammenfassungen der Sitzungen des «Sounding Boards Schweiz-EU» seit dessen Einsetzung.
Ebenso ersuche ich um die Zusendung der jeweiligen Traktandenlisten sowie der Listen der anwesenden Personen der jeweiligen Sitzungen.
Gemäss Art. 10 BGÖ ist der Zugang in der Regel innerhalb von 20 Tagen zu gewähren. Sollte die Bearbeitung des Gesuchs voraussichtlich Kosten verursachen, bitte ich Sie um eine vorgängige Mitteilung über die mutmassliche Höhe der Gebühr.
Lassen Sie mir bitte eine Empfangsbestätigung zu diesem Mail zukommen. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Roland Voser (XXXX).
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Roland Voser
Teilhaber
Beilage erwähnt
Unsere Anfrage an: oeffentlichkeitsprinzip@eda.admin.ch
Vom: 29. April 2026 10:48
Betreff: Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGÖ) – Protokolle September 2025 (Paket Schweiz-EU)
Sehr geehrte Damen und Herren
Gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) ersuche ich um Einsicht in die folgenden amtlichen Dokumente:
1. Vollständiges Protokoll der EDA-Sitzung vom 9. September 2025.
2. Vollständiges Protokoll der EDA-Sitzung vom 16. September 2025.
Beide Dokumente stehen im Zusammenhang mit den Arbeiten der Projektorganisation zum Vertragspaket Schweiz-EU («Bilaterale III»), insbesondere bezüglich der Behandlung und statistischen Erfassung von Einzeleingaben (StN) im Rahmen der Vernehmlassung.
Ich ersuche ausdrücklich um die vollständigen Versionen dieser Protokolle. Sollten Teile davon aufgrund gesetzlicher Ausnahmegründe (z.B. Datenschutz bei Personendaten) geschützt sein, ersuche ich um eine entsprechende Teilschwärzung statt einer vollständigen Verweigerung des Zugangs.
Da der Zwischenbericht zu den Ergebnissen der Vernehmlassung bereits am 5. Dezember 2025 publiziert wurde, ist davon auszugehen, dass die spezifische Phase der behördlichen Willensäusserung zu diesem Teilaspekt abgeschlossen ist und einem Zugang somit kein Aufschubgrund entgegensteht.
Bitte senden Sie mir die Dokumente vorzugsweise in elektronischer Form als PDF zu. Sollte die Bearbeitung des Gesuchs voraussichtlich Kosten verursachen, bitte ich Sie um eine vorgängige Mitteilung über die mutmassliche Höhe der Gebühr.
Falls Sie dem Gesuch nicht entsprechen, belehren Sie mich über meine Rechtsmittel.
Lassen Sie mir bitte eine Empfangsbestätigung zu diesem Mail zukommen. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Roland Voser (XXXX).
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Roland Voser
Teilhaber
2. EDA-Nichteintreten auf beide Gesuche
Antwort von: oeffentlichkeitsprinzip@eda.admin.ch
Vom: 30. April 2026 08:52
Betreff: RE: 2026-00887: [EXTERNAL] Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGÖ) – Protokolle Sounding Board Schweiz-EU
Sehr geehrter Herr Voser
Wir nehmen Bezug auf Ihr Zugangsgesuch vom 29.04.2026 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) und teilen Ihnen Folgendes mit:
Sie haben Ihr Gesuch offensichtlich zusammen mit bzw. im Auftrag der Herren XXXX und XXXX gestellt. Ihr Gesuch ist identisch mit bereits von den genannten Personen gestellten Gesuchen, auf welche aufgrund eines Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten wurde. Vor diesem Hintergrund ist auf Ihr Gesuch mit Blick auf den sich fortsetzenden, offensichtlichen Rechtsmissbrauch ebenfalls nicht einzutreten.
Nach Art. 6 BGÖ besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Wie jedes subjektive Recht unterliegt dieser Anspruch jedoch dem allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Ein Zugangsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn es offensichtlich nicht der Wahrnehmung eines legitimen Informationsinteresses dient, sondern primär darauf abzielt, die Verwaltung zu behindern oder lahmzulegen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf materielle Behandlung des Gesuchs. Die Behörde ist berechtigt, nicht auf das Gesuch einzutreten.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass in dieser Sache gemäss Art. 13 BGÖ die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens vor dem Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, Feldeggweg 1, 3003 Bern, besteht. Ein entsprechendes Begehren müsste innerhalb von 20 Tagen nach Empfang dieses Schreibens erfolgen.
Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
XXXX
Rechtsberater, Öffentlichkeitsberater
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Generalsekretariat GS-EDA
Datenschutz, Informationssicherheit und Informationszugang EDA
Eichenweg 5, 3003 Bern
Antwort von: oeffentlichkeitsprinzip@eda.admin.ch
Vom: 30. April 2026 08:53
Betreff: RE: 2026-00888: [EXTERNAL] Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGÖ) – Protokolle September 2025 (Paket Schweiz-EU)
Sehr geehrter Herr Voser
Wir nehmen Bezug auf Ihr Zugangsgesuch vom 29.04.2026 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) und teilen Ihnen Folgendes mit:
Sie haben Ihr Gesuch offensichtlich zusammen mit bzw. im Auftrag der Herren XXXX und XXXX gestellt. Ihr Gesuch ist identisch mit bereits von den genannten Personen gestellten Gesuchen, auf welche aufgrund eines Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten wurde. Vor diesem Hintergrund ist auf Ihr Gesuch mit Blick auf den sich fortsetzenden, offensichtlichen Rechtsmissbrauch ebenfalls nicht einzutreten.
Nach Art. 6 BGÖ besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Wie jedes subjektive Recht unterliegt dieser Anspruch jedoch dem allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Ein Zugangsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn es offensichtlich nicht der Wahrnehmung eines legitimen Informationsinteresses dient, sondern primär darauf abzielt, die Verwaltung zu behindern oder lahmzulegen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf materielle Behandlung des Gesuchs. Die Behörde ist berechtigt, nicht auf das Gesuch einzutreten.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass in dieser Sache gemäss Art. 13 BGÖ die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens vor dem Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, Feldeggweg 1, 3003 Bern, besteht. Ein entsprechendes Begehren müsste innerhalb von 20 Tagen nach Empfang dieses Schreibens erfolgen.
Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
XXXX
Rechtsberater, Öffentlichkeitsberater
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Generalsekretariat GS-EDA
Datenschutz, Informationssicherheit und Informationszugang EDA
Eichenweg 5, 3003 Bern
3. Unsere beiden Schlichtungsanträge
Unsere Anfrage an: info@edoeb.admin.ch
Vom: 30. April 2026 11:10
Betreff: Schlichtungsantrag für gesuchstellende Person nach dem Öffentlichkeitsgesetz
2026-00887: [EXTERNAL] Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGÖ) – Protokolle Sounding Board Schweiz-EU
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe am 29.4.2026 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA das beiliegende Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten gestellt. Die zuständige Behörde hat mir mit Stellungnahme vom 30.4.2026 mitgeteilt, dass sie auf mein Gesuch nicht eintritt.
Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) stelle ich hiermit einen Schlichtungsantrag, weil ich mit der Stellungnahme der Behörde vollumfänglich nicht einverstanden bin.
Ich habe ein eigenes publizistisches Interesse an diesen Primärquellen und erwarte den mir von Gesetz wegen zustehenden Zugang. Aus diesem Grund habe ich das Gesuch in eigenem Namen und aus eigenem Interesse gestellt.
In der Beilage finden Sie das Gesuch und die Stellungnahme der Behörde.
Freundliche Grüsse
smartmyway ag
Roland Voser
Teilhaber
Beilagen erwähnt
Unsere Anfrage an: info@edoeb.admin.ch
Vom: 30. April 2026 11:11
Betreff: Schlichtungsantrag für gesuchstellende Person nach dem Öffentlichkeitsgesetz
2026-00888: [EXTERNAL] Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGÖ) – Protokolle September 2025 (Paket Schweiz-EU)
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe am 29.4.2026 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA das beiliegende Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten gestellt. Die zuständige Behörde hat mir mit Stellungnahme vom 30.4.2026 mitgeteilt, dass sie auf mein Gesuch nicht eintritt.
Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) stelle ich hiermit einen Schlichtungsantrag, weil ich mit der Stellungnahme der Behörde vollumfänglich nicht einverstanden bin.
Ich habe ein eigenes publizistisches Interesse an diesen Primärquellen und erwarte den mir von Gesetz wegen zustehenden Zugang. Aus diesem Grund habe ich das Gesuch in eigenem Namen und aus eigenem Interesse gestellt.
In der Beilage finden Sie das Gesuch und die Stellungnahme der Behörde.
Freundliche Grüsse
smartmyway ag
Roland Voser
Teilhaber
Beilagen erwähnt
4. Empfehlung der Schlichtungsstelle (EDÖB)
Antwort von: EDÖB
Vom: 30. Juli 2026
Betreff: Empfehlung im Schlichtungsverfahren: A.- / B.- / C.- / Roland Voser - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Schweizerische Eidgenossenschaft
Confédération suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
EDÖB-D-72273501/130/XXXX/XXXX
Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen
1. A.__
2. B.__
3. C.__
4. Roland Voser
(Antragstellende 1-4 nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ)
und
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Bern, 30. Juli 2026
I
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:
1. Der Antragsteller 1 (Privatperson) hat an folgenden Daten gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) um Zugang zu amtlichen Dokumenten ersucht: 29. Januar 2026, 7. Februar 2026, 1. März 2026, 11. März 2026, 13. März 2026 (3 Zugangsgesuche), 14. März 2026, 17. März 2026, 20. März 2026, 21. März 2026 (2 Zugangsgesuche), 23. März 2026, 24. März 2026 (2 Zugangsgesuche), 26. März 2026, 27. März 2026, 31. März 2026, 9. April 2026, 12. Mai 2026, 28. Mai 2026.
2. Mit Schreiben vom 31. März 2026, 27. April 2026, 21. Mai 2026 und 29. Mai 2026 nahm das EDA zu den genannten Zugangsgesuchen Stellung. In diesen Stellungnahmen führte es aus, dass ein "offensichtlicher Rechtsmissbrauch" vorliege. Die Voraussetzung für eine materielle Behandlung der Gesuche sei damit nicht gegeben und das EDA trete gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 6 BGÖ nicht auf die Gesuche ein.
3. An den folgenden Daten reichte der Antragsteller 1 einen Schlichtungsantrag zu den oben genannten Zugangsgesuchen (Ziff. 1) beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein: 31. März 2026 zu 17 Zugangsgesuchen, 27. April 2026 zu zwei Zugangsgesuchen, 21. Mai 2026 zu einem Zugangsgesuch, 29. Mai 2026 zu einem Zugangsgesuch.
4. Mit Schreiben vom 2. April 2026, 28. April 2026, 26. Mai 2026 und 4. Juni 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller 1 den Eingang seiner jeweiligen Schlichtungsanträge und forderte das EDA mit E-Mail vom 14. April 2026, 28. April 2026 und 24. Juni 2026 zur Einreichung der Dossiers sowie ergänzender Stellungnahmen insbesondere betreffend den Rechtsmissbrauch auf.
5. Der Antragsteller 2 (Privatperson) hat an folgenden Daten gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz beim EDA um Zugang zu amtlichen Dokumenten ersucht: 16. März 2026, 25. März 2026, 1. April 2026.
6. Am 27. April 2026 nahm das EDA zu den Zugangsgesuchen von Antragsteller 2 Stellung. In seiner Stellungnahme führte es aus, dass der Antragsteller seine Zugangsgesuche "offensichtlich zusammen mit bzw. im Auftrag von [Antragsteller 1] gestellt" habe. Die blosse Menge der Gesuche von Antragsteller 1 und 2 sowie "deren inhaltliche Ausgestaltung" führten zu einem "erheblichem Bearbeitungsaufwand", der zu einer "unverhältnismässigen Belastung unserer Ressourcen [führt] und die [...] gesetzeskonforme Aufgabenerfüllung unserer Behörde in schwerwiegender Weise" beeinträchtige. Das EDA werde "mithin sogar lahmgelegt." Die Voraussetzung für eine materielle Behandlung der Gesuche sei damit nicht gegeben und das EDA trete gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 6 BGÖ nicht auf die Gesuche ein.
7. Mit E-Mail vom 27. April reichte der Antragsteller 2 einen Schlichtungsantrag zu den oben genannten Zugangsgesuchen (Ziff. 5) beim Beauftragten ein.
8. Gleichentags bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller 2 den Eingang seines Schlichtungsantrags und forderte das EDA dazu auf, die Dossiers sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
9. Die Antragstellerin 3 (Privatperson) hat am 24. April 2026 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz beim EDA um Zugang zu amtlichen Dokumenten ersucht.
10. Am 27. April 2026 nahm das EDA zum Zugangsgesuch von Antragstellerin 3 Stellung. In seiner Stellungnahme führte es aus, dass die Antragstellerin 3 ihr Gesuch "offensichtlich zusammen mit bzw. im Auftrag" der Antragsteller 1 und 2 gestellt habe. Das Gesuch sei identisch mit den von den Antragstellern 1 und 2 gestellten Gesuchen. Das EDA erachte das Zugangsgesuch der Antragstellerin 3 daher als rechtsmissbräuchlich und trete auf dieses nicht ein.
11. Mit E-Mail vom 27. April 2026 reichte die Antragstellerin 3 einen Schlichtungsantrag zum oben genannten Zugangsgesuch (Ziff. 9) beim Beauftragten ein.
12. Gleichentags bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin 3 den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte das EDA dazu auf, die Dossiers sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
13. Der Antragsteller 4 (Privatperson) hat am 29. April 2026 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz beim EDA zwei Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten gestellt.
14. Am 30. April 2026 nahm das EDA zu den Zugangsgesuchen von Antragsteller 4 Stellung. In seiner Stellungnahme führte es aus, dass der Antragsteller 4 sein Gesuch "offensichtlich zusammen mit bzw. im Auftrag" der Antragsteller 1 und 2 gestellt habe. Das Gesuch sei identisch mit den von den Antragstellern 1 und 2 gestellten Gesuchen. Das EDA erachte das Zugangsgesuch des Antragstellers 4 daher als rechtsmissbräuchlich und trete auf dieses nicht ein.
15. Mit Schreiben vom selben Tag reichte der Antragsteller 4 zwei Schlichtungsanträge zu den oben genannten Zugangsgesuchen (Ziff. 13) beim Beauftragten ein.
16. Am 1. Mai 2026 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller 4 den Eingang seiner Schlichtungsanträge und forderte das EDA dazu auf, die Dossiers sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
17. Am 26. Mai 2026 und am 30. Juni 2026 reichte das EDA die Zugangsgesuche, Stellungnahmen und Korrespondenz sowie ergänzende Stellungnahmen ein. Das EDA nahm einerseits zu allen Schlichtungsanträgen der Antragstellenden individuell Stellung. Andererseits machte es vertiefte Ausführungen zu sämtlichen "Rechtsmissbrauchsfällen".
18. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellenden und des EDA sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:
A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ
19. Die antragstellenden Personen reichten Zugangsgesuche nach Art. 10 BGÖ beim EDA ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die antragstellenden Personen sind als Teilnehmende an vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Schlichtungsanträge wurden formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).
20. Das EDA behandelte den zugrundeliegenden Sachverhalt gemeinsam, indem es die Antragstellenden mit identischen Schreiben bediente. Darüber hinaus gab das EDA gegenüber dem Beauftragten Stellungnahmen zu einem "Sammelverfahren" ab und setzte die Zugangsgesuche der einzelnen Antragstellenden in Bezug zueinander. Es rechtfertigt sich daher, die Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen.
21. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ] vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 [zitiert BBl 2003], BBl 2003 2024). Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.
B. Materielle Erwägungen
22. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde (GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 [zit. Handkommentar BGÖ], Art. 13, Rz 8).
23. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens sind die im Sachverhalt erwähnten Zugangsgesuche von Antragsteller 1, 2 und 4 sowie von Antragstellerin 3 beim EDA, auf welche die Behörde mit der Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten ist.
24. Das EDA macht in seinen Schreiben vom 26. Mai 2026 resp. 30. Juni 2026 gegenüber dem Beauftragten vor allem geltend, dass neben dem "Ausmass der Gesuchstellung" und der "Anzahl der Gesuche" sowie die "Qualität der einzelnen Gesuche", d.h. deren "inhaltliche Ausgestaltung", auch die "systematische Vorgehensweise" der vier Antragstellenden ein "klares Indiz" für eine rechtsmissbräuchliche Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes darstellten. Im Übrigen wies es daraufhin, dass der Antragsteller 1 "unzählige Gesuche [...] an andere Behörden (insb. GS-EJPD, BJ, SEM, WBF, SECO, BAZL, BK) eingereicht hat und weiterhin einreicht." Die "von Gesetzes wegen vorgesehenen verfahrensrechtlichen Instrumente [erweisen sich] im vorliegenden Fall als weder aufwandschmälernd noch anderweitig zielführend." Das EDA schätzt die Bearbeitung der Zugangsgesuche allein von Antragsteller 1 auf sechs bis sieben Arbeitswochen resp. 255 bis 300 Arbeitsstunden. Es kommt zum Schluss, dass "[s]owohl die Anzahl als auch die Qualität der Gesuche [...] um ein Vielfaches über eine normale Inanspruchnahme des BGÖ hinaus[gehen]." Die "systematische Vorgehensweise" erlaube den Rückschluss, dass "nicht mehr primär die sachbezogene Informationsbeschaffung im Vordergrund steht, sondern eine übermässige Beanspruchung der behördlichen Ressourcen angestrebt oder zumindest billigend in Kauf genommen wird." Der Aufwand könne auch nicht durch die im Öffentlichkeitsgesetz angelegten Instrumente, namentlich Präzisierung (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ) oder Gebührenerhebungen (Art. 14 VBGÖ), reduziert werden. Somit bestehe gemäss EDA kein milderes Mittel, um die Gesuche bspw. durch Präzisierungen oder Gebührenerhebung bearbeitbar zu machen. Die vorliegende "Vorgehensweise" beeinträchtige im Ergebnis die Ausübung der gesetzlichen Aufgaben "massgeblich" und lege die "direkt betroffenen Verwaltungseinheiten des EDA" geradezu lahm. Abgesehen davon führe die "unverhältnismässige Inanspruchnahme" zu einer Behinderung weiterer Zugangsgesuchstellenden "in ihren jeweiligen Informationszugangsrechten". Schliesslich diene das "Ausweichmanöver" des Antragstellers 1, identische oder ähnliche Zugangsgesuche von ihm nahestehenden Personen (Antragstellende 2-4) zu stellen, nur dazu, sich dem Rechtsmissbrauchsvorwurf zu entziehen. Auf die Gesuche der Antragstellenden trete das EDA somit wegen Rechtsmissbrauch nicht ein.
25. Das Öffentlichkeitsgesetz regelt den Fall missbräuchlicher Gesuche nicht ausdrücklich. Dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten kann laut Botschaft jedoch der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Schutz findet, entgegengehalten werden (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Botschaft BBl 2003 2017). Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB, der für die gesamte Rechtsordnung gilt, findet der offenbare Missbrauch eines Rechts jedenfalls keinen Rechtsschutz (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Aufl. 8, Rz. 724; Honsell, in: Honsell/Vogt/Geiger [Hrsg.], BSK ZGB I, 4. Aufl. 2021, Art. 2 Rz. 35). Die Bestimmung dient als korrigierender "Notbehelf" für diejenigen Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 134 III 52 E. 2.1). Es handelt sich dabei um einen Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und 9 BV; BVGer F-2298/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.3.1; BGE 140 III 491 E. 4.2.4, 138 III 401 E. 2.2 und 2.4.1, 131 II 265 E. 4.2; Urteil des BGer 4A_83/2022 vom 22. August 2022 E. 5.1), welcher unter anderem sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten verbietet, sich in ihren Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Sowohl Private als auch Behörden können rechtsmissbräuchlich handeln (HONSELL, in: BSK ZGB I, Art. 2 Rz. 35). Das Rechtsmissbrauchsverbot erstreckt sich somit auf sowohl das Privat- als auch das öffentliche Recht und ist insbesondere im Verwaltungsrecht ein seit langem von der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz (HONSELL, in: BSK ZGB I, Art. 2 Rz. 35; BGE 140 III 583 E. 3.2.4, 138 III 401 E. 2.2; BGE 143 III 666 E. 4.2).
26. Ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen. Ein Verhalten kann laut Rechtsprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Institut nicht schützen will, oder wenn das Interesse an der Rechtsausübung entweder fehlt oder nur von geringer Schutzwürdigkeit ist und dessen Ausübung als Schikane erscheint (BGE 134 I 65 E. 5; zum BGÖ: BVGE 2013/50 vom 9.12.2013 E. 7.3 m.w.N.). Dies darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (BVGE 2013/50 vom 9.12.2013 E. 7.3). Vielmehr muss es sich um ein offenbar rechtsmissbräuchliches Verhalten handeln. Mit anderen Worten muss der Rechtsmissbrauch derart offensichtlich sein, dass keine nennenswerten Restzweifel verbleiben und der Behörde keine Handlungsoptionen mehr zur Verfügung stehen, um ein Rechtsbegehren konstruktiv zu behandeln (Allgemein zu den Anforderungen des offenbaren Rechtsmissbrauchs: HONSELL, in: BSK ZGB I, Art. 2 Rz. 24 ff.). Es ist ein Mittel, das nur als ultima ratio herangezogen werden darf (HONSELL, in: BSK ZGB I, Art. 2 Rz. 29).
27. Im Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz kommt dessen zweckwidrige Anwendung kaum zum Tragen (Vgl. BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3): Das Öffentlichkeitsgesetz verankert als seinen Zweck die Förderung der Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ). Zu diesem Zweck verschafft es einen Rechtsanspruch auf Zugang zu Informationen der Verwaltung, wobei dieser grundsätzlich voraussetzungslos ausgestaltet ist (BRUNNER/MADER, in: Handkommentar BGÖ, Entstehung, Konzept, Kontext, Rz. 37). Das heisst, das Recht auf Zugang kann ohne ein besonderes Interesse geltend gemacht werden (BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3; BVGE 2013/50 E. 7.3). Es wird weder ein schutzwürdiges Interesse für den Zugang noch ein bestimmter Verwendungszweck der ersuchten Dokumente für die Einsicht in diese resp. die Information über deren Inhalte verlangt (BRUNNER/MADER, in: Handkommentar BGÖ, Entstehung, Konzept, Kontext, Rz. 40; BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3; BVGE 2013/50 E. 7.3). Das hinter einem Zugangsgesuch stehende konkrete Interesse ist für die Prüfung eines Zugangsgesuchs unerheblich (BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3). Das Informationsinteresse wird vom Öffentlichkeitsgesetz vermutet (BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.3 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
28. Aus der gesetzlichen Vermutung des Informationsinteresses lässt sich jedoch nicht ableiten, dass immer ein schützenswertes Informationsinteresse an amtlichen Dokumenten besteht, sobald ein Zugangsgesuch gestellt wird: Aus der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz ergibt sich, dass ein Zugangsgesuch ausnahmsweise abgelehnt werden kann, wenn die gesuchstellende Person mit ihrem Gesuch bzw. ihren Gesuchen, das Funktionieren der Behörde stören will oder in wiederholter und systematischer Weise Zugang zu Dokumenten verlangt, welche ihr bereits zugänglich gemacht wurden (BBl 2003 2017; BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.1, in dem das Bundesgericht jedoch zum Schluss kommt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt). Der Verfolgung des Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Dokumenten liegt in diesen Fällen kein (nachvollziehbares) Interesse an den ersuchten Informationen mehr zugrunde. Folglich kann rechtsmissbräuchliches Verhalten ausnahmsweise bejaht werden, wenn kein Bezug zur Zwecksetzung des Öffentlichkeitsgesetzes mehr erkennbar ist. Die Behörde, die sich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der antragstellenden Person beruft, muss das Vorliegen eines solchen nachweisen oder zumindest ernsthafte Verdachtsmomente in dieser Richtung im Einzelfall aufzeigen (Vgl. BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.1; BGE 144 II 49 E. 2.2; BGE 142 II 206 E. 2.5 m.w.N.), um die gesetzliche Vermutung des Informationsinteresses zu widerlegen. Die Beurteilung erfolgt dabei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände (BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.1 m.V.a. BGE 144 II 49 E. 2.2, 142 II 206 E. 2.5). Daraus kann gefolgert werden, dass die zuständige Behörde verschiedene Indikatoren heranziehen kann, die einen allfälligen Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung des Zugangsrechts nach dem Öffentlichkeitsprinzip plausibilisieren können.
29. So kann die zuständige Behörde den Eingang einer Vielzahl von Gesuchen bzw. sehr umfangreicher Zugangsgesuche in die Prüfung potenziell rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einbeziehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass (äusserst) umfangreiche oder zahlreiche Zugangsgesuche von einer gesuchstellenden Person nicht per se missbräuchlich sind (BBl 2003 2017). Umfangreiche Begehren oder eine Vielzahl von Zugangsgesuchen sind in der Regel zulässig, sofern sie den Geschäftsgang der Behörde nicht geradezu lahm legen und damit die allgemeinen Anforderungen an den Rechtsmissbrauch erfüllen (BBl 2003 2017; HÄNER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 10, Rz. 12 m.w.H.; BGE 142 II 324 E. 3.5; BGer 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.6). Gemäss Rechtsprechung (BGer 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.6) ist der Ausgangspunkt eines allfälligen Rechtsmissbrauchs vor allem der mit der Bearbeitung des Zugangsgesuchs verbundene Bearbeitungsaufwand. Dieser kann dann übermässig sein, wenn es der Behörde kaum mehr möglich ist, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen bzw. die Bearbeitung des Zugangsgesuchs mit einer erheblichen Personalbindung verknüpft ist. Das "Lahmlegen" einer Behörde darf jedoch nicht leichtfertig angenommen werden. Die Frage, ob der Bearbeitungsaufwand eines sehr umfangreichen Begehrens oder einer Vielzahl von Zugangsgesuchen im Einzelfall derart gross ist, dass er den Geschäftsgang der Behörde übermässig beeinträchtigt, hängt einerseits von den Ressourcen der zuständigen Behörde ab. Bei der Bearbeitung von Zugangsgesuchen handelt es sich um eine Querschnittsaufgabe, die allen (Bundes-) Behörden gleichermassen durch das Öffentlichkeitsgesetz auferlegt wurde. Die Information der Öffentlichkeit gemäss Öffentlichkeitsprinzip zählt somit zu den originären Aufgaben einer Behörde, womit diese dafür Sorge zu tragen hat, dass diese erfüllt werden kann. Von einer Beeinträchtigung oder einem "Lahmlegen" der Behörde kann somit nur dann gesprochen werden, wenn das normale Mass der Aufgabenerledigung nach dem Öffentlichkeitsprinzip erheblich überschritten wird. Andererseits erlaubt das Öffentlichkeitsgesetz der gesuchsbearbeitenden Behörde, die gesuchstellende Person zur Präzisierung eines weitreichenden Zugangsgesuchs aufzufordern (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ) oder eine Gebühr für dessen Bearbeitung zu erheben (Art. 14 Abs. 1 VBGÖ; BGer 1C_155/2017 vom 17. Juli 2017 E. 3). Sind diese Massnahmen im Einzelfall nicht zielführend, kann unter Umständen eine übermässige Beanspruchung des Geschäftsgangs der Behörde in Betracht fallen.
30. Sodann dürfte die zuständige Behörde die Gesamtumstände sowie das allgemeine Verhalten der gesuchstellenden Person bei der Ausübung ihres Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Dokumenten bei der Beurteilung eines allenfalls rechtsmissbräuchlichen Verhaltens miteinbeziehen müssen (S. zu den allgemeinen Anforderungen an den Rechtsmissbrauch HONSELL, in: BSK ZGB I, Art. 2 Rz. 24 ff.). Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen der gesuchstellenden Person bereits mehrfach Auskunft zum interessierenden Thema erteilt wurde und sie dennoch zum wiederholten Mal und in systematischer Weise Zugang zu einem Dokument verlangt (BBl 2003 2017), sowie an Fälle, in denen eine Vielzahl von gesuchstellenden Personen zeitgleich identische Zugangsgesuche bei der zuständigen Behörde einreichen (SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 1, Rz. 26 f.). Zudem kann die Einreichung von ähnlich gelagerten Zugangsgesuchen bei verschiedenen Behörden von Bedeutung für die Prüfung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sein (SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 1, Rz. 26 f.).
31. Der Beauftragte prüft die Rechtmässigkeit sowie die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuchs durch die Behörde (s. Ziff. 22). Da das EDA im vorliegenden Fall unter Berufung auf rechtsmissbräuchliches Verhalten infolge der in grosser Anzahl eingereichten umfangreichen Zugangsgesuche auf diese nicht eingetreten ist, ist es dem Beauftragten verwehrt, sich materiell mit den einzelnen Gesuchen bzw. der Zugangsverweigerung auseinanderzusetzen.
32. Damit die antragstellenden Personen die Position der Behörde zum Rechtsmissbrauch einer richterlichen Behörde zur Prüfung vorlegen können (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]), gibt der Beauftragte auch in diesen Konstellationen eine Empfehlung ab. Dabei beschränkt er seine Prüfung auf eine Plausibilitätskontrolle der behördlichen Ausführungen und nimmt somit lediglich eine summarische Beurteilung vor.
33. Die Beweislast für das Vorliegen von rechtsmissbräuchlichen Zugangsgesuchen liegt bei der das Zugangsgesuch bearbeitenden Behörde. Sie muss den offenbaren Rechtsmissbrauch nachweisen oder zumindest ernsthafte Verdachtsmomente in dieser Hinsicht darlegen (BGer 1C_132/2022 vom 20. März 2023 E. 4.1). Die Beurteilung muss im Einzelfall erfolgen.
34. Das EDA hat vorliegend gegenüber dem Beauftragten zum Aufwand, der bei der Bearbeitung der vorliegenden Zugangsgesuche entstehen würde, sowie zur Vorgehensweise bei der Gesuchsbearbeitung im Allgemeinen und im Zusammenhang mit den vorliegenden Zugangsgesuche Stellung genommen (Ziff. 17, 24). Darüber hinaus hat es die Beziehung zwischen den einzelnen Antragstellenden plausibel beschrieben. Das EDA hat in seinen Erläuterungen nach Ansicht des Beauftragten nachvollziehbar dargetan, dass der Bearbeitungsaufwand der vorliegenden Zugangsgesuche über das übliche Mass der Aufgabenerledigung nach dem Öffentlichkeitsgesetz hinausgeht. Es erscheint im Umkehrschluss nicht ausgeschlossen, dass die Bearbeitung der Gesuche zu einer Beeinträchtigung der Aufgaben des EDA führen kann. Die Behörde hat in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Beauftragten insgesamt glaubwürdige Verdachtsmomente aufgezeigt, die eine rechtsmissbräuchliche Gesuchstellung der Antragstellenden im vorliegenden Einzelfall als plausibel erscheinen lassen.
35. Das EDA kann an seiner Zugangsverweigerung aufgrund von rechtsmissbräuchlichem Verhalten festhalten.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
III
Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:
36. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hält an seiner Zugangsverweigerung fest.
37. Die Antragstellenden 1-4 können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
38. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).
39. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).
40. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen der Antragstellenden anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
41. Die Empfehlung wird eröffnet:
- Einschreiben mit Rückschein (AR): A.__ (Antragsteller 1) (teilweise anonymisiert)
- Einschreiben mit Rückschein (AR): B.__ (Antragsteller 2) (teilweise anonymisiert)
- Einschreiben mit Rückschein (AR): C.__ (Antragstellerin 3) (teilweise anonymisiert)
- Einschreiben mit Rückschein (AR): Roland Voser (Antragsteller 4) (teilweise anonymisiert), XXXX
- Einschreiben mit Rückschein (AR): Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Eichenweg 5, 3003 Bern
XXXX
Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
XXXX
Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
5. Unser Antrag ans EDA
Unsere Anfrage an: oeffentlichkeitsprinzip@eda.admin.ch
Vom: 6. August 2026 13:47
Betreff: 2026-00887/888 Antrag auf Erlass einer Verfügung nach Art. 15 Abs. 1 BGÖ – Zugangsgesuche 2026-00887 und 2026-00888
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 29. April 2026 wurden die beiden oben genannten Zugangsgesuche eingereicht, am 30. April 2026 folgten die Schlichtungsanträge beim EDÖB. Mit Empfehlung vom 30. Juli 2026 (EDÖB-D-72273501/130) wurde das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Darin werden wir als «Antragsteller 4» geführt.
Wir sind mit der Empfehlung nicht einverstanden.
Zur Verfahrensführung halten wir fest:
Der EDÖB hat die vier Schlichtungsverfahren mit Empfehlung vom 30. Juli 2026 vereinigt (Ziff. 20) und die Antragstellenden 1 bis 4 gemeinsam beurteilt (Ziff. 34). Die übrigen Antragstellenden sind damit keine unbeteiligten Dritten, sondern Mitbeteiligte des von den Behörden selbst zusammengeführten Verfahrens.
Obwohl die smartmyway ag ihre Zugangsgesuche vom 29. April 2026 unabhängig gestellt hat, werden ihr diese nunmehr gemeinsam mit den Gesuchen der übrigen Antragstellenden zugerechnet.
Da wir uns als Einzelpartei gegen einen kollektiv begründeten Vorwurf nicht individuell wehren können, sind wir gezwungen, für die weitere Verfahrensführung eine Koordination mit den übrigen Antragstellenden zu prüfen, namentlich im Hinblick auf eine allfällige gemeinsame Rechtsvertretung.
Eine solche Koordination wäre eine Folge der Verfahrensvereinigung und beträfe ausschliesslich das Vorgehen ab dem heutigen Datum.
Wir stellen folgende Anträge:
1. Es sei über die Zugangsgesuche 2026-00887 und 2026-00888 eine anfechtbare Verfügung nach Art. 5 VwVG mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).
2. Zur Prüfung einer koordinierten Verfahrensführung seien uns die Namen und Kontaktangaben der übrigen Antragstellenden bekannt zu geben. Wird dies verweigert, sei die konkrete Rechtsgrundlage anzugeben.
3. Vor Erlass der Verfügung sei uns nach Art. 26 ff. VwVG Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten zu gewähren, insbesondere in die ergänzenden Stellungnahmen des EDA vom 26. Mai und 30. Juni 2026 sowie in sämtliche Unterlagen, auf welche sich die Behauptung eines Rechtsmissbrauchs beziehungsweise eines koordinierten Vorgehens zwischen den Antragstellenden stützt. Soweit Aktenstücke ganz oder teilweise nicht offengelegt werden, sei die konkrete Rechtsgrundlage der Einschränkung anzugeben und uns nach Art. 28 VwVG deren wesentlicher Inhalt bekanntzugeben sowie Gelegenheit zur Äusserung und zur Bezeichnung von Gegenbeweismitteln einzuräumen.
4. Nach erfolgter Akteneinsicht sei uns vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 29 ff. VwVG).
5. Es seien keine Gebühren zu erheben. Sollte dennoch eine Gebührenerhebung beabsichtigt sein, sei uns vorgängig die voraussichtliche Höhe und die entsprechende Rechtsgrundlage mitzuteilen.
Diese Anträge werden durch die smartmyway ag als Gesuchstellerin gestellt, unter deren Absender die Gesuche vom 29. April 2026 eingereicht wurden, und eventualiter, soweit die Empfehlung Roland Voser als Antragsteller 4 bezeichnet, durch Roland Voser persönlich. Der Unterzeichnete ist für die smartmyway ag zeichnungsberechtigt.
Die Gesuche wurden im Rahmen der publizistischen Tätigkeit der smartmyway ag gestellt.
Wir bitten um eine kurze Empfangsbestätigung.
Freundliche Grüsse
smartmyway ag
Roland Voser
Teilhaber
6. Die Verfügung vom EDA
Antwort von: oeffentlichkeitsprinzip@eda.admin.ch
Vom: 7. September 2026
Betreff: Verfügung
Schweizerische Eidgenossenschaft
Confédération suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Generalsekretariat EDA
Datenschutz, Informationssicherheit und Informationszugang EDA
Unsere Referenz: 2026-00249
Bern, 07.09.2026
Verfügung
des Generalsekretariates EDA, Abteilung Datenschutz, Informationssicherheit und Informationszugang EDA, Eichenweg 5, 3003 Bern
gegen
XXXX (Antragsteller 1);
XXXX (Antragsteller 2);
XXXX (Antragstellerin 3);
Roland Voser, smartmyway AG, XXXX (Antragsteller 4).
i.S.
Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) - Rechtsmissbrauch
I. Sachverhalt
1. Der Antragsteller 1 hat per E-Mail an nachfolgenden Daten gestützt auf das BGÖ beim EDA um Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vertragspaket Schweiz-EU (Bilaterale III) ersucht: 29. Januar 2026; 07. Februar 2026; 01. März 2026; 11. März 2026; 13. März 2026 (3 Zugangsgesuche); 14. März 2026; 17. März 2026; 20. März 2026; 21. März 2026 (2 Zugangsgesuche); 23. März 2026; 24. März 2026 (2 Zugangsgesuche); 26. März 2026; 27. März 2026; 31. März 2026; 09. April 2026; 12. Mai 2026; 28. Mai 2026.
2. Mit Stellungnahmen vom 31. März 2026, 27. April 2026, 21. Mai 2026 und 29. Mai 2026 nahm das EDA Stellung zu diesen Gesuchen und trat wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 6 BGÖ nicht auf diese ein.
3. Daraufhin reichte der Antragsteller 1 am 31. März 2026 (für 17 Zugangsgesuche), 27. April 2026 (zu zwei Zugangsgesuchen), 21. Mai 2026 (zu einem Zugangsgesuch) und 29. Mai 2026 (zu einem Zugangsgesuch) Schlichtungsanträge beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein.
4. Der Antragsteller 2 hat per E-Mail an nachfolgenden Daten gestützt auf das BGÖ beim EDA um Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vertragspaket Schweiz-EU (Bilaterale III) ersucht: 16. März 2026; 25. März 2026; 01. April 2026.
5. Mit Stellungnahme vom 27. April 2026 nahm das EDA Stellung zu diesen Gesuchen und hielt fest, dass der Antragsteller 2 diese Gesuche offensichtlich zusammen mit bzw. im Auftrag von Antragsteller 1 gestellt habe und daher wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 6 BGÖ ebenfalls nicht auf diese eingetreten werde.
6. Daraufhin reichte der Antragsteller 2 am 27. April 2026 Schlichtungsanträge beim EDÖB ein.
7. Die Antragstellerin 3 hat per E-Mail vom 24. April 2026 gestützt auf das BGÖ beim EDA um Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vertragspaket Schweiz-EU (Bilaterale III) ersucht.
8. Mit Stellungnahme vom 27. April 2026 nahm das EDA Stellung zu diesem Gesuch und hielt fest, dass die Antragstellerin 3 ihr Gesuch offensichtlich zusammen mit bzw. im Auftrag von Antragsteller 1 und Antragsteller 2 gestellt habe und daher wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 6 BGÖ ebenfalls nicht auf dieses eingetreten werde.
9. Daraufhin reichte die Antragstellerin 3 am 27. April 2026 einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein.
10. Der Antragsteller 4 hat per E-Mail vom 29. April 2026 gestützt auf das BGÖ zweimal beim EDA um Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Vertragspaket Schweiz-EU (Bilaterale III) ersucht.
11. Mit Stellungnahme vom 30. April 2026 nahm das EDA Stellung zu diesem Gesuch und hielt fest, dass der Antragsteller 4 sein Gesuch offensichtlich zusammen mit bzw. im Auftrag von Antragsteller 1 und Antragsteller 2 gestellt habe, da es mit von diesen beiden Antragstellern bereits eingereichten Gesuchen identisch war. Daher werde wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 6 BGÖ ebenfalls nicht auf dieses eingetreten.
12. Daraufhin reichte der Antragsteller 4 am 30. April 2026 zwei Schlichtungsanträge beim EDÖB ein.
13. Auf Aufforderung des EDÖB reichte das EDA am 26. Mai 2026 und am 30. Juni 2026 sämtliche Gesuche und Stellungnahmen ein und nahm zu sämtlichen Schlichtungsanträgen der vier Antragstellenden separat Stellung.
14. Der EDÖB vereinigte sämtliche hiervor erwähnten Schlichtungsverfahren zu einem Sammelverfahren und erliess am 30. Juli 2026 seine Empfehlung nach Art. 14 BGÖ. Darin empfahl er dem EDA, an seiner Zugangsverweigerung festzuhalten.
15. In der Folge verlangten die Antragstellenden 1-4 je separat den Erlass einer Verfügung i.S.v. Art. 15 BGÖ.
II. Erwägungen
15. Die Antragstellenden 1-4 haben innerhalb von vier Monaten insgesamt 27 Zugangsgesuche beim EDA betreffend die Bilateralen III gestellt. Aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe der gesuchstellenden Personen einerseits sowie der teilweise fast wörtlich identischen Gesuchstellung andererseits erweist es sich als offensichtlich, dass diese Gesuchstellung insgesamt unter den vier Antragstellenden gemeinsam abgesprochen und organisiert bzw. orchestriert wurde. Aufgrund dieser koordinierten und unter mehreren Personen abgesprochenen Rechtsausübung rechtfertigt es sich, die Vorgehensweise der vier Antragstellenden als Gesamtverhalten zu würdigen und ihre insgesamt 27 Zugangsgesuche zu vereinigen und gesamthaft zu beurteilen.
16. Nach Artikel 6 Absatz 1 BGÖ verfügt jede Person über ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut, sondern unterliegt unter anderem dem allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot gem. Art. 2 Abs. 2 ZGB.
17. Rechtsmissbräuchlich handeln können sowohl Private als auch Behörden. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt nicht nur im Privatrecht, sondern auch im öffentlichen Recht und ist insbesondere im Verwaltungsrecht ein seit langem von der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt ein Rechtsmissbrauch namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Institut nicht schützen will, oder wenn das Interesse an der Rechtsausübung entweder fehlt oder nur von geringer Schutzwürdigkeit ist und dessen Ausübung als Schikane erscheint.
18. Vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchs erweisen sich vorliegend die grosse Zahl an Zugangsgesuchen innert kurzer Zeit, deren regelmässig sehr breite bzw. wenig spezifische Formulierung und schliesslich die systematische Vorgehensweise im Sinne einer organisierten Gesuchstellung von sehr ähnlichen oder teilweise sogar identischen Zugangsgesuchen über die vier Antragstellenden verteilt als klare Indizien für eine zweckwidrige Inanspruchnahme des BGÖ. Hierbei steht nicht mehr primär die sachbezogene Informationsbeschaffung im Vordergrund, sondern es wird eine übermässige Beanspruchung der behördlichen Ressourcen angestrebt oder zumindest billigend in Kauf genommen und dadurch die ordnungsgemässe Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des EDA erheblich beeinträchtigt. Die rechtsmissbräuchliche Verwendung des BGÖ findet keinen Rechtsschutz. Auf entsprechende Zugangsgesuche muss durch die Behörde nicht eingetreten werden.
19. Der EDÖB hat nach Prüfung sämtlicher von den vier Antragstellenden eingereichten Schlichtungsanträge sowie der hierzu beim EDA eingeforderten Stellungnahmen mit Empfehlung vom 30. Juli 2026 die Haltung des EDA bestätigt und empfohlen, an der erfolgten Zugangsverweigerung festzuhalten. Das EDA schliesst sich dieser Beurteilung an.
20. Aufgrund der vorstehend dargelegten Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die 27 Zugangsgesuche in koordinierter Weise und unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des durch das BGÖ gewährleisteten Zugangsrechts eingereicht wurden. Auf diese Zugangsgesuche ist daher wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Zugangsrechts nicht einzutreten.
III. Dispositiv
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sowie gestützt auf Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 15 BGÖ wird wie folgt verfügt:
1. Auf die insgesamt 27 Zugangsgesuche der Antragstellenden 1-4 zwischen dem 29. Januar 2026 und dem 28. Mai 2026 wird wegen rechtsmissbräuchlicher Verwendung des BGÖ gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 6 BGÖ nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gebühren erhoben.
3. Die vorliegende Verfügung wird den Antragstellenden 1-4 je separat eröffnet.
Datenschutz, Informationssicherheit und Informationszugang EDA
XXXX
Rechtsberater, Öffentlichkeitsberater EDA
Kopie an: EDÖB
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Für Einzelheiten wird auf Art. 20, 21, 21a und 49 bis 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verwiesen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22a Abs. 1 Bst. a bis c VwVG):
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
7. Unsere Schlussantwort ans EDA
Unsere Anfrage an: oeffentlichkeitsprinzip@eda.admin.ch
Vom: 14. September 2026 16:40
Betreff: Ihre Referenz: 2026-00249 / Unsere Referenz: EDA 202600887/888
Sehr geehrte Damen und Herren
Die smartmyway ag hat Ihre Verfügung vom 7. September 2026 erhalten. Ein Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht würde am Ergebnis nichts ändern. Mit einem Urteil rechnen wir erst Jahre nach dem Paket-Entscheid.
Ihre Begründung anerkennen wir nicht. Insbesondere stellen wir «Rechtsmissbrauch» klar in Abrede. Das EDA trägt dafür die Beweislast. Den erforderlichen Nachweis hat es uns gegenüber nicht erbracht. Vielmehr war der Nebelspalter-Artikel vom 3. Februar 2026 ausschlaggebend. Er nennt beide Sitzungsdaten und begründet unser Gesuch hinreichend. Zum Sounding Board Schweiz-EU ist ausser der Mitgliederliste nichts publiziert. Danach zu fragen ist naheliegend.
Das pauschale Zusammenfassen des Verfahrens wird somit unserem individuellen Anliegen in keiner Weise gerecht. Angebracht wäre gewesen, uns unser Anliegen ordentlich darlegen zu lassen. Auch unsere am 6. August 2026 gestellten Anträge bleiben unbeantwortet.
Gesuchstellerin ist im Übrigen die smartmyway ag, ein publizierender Verlag. Wir schliessen mit der vorliegenden Verfügung die Recherchen ab und werden den uns betreffenden Vorgang vollständig mit allen Dokumenten veröffentlichen. Fairerhalber verzichten wir auf das Erwähnen von Namen.
Wir danken für eine kurze Empfangsbestätigung per Mail.
Freundliche Grüsse
smartmyway ag
Roland Voser
Teilhaber
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Und niemand weiss, was von uns übrig bleibt.
Die politische Führung und die Verwaltung vertreten mehrheitlich die offizielle Linie zum Paket Schweiz-EU («Bilaterale III»).
Wir hinterfragen diese aus unserer Sicht zu pauschale Haltung. Denn niemand kann heute sicher sagen, was die Konsequenzen aus diesen Abkommen sind.
#Bilaterale3Nein #Sommerserie2026
Die Auszeit des Tessiner Commissarios Francesco Bernardi im Sottoceneri hätte ruhig und erholsam werden sollen. Doch dann geschieht ein verstörender Mord.
#Kriminalroman #Sommer2026
be free. stay free. stay tuned.
Hier die Inhaltsangaben zum Paket Schweiz-EU («Bilaterale III») aus der Recherchenarbeit von smartmyway.
(c) 2018: Jurapark, Gisliflue, Auenstein, Kanton Aargau, Schweiz, Foto: Roland Voser
Dieses Paket braucht Klartext. Für die Schweiz.
Unser Nein zur Vernehmlassung zum Paket Schweiz-EU. Von Bürgern für den Bundesrat. Mit neun Seiten Klartext nach etwas über drei Monaten intensiver Arbeit.
Unser Schluss aus Bürgersicht: Wir lehnen die neue Grundidee der «Integration statt Kooperation» klar ab.
(c) 2019: San Salvatore, Kanton Tessin, Schweiz, Foto: Roland Voser